Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1969, Az.: BVerwG IV C 22.66
Ungestörter Betrieb einer Geflügelfarm; Vorausgehende Teilnahme am Flurbereinigungsverfahren; Veränderung der Landwirtschaft durch Bau einer Autobahn; Auslegung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG); Anspruch auf Entschädigung bei Einwirkung auf das Eigentum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 22.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.11.1964 - AZ: F III 46/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 34, 199 - 205
- Gemarkung 1970, 184
- RdL 1970, 160
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, was unter Bereitstellung von "Land in Verhältnismäßig geringem Umfange" zu verstehen ist im Gegensatz zu "ländlichen Grundstücken in großem Umfang".
Durch das Fühlen eines angemessenen Kapitalbetrages für bereitgestelltes Land oder auch durch seine zu geringe Bemessung kann der Anspruch auf gleichwertige Abfindung beeinträchtigt sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz
und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 13. November 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger haben als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren F. folgenden Grundbesitz eingebracht: Die Kläger zu 1) - 4) als Eigentümer zur gesamten Hand mehrere Grundstücke mit zusammen 2,3720 ha und die Klägerin zu 5), ihre Mutter, ein Grundstück mit 0,1412 ha. Die Klägerin zu 5) hat auf dem gesamten Grundbesitz eine Geflügelfarm betrieben, und zwar auf den Grundstücken der Kläger zu 1) - 4) als Nutzungsberechtigte. Von diesem Grundbesitz sind durch den Flurbereinigungsplan dem Träger des Unternehmens Autobahn Frankfurt/Main - Würzburg etwa 2.000 qm zugeteilt worden. Einlage und Abfindung liegen in etwa gleicher Entfernung zur Autobahn.
Die Kläger halten ihre Abfindung nicht für gleichwertig weil die Geflügelfarm nunmehr wegen der unmittelbaren Nähe der Autobahn nicht weiter betrieben werden könne. Die eingetretene Wertminderung beruhe nicht auf unterschiedlicher Bodengüte zwischen Einlage und Abfindung, sondern auf der nicht mehr möglichen Junghennenzucht. Ihre Beschwerde und ihre Klage mit dem Antrage,
unter Änderung des Flurbereinigungsplans die Kläger mit Land von gleichem Wert abzufinden,
hilfsweise,
die Sache an die Spruchstelle zurückzuverweisen,
hatten keinen Erfolg.
Zur Begründung der Klagabweisung hat das Flurbereinigungsgericht ausgeführt: Die Abfindung sei - wie im einzelnen dargelegt wird - wertgleich. Das für die Autobahn bereitgestellte Land von 6,04 ha mache 1,3 % des Verfahrensgebiets von insgesamt 459 ha oder 2,6 % der beitragspflichtigen Fläche aus und sei damit Land in einem verhältnismäßig geringem Umfange im Sinne von § 40 FlurbG. Die Flurbereinigungsbehörde habe deshalb das benötigte Land für die Anlage bereitstellen dürfen. Die Aufbringung des Landes habe im Rahmen des Wegebeitrages nach § 47 FlurbG erfolgen dürfen, um den das Teilnehmerrecht jeweils gekürzt werde. Der Abzug von den Flächen der Kläger sei im Hinblick auf den Schätzungswert nicht zu beanstanden.
Die Kläger zu 1) bis 4) könnten ihre Abfindung nicht beanstanden mit der Begründung, sie sei wegen des Betriebes der Autobahn für eine Geflügelzucht ungeeignet, weil diese Kläger selbst die Geflügelzucht nicht betrieben hätten und weil hinsichtlich ihres Abfindungsanspruchs die besondere Nutzung der Grundstücke durch die Klägerin zu 5) nicht zu berücksichtigen sei. Die Klägerin zu 5) als Nutzungsberechtigte, die die Grundstücke ihrer Kinder auf Grund eines pachtähnlichen Verhältnisses bewirtschafte, könne sich ihrerseits nicht auf die bezeichnete Ungeeignetheit der Abfindung berufen, da sich aus § 70 Abs. 2 FlurbG ergebe, daß ein Pachtverhältnis aufzulösen sei, wenn der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung erheblich geändert werde und dadurch die Bewirtschaftung durch den Pächter eine wesentliche Erschwerung erfahre. Die Kläger insgesamt könnten nicht damit gehört werden, die Abfindung hätte nach § 44 Abs. 5 FlurbG ihrer Zustimmung bedurft, weil eine völlige Änderung des Betriebes erforderlich werde. Nur "Teilnehmer" könnten sich hierauf berufen, hinsichtlich der Einlage der Kläger zu 1) - 4) sei die Klägerin zu 5) jedoch lediglich Nebenbeteiligte; hinsichtlich ihrer eigenen Einlage und Abfindung könne die Klägerin zu 5) die Eignung zum Betrieb einer Geflügelfarm deswegen nicht geltend machen, weil ihr Einlage- wie Abfindungsgrundstück mit rund 14 bzw. 13 a Größe für eine Geflügelzucht ohnehin zu klein sei. Eine Geldentschädigung für vorübergehende Nachteile könnten die Kläger nicht fordern, weil die Kläger zu 1) - 4) einen solchen Nachteil nicht erfahren hätten und die Klägerin, zu 5) hinsichtlich der Grundstücke der Kläger zu 1) - 4) nur Nebenbeteiligte sei. Außerdem hätte die Klägerin zu 5) etwaige Nachteile selbst zu vertreten, weil sie ein Versetzen der Geflügelhäuser zur Vermeidung von Schäden abgelehnt hätte. Die Behauptung der Kläger, das Verfahren habe nur der Bereitstellung von Land für die Autobahn gedient, so daß es der Durchführung des Verfahrens nach § 87 ff. FlurbG bedurft hätte, sei unzutreffend, weiles sich um ein Flurbereinigungsverfahren nach § 1 FlurbG gehandelt habe, wobei das für die Autobahn erforderliche Land habe bereitgestellt werden dürfen. Ob die Klägerin zu 5) einen Anspruch auf Geldentschädigung dafür habe, daß der Betrieb der Autobahn die Weiterführung einer Geflügelzucht unmöglich mache, sei hier, nicht zu entscheiden, weil sie einen derartigen Antrag nicht gestellt habe und weil das etwaige Erliegen der Geflügelzucht allein auf den Betrieb und die Einwirkungen der Autobahn zurückzuführen sei, nicht aber auf die Durchführung der Flurbereinigung, wie der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgesagt habe. Die Abfindung als solche hätte die Geflügelzucht im bisherigen Umfange ermöglicht.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision machen die Kläger geltend: Es sei Land für den Bau der Autobahn zur Verfügung gestellt worden, ohne daß der Träger der. Straßenbaulast einen Kapitalbetrag geleistet habe. Ein solcher Landabzug - ohne entsprechende Entschädigung - habe Enteignungscharakter. Zu Unrecht stütze sich das Flurbereinigungsgericht für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens auf § 1 FlurbG. Die Kläger hätten schon vorher einen geschlossenen Besitz gehabt und durch die Flurbereinigung keinerlei Vorteile gewonnen; auch für alle übrigen Teilnehmer sei die Flurbereinigung nicht notwendig gewesen, so daß schon nach dem äußeren Nutzen die Flurbereinigung nur wegen der Bereitstellung des Autobahngeländes vorgenommen worden sei, allein um der Bundesstraßenbauverwaltung ein Enteignungsverfahren und eine Entschädigungspflicht zu ersparen. Dafür spreche auch der im Jahre 1958 unternommene Versuch der Flurbereinigungsbehörde, das Verfahren auf ein solches nach § 87 ff. FlurbG umzustellen.
Das Flurbereinigungsgericht habe auch § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG verkannt, denn bei der Landabfindung seien alle Umstände zu berücksichtigen, die auf Ertrag, Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß hätten. Die von dem Betrieb der Autobahn ausgehenden Immissionen beeinflußten die Junghennenaufzucht, wie durch Gutachten erhärtet werde. Dies sei bei der Bodenschätzung nicht berücksichtigt worden. Ob die Kläger irgendwelche Ansprüche gegen das Autobahnunternehmen hätten, sei zweifelhaft und könne bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens im übrigen dahinstehen. Die Einwirkungen der Autobahn beeinträchtigten für sich allein den Wert der Abfindungsgrundstücke. Es könne auch nicht entgegengehalten werden, daß das von den Klägern eingebrachte Land schon mit dem gleichen, den Wert beeinträchtigenden Mangel behaftet gewesen sei, denn vor dem Flurbereinigungsverfahren sei die Autobahn noch nicht da und die Junghennenaufzucht mithin nicht gestört gewesen. Diese Störung sei erst eine Folge der Landverteilung im Flurbereinigungsverfahren. Soweit das Flurbereinigungsgericht meine, die Kläger zu 1) - 4) hätten keinen Anspruch, weil sie die Geflügelzucht nicht betrieben hätten, und die Klägerin zu 5) deshalb nicht, weil sie als Nutzungsberechtigte keinen Anspruch darauf habe, daß dem Verpachte Grundstücke zugeteilt würden, die es dem Pächter ermöglichten, den Pachtbetrieb in der bisherigen Art fortzuführen, habe das Gericht übersehen, daß ein Pachtverhältnis überhaupt nicht bestanden habe. Bei der Nutzung der Grundstücke durch die Klägerin zu 5) habe es sich um den Ausfluß eines ihr von ihrem Ehemann zur alleinigen Ausübung überlassenen Rechts der Verwaltung von Kindesvermögen gehandelt; aus den Einkünften des Betriebes sei der Unterhalt der Kläger zu 1) - 4) mitbestritten worden. Insoweit seien die Beziehungen zwischen den Klägern zu 1) - 4) einerseits und der Klägerin zu 5) andererseits ein Verhältnis auf familienrechtlicher Grundlage ohne rechtsgeschäftlichen Charakter. Bei dieser Sachlage hätten die Kläger zu 1) - 4) einen Anspruch darauf, daß die Landabfindung die bisherige Nutzung ihres Vermögens durch die Klägerin zu 5) als Geflügelzuchtbetrieb weiterhin gestatte, so daß diese die Kläger zu 1) - 4) nach wie vor aus diesem Betrieb unterhalten könne. Andererseits habe die Klägerin zu 5) einen eigenen Anspruch auf Zuteilung von Land an ihre Kinder, der es ihr ermögliche, das Kindesvermögen in gleicher Weise wie vorher zu verwalten und zu nutzen. Dieser Anspruch der Klägerin zu 5) ergebe sich aus einer zumindest entsprechenden Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 4 FlurbG.
Wenn es zutreffe, daß die Abfindung für die Junghennenzucht nicht geeignet sei, dann sei wegen der dadurch bedingten Strukturänderung nach § 44 Abs. 5 FlurbG die Zustimmung der Kläger zu der Abfindung erforderlich gewesen. Diese hätten sie aber gerade nicht erteilt, sondern die Abfindung bemängelt. Darüber sei das Gericht zu Unrecht mit der Begründung hinweggegangen, die Klägerin sei Pächterin der Grundstücke gewesen. Ein Nutzungsberechtigter sei für den Verlust der Nutzung nach § 49 Abs. 1 FlurbG zu entschädigen, wofür auf § 70 Abs. 1 FlurbG zu verweisen sei, wonach bei Pachtverhältnissen ein Wertunterschied auszugleichen sei. Da ein Nutzungsberechtigter nicht ohne Entschädigung bleibe, sei er auch für vorübergehende Nachteile zu entschädigen. Zu diesem Ergebnis müsse man jedenfalls bei verfassungskonformer. Auslegung des Flurbereinigungsgesetzes gelangen. Die Klägerin zu 5) sei schon Jahre vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes gezwungen gewesen, ihren Betrieb einzustellen, ohne für den Verdienstausfall in der Zwischenzeit entschädigt worden zu sein. Die Kläger beantragen,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es sei zwar nicht Gegenstand, des Verwaltungsstreitverfahrens gewesen, ob der Träger der Straßenbaulast einen Kapitalbetrag geleistet habe. Tatsächlich jedoch sei in dem Flurbereinigungsplan ein inzwischen bezahlter Kapitalbetrag von 38.490 DM festgesetzt worden, den die Teilnehmergemeinschaft auch bestimmungsgemäß verwendet habe. Damit sei die Schlußfolgerung der Revision, das Fehlen einer solchen Leistung habe zu einer unzulässigen Verkürzung der Abfindung geführt und lasse die den Klägern gewährte Abfindung nicht als gleichwertig erscheinen, unrichtig. Das Vorbringen der Kläger, die Voraussetzungen des § 1 FlurbG hätten nicht vorgelegen, sei unschlüssig und stehe in logischem Widerspruch zu dem Klagbegehren, mit Land von gleichem Wert abgefunden zu werden bzw. ihnen Grundstücke zuzuweisen, die sich zur Hühneraufzucht eigneten. Den Flurbereinigungsbeschluß von 1957 habe keiner der Verfahrensteilnehmer angefochten, er sei zur Zeit des Anhörungstermins, als die Kläger die jetzt noch rechtshängigen Einwendungen erhoben hätten, rechtsbeständig gewesen. Der Sinn des Flurbereinigungsverfahrens habe nicht in der Bereitstellung von Land für die Autobahn gelegen, sondern dem § 1 FlurbG entsprochen, wie die nach dem Plan für neue Wege und Gewässer ausgewiesenen Flächen zeigten. Der Vorbesitz der Kläger sei zerstückelt gewesen, durch den Flurbereinigungsplan sei er zu einem zusammenhängenden Grundstück vereinigt worden. Die Wertverhältnisse könnten sich nicht so verändert haben, wie es die Kläger jetzt behaupteten, weil ihre Einlage und Abfindung zu 4/5 völlig identisch seien. Alle etwaigen Rechte der Klägerin zu 5) bestünden nach dem Surrogationsgrundsatz jetzt an der Abfindung. Ihr habe zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch zugestanden, die Grundstücke der Kinder unentgeltlich für sich oder ihre Hühnerzucht zu nutzen. Vielmehr habe das Flurbereinigungsgericht das Nutzungsverhältnis zwar - vielleicht ungenau - als "pachtähnlich" statt als Leihe bezeichnet. Bei dem Unternehmen der Klägerin zu 5) handele es sich um ihren persönlichen Betrieb und nicht um einen solchen, den sie im Namen und auf Rechnung der Kinder betrieben habe. § 70 FlurbG könne weder unmittelbar noch analog angewandt werden. § 49 FlurbG sei nicht einschlägig; die Kläger könnten nicht als Abfindung ein für die Junghennenaufzucht geeignetes Grundstück beanspruchen, welches von Immissionen der Autobahn frei sei, da die Eignung des Vorbesitzes zur Junghennenaufzucht weder ein wertbildender Faktor im Sinne von § 27 ff. FlurbG noch ein nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigender Umstand sei. Entscheidend komme es auf den Nutzen an, den landwirtschaftliche Grundstücke "bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung" jedem Besitzer gewährten. Dem habe die schon vor dem Anhörungstermin von den Klägern unwidersprochen festgestellte Schätzung, genügt. Da den Klägern ihr Vorbesitz zum größten Teil wieder zugewiesen worden sei, sei nicht einzusehen, inwiefern eine solche Abfindung weniger für die Hühnerfarm geeignet sein solle. Die Nachbarschaft zur Autobahn und die Gefahr der Immissionen seien nicht durch das Flurbereinigungsverfahren entstanden, sondern die Straßenlage sei in Wirklichkeit am 19. Dezember 1957, also während der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und vor den ersten Vorbereitungen für das Flurbereinigungsverfahren nach § 18 FStrG planmäßig festgestellt worden. Daher sei die künftige Nachbarschaft zur Autobahn in einer Weise festgelegt worden, daß schon der Vorbesitz mit den Nachteilen - wenn man solche unterstelle - der Nachbarschaft zur Autobahn belastet gewesen sei. Maßgebend für die Frage, ob Vorbesitz und Abfindung gleichwertig seien, sei der Tag des Eintritts des neuen Rechtszustandes auf Grund der vorzeitigen Ausführungsanordnung vom 3. Juli 1962. Zu diesem Zeitpunkt sei die Autobahn schon in Betrieb, der Vorbesitz infolgedessen bereits mit den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen behaftet gewesen.
Die von den Klägern für vorübergehende Nachteile - vor allem aus § 36 FlurbG - gestellten Ansprüche seien Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens gewesen, das durch Urteil vom 13. November 1964 rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht, weil die Streitsache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht hinreichend aufgeklärt ist.
Im Ergebnis zutreffend hat das Flurbereinigungsgericht zunächst erkannt, daß die Flurbereinigungsbehörde befugt war, das für das Autobahnunternehmen benötigte Land bereitzustellen. Denn es hat sich dabei um "Land in verhältnismäßig geringem Umfange" gehandelt (§ 40 FlurbG). Die Frage, was darunter zu vorstehen ist, muß im Zusammenhang mit § 87 FlurbG gesehen werden. Danach kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlaß eine Enteignung durchgeführt wird, durch die "ländliche Grundstücke in großem Umfange" in Anspruch genommen werden, und wenn der dem Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Während also ein Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG dann eingeleitet werden darf, wenn eine Enteignung durchgeführt wird und dabei ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen werden, und wenn der den einzelnen davon Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen, ist die Bereitstellung von Land für die in § 40 FlurbG aufgeführten Anlagen nur zulässig, wenn es sich - im Gegensatz zu § 87 FlurbG - um Land von verhältnismäßig geringem Umfang handelt.
Diese Gegenüberstellung macht folgendes deutlich: § 87 FlurbG ist gleichsam eine Schutzvorschrift für den einzelnen und für die Landeskultur gegen Nachteile, die durch umfangreiche Enteignungen entstehen können, wohingegen § 40 FlurbG eine Ermächtigung zur Bereitstellung von Land darstellt, um öffentlichen Interessen dienende. Anlagen zu schaffen oder zu verbessern, insbesondere solche, die zugleich den wirtschaftlichen Interessen der Flurbereinigungsteilnehmer dienen. Die Zielrichtungen dieser beiden Vorschriften erfordern, daß bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen "Land in verhältnismäßig geringem Umfange" und "ländliche Grundstücke in großem Umfange" vorliegen, keine kleinlichen Maßstäbe angelegt werden, weil sonst die Schutzfunktion der einen Vorschrift nicht erreicht werden könnte und die Ermächtigung der anderen Vorschrift, zur Schaffung oder Verbesserung öffentlicher Anlagen beizutragen, ins Leere gehen würde. Andererseits zeigt das - in § 87 FlurbG nicht, enthaltene - Wort "verhältnismäßig" in § 40 FlurbG, das erst auf Veranlassung des Bundesrats in diese Vorschrift eingefügt worden ist, um einer befürchteten zu engen Auslegung der Worte "in geringem Umfange" vorzubeugen (BTDrucks. 1. WP Nr. 3385 Anl. 2 Nr. 26 b - S. 57, 58), daß jedenfalls bei § 40 FlurbG entscheidend auf ein Verhältnis abgestellt werden soll. Mit Rücksicht darauf, daß die Fläche der öffentlichen Anlage gemäß § 47 FlurbG von allen Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen ist, kann in diesem Zusammenhang sinnvoll aber nur sein, ein Verhältnis zwischen dem Wert der bereitzustellenden Fläche der öffentlichen Anlage und dem Wert der Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebietes herzustellen. Denn nur, wenn der Wert des bereitzustellenden Landes zum Wert der Gesamtfläche gering oder unbedeutend ist, kann dies auch nur zu einem geringen und damit zumutbaren Landabzug für die Teilnehmer in ihrer Gesamtheit führen. Stehen aber der Wert des bereitzustellenden Landes zu dem Wert des gesamten Flurbereinigungsgebietes nicht in dem vom Gesetz geforderten Verhältnis, dann ist eine Bereitstellung nach § 40 FlurbG unzulässig. Dann gibt es nur die Möglichkeit, entweder - unter den dort gemachten Voraussetzungen - nach § 87 ff. zu verfahren oder eine Enteignung nach anderen Gesetzen durchzuführen. Die Entscheidung darüber erfolgt durch - gegebenenfalls anfechtbare - Anordnung der oberen Flurbereinigungsbehörde (§ 4 FlurbG).
Eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, daß es allein auf das Verhältnis des räumlichen Umfanges der bereitzustellenden Fläche zur Gesamtfläche ankomme, ohne die Werte in Beziehung zueinander zu setzen, würde dem Sinn dieser Bestimmung schon deswegen nicht gerecht werden, weil das Flurbereinigungsgesetz von dem Grundsatz beherrscht ist, jeden Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Dieses Ziel könnte aber weitgehend gefährdet werden, wenn etwa eine relativ kleine Landfläche für eine Anlage bereitgestellt würde, diese Fläche indessen von besonders hohem Wert wäre, so daß damit für jeden einzelnen Teilnehmer im Endergebnis ein wertmäßig besonders großer Wegeanteil nach § 47 FlurbG aufzubringen wäre.
Demgegenüber muß bei der Anwendung des § 87 FlurbG bereits ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden sein und zwar ein solches, das ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch nimmt. Hier ist in erster Linie auf den räumlichen Umfang des sich aus dem Planfeststellungsbeschluß ergebenden Landbedarfs abzustellen. Allerdings wird eine absolute Zahl auch in diesem Falls nicht festzulegen sein, von der an ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden darf und bei deren Unterschreitung ein solches Verfahren sich verbietet. Es wird andererseits nicht auszuschließen sein, auch dann von einem Landbedarf in großem Umfange zu sprechen, wann die nachteiligen Auswirkungen des Unternehmers für die allgemeine Landeskultur den Aufwand einer Flurbereinigung gerechtfertigt erscheinen lassen. Diese Frage braucht hier indessen nicht vertieft zu werden, weil es für die Einleitung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG hier unstreitig an dem erforderlichen Antrag der Enteignungsbehörde fehlte. Das Flurbereinigungsgericht wird indessen dem Vorbringen der Kläger in der Revisionsinstanz nachzugehen haben, die Voraussetzungen des § 1 FlurbG hätten tatsächlich nicht vorgelegen. Denn wenn dies zuträfe, dann hätte das vorliegende Flurbereinigungsverfahren überhaupt nicht angeordnet werden dürfen. Da darüber Feststellungen im Urteil fehlen, wird dies im folgenden Verfahren von dem Flurbereinigungsgericht zu prüfen sein.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, die von der Revision nicht wirksam mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, handelt es sich bei der Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebietes von 459 ha lediglich um 6,04 ha, die für das Autobahnunternehmen bereitgestellt worden sind. Wenn das Flurbereinigungsgericht daraus gefolgert hat, daß dies 1,3 % des Verfahrensgebietes und 2,6 % der beitragspflichtigen Fläche seien, und wenn es daraus weiter zu der Erkenntnis gelangt ist, der Vergleich dieser "Werte" ergebe, daß es sich bei den in Anspruch genommenen 6,04 ha um Land in verhältnismäßig geringem Umfange handele, so ist dieser Schluß nach dem oben Ausgeführten nicht zwingend. Dehn danach müssen die Werte der bereitgestellten Flächen mit den Werten der Gesamtflächen des Flurbereinigungsgebietes verglichen werden. Durch die Bezugnahme auf den Inhalt der Akten in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts läßt sich indessen ohne Schwierigkeit als mitfestgestellt erachten, daß die Werte für diese Flächen 7.743,63 und 115,34 Werteinheiten betragen. Damit sind knapp 1,5 % der gesamten Fläche des. Flurbereinigungsgebietes bereitgestellt worden. Eine Bereitstellung in diesem Umfange ist aber ohne weiteres als verhältnismäßig gering im Sinne von § 40 FlurbG zu bezeichnen. Wenn auch ein feststehender Prozentsatz hier nicht gefordert werden kann, so kann jedoch nicht gesagt werden, daß eine Entscheidung fehlerhaft wäre, weil sie bei einem Satz von 1,5 % eine Maßnahme nach § 40 FlurbG gebilligt hat. Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist es, ob ein Landabzug in diesem Umfange nach § 40 FlurbG in Zusammenhang mit anderen Landabzügen im Sinne von § 47 FlurbG noch dem erforderlichen Flächenbedarf entspricht. Welcher Flächenbedarf insgesamt notwendig ist, hängt von den Umständen und Verhältnissen des Verfahrensgebietes ab (vgl.Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG I CB 43.64 - [RdL 1964, 328]).
Daß es sich im übrigen um eine Anlage im Sinne von § 40 FlurbG handelte, kann keinem Zweifel unterliegen, ist auch von den Klägern nicht bestritten worden.
Indessen muß das angefochtene Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden. Gemäß § 47 FlurbG haben alle Teilnehmer den zu einer solchen Anlage erforderlichen Grund und Boden zusammen mit dem Grund und Boden für die sogenannten gemeinschaftlichen Anlagen nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen. Sofern es sich aber nicht um Anlagen handelt, die zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienen, muß der Eigentümer der Anlage nach § 40 Satz 3 FlurbG für das Land und etwa entstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft leisten. Dies macht deutlich, daß es sich bei der Bereitstellung solcher Art um Maßnahmen enteignenden Charakters handelt, für die durch den "angemessenen Kapitalbetrag" Entschädigung zu leisten ist. Darüber, ob ein solcher Kapitalbetrag gefordert und erbracht worden ist, enthält das Urteil keine Feststellungen. Der Beklagte hat im Revisionsverfahren substantiiert behauptet, daß ein solcher Kapitalbetrag festgesetzt und gezahlt worden sei. Dem wird das Flurbereinigungsgericht nachzugehen haben. Zwar ergibt die gesetzliche Regelung, daß der Kapitalbetrag nicht an den einzelnen Teilnehmer, sondern an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten ist; der einzelne Teilnehmer muß, selbst wenn etwa seine Einlage im ganzen "bereitgestellt" worden sein sollte, mit Land abgefunden und - in aller Regel - nicht mit Geld entschädigt werden. Mit dem Kapitalbetrag sollen nicht Anspruch der betroffenen Altbesitzer befriedigt werden, sondern die Teilnehmergemeinschaft soll damit einmal einen Gegenwert für das so in Anspruch genommene Gelände erhalten, das von allen Teilnehmern nach § 47 Abs. 1 FlurbG insofern "ohne Entschädigung" aufgebracht werden muß, und zum anderen sollen damit Schäden, die etwa aus der Anlage selbst entstehen, beseitigt werden können. Die Entschädigung soll im Interesse der Gesamtheit der Teilnehmer verwandt werden. Schließlich mag dieser Kapitalbetrag auch noch dazu Verwendung finden, unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld (§ 44 Abs. 3) oder auch vorübergehende Nachteile (§ 51) auszugleichen, er mag auch zur Geldabfindung nach § 52 FlurbG und zur Geldabfindung neben einer Landabfindung nach § 76 FlurbG dienen. Insofern kann zweifelhaft sein, ob die Abfindung der einzelnen Teilnehmer - insbesondere der Kläger - auch unter diesem Gesichtspunkt gleichwertig ist, weil bei einem völligen Fehlen eines solchen Kapitalbetrages oder bei etwa zu geringer - nicht "angemessener" - Höhe dieses Betrages der Teilnehmergemeinschaft zu wenig Geld zur Verfügung steht, um diese Geldabfindungen oder -ausgleichungen vorzunehmen. An sich sind Geldabfindungen und -ausgleichungen Ausführungskosten im Sinne von § 105 FlurbG. Die einzelnen Teilnehmer können aber durch das Fehlen des Kapitalbetrages oder durch seine zu geringe Bemessung finanziell schlechtergestellt und letzten Endes in ihrer Abfindung insgesamt benachteiligt sein. Bei der Prüfung, ob der Kapitalbetrag der Höhe nach angemessen ist, wird zu berücksichtigen sein, ob der Eigentümer der Anlage etwa selbst Land eingebracht hat. Solches Land müßte der allgemeinen Abfindung mit zur Verfügung stehen und der Kapitalbetrag entsprechend ermäßigt werden. Auch darüber enthält das Urteil keinerlei. Feststellungen. Nach der Stellungnahme des Kulturamtes (Bl. 30 ff. der Streitakte) soll indessen die Bundesstraßenverwaltung kein. Land eingebracht haben. Danach wäre in dieser Beziehung allein zu prüfen, ob der Kapitalbetrag - in Geld - in ... angemessener Höhe gezahlt worden ist.
Die Frage, inwieweit eine Entschädigung in Geld "für entstehende Schäden" zu leisten ist, stellt sich hier nicht direkt, weil die Kläger nicht Entschädigung in Geld begehren, sondern ihre Landabfindung bekämpfen. Indessen wird das Flurbereinigungsgericht auch dieser Frage nachzugehen haben, obwohl die Kläger keinen aus § 40 Satz 3 FlurbG herzuleitenden Anspruch auf Entschädigung haben können. Davon könnte jedoch die Höhe des Kapitalbetrages abhängen.
Richtig ist, daß § 70 Abs. 2 FlurbG hier nicht anwendbar ist, weil unstreitig ein Pachtverhältnis zwischen den Klägern zu 1)-4) und der Klägerin zu 5) - entgegen der offenbar irrtümlichen Ansicht des Flurbereinigungsgerichtes auf Seite 12 oben des Urteils - nicht bestanden hat und diese Vorschrift auf andere Nutzungsberechtigte nicht entsprechend angewendet werden kann. Jedoch wird das Flurbereinigungsgericht darüber hinaus zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin zu 5) aus dem Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse nicht doch berechtigt sein könnte, eine etwa tatsächlich vorhandene Minderabfindung auch für die Kläger zu 1) - 4) geltend zu machen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Kläger zu 1) seinen Miteigentumsanteil auf den Vater der Kläger zu 1) - 4) "zurückübertragen" und der Kläger zu 2) seinen Miteigentumsanteil an die Klägerin zu 5) im Oktober 1963 "verkauft" haben soll (Bl. 56 der Streitakte). Insofern wird noch zu klären sein, inwieweit die Kläger zu 1) und zu 2) überhaupt ein Rechtsschutzinteresse - noch - haben. Im gleichen Sinne wird zu prüfen sein, inwieweit die Klägerin zu 5) eine Strukturänderung ihres Betriebes nicht nur im eigenen Namen als Teilnehmerin, sondern auch im Namen der Kläger zu 1) - 4) geltend machen und daher eine solche von der Zustimmung aller Kläger abhängig machen konnte. Indessen sei hier bereits darauf hingewiesen, daß reine Nutzungsmöglichkeiten außer Betracht zu bleiben haben. Denn es kommt allein darauf an, welche Erträge das betreffende Grundstück jedem Besitzer bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann und nicht darauf, was der einzelne etwa daraus tatsächlich erzielt. Dies entspricht der Rechtsprechung über den Verkehrswert, mit dem nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke anzusetzen sind. Zudem steht fest und wird von den Klägern auch nicht bestritten, daß ihre Abfindung zu vier Fünfteln mit ihrer Einlage identisch ist. Da nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht die Abfindung ohne die Inbetriebnahme der Autobahn durch die Flurbereinigung nicht beeinträchtigt war, kann unter dem Gesichtspunkt, daß die Abfindung der Kläger zu vier Fünfteln ihrer Einlage entsprach, nicht ohne weiteres gesagt werden, daß das Flurbereinigungsverfahren an sich den Klägern einen hier zu berücksichtigenden Nachteil gebracht hätte.
Mit Recht hat das Flurbereinigungsgericht im übrigen die weiteren Einwendungen der Kläger hinsichtlich der Qualität der Abfindung zurückgewiesen, zumal die Kläger selbst diese angeblichen Mängel nicht als Ursache ihrer behaupteten Minderabfindung bezeichnet haben, sondern diese letztlich allein damit zu begründen versuchen, daß die Junghennenzucht wegen der Nähe der Autobahn nicht mehr möglich sei.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Klein
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther