Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1987, Az.: BVerwG 1 C 32/84
Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Wohnsitzverlegung; Fortsetzungsfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 32/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 9 RuStAG
Fundstelle
- NJW 1987, 2179-2180 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Einbürgerung von Ausländern mit deutschem Ehegatten, die zu Zwecken der Entwicklungshilfe im Bundesgebiet eine Aus- oder Weiterbildung erhalten und dabei aus öffentlichen Mitteln Stipendien bezogen haben (wie Urteil vom 31. 3. 1987 - 1 C 29/84, NJW 1987, 2171 [BGH 08.04.1987 - 3 StR 11/87]).
2. Verlegt der Bewerber während des Einbürgerungsprozesses seinen dauernden Aufenthalt aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in den einer anderen Einbürgerungsbehörde, kann der Beklagte zur Einbürgerung nicht mehr verpflichtet werden; der Einbürgerungsbewerber kann regelmäßig zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen.