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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1987, Az.: BVerwG 2 WD 57/86

Rauschtaten eines Soldaten; Maßnahmebemessung; Dienstliches Ansehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 57/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 21.10.1986 - AZ: N 8 VL 16/86

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 295 - 297
  • DokBer B 1987, 222-224
  • NZWehrR 1987, 214
  • RiA 1987, 192

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Soldat, der sich vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt, schadet seinem dienstlichen Ansehen erheblich. Ein solches Verhalten ist geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit als Grundlage jeder Bereitschaft zum Gehorsam und zur Disziplin in Frage zu stellen.

  2. 2.

    Die im Vollrausch begangene Taten sind als natürliche Handlungen geeignet, Aufschluß über die Persönlichkeit des Soldaten zu geben. Sie sind deshalb bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme angemessen zu berücksichtigen.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Freiherr Treusch von Buttlar-Brandenfels, Oberstabsfeldwebel Huber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regiernnosdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. Oktober 1986 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 26 Jahre alte Soldat besuchte zehn Jahre die Volksschule, ehe er nach einem Berufsgrundbildungsjahr im Jahre 1977 eine Ausbildung als Maurer begann, die er am 17. Juli 1979 mit der Gesellenprüfung erfolgreich beendete. Nach seiner Ausbildung war er kurze Zeit bei seiner Lehrfirma als Maurergeselle beschäftigt, bis er zum 1. Oktober 1979 als Wehrpflichtiger zur 4./Pionierbataillon ... in D. einberufen wurde.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat durch Urkunde vom 15. Januar 1980 am 17. Januar 1980 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst auf zwei, dann auf vier und schließlich auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 30. September 1987 enden.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat am 1. Oktober 1981 zum Unteroffizier und am 8. Oktober 1982 zum Stabsunteroffizier befördert. Nachdem er auch die Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden hatte, wurde er schließlich mit Wirkung vom 1. Januar 1984 zum Feldwebel ernannt.

4

Der Soldat wurde nach der Grundausbildung und seiner Teilnahme an den Unteroffizierlehrgängen an der Pionierschule bei seiner Stammeinheit als Pionierunteroffizier und Gruppenführer verwendet. In dieser Eigenschaft wurde er zum 1. Oktober 1982 zum Panzerpionierausbildungszug ... in D. versetzt. Vom 1. November 1982 an wurde er als Brückenmaterialeinsatzfeldwebel bei der 5./Pionierbataillon ...verwendet. Wegen des Verhaltens, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde der Soldat vom 6. Januar 1986 an zur Panzerpionierkompanie ... in D. kommandiert und als stellvertretender Zugführer und Gruppenführer einer Pioniergruppe eingesetzt. Vom 24. Juni 1986 bis zum 19. Juli 1987 ist er zur Bundeswehrfachschule B. kommandiert. Er will dort die "Fachschulreife Technik" erwerben.

5

In seinen Dienststellungen als Pionierunteroffizier und Gruppenführer wurde der Soldat am 17. März 1982 mit "4 C" (ziemlich gut - uneingeschränkt förderungswürdig) und als Brückenmaterialeinsatzfeldwebel am 10. April 1985 mit "8 F" (nicht ganz ausreichend - keine Förderung) beurteilt. In seiner Aussage vor der Truppendienstkammer charakterisierte ihn sein früherer Kompaniechef als das "Sorgenkind" unter den Unteroffizieren der Kompanie. Als Führer der Übersetzgruppe und Vorgesetzter von 16 Soldaten sei er völlig überfordert gewesen. Während seiner verantwortlichen Tätigkeit seien auch erhebliche Material Verluste aufgetreten, so daß er ihn von der Aufgabe des Brückenmaterialeinsatzfeldwebels habe ablösen und dem Brückenzug zuteilen müssen. Nach und nach hätten sich auch die Vorkommnisse mit dem Alkohol gehäuft. Der Soldat habe zwar auf seine Hinweise sowie auf Hinweise des Vertrauensmannes und anderer Unteroffiziere jeweils Besserung versprochen, aber die guten Vorsätze hätten nie lange angehalten. Als Folge davon hätte er bei seinen Untergebenen kaum noch Achtung genossen, auch die Unteroffizierkameraden hätten ein distanziertes Verhalten zu ihm gefunden. Auf Grund dieser negativen Entwicklung habe er den Soldaten mit der Gesamtnote "8 F" beurteilen müssen.

6

Der Soldat ist berechtigt, seit August 1980 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.

7

Außer im sachgleichen Strafverfahren ist der Soldat strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten.

8

Dagegen sind bisher folgende Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt worden:

  1. 1.

    Am 22. Oktober 1980 eine Disziplinarbuße von 150 DM, weil er am 13. Oktober 1980 in der P.-Kaserne in M. einen Lehrgangskameraden in zwei Fällen körperlich angegriffen und dabei zumindest im ersten Fall gewürgt, einen weiteren Kameraden, als dieser schlichtend eingreifen wollte, ebenfalls angegriffen und dabei verletzt hatte, so daß sich dieser kurzfristig in ärztliche Behandlung begeben mußte, und dem herbeigeholten UvD, als dieser ihm die vorläufige Festnahme androhte, geantwortet hatte: "Zieh Dir erst einmal eine anständige Uniform an, bevor Du mich festnimmst!",

  2. 2.

    am 9. November 1981 ein strenger Verweis, weil er am 25. Oktober 1981 in der Korpsdepotwache in H. beim Waffenreinigen infolge mangelnder Sorgfalt einen Schuß abgegeben hatte, der den Heizkörper streifte,

  3. 3.

    am 6. Februar 1984 ein strenger Verweis, weil er am 2. Februar 1984 in D., N.-Kaserne, gegen 3.00 Uhr, im Unterkunftsgebäude in angetrunkenem Zustand die Nachtruhe mehrerer Soldaten durch unnötigen Lärm aus einer Lautsprecheranlage und durch den Transport von Bierflaschen gestört hatte,

  4. 4.

    am 23. November 1984 eine Disziplinarbuße in Höhe von 300 DM, weil er am 1. Oktober 1984 in der N.-Kaserne in D. infolge Trunkenheit seinen Dienst nicht befehlsgemäß um 6.50 Uhr, sondern erst gegen 11.30 Uhr angetreten hatte,

  5. 5.

    am 24. April 1985 fünf Tage Disziplinararrest, weil er am 15. April 1985 in der N.-Kaserne in D. gegen 23.00 Uhr in angetrunkenem Zustand in Uniform in der Unterkunft gelärmt, auf den Mannschaftsstuben bereits schlafende Soldaten geweckt und die Aushänge am Anschlagbrett der Kompanie im Flur heruntergerissen und beschädigt hatte. Der Soldat mußte durch den OvWa und den Truppenarzt aus dem Kompaniegebäude entfernt werden. Er war am 16. April 1985 wegen des übermäßigen Aloholgenusses nicht in der Lage, am Kompaniedienst teilzunehmen. Dieser Disziplinararrest wurde in der Zeit vom 16. bis 20. Mai 1985 vollstreckt.

9

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.484,56 DM brutto; unter Berücksichtigung einer Sparzulage in Höhe von 12 DM und einer vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 52 DM werden ihm tatsächlich 1.970,52 DM ausbezahlt.

10

Die am 23. April 1981 geschlossene Ehe des Soldaten ist seit dem 19. August 1986 rechtskräftig geschieden. Sein aus der Ehe hervorgegangener Sohn lebt bei seiner geschiedenen Frau. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind sehr angespannt. Für seinen jetzt fünf Jahre alten Sohn hat der Soldat Unterhalt von monatlich 235 DM, an seine frühere Ehefrau Unterhalt in Höhe von 485 DM monatlich zu leisten. Einen Barkaufkredit in Höhe von noch etwa 4.000 DM tilgt der Soldat in monatlichen Raten von 330 DM, Für Strafe und Kosten aus dem sachgleichen Strafverfahren in Höhe von derzeit noch rund 6.500 DM zahlt er monatlich 100 DM. Außerdem wurden dem Soldaten für Unterhaltsrückstände in Höhe von ca. 1.500 DM die Dienstbezüge gepfändet. Voraussichtlich wird er auch noch für den dem Dienstherrn durch seine Pflichtverletzung entstandenen Schaden in Höhe von 3.900 bis 5.400 DM in Anspruch genommen werden.

11

II

Im August 1985 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin wurde er durch Urteil des Schöffengerichts Verden vom 4. Februar 1986 - 9 Ls 2 Js 19491/85 (143/85) - wegen vorsätzlichen Vollrausches und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - Vergehen nach § 323 a Abs. 1 i.V.m. § 306 Nr. 2 StGB und Vergehen nach § 316 Abs. 1 StGB - zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde auf acht Monate festgesetzt. Die Berufung des Soldaten verwarf die 1. große Strafkammer des Landgerichts Verden durch Urteil vom 10. April 1986. Das Strafurteil ist nach Zurücknahme der vom Verteidiger des Soldaten eingelegten Revision seit dem 2. Juni 1986 rechtskräftig.

12

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 25. August 1986, die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 21. Oktober 1986 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.

13

Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Landgerichts Verden vom 10. April 1986 zugrunde, traf eigene ergänzende Feststellungen und ging von folgendem Sachverhalt aus:

"Spätestens von dem Zeitpunkt an, in dem sich seine Ehefrau von ihm trennte, verfiel der Angeklagte mehr und mehr dem Alkohol. Infolge übermäßigen Alkoholkonsums war es auch schon früher zu dienstlichen Vergehen gekommen, die unzählige Abmahnungen und Gespräche mit dem Kompaniechef, dem Zeugen Major N., nach sich zogen. ...

Am Freitag, dem 2. August 1985, begab sich der Angeklagte gegen 17.30 Uhr in das Unteroffiziersheim B der N.-Kaserne in D.. Er setzte sich zunächst zu zwei oder drei anderen Soldaten an einen Tisch, nahm einen kleinen Imbiß zu sich und trank zunächst nur alkoholfreie Getränke. Nachdem gegen 18.00 Uhr alle anderen Soldaten das Unteroffiziersheim verlassen hatten, kam der Angeklagte kurze Zeit darauf an die Theke und bestellte bei der Ordonnanz, dem Zeugen F., Bier und Weinbrand. Er hatte die Absicht, seinen häuslichen Ärger mit Alkohol 'wegzuspülen' und sich einen Rausch anzutrinken, obwohl er wußte, daß er dazu neigt, die Kontrolle über seinen Alkoholkonsum alsbald zu verlieren, und obwohl er wußte, daß er unter Alkoholeinfluß sehr häufig disziplinwidrige und unrechtmäßige Handlungen begeht. Zwischen 18.30 Uhr und 20.30 Uhr trank der Angeklagte deshalb etwa 1,5 l Bier und etwas mehr als eine halbe Flasche Weinbrand (0,7 1). Als er gegen 20.30 Uhr das Unteroffiziersheim verließ, war er deutlich angetrunken, wenn nicht gar betrunken. Er hatte einen schwankenden Gang und lief zweimal mit ziemlicher Wucht gegen den verschlossenen Teil einer Doppel-Pendeltür.

In der Zeit zwischen 20.45 Uhr und 21.00 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen, amtliches Kennzeichen VER-...97, mit forschem Tempo zu der Unterkunft der 5. Kompanie des Pionierbataillons .... Dort kam er wenige Meter vor der Eingangstür des Gebäudes mit quietschenden Reifen zum Stehen, und zwar dergestalt, daß er mit den Vorderrädern schon auf der untersten Stufe des Eingangspodestes zum Halten kam. Als der Zeuge O., an diesem Abend Unteroffizier vom Dienst, dem Angeklagten die Eingangstür durch Betätigen des Summers öffnete, bemerkte er alsbald, daß dieser erheblich 'geladen' hatte. Der Angeklagte torkelte beim Gehen und hatte eine deutliche Fahne. Die erhebliche Trunkenheit fiel auch den Zeugen C., Sc., S. und R. auf. Diese Zeugen beobachteten, wie der Angeklagte vom Flur der Unterkunft mit unsicherem Gang zur Tür des Fernsehraumes kam und nach einem genuschelten Abendgruß sowie einem kurzen Blick auf das Fernsehprogramm mit schwankendem Gang in Richtung Treppenhaus verschwand. Aufmerksam waren diese Zeugen auf den Angeklagten bereits durch dessen forsche Fahrweise geworden und auch deshalb, weil ihnen bekannt war, daß der Angeklagte häufig Alkohol im Übermaß trank.

Von der Tür des Fernsehraums begab sich der Angeklagte über die Haupttreppe zum ersten Obergeschoß des Kasernengebäudes. Er wollte sich in dem Unteroffizierszimmer Schlafen legen. Da die Tür zu seiner Stube verschlossen war und er sich zu betrunken fühlte, um noch einmal nach unten zu gehen, betrat er das schräg gegenüberliegende, unverschlossene Soldatenzimmer Nr. 111 und legte sich auf das an der Querwand stehende Bett. Der Angeklagte befand sich jetzt - zwischen 21.15 Uhr und 21.30 Uhr - bei einer nicht ausschließbaren Blutalkoholkonzentration von 3,4 g Promille im nicht ausschließbaren Zustand der Schuldunfähigkeit (Vollrausch). Der Angeklagte hatte sich entweder mit einer brennenden Zigarette im Munde ins Bett gelegt oder aber sich eine Zigarette angezündet, während er auf dem Bett lag. Diese brennende Zigarette fiel dem Angeklagten aus dem Mund, als er infolge der alkoholischen Beeinflussung kurz einnickte. Sie fiel auf das Baumwollbettuch und sengte dieses an. Dadurch kam es zu einem Schwelbrand, bei dem alsbald auch die Schaumstoffmatratze in Mitleidenschaft gezogen wurde. Aufgrund von Umständen, die die Kammer nicht hat ermitteln können, erwachte der Angeklagte und bemerkte den Brand. Immer noch im Vollrausch kam er auf die Idee, den noch auf das Bett beschränkten Schwelbrand allein und ohne fremde Hilfe zu löschen. Unfähig, einen richtigen Gedanken zu fassen, jedoch mit natürlichem Vorsatz handelnd, unternahm der Angeklagte völlig ungeeignete Löschversuche, die genau das Gegenteil von dem bewirkten, was er beabsichtigte. Dieses hätte er erkennen können, wenn er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen wäre. Beim Löschen benutzte er nämlich entweder ein Kleidungsstück, ein Handtuch oder einen ähnlichen Gegenstand oder aber eine Spray Dose. Dadurch kam es, daß der Schwelbrand nicht gelöscht, sondern erst richtig entfacht wurde. Durch die enorme Hitze der schmelzenden Schaumstoffmatratze kam es jetzt nicht nur zu einer erheblichen Rauch- und Rußbildung, sondern auch dazu, daß der Holz-Parkettfußboden Feuer fing und auf einer Fläche von etwa 3 qm bis zu 1,5 cm tief glühte und selbständig brannte. Als der Angeklagte merkte, daß seine Löschversuche vergeblich waren, lief er aus dem Zimmer, um Hilfe herbeizurufen und die in der Unterkunft vorhandenen Löschmittel (mehrere Kübelspritzen und einen Wasserschlauch) einzusetzen. Sein Poltern und Rufen nahm der Zeuge O., der Unteroffizier vom Dienst, wahr. Er alarmierte die noch immer im Fernsehraum sitzenden Zeugen C., Sc., Ri. und S.. Danach eilte er irr das erste Obergeschoß des Gebäudes. Hier und im zweiten Obergeschoß befanden sich die Schlafräume der Soldaten. Auf seine Veranlassung wurden im zweiten Obergeschoß der dort schlafende Gefreite vom Dienst, der Zeuge K., sowie ein weiterer Soldat geweckt.

Im Flur vor der Stube 111 bemerkte der Zeuge O. sofort die erhebliche Rauchentwicklung und den Angeklagten, der sich anschickte, mit einer Kübelspritze in das brennende Zimmer zu gelangen. Dabei redete er 'wirres Zeug', behauptete, einen Kameraden aus dieser Stube retten zu müssen, fiel mehrfach hin und ließ sich von seiner Behauptung einen Kameraden aus dem brennenden Zimmer retten zu müssen, auch dann nicht abbringen, als die Zeugen O. und K. sich mehrfach davon überzeugt hatten, daß in der Stube keine Person mehr war. Die weiteren Löscharbeiten gestalteten sich zunächst schwierig, weil der für diesen Flur bestimmte Löschschlauch nicht vorhanden war, so daß zunächst ein anderer Schlauch und ein Verlängerungsstück geholt werden mußten. Infolge der Hitzeentwicklung platzten in der brennenden Stube sämtliche Fensterscheiben. Außerdem verbrannten Kleidungsstücke, Betten und teilweise ein Schrank. Durch die erheblichen Temperaturunterschiede kam es beim Löschen dazu, daß große Flächen des Wand- und Deckenputzes abplatzten. Am stärksten waren die Brandschäden im Bereich des Bettes, auf dem der Angeklagte mit der brennenden Zigarette eingeschlafen war. Bei dem Brand entstand ein Gebäudeschaden in Höhe von mindestens 15.000,- DM.

Gegen 22.10 Uhr wurde der Brand mit den hauseigenen Brandbekämpfungsmitteln gelöscht, ohne daß der zwischenzeitlich alarmierte Bereitschaftszug oder die Feuerwehr eingreifen mußten.

Um diese Zeit traf auch der Zeuge Stabsarzt P. in der Unterkunft der 5. Kompanie ein, weil bei dem Angeklagten und dem Zeugen O. der Verdacht, auf eine Rauchvergiftung bestand. Wahrend der Zeuge O. zur Behandlung in den Sanitätsbereich gefahren wurde, weigerte sich der Angeklagte gegen eine Untersuchung im Sanitätsbereich. Auf den Arzt machte er einen volltrunkenen Eindruck: Er fiel grundlos um, ließ sich jedoch auch am Boden liegend nicht helfen; war nicht in der Lage, sich die Kampfstiefel anzuziehen und forderte den Offizier vom Wachdienst, den Zeugen Wa., auf, unter eine auf dem Boden liegende Decke zu schauen, um zu erkennen, daß ihm die Kameraden einen Streich gespielt hätten. Gegenüber diesem Zeugen und einem weiteren Soldaten wurde er dann auch noch grundlos verbal aggressiv und beleidigend.

Da der Angeklagte nicht zur Behandlung in den Sanitätsbereich gehen wollte, beauftragte der Stabsarzt P. den Zeugen K., stündlich nach ihm zu schauen, um zu überprüfen, ob er ansprechbar sei. Gegen 23.00 Uhr hatte der Zeuge Hauptmann Ra. dem zwischenzeitlich etwas ernüchterten Angeklagten befohlen, sich auf seiner Stube schlafen zu legen. Als der Zeuge K. kurz nach 00.00 Uhr des beginnenden 3. August 1985 das UvD-Zimmer verließ, um im ersten Obergeschoß das Befinden des Angeklagten zu überprüfen, fand er dessen Stube leer vor. Der Angeklagte hatte sich zwischenzeitlich Zivilkleidung angezogen und den Entschluß gefaßt, die Kasernenunterkunft in einem günstigen Augenblick zu verlassen, um mit dem vor der Unterkunft stehenden Pkw zu seinen Eltern nach Bassum zu fahren. Wenngleich die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des neuen Tatentschlusses - jedenfalls nicht ausschließbar - durch eine deutliche Beeinträchtigung seines Steuerungsvermögens infolge vorangegangenen Alkoholkonsums erheblich vermindert war, war sich der Angeklagte darüber im klaren, daß er wegen der noch immer bestehenden Trunkenheit absolut fahruntüchtig war. Als er bemerkte, daß der inzwischen zum Unteroffizier vom Dienst eingeteilte Zeuge K. seinen Dienstraum verließ, um nach ihm zu schauen, nutzte er die Situation, um über eine andere Treppe nach unten und an dem leeren UvD-Zimmer vorbei ins Freie zu gelangen. Dort bestieg er den noch immer vor der Eingangstür parkenden Opel-Manta-Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen VER -...97. Bei einer wahrscheinlichen Blutalkoholkonzentration von 2,9 g Promille setzte er sein Fahrzeug zunächst zurück und fuhr dann über vier Kreuzungen im Kasernengelände, bei denen er jeweils rechtwinklig abbiegen mußte, zum Kasernentor hinaus über eine Fahrstrecke von rund 40 km nach Bassum. Im Verlauf des 3. August 1985 erklärte er dem Zeugen PHM Ar., der mit Nachforschungen über seinen Verbleib beauftragt worden war, daß er selbst in der Nacht von D. nach Bassum gefahren war."

14

Ergänzend hat die Kammer

"aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen Major N. festgestellt, daß sich der bei dem Brand entstandene Gesamtschaden, der zunächst auf 15.000,- DM geschätzt worden war, nach der letzten Mitteilung der zuständigen Wehrbereichsverwaltung nur auf 7.883,- DM beläuft."

15

Die Kammer würdigte das im Vollrausch geschehene Verursachen des Brandes durch den Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), da sich der Soldat durch übermäßigen Alkoholgenuß in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat und in diesem Zustand Handlungen beging, die sich objektiv als Verletzung seiner Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrung der Rechte seiner Kameraden (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) darstellen. Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt hat die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) gewürdigt.

16

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

17

Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO seien bei Art und Umfang der disziplinaren Maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Auf diesem Hintergrund sei der Soldat als Vorgesetzter nicht mehr tragbar. Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liege dabei eindeutig in der Rauschtat. Eigenart und Schwere einer derartigen Verfehlung richteten sich nach dem Grad des Verschuldens an der Herbeiführung des Vollrausches, nach dem Gewicht der im Vollrausch begangenen objektiv pflichtwidrigen Handlungen und nach der Vorhersehbarkeit derartiger Handlungen im Vollrausch. Bezüglich aller drei Gesichtspunkte sei der Soldat besonders belastet. Er habe sich vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt. Die in diesem Zustand begangene Brandstiftung zähle zu den gemeingefährlichen Straftaten, so daß zugleich schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten zum treuen Dienen, zur Kameradschaft und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorlägen. Die objektiv pflichtwidrigen Handlungen seien für den Soldaten auch vorhersehbar gewesen; denn auf Grund seiner wiederholten disziplinaren Maßregelungen und Belehrungen seitens seines nächsten Disziplinarvorgesetzten habe er gewußt, daß er in alkoholisiertem Zustand zu disziplinar- und strafrechtlich erheblichen Verstößen neige. Die Auswirkungen seines Fehlverhaltens seien erheblich gewesen; denn außer der Gefährdung seiner Kameraden habe er einen Sachschaden von insgesamt 7.883 DM verursacht. Hinzu komme die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt. Da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der zuvor im Vollrausch begangenen Brandstiftung und darüber hinaus auch in einem inneren Zusammenhang mit den gegen den Soldaten verhäng ten einfachen Disziplinarmaßnahmen, soweit diese auf übermäßigen Alkoholgenuß zurückzuführen seien, stehe, sei es unumgänglich, sie in die disziplinare Würdigung einzubeziehen. Jede Trunkenheitsfahrt sei nämlich wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ein ernster Pflichtenverstoß. Wer sich als Autofahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,9 Promille im öffentlichen Straßenverkehr bewege und das sogar über eine Strecke von 40 km, schaffe damit eine allgemeine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Ein solches Verhalten zeuge von einem hohen Maß an Verantwortungslosigkeit, so daß entsprechende Zweifel an der dienstlichen Zuverlässigkeit des Soldaten in Verbindung mit seinem sonstigen Verhalten begründet seien. Dies gelte um so mehr, als er nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen in diesem Fall vorsätzlich gehandelt habe. Ob dabei eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit vorgelegen habe, könne offenbleiben; denn das hätte das Gewicht seiner Verfehlung nicht gemindert, weil der Soldat diesen Zustand selbst schuldhaft verursacht gehabt habe. Bei der disziplinaren Bewertung des Dienstvergehens belaste den Soldaten besonders, daß er die Pflichtwidrigkeiten begangen habe, obwohl er erst etwas mehr als acht Wochen zuvor einen fünftägigen Disziplinararrest wegen eines ebenfalls alkoholbedingten Dienstvergehens verbüßt habe. Schon am 14. Juni 1984 sei er von seinem Kompaniechef im Beisein des Kompaniefeldwebels und des Vertrauensmannes der Unteroffiziere mündlich und schriftlich darauf hingewiesen worden, daß er den Alkohol meiden müsse. In diesen Gesamtzusammenhang gestellt, zeige das Dienstvergehen nach Überzeugung der Kammer, daß der Soldat als Vorgesetzter nicht mehr tragbar sei. Seine zeitweise Überforderung im dienstlichen Bereich und seine Schwierigkeiten im ehelichen Bereich könnten nicht dazu führen, diese Frage anders zu beurteilen. Wer solche Schwierigkeiten auf die hier geschehene Art und Weise zu bewältigen versuche, sei als Vorgesetzter in der Bundeswehr einfach nicht tragbar. Mit Rücksicht auf die während der halbjährigen Kommandierung zur Panzerkompanie 310 unter strenger Dienstaufsicht gezeigte Nachbewährung sowie mit Rücksicht auf die vorgenannten Schwierigkeiten erscheine es jedoch vertretbar, dem Soldaten den Dienstgrad eines Hauptgefreiten zu belassen.

18

Gegen diese ihm am 12. November 1986 zugestelle Entscheidung hat der Soldat mit Schreiben vom 4. Dezember 1986, bei seinem nächsten Vorgesetzten eingegangen am 5. Dezember 1986, Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgebracht:

19

Die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten erscheine ihm unzumutbar, da sich hierdurch sein Einkommen um monatlich ca. 243 DM verringern würde. Das würde für ihn bedeuten, daß seine monatlichen Verbindlichkeiten (Unterhaltszahlungen, Zivilstrafe in dieser Sache, Versicherungen, Lebensunterhalt etc.) höher wären als sein Einkommen. Da auch die Zivilstrafe in dieser Angelegenheit ziemlich hoch ausgefallen sei (4.000 DM Geldstrafe und acht Monate Führerscheinentzug), halte er jetzt eine Herabsetzung um drei Dienstgrade für zu viel. Er habe auch bei seiner halbjährigen Kommandierung zur Panzerpionierkompanie ... in D. gezeigt, daß er fähig sei, selbständige Arbeiten auszuführen. Er sei als Gruppenführer und stellvertretender Zugführer des 2. Zuges eingesetzt gewesen, da der eigentliche Zugführer die Aufgaben des Kompaniechefs erledigt habe. Auch für die Fahrzeuge und Kleingeräte des 2. Zuges sei er verantwortlich gewesen. Diese habe er am Ende der Kommandierung in einem einwandfreien Zustand übergeben. Selbst bei der Überprüfung nach § 78 BHO hätten die Fahrzeuge und Kleingeräte keinerlei Mängel gezeigt. Da sich in dieser Zeit auch seine privaten Probleme geklärt hätten, könne er sich wieder ganz auf seinen Dienst konzentrieren. Er sei beim Minenkampf und beim Sprengen als Ausbilder eingesetzt gewesen. Die Soldaten des 2. Zuges, die er hierbei ausgebildet habe, hätten alle sowohl die schriftliche als auch die praktische Prüfung bestanden. Das zeige, daß er in der Lage sei, Verantwortung zu tragen. Daß er sämtliche Dienstgeschäfte zufriedenstellend ausgeführt habe, bezeuge auch die Aussage des Hauptfeldwebels Ma.. Seine Tätigkeit bei der Panzerpionierkompanie ... in D. habe somit gezeigt, daß er sich wieder pflichtbewußt seinen Dienstgeschäften gewidmet habe. Er beantrage daher, das Urteil abzuändern. Eine Degradierung zum Hauptgefreiten würde für ihn neben der finanziellen Belastung auch eine große seelische Belastung darstellen.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Satz 2, § 111 Abs. 2 WDO).

21

2.

Nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 WDO erforderlichen Begründung ist das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Der Senat hatte daher von den Tat- und Schuldfeststellungen sowie der rechtlichen Würdigung des Truppendienstgerichts auszugehen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob sie gemildert werden konnte (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

22

3.

Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.

23

Mit Recht hat die Kammer das Dienstvergehen als schwerwiegend angesehen. Der Senat ist wie sie der Auffassung, daß der Schwerpunkt der Pflichtenverstöße eindeutig in der "Rauschtat" liegt. Der Soldat hat sich an dem fraglichen Abend bewußt "vollaufen" lassen, um seine Sorgen zu vergessen. Er hat sich damit vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt und schon dadurch seinem dienstlichen Ansehen erheblich geschadet. Denn als Portepee-Unteroffizier hatte er gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Das Beispiel, das er durch seine Alkoholisierung bis zur Schuldunfähigkeit seinen Untergebenen gab, war aber allein für sich genommen alles andere als nachahmenswert. Es war geeignet, die Achtung vor ihm und seine Autorität, die Grundlagen jeder Bereitschaft zum Gehorsam und zur Disziplinen Frage zu stellen.

24

Bei der Maßnahmebemessung ist aber nicht nur die Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen, mit dem sich der Soldat durch alkoholische Getränke in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat, es sind auch Art und Schwere der im Rauschzustand jeweils begangenen objektiv pflichtwidrigen Handlungen angemessen zu bewerten. Der Soldat hat - in Übernahme des Rechtsgedankens des § 323 a StGB - für seine "Rauschtaten" einzustehen, weil er durch seine Berauschung jeweils einen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, und er haftet deshalb auch für die Folgen seines alkoholischen Exzesses. Denn die im Vollrausch begangenen Taten sind als natürliche Handlungen ebenfalls geeignet, Aufschluß über die Persönlichkeit des Soldaten zu geben (BVerwG Urteile vom 21. Mai 1981 - 2 WD 3/81 - und vom 13. Dezember 1983 - 2 WD 41/82).

25

Der disziplinare Vorwurf wiegt um so schwerer, wenn der Soldat durch das Sich-Betrinken das Risiko eingegangen ist, in diesem Zustand pflichtwidrige Handlungen zu begehen. Dieses Risiko und damit der Grad der Vorwerfbarkeit des Betrinkens ist um so größer, je mehr das im Rauschzustand begangene Verhalten allgemein mit zunehmender alkoholbedingter Enthemmung wahrscheinlicher wird oder der Soldat vorhersehen konnte, daß er unter starkem Alkoholeinfluß pflichtwidrige Handlungen dieser Art begehen werde. Je mehr ein Soldat Anlaß hatte, mit der Möglichkeit derartiger Pflichtverletzungen im Vollrausch zu rechnen, um so schwerer wiegt der Vorwurf, diesen Zustand trotzdem herbeigeführt zu haben. Zu Recht hat deshalb die Kammer schon darauf hingewiesen, daß gegen den Soldaten bereits im Jahre 1984 zweimal eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden mußte, weil er in angetrunkenem Zustand seine Dienstpflichten verletzte. Erst etwas mehr als zwei Monate vor den hier abzuurteilenden Taten wurde gegen ihn darüber hinaus ein Disziplinararrest von fünf Tagen vollstreckt, weil er wiederum in stark angetrunkenem Zustand randaliert und seine Pflichten verletzt hatte. Am 14. Juni 1984 war er zudem durch eine erzieherische Maßnahme von seinem Kompaniechef, dem Zeugen N., im Beisein des Kompaniefeldwebels und des Vertrauensmannes der Unteroffiziere mündlich und schriftlich darauf hingewiesen worden, daß er den Alkohol meiden müsse. Spätestens nach diesen intensiven und eindeutigen Warnungen mußte ihm klargeworden sein, daß er im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuß zu pflichtwidrigem Verhalten neigt.

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Wog somit insgesamt das Verschulden des Soldaten an der Herbeiführung eines zu derartigen Pflichtverletzungen geneigt machenden Zustandes nicht leicht, so erhielt das Dienstvergehen noch zusätzliches Gewicht durch die Schwere der im Rauschzustand begangenen objektiv pflichtwidrigen Handlungen. Immerhin hat der Soldat in diesem Zustand eine Brandstiftung begangen, die zu den gemeingefährlichen Straftaten zählt. Er hat dadurch auch dem Dienstherrn schweren Schaden zugefügt und. Kameraden in ihrer körperlichen Unversehrtheit erheblich gefährdet; der UvD, der Zeuge O., mußte wegen einer Rauchvergiftung im Sanitätsbereich behandelt werden. Dieses Verhalten war deshalb auch dienstrechtlich als objektiv verwirklichter, schwerer Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen, zur Kameradschaft und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu würdigen.

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Bei der Maßnahmebemessung fällt aber auch die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt ins Gewicht. Zwar gibt eine erste außerdienstlich begangene Trunkenheitsfahrt, die strafgerichtlich geahndet worden ist, im Hinblick auf § 8 WDO in der Regel noch keinen Anlaß zu einem disziplinargerichtlichen Einschreiten; dennoch ist auch diese Pflichtverletzung des Soldaten in ihrer Verknüpfung mit der vorhergehenden Tat als nicht leicht zu bewerten. Auch hier mußte sich für den Soldaten erschwerend auswirken, daß er im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuß schon wiederholt disziplinar gemaßregelt werden mußte. Zu Recht hat die Kammer zudem darauf hingewiesen, daß ein Autofahrer, der mit einem Blutalkoholgehalt von 2,9 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, eine allgemeine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schafft und dadurch als Soldat und Vorgesetzter ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit zeigt, das insbesondere in Verbindung mit seinem sonstigen Verhalten erhebliche Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit begründet.

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Eine Degradierung des Soldaten war mithin unerläßlich. Für deren Ausmaß ließen sich jedoch mildernde Gesichtspunkte finden. Der Soldat ist für den Zeitraum der Tat insbesondere wegen seiner Probleme mit dem Alkohol und, weil ihn offenkundig seine ehelichen Schwierigkeiten auch im dienstlichen Bereich belasteten, wohl zu Recht weit unter Durchschnitt beurteilt worden. Allerdings war zu berücksichtigen, daß er sich dabei in einer etwa zwei Jahre andauernden, durch seine familiäre Situation ausgelösten und durch das Zerbrechen seiner Ehe bedingten negativen Phase befand, in der er seine dienstlichen und privaten Probleme immer häufiger durch übermäßigen Alkoholgenuß zu kompensieren versuchte. Nachdem seine Ehe geschieden worden war, hat der Soldat wieder Halt bei seinen Eltern gefunden und den Umgang mit dem Alkohol in den Griff bekommen. Er hat sich danach auch dienstlich wieder gefangen und während seiner halbjährigen Kommandierung zur Panzerpionierkompanie ... in D., wenn auch unter strenger Dienstaufsicht, wie zu Beginn seiner Dienstzeit überzeugende dienstliche Leistungen erbracht. Auch den Dienst bei der Bundeswehrfachschulkompanie erfüllt der Soldat nunmehr zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten, die ihm bestätigten, daß er sehr bemüht sei, seine Pflichten ordentlich zu erfüllen.

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Trotz des nicht geringen Maßes der Schuld an der Herbeiführung des Rauschzustandes, der Schwere der darin begangenen Pflichtverletzungen sowie der unter den gleichen Umständen nicht leicht zu bewertenden außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt hielt der Senat daher die Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad noch nicht für verwirkt. Er hält den Soldaten auch in einem Vorgesetztendienstgrad noch für tragbar. Maßgebend dabei ist die verhältnismäßig günstige Prognose, die der Soldat durch den persönlichen Eindruck untermauert hat, den er in der Berufungshauptverhandlung hinterlassen hat. Aller Voraussicht nach hat er den Umgang mit dem Alkohol unter Kontrolle gebracht. Es erscheint deshalb die Erwartung gerechtfertigt, daß er bis zum Ende seiner Dienstzeit keine Verfehlungen dieser Art mehr begehen wird, zumal ihn dieses Verfahren sichtlich beeindruckt hat. Die Schwere der Tat macht es allerdings erforderlich, den Soldaten um zwei Dienstgrade herabzusetzen und ihm nur den Dienstgrad eines Unteroffiziers zu belassen.

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4.

Da der Soldat demnach das Ziel seiner Berufung in vollem Umfang erreicht hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO, die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO, dem Bund aufzuerlegen.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Treusch von Buttlar-Brandenfels
Huber