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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1983, Az.: BVerwG 2 WD 41/82

Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit ; Schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auf Grund eines Strafverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 41/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 15.06.1982 - AZ: 6 VL 4/82

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Leonard, Stabsfeldwebel Höns als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord von 15. Juni 1982 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahne geändert.

Gegen den Soldaten werden ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Fünfzehntel für die Dauer eines Jahres verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 26 Jahre alte Soldat erwarb nach vierjährigem Besuch der Volksschule und neunjährigen Besuch des Gymnasiums am 1. Juni 1976 das Reifezeugnis. Zwar scheiterte sein Wunsch, als Offizieranwärter in die Bundeswehr eingestellt zu werden; auf Grund seiner Bewerbung wurde er jedoch zum 1. Oktober 1976 zur .../Jägerbataillon 172 in Lübeck einberufen. Durch Urkunde vom 4. Oktober 1976 wurde er am selben Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine wiederholt verlängerte und schließlich auf insgesamt acht Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 30. September 1984 enden.

2

Der Soldat wurde am 1. April 1977 zum Gefreiten, am 7. Februar 1978 zum Unteroffizier, am 9. August 1979 zum Stabsunteroffizier und zuletzt durch Urkunde vom 1. Oktober 1980 am 22. Oktober 1980 zum Feldwebel befördert. Er gehörte vom 1. Juli 1977 an der Panzerjägerkompanie ... in E. als Panzerjägerunteroffizier sowie als Panzerjägerfeidwebel, Truppführer und stellvertretender Panzerjägerzugführer an. Während dieser Zeit bestand er am 26. November 1979 die Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf "Verwaltungsangestellter in der Kommunalverwaltung", verzichtete aber am 8. Januar 1981 auf die Fortbildung zum "Staatlich anerkannten Erzieher". Mit Wirkung vom 1. April 1981 wurde der Soldat als Jäger- und Panzerabwehrfeldwebel zur .../Jägerbataillon ... in W. versetzt und dort als Zugführer in der Grundausbildung verwendet. Wegen der Vorfälle vom 16. und 26. Juni 1981 sowie vom 25. August 1981, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde er am 7. September 1981 zurück zur Panzerjägerkompanie ... kommandiert. Nach dem Vorfall vom 15. September 1981, der ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde ihm mit Wirkung vom 16. September 1981 gemäß § 22 SG die Ausübung des Dienstes verboten. Mit der Einleitung des vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahrens enthob ihn der Kommandeur der 6. Panzergrenadierdivision am 22. Oktober 1981 vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen. Diese Verfügung wurde erst am 17. Oktober 1983 wieder aufgehoben. Seit 1. September 1983 nimmt der Soldat unter Freistellung vom Dienst im Rahmen der Berufsförderung am Unterricht an der Sprachenschule "inlingua" in H. teil, um sich als Fremdsprachenkorrespondent in Spanisch und Englisch ausbilden zu lassen. Er strebt eine Tätigkeit als Wasserbauwerker in der Dritten Welt an.

3

In seiner Dienststellung als Panzerjägerunteroffizier wurde der Soldat am 9. März 1979 mit "ziemlich gut" (4 C) beurteilt. Als Panzerjägerkommandant und stellvertretender Panzerjägerzugführer steigerte er sich laut Beurteilung vom 22. Oktober 1980 auf "gut" (3 B). Seit September 1977 ist er berechtigt, die Schützenschnur in Bronze, seit Dezember 1977 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.

4

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen keine Eintragungen über Vorstrafen oder disziplinare Maßregelungen aus.

5

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten, die sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes berechnen, betragen monatlich rund 2.062,00 DM brutto, rund 1.730,00 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet; ein vor kurzem aufgenommenes Darlehen von 10.000,00 DM tilgt er in monatlichen Raten von 213,00 DM.

6

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 2. März 1982 dem Soldaten zur Last, er habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er jeweils nach dem Genuß alkoholischer Getränke in gleichgeschlechtlicher Absicht

  1. 1.

    am 16. Juni 1981 auf einem privaten Grundstück in der Nähe von N. bei H. während eines Zugabends den damaligen Jäger L. W., .../Jägerbatallion ..., wiederholt am Gesäß gestreichelt habe, obwohl dieser die Berührungen abgewiesen und sich schließlich vor dem Soldaten im Kofferraum seines Pkw versteckt habe;

  2. 2.

    am 26. Juni 1981 in W., B.-Be.-Kaserne, in der Kompanieunterkunft den Unteroffizier U. K., .../JgBtl ..., auffällig beim Urinieren auf der Toilette beobachtet und ihn später auf dessen Stube an den Knien und Oberschenkeln angefaßt und versucht habe, dessen Geschlechtsteil zu berühren;

  3. 3.

    am 25. August 1981 in derselben Kasernenunterkunft den damaligen Jäger R. D., .../Jägerbataillon ..., nach dem Entleeren eines Abfalleimers auf seine Stube bestellt, ihm Bier angeboten, sich vor ihm auf den Boden gekniet und seine Oberschenkel in Richtung auf den Geschlechtsteil hin gestreichelt habe, worauf Jäger D. die auf Geheiß des Soldaten verschlossene Stube habe verlassen wollen; der Soldat habe den Jäger D. beim Verlassen der Stube aufgefordert, von dem Vorfall nichts zu erzählen;

  4. 4.

    am 15. September 1981 in E., S.-Kaserne, nachdem er wegen der genannten Vorfälle aus W. wegkommandiert war, den Gefreiten J. S., Panzerjägerkompanie ..., im Treppenhaus des Kompanieblocks auf dessen Stube zweimal an den Geschlechtsteil gefaßt habe, weshalb der Gefreite vor ihn davongelaufen sei und von den Kameraden habe beruhigt werden müssen;

7

hilfsweise, daß er

8

sich zu den oben genannten Anlässen jeweils fahrlässig durch übermäßig viele alkoholische Getränke in einen Vollrausch begeben und im Zustand der dadurch hervorgerufenen Zurechnungsunfähigkeit sich in der vorbeschriebenen Weise objektiv pflichtwidrig an den genannten Soldaten betätigt habe.

9

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 15. Juni 1982 des ihm in der Hilfsanschuldigung vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.

10

Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:

11

Zu Anschuldigungspunkt 1:

"Am 16.06.81 fand ein Zugabend des ... Zuges der .../JgBtl ..., dessen Zugführer der Soldat damals war, auf dem Privatgrundstück der Eltern des Jg W. in der Nähe der Ortschaft N. bei H. statt, der ca. 16.00 Uhr begann und an dem die Ausbilder und die Rekruten teilnahmen. Es wurde Bier und Schnaps getrunken. Auch der Soldat, der etwa gegen 17.30 Uhr erschien, nahm in kurzer Zeit eine erhebliche, im einzelnen nicht mehr genau feststellbare Menge Korn und Bier zu sich. Im Laufe des Abends unterhielt sich der Soldat auch mit dem Jg .... Bei dieser Gelegenheit wurde der Soldat plötzlich zudringlich und streichelte W. mehrfach am Gesäß. Dieser versuchte die Annäherungen, die ihm peinlich waren, durch wiederholtes Wegschlagen der Hand abzuwehren. Als der Soldat trotzdem nicht von ihm abließ, flüchtete W. in den Kofferraum eines Wagens. Als dem Zeugen StUffz d.R. (damals Uffz) W. das Fehlen des Jg W. auffiel, wurde ihm auf Befragen erklärt, er habe sich im Kofferraum des Wagens des Jg T. versteckt, weil er Angst vor dem Soldaten habe, der ihn unsittlich berührt hätte. Gegen 22.00 Uhr, kurz vor Beendigung des Abends, sah der Zeuge We. W. erstmalig. Er machte einen verstörten, ängstlichen Eindruck und wollte auf keinen Fall weiter an den Abend teilnehmen und so schnell wie möglich weg. Er bestätigte dem Zeugen We. daß er vom Soldaten unsittlich angegangen worden sei. Er wollte aber nichts unternehmen, um dem Soldaten Ärger zu ersparen."

12

Zu Anschuldigungspunkt 2:

"Am 26.06.81 wurde im Kreise einiger Unteroffiziere der Abschied des Uffz M. zunächst im Keller, später dann auf dessen Stube in der KpUnterkunft der .../JgBtl ... in der B-Be.-Kaserne in W. gefeiert. Hieran nahmen ab ca. 18.00 Uhr auch der Soldat sowie der Zeuge Uffz K., damals GrpFhr im I. Zug, teil. Als im Laufe des Abends - der Soldat hatte wiederum nicht genau feststellbare, jedoch erhebliche Mengen Bier und Rum zu sich genommen - der Zeuge K. den Raum verließ, um zur Toilette zu gehen, folgte ihm der Soldat, ohne ein entsprechendes Bedürfnis zu haben und schaute dem Zeugen beim Urinieren auffällig zu. Dieser Vorgang wiederholte sich später noch einmal. Etwa gegen 23.00 Uhr, nachdem man inzwischen auf die Stube des Zeugen gewechselt war, und die übrigen Unteroffiziere schließlich gegangen waren bzw. der Stubenkamerad des Zeugen sich schlafen gelegt hatte, und der Zeuge gleichfalls zu Bett gehen wollte, berührte der Soldat den Zeugen am Knie, worauf dieser die Hand abwehrte. Kurze Zeit darauf faßte der Soldat dem Zeugen nochmals ans Knie und strich mit der Hand am Oberschenkel in Richtung auf das Geschlechtsteil. Der Zeuge, erschrocken über diese Annäherungsversuche, wies den Soldaten wiederum ab und forderte ihn auf, das Zimmer zu verlassen, was dieser dann sofort tat."

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Zu Anschuldigungspunkt 3:

"Am 25.08.81 setzte sich der Soldat nach einer Gefechtsausbildung mit den Rekruten seines Zuges gegen 18.15 Uhr auf einer Rekrutenstube in der Unterkunft der .../Jgßtl ... zusammen und spendierte ihnen als Ausgleich für den verspäteten Dienstschluß 2 Paletten Dosenbier, wobei der Soldat selbst am Verzehr dieses Bieres, und zwar wiederum in erheblichem, nicht mehr feststellbarem Umfang, beteiligt war. Als dieses Bier zu Ende war, tauchten aus dem Kreis der Rerkruten weitere Dosen auf, die gemeinsam geleert wurden. Bis gegen 23.00 Uhr hatte sich daher ein Berg leerer Bierdosen auf der Stube angesammelt. Der Soldat ließ daraufhin die Stube saubermachen und schickte die Rekruten anschließend zu Bett. Dem Zeugen Jg. d.R. D. (damals ebenfalls Rekrut) - der nach Meinung des Soldaten keine militärische Leuchte und etwas schwierig war, weil er theoretische Dinge nur langsam begriff - sagte er, er solle nach Leerung des Mülleimers noch einmal auf sein Zimmer kommen, um die Stube abzumelden. Das tat der Zeuge auch. Der Soldat forderte ihn, nachdem er die Tür abgeschlossen hatte, auf, sich hinzusetzen und bot ihm noch ein Bier an. Als der Zeuge dann schräg gegenüber dem Soldaten am Tisch Platz genommen hatte, berührte der Soldat zunächst mit seinem Fuß den des Zeugen und sodann seinen Unterschenkel. Hierauf kniete der Soldat vor dem Zeugen, legte ihm eine Hand aufs Knie und fuhr mit dieser am Oberschenkel hinauf. Dabei fragte er ihn, ob er das nicht wolle. Der Zeuge, überrascht und schockiert, verneinte, stand auf und verließ das Zimmer. Dabei rief ihm der Soldat zu, er solle ruhig sein und nichts davon sagen. Einige Tage später meldete der Zeuge den Vorfall, nachdem er ihn mit seinen Stubenkameraden besprochen hatte."

14

Zu Anschuldigungspunkt 4:

"Am 07.09.81 wurde der Soldat ... wegen der vorstehend dargestellten Vorfälle zur PzJgKp ... nach E. kommandiert und hier als Fhr des IV. Zuges eingesetzt. Am 15.09.81 abends nach Dienst fand in einer Gaststätte in S. ein Zugabend statt, an dem der bisherige ZgFhr verabschiedet wurde und der Soldat als dessen Nachfolger seinen Einstand gab. Für die ca. 10 Angehörigen des Zuges wurden 2 Kästen Bier und mindestens eine Flasche Weinbrand ausgegeben. Auch der Soldat trank bei dieser Gelegenheit wieder eine erhebliche Menge Alkohol, die im einzelnen nicht mehr genau feststellbar war. Etwa gegen 23.00 Uhr wollte der gleichfalls stark alkoholisierte auch zum IV. Zug gehörende Zeuge Gefr S. in die Unterkunft zurück. Der Soldat fuhr daher mit ihm in einem Taxi zur Kaserne in E. Beim Hinaufgehen der zum 1. Stock führenden Treppe im Kp-Block mußten sie sich gegenseitig stützen. Auf dem Flur vor der Toilette griff der Soldat dem Zeugen plötzlich mit der Hand an sein Geschlechtsteil. Der Zeuge, der dies als äußerst störend empfand, schloß sich daraufhin in der Toilette ein. Nach einiger Zeit, als er glaubte, der Soldat sei inzwischen weg, verließ er die Toilette. Der Soldat hatte jedoch auf den Zeugen gewartet und folgte ihm auf seine Stube. Hier griff er ihm nochmals an das Geschlechtsteil. Völlig durcheinander lief der Zeuge zum UvD, erzählte ihm den Vorfall und lief dann Richtung Wache, weil er zu seinen Kameraden zum Zugabend zurück wollte. Diese kamen ihm aber bereits entgegen. Nachdem er auchihnendie Sache erzählt hatte, brachten sie ihn auf sein Zimmer. Da der Soldat hier jedoch noch saß, lief er wieder zur Toilette und anschließend ins UvD-Zimmer. Als er immer noch die Stimme des Soldaten hörte, sprang er aus dem Fenster und rannte weg. Seine Kameraden holten ihn ein und brachten ihn auf seine Stube, nachdem der Soldat auf Weisung des UvD das Zimmer verlassen hatte. Der Vorfall wurde vom UvD und den Zeugen zur Meldung gebracht und dem Soldaten daraufhin am nächsten Tag durch den Kdr BrigEinh/PzGrenßrig ... die Ausübung des Dienstes verboten."

15

Nach Auffassung der Kammer versetzte sich der Soldat in den erwähnten vier Fällen durch erheblichen Alkoholgenuß mindestens fahrlässig in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, in dem er gegenüber dem Jäger W., dem Unteroffizier K., dem Jäger D. und dem Gefreiten S. in der ihm zur Last gelegten Weise homosexuell zudringlich wurde. Da diese Zudringlichkeiten objektive Verstöße gegen die Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) darstellten, habe der Soldat durch das schuldhafte Herbeiführen der alkoholbedingten Unzurechnungsfähigkeit seine Pflicht verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

17

Dem Soldaten sei zwar für das Herbeiführen der Alkoholisierung nur die leichtere Schuldform der Fahrlässigkeit anzulasten gewesen. Es habe sich insoweit jedoch erschwerend auswirken müssen, daß er sich innerhalb kurzer Zeit viermal jeweils in Gegenwart von Untergebenen bis zum Vollrausch betrunken habe. Als Portepee-Unteroffizier habe er dadurch alles andere als ein gutes Beispiel gegeben. Für die disziplinare Reaktion seien aber insbesondere die im Rausch begangenen, objektiv pflichtwidrigen Handlungen bedeutsam. Diese mögen, abgesehen von dem vierten Fall, an sich sexuell noch nicht sehr intensiv gewesen sein, wenngleich die Betroffenen, wie deren Reaktionen zeigten, sie dennoch als gravierend empfunden hätten. Die gesamten Umstände sprächen jedoch eindeutig gegen den Soldaten. Die Handlungen seien entweder innerhalb der militärischen Unterkünfte oder - im ersten Fall - während einer mit dem Dienstbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Veranstaltung begangen worden. Alle Betroffenen seien dem Soldaten unterstellt gewesen, möge dieser auch dabei sein Vorgesetztenverhältnis nicht herausgestellt oder für sich ausgenutzt haben. Das Tun des Soldaten sei geeignet gewesen, bei den zum Teil noch jungen Rekruten die Autorität und das Ansehen der Vorgesetzten zu zerstören. Dem Dienstvergehen komme deshalb ganz erhebliches Gewicht zu, zumal der Soldat die Chance, die ihm durch die notwendig gewordene Kommandierung eingeräumt worden sei, nicht genutzt habe, sondern schon nach einer Woche in gleicher Weise wieder in Erscheinung getreten sei. Der Soldat habe sich demnach als Vorgesetzter disqualifiziert. Es stelle sich sogar die Frage, ob er bei der offenbar bestehenden Wiederholungsgefahr überhaupt noch im Dienstverhältnis belassen werden könne. Die Kammer habe von dieser härtesten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme aber noch einmal abgesehen, weil dem Soldaten bereits durch eine Degradierung in den Mannschaftsstand vor Augen geführt werden könne, daß er Alkohol im Übermaß meiden müsse, um nicht nochmals in entsprechende Situationen zu geraten. Im Hinblick auf die zugunsten des Soldaten sprechenden Umstände, seine fachlich eindeutig positiven Leistungen, seine bislang tadelfreie Führung und seine Schuldeinsicht, erscheine eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten angemessen und ausreichend. Besondere Gründe, die Wiederbeförderungsfrist abzukürzen, lägen nicht vor.

18

Gegen diese ihm am 17. August 1982 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seine Verteidiger in 8. September 1982 Berufung einlegen lassen. Er hat das Rechtsmittel auf die Bemessung der Maßnahme beschränkt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

19

Zur Begründung hat er im wesentlichen vortragen lassen:

20

Die Kammer habe sich nicht mit seiner durch die Zeugen Major W. und Hauptmann L. bestätigten Einlassung auseinandergesetzt, er habe erst durch die Eröffnung der ersten drei Vorkommnisse erfahren, daß er in alkoholisiertem Zustand Handlungen begehe, die eine gleichgeschlechtliche Zielrichtung hätten. Er habe daran zunächst nicht geglaubt und habe deshalb daraus auch keine Schlußfolgerungen für sein weiteres Verhalten ziehen können. Infolgedessen dürfe nicht angenommen werden, daß ihm mit der Kommandierung eine Chance eingeräumt worden sei. Das Truppendienstgericht messe in seinen Zumessungserwägungen aber gerade diesem Punkt entscheidende Bedeutung bei und stelle sogar Überlegungen an, ob nicht Wiederholungsgefahr bestehe, weil sich nach Bekanntgabe der ersten drei Vorfälle noch ein weiteres Vorkommnis ereignet habe.

21

Die Kammer habe darüber hinaus die Aussage des Zeugen Hauptmann L. nicht berücksichtigt, daß die Sache außer bei den Betroffenen keine Auswirkungen gehabt habe. Sie habe übergangen, daß der Zeuge Major W. den Soldaten weiterhin als in Vorgesetztenstellung verwendbar angesehen habe.

22

Die Truppendienstkammer habe auch falsche Maßstäbe für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme angewandt; denn sie habe nicht ausreichend beachtet, daß das im Rausch gezeigte Verhalten des Soldaten persönlichkeitsfremd gewesen sei. Er, der Soldat, sei heterosexuell veranlagt und habe nicht damit rechnen müssen, unter erheblichem Alkoholgenuß homosexuelle Handlungen zu begehen. Er habe durch die im Vollrausch verübten Verstöße auch weniger Ansehen und Vertrauen eingebüßt als bei einem Handeln in voller Verantwortlichkeit. Seine Schuld liege im Grunde nur darin, sich jeweils in den Vollrausch versetzt zu haben.

23

Die Kammer habe schließlich die falsche Disziplinarmaßnahme gewählt. Da es ihr in erster Linie auf eine Erziehung des Soldaten zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten angekommen sei, hätte sie ihn nicht mit einer Dienstgradherabsetzung belegen dürfen, die überwiegend auf eine "Reinigung" der Bundeswehr abziele.

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25

2.

Da das Rechtsmittel ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden ist, hat der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

26

3.

Die Berufung hat Erfolg.

27

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen der Kammer hat der Soldat, der die Wirkung reichlich genossenen Alkohols kennt, bei dem Zugabend seines Zuges am 16. Juni 1981, bei der Unteroffizierabschiedsfeier am 26. Juni 1981 in der Kaserne in W., bei der Zusammenkunft seines Zuges am 25. August 1981 in der Kaserne in W. sowie bei dem Zugabend seines Zuges am 15. September 1981 in S. jeweils leichtfertig Bier und Schnaps in so erheblichen Mengen zu sich genommen, daß er in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch geriet, und in diesem Zustand mit natürlichen Handlungswillen den damaligen Jäger W., den Unteroffizier K., den damaligen Jäger D. sowie den Gefreiten S. homosexuell belästigte. Der Soldat hat infolgedessen lediglich fahrlässig seine Dienstpflichten dadurch verletzt, daß er sich bei Veranstaltungen nach Dienstschluß im Kameradenkreis viermal durch alkoholische Getränke in einen Vollrausch versetzte. Abgesehen von den im Vollrausch begangenen Handlungen hat er zweifellos schon damit seinem dienstlichen Ansehen geschadet, vor allem deshalb, weil er als Portepee-Unteroffizier sowie als stellvertretender Zugführer und Zugführer gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte. Das Beispiel, das er durch seine Alkoholisierung bis zur Schuldunfähigkeit seinen Untergebenen gab, in den Anschuldigungspunkten 1, 3 und 4 vorwiegend jungen Rekruten, war aber allein für sich genommen alles andere als nachahmenswert. Es war geeignet, die Achtung vor ihm und seine Autorität, die Grundlagen jeder Bereitschaft zum Gehorsam und zur Disziplin, in Frage zu stellen. Zu Anschuldigungspunkt 4 tritt zudem der Verlust an Vertrauen erschwerend hinzu, dem sich der Soldat dadurch aussetzte, daß er die ihm anläßlich seiner Rückkommandierung zur Panzerjägerkompanie ... am 7. September 1981 zuteil gewordene Eröffnung nicht ernst nahm, er neige im Vollrausch zu homosexuellen Zudringlichkeiten. Er handelte grob fahrlässig, als er diese Mitteilung verdrängte und sich bei dem Zugabend am 15. September 1981 nicht kritischer übermäßigem Alkoholgenuß gegenüber einstellte, zumal er sonst im täglichen Leben wenig Alkohol zu sich nahm und nur bei geselligen Anlässen "gern mal einen über den Durst trank". Gleichwohl ist der Grad seines Versagens, das Maß der Schuld, mit dem er das viermalige Herbeiführen eines Vollrausches zu verantworten hat, nicht allzu erheblich.

28

Bei der Maßnahmebemessung ist aber nicht nur die Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen, mit dem sich der Soldat durch alkoholische Getränke in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat, es sind auch Art und Schwere der im Rauschzustand jeweils begangenen objektiv pflichtwidrigen Handlungen angemessen zu bewerten. Der Soldat hat - in Übernahme des Rechtsgedankens des § 323 a StGB - für seine "Rauschtaten" einzustehen, weil er durch seine Berauschung jeweils einen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, und er haftet deshalb auch für die Folgen seiner alkoholischen Exzesse (BVerwG Urteil vom 21. Mai 1981 - 2 WD 3/81). Denn die im Vollrausch begangenen Taten sind als natürliche Handlungen ebenfalls geeignet, Aufschluß über die Persönlichkeit des Soldaten zu geben.

29

Das Gewicht der hier in Form von homosexuellen Annäherungsversuchen in vier Fällen begangenen "Rauschtaten" richtet sich, wie der Senat bereits im Urteil vom 1. Dezember 1976 - 2 WD 30/76 - (BVerwGE 53, 223) dargelegt hat, danach, ob darin eine die Persönlichkeit prägende Neigungshomosexualität zum Ausdruck gekommen ist oder ob lediglich eine Abirrung der Triebrichtung unter dem enthemmenden Einfluß von Alkohol vorlag. Da der Senat auf Grund des von ihm erholten Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Medizinaldirektor Dr. W. überzeugt ist, daß letzteres zutrifft, kommt dem Dienstvergehen nicht die Schwere zu, die ihm die Kammer beigemessen hat.

30

Gegen den Soldaten spricht zwar, daß er innerhalb von vier Monaten gleich viermal gegenüber jungen Untergebenen, die, wie die Jäger W. und D. und der Gefreite S., noch im ersten Dienstjahr oder wie der Unteroffizier K. erst im zweiten Dienstjahr standen, im Vollrausch in sexualisierter Weise zudringlich geworden ist. Zu seinen Gunsten ist jedoch schon zu berücksichtigen, daß sich sein pflichtwidriges Handeln in allen vier Fällen in Annäherungsversuchen erschöpfte, die nicht zu körperlichen Berührungen von einiger sexueller Erheblichkeit oder gar zu direkten gleichgeschlechtlichen Interaktionen geführt haben. Das gilt für das mehrfache Streicheln am Gesäß des Jägers W. und für das Streicheln der Oberschenkel des Unteroffiziers K. und des Jägers D. ebenso wie für das zweimalige flüchtige Greifen an den von der Bekleidung bedeckten Geschlechtsteil des Gefreiten S. Die Art und Weise, wie der Jäger W. und der Gefreite M. auf das Fehlverhalten des Soldaten reagierten, daß sich der eine im Kofferraum eines Pkw versteckte, der andere Zuflucht auf der Toilette suchte und, als er die Stimme des Soldaten hörte, noch aus dem Fenster des UvD-Zimmers sprang, war übertrieben und kann als besonders negative Auswirkung des Dienstvergehens nicht erschwerend für den Soldaten ins Gewicht fallen. Auch Unteroffizier K. und Jäger D. waren von dem Tun des Soldaten schockiert. Dieser unterließaber sofort jeden weiteren Annäherungsversuch, als der eine ihn aufforderte, das Zimmer zu verlassen, und der andere sich selbst aus dessen Stube zurückzog. In keinem der Anschuldigungspunkte hat der Soldat seine Vorgesetzteneigenschaft herausgestellt oder für sich ausgenutzt.

31

Entscheidend gemindert wird das Gewicht der im Vollrausch begangenen objektiven Pflichtverletzungen dadurch, daß damit keine dienstordnungsrechtlich bedenklichen Charakterzüge des Soldaten freigelegt worden sind. In Obereinstimmung mit dem sehr eingehenden, in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen Dr. W. an dessen Sachkunde kraft seiner langjährigen Stellung als ärztlicher Leiter der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualtäter an der Justizvollzugsanstalt M. kein Zweifel besteht, ist der Senat überzeugt, daß die vier "Rauschtaten" nicht Folgen einer manifesten Homosexualität sind, die sich in homosexuellen Praktiken äußert, sondern daß sie lediglich als sexualisierte Annäherungsversuche unter der erheblichen Enthemmung durch Alkoholeinfluß zu betrachten sind, die im nüchternen Zustand und in einem anderen Zeitraum nicht passiert wären. Der Soldat ist, wie auch seine Beurteilungen und das Zeugnis des in der Hauptverhandlung erster Instanz vernommenen Majors W. erweisen, im Grunde seines Wesens ein Einzelgänger, gefügig, unsicher, verschlossen und extrem introvertiert. Trotz eines seit August 1980 bestehenden Verlöbnisses war er sexuell zur Tatzeit partnerschaftlich unausgereift. Als die für Mai 1981 geplante Hochzeit nicht zustande kam, seine von ihm fast madonnenhaft verehrte Verlobte unter dem Druck ihrer Eltern sich vielmehr zunehmend von ihm zurückzog, belastete dies den Soldaten außerordentlich. Einerseits konnte er sich auf Grund seiner Wesensart darüber niemandem anvertrauen, während andererseits die Sehnsucht nach Zuwendung und körperlicher Nahe, die er mit Sexualität verwechselte, in ihm so stark wurde, daß sie sich nicht mehr verdrängen ließ. Das führte dazu, daß der Soldat bei den in kurzer Folge stattfindenden Veranstaltungen unter der alkoholbedingten Aufhebung intellektueller Fähigkeikeiten in tölpelhafter Weise in die hier festgestellten sexualisierten Reaktionen auswich. Die enthemmende Wirkung des Alkohols und die in jener Zeit für den Soldaten nicht mehr zu verleugnende fortschreitende Lösung seiner Verlobten von ihm mußten zusammenkommen, um die "Rauschtaten" aus zu lösen.

32

Damit stellt sich das Dienstvergehen als ein aus dem Rahmen fallendes, im Grunde persönlichkeitsfremdes Versagen des Soldaten in einer außergewöhnlichen Lebensphase dar, die sich so wohl kaum wiederholen wird. Das macht auch die von den Zeugen Major W. und Hauptmann L. in der Hauptverhandlung erster Instanz bekundete Reaktion der Kameraden auf die Vorfälle verständlich, die alle über die Handlungsweise des Soldaten sehr erstaunt waren, sein Tun nicht verstehen und nicht in sein Persönlichkeitsbild einfügen konnten. Zieht man darüber hinaus die tadelfreie Führung des Soldaten bis zu den Vorfällen, sein langjähriges dienstliches Engagement, seinen in allen Lehrgängen bewiesenen Ehrgeiz und seine Leistungen in Betracht, die sich bis weit über die Anforderungen hinaus steigerten, so hat er eine Herabsetzung im Dienstgrad durch sein Fehlverhalten noch nicht verwirkt. Ihm muß jedoch deutlich vor Augen geführt werden, daß er sich dadurch für eine bestimmte Zeit als unwürdig gezeigt hat, in höhere Dienstgrade der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffizierevorzurücken, und daß er beständig an sich arbeiten muß, um die in dem Dienstvergehen zutage getretenen Schwächen seiner Persönlichkeit auszugleichen und die Einmaligkeit seines Versagens zu gewährleisten. Zu diesen Zweck hat der Senat ein Beförderungsverbot von mittlerer Dauer (§ 56 Abs. 2 WDO), verbunden mit einer spürbaren Gehaltskürzung, gewählt.

33

Die Tatsache, daß der Soldat wegen des Ablaufs der Dienstzeit am 30. September 1984 planmäßig aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausscheiden und in der ihm noch verbleibenden Zeit wohl nicht mehr zu einer Beförderung heranstehen wird, hindert den Ausspruch des Beförderungsverbots nicht (BVerwGE 46, 95). Der Soldat kann auch im Reserveverhältnis nach Ableistung entsprechender Übungen noch weiter befördert werden, so daß das hier für angemessen erachtete Verbot, ihm während der Dauer von zwei Jahren keinen höheren Dienstgrad zu verleihen und ihn auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einzuweisen (§ 56 Abs. 1 WDO), nicht ins Leere zielt, wenn es noch in die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr hineinwirkt. In gleicher Weise soll in der die gesetzliche Mindestfrist (§ 55 Satz 1 WDO) übersteigenden Dauer der Gehaltskürzung die Schwere des Dienstvergehens zum Ausdruck gebracht werden. Der Soldat soll über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg immer wieder auf das Pflichtwidrige seines Tuns hingewiesen, an seine militärischen Pflichten gemahnt und nicht zuletzt im eigenen Interesse zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten erzogen werden. Bei der bruchteilmäßigen Verminderung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Fünfzehntel, die sich auch noch auf die laufenden Versorgungsbezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses auswirken wird (§ 127 Abs. 2 Satz 2 WDO), wurden der Familienstand des Soldaten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seine Darlehensverpflichtungen, angemessen beachtet.

34

4.

Die Kosten der mithin erfolgreichen Berufung sind in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO, die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund zu überbürden.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Leonard
Höns