Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.04.1987, Az.: BVerwG 1 C 31.83
Waffenrecht; Nunchaku; Verbotener Gegenstand; Gesundheitsbeschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 31.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 05.11.1979 - AZ: IV/1 E 170/79
- VGH Hessen - 23.09.1982 - AZ: V OE 19/81
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 1 WaffG
- § 37 Abs. 3 WaffG
- § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG
- § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 1. WaffV 1979
- § 8 Abs. 1 S. 2 1. WaffV 1979
- § 8 Abs. 2 1. WaffV 1979
- Art. 14 GG
- Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
Fundstelle
- GewArch 1987, 276-278
Amtlicher Leitsatz
Die Nunchaku (zwei mit einer Perlonkordel verbundene Holzstäbe) ist ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. WaffV 1979 verbotener Gegenstand, weil sie nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Innehaben der tatsächlichen Gewalt über zwei Nunchakus, bei denen es sich jeweils um zwei mit Perlonkordeln verbundene Holzstäbe handelt.
Unter dem 16. September 1976 beantragte der Kläger beim Bundeskriminalamt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besitz von zwei Nunchakus, die er als Sportgeräte verwende. Diesen Antrag lehnte das Bundeskriminalamt mit Bescheid vom 10. Oktober 1977 unter Hinweis auf das Verbot des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. WaffV ab. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, nachdem er durch Entfernen der Verbindungsschnüre seine Nunchakus verändert und dadurch jeweils zwei feste Holzknüppel erhalten hatte. Unter dem 1. März 1978 gab das Bundeskriminalamt dem Widerspruch statt und widerrief seinen Bescheid vom 10. Oktober 1977, da durch die vom Kläger vorgenommenen Änderungen keine verbotenen Gegenstände mehr vorlägen. Einen vom Kläger mit Schreiben vom 28. März 1978 erneut eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 1977, mit dem er geltend machte, er wolle weiterhin mit den Nunchakus innerhalb seines Sportvereins wie auch zu Hause üben und beabsichtige daher, die beiden Stäbe wieder zusammenzubinden, sah das Bundeskriminalamt als erneuten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an, den es mit Bescheid vom 7. Februar 1979 unter Hinweis auf die Begründung des Bescheides vom 10. Oktober 1977 ablehnte. Den erneuten Widerspruch des Klägers wies das Bundeskriminalamt mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1979 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG i.V.m. § 8 Abs. 2 1. WaffV. Die Nunchaku sei ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. WaffV verbotener Gegenstand, da sie nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sei, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen. Die Nunchakus des Klägers unterfielen dieser Verbotsbestimmung, weil deren Einsatz als Würgegeräte eine für sie typische und wesentliche Einsatzmöglichkeit darstelle. Die in § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. WaffV sei verfassungsgemäß. Letztere Bestimmung halte sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, weil Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt seien, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen, ebenso gefährlich seien wie die in § 37 Abs. 1 WaffG genannten Gegenstände. Die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 1. WaffV komme zugunsten des Klägers nicht zur Anwendung, weil sie nur für solche Gegenstände gelte, die selbst schon vor dem 1. Januar 1969 im Geltungsbereich des Waffengesetzes vertrieben worden seien. Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß seine Nunchakus bereits vor dem Stichtag vertrieben, insbesondere von ihm vor diesem Termin erworben worden seien. Die Beklagte habe auch zu Recht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgelehnt. Selbst wenn - was zweifelhaft sei - mit einer Nunchaku Sport getrieben werden könne, rechtfertige dies nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für deren Besitz. Das private Interesse, verbotene Gegenstände zum Zwecke der Sportausübung einzusetzen, müsse mit Rücksicht auf die im Gemeinwohl liegende Verbotsregelung zurücktreten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 1982 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. November 1979 sowie den Bescheid des Bundeskriminalamts vom 7. Februar 1979 und den Widerspruchsbescheid des Bundeskriminalamts vom 6. Juni 1979 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in seinem Besitz befindlichen zwei Nunchaku-Geräte zu erteilen,
hilfsweise
festzustellen, daß er für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über seine zwei Nunchaku-Geräte keiner Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 2 1. WaffV oder § 37 Abs. 3 WaffG bedürfe.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht. Die vom Kläger beantragte Ausnahme nach § 37 Abs. 3 des Waffengesetzes - WaffG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) wurde rechtmäßig versagt. Entgegen dem Hilfsantrag des Klägers sind die beiden Nunchaku-Geräte verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 WaffG.
Dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom 31. März 1987 gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Senat (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) nicht entsprochen, weil das neue Vorbringen des Klägers hierzu keine Veranlassung gab. Die Frage, ob mit den streitigen Gegenständen tödliche Verletzungen beigebracht werden können, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes und der Ersten Verordnung zum Waffengesetz - 1. WaffV - vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBl. I S. 184) nicht entscheidungserheblich.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 2 1. WaffV i.V.m. § 37 Abs. 3 WaffG nicht erteilt werden darf.
1.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. WaffV ist verboten, die tatsächliche Gewalt über Gegenstände auszuüben, "die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen". Das Berufungsgericht hat für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß das Würgen des Gegners eine für die Nunchakus typische und für sie wesentliche Einsatzmöglichkeit ist und daß diese Geräte nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung auch zum Würgen bestimmt sind. Dies wird bestätigt durch das vom Kläger zu den Akten gereichte Buch von Albrecht Pflüger, Nunchaku, 1976, in dem an mehreren Stellen (s. z.B. S. 108; 120 bis 123) dargestellt ist, daß mit der Nunchaku der Gegner am Hals gewürgt wird. Die Feststellung, daß das Würgen des Gegners eine für die Nunchaku typische und für sie wesentliche Einsatzmöglichkeit darstelle, steht mit dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. WaffV in Einklang. Diese Verbotsvorschrift soll nach ihrer amtlichen Begründung (BRDrucks. 74/76, S. 54) Geräte erfassen, "die regelmäßig aus zwei Hartholzstäben oder Metallrohren bestehen, die durch Lederriemen, eine Schnur oder eine Kette miteinander verbunden sind. In den Händen von Personen, die ihre Anwendungstechnik beherrschen, erweisen sich diese Geräte ähnlich wie Schlagringe oder Totschläger als äußerst gefährlich. Diese Geräte sind unter der Bezeichnung Nunchaku bekannt geworden."
Demgegenüber erweist sich der Einwand der Revision als unzutreffend, wonach der bestimmungsgemäße Gebrauch der Nunchakus des Klägers auf den Bereich sportlicher Betätigung beschränkt und ein Würgen mit dem Gerät als bloßer Mißbrauchsakt nicht dem Kreis der bestimmungsgemäßen Beschaffenheit oder Handhabung zuzurechnen sei. Ob ein Gegenstand zum Würgen "bestimmt" (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. WaffV) ist, beurteilt sich ausschließlich nach seiner "Beschaffenheit und Handhabung". Die genannte Vorschrift knüpft demgemäß ausschließlich an die dem Gerät nach seiner Bauart und seinen Einsatzmöglichkeiten anhaftenden objektiven Merkmale an, wohingegen die subjektive Gebrauchsabsicht des Besitzers unbeachtlich ist. Die Auffassung der Revision, daß zu Sportzwecken verwendete Gegenstände generell von der Anwendung des Waffengesetzes und insbesondere von § 37 Abs. 1 freigestellt seien, trifft nicht zu. Zum Sport oder Spiel bestimmte Schußwaffen sind beispielsweise grundsätzlich dem Waffengesetz unterworfen (§ 1 Abs. 1 WaffG).
Nicht gefolgt werden kann ferner der Revision in ihrer Ansicht, Nunchakus seien einem waffenrechtlichen Verbot unzugänglich, weil es sich bei ihnen um keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 7 WaffG handele. Die Vorschrift des § 1 WaffG enthält keine abschließende Bestimmung über die durch das Waffengesetz erfaßten Gegenstände, sondern lediglich Begriffsbestimmungen verschiedener Waffen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 1. WaffV verbietet demgegenüber - ebenso wie § 37 Abs. 1 WaffG - die dort näher bezeichneten "Gegenstände". Das steht mit der auf dem Gesetz zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) beruhenden Fassung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG in Einklang, der sich gleichfalls auf "Gegenstände" und nicht mehr - wie noch § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG 1976 - auf "Waffen, für Waffen bestimmte Vorrichtungen, Munition oder Geschosse" erstreckt. Die auf der Novelle vom 31. Mai 1978 beruhende Neufassung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG bezweckte nach der Begründung (Bericht des Innenausschusses, BTDrucks. 8/1614, S. 15) eine Verbotsermächtigung gerade im Hinblick auf solche Geräte, die "keine Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffen im Sinne des Waffengesetzes sind."
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. WaffV i.d.F. vom 15. Februar 1979 ist entgegen der Auffassung des Klägers durch § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG gedeckt.
Diese gesetzliche Regelung ermächtigt den Bundesminister des Innern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 37 Abs. 1 WaffG bezeichneten Tätigkeiten auch für Gegenstände zu verbieten, die wegen ihrer Gefährlichkeit, insbesondere ihrer Beschaffenheit, Handhabung, Wirkungsweise oder Zweckbestimmung den in § 37 Abs. 1 WaffG bezeichneten Gegenständen vergleichbar sind. Die Annahme des Verordnunggebers (BRDrucks. a.a.O.), wonach sich Nunchakus ähnlich wie Schlagringe oder Totschläger als äußerst gefährlich erwiesen, rechtfertigt das in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. WaffV ausgesprochene Verbot. Die "Gefährlichkeit" von Gegenständen (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG) bezeichnet entgegen der Auffassung der Revision eine solche generellabstrakter Natur, weil sie vom Verordnunggeber durch einen Rechtssatz bekämpft werden soll. Auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall kann in derartigen Fällen verzichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 4 C 99.67 - Buchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 2 <S. 5 ff.>). Der von der Revision herangezogene Begriff der Gefahr aus § 74 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative StGB ist nicht anwendbar. Einer auf die Zulässigkeit der Einziehung von Gegenständen bezogenen strafrechtlichen Vorschrift kommt für die Anwendung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG keine rechtliche Bedeutung zu. Ein seiner Beschaffenheit und Handhabung nach zum Würgen bestimmter Gegenstand ist in seiner Gefährlichkeit auch ohne weiteres mit solchen Gegenständen vergleichbar, die - wie es bei den gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 6 WaffG verbotenen Schlagringen oder Totschlägern der Fall ist - ebenfalls zur Beschädigung der Gesundheit eines Opfers geeignet sind. Die Auffassung der Revision, § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG setze die vergleichbare Gefährlichkeit eines Gegenstandes mit einem in § 37 Abs. 1 WaffG konkret genannten Gegenstand voraus und ermächtige nur zum Verbot von getarnten Gegenständen oder Nachfolgegegenständen, findet im Wortlaut der Verordnungsermächtigung keine Stütze. Die Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG setzt mit dem Merkmal einer mit den in § 37 Abs. 1 WaffG bezeichneten Gegenständen vergleichbaren Gefährlichkeit ersichtlich einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Rahmen voraus, ohne den Kreis der erfaßten Gegenstände konkret zu begrenzen. Die durch die Wahl des Wortes "insbesondere" deutlich werdende beispielhafte Aufzählung der die Gefährlichkeit begründenden Vergleichsmerkmale läßt zudem erkennen, daß sich die vergleichbare Gefährlichkeit eines Gegenstandes nicht ausschließlich aus seiner Beschaffenheit, Handhabung, Wirkungsweise oder Zweckbestimmung ergeben muß. Diese Auslegung entspricht der mit § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG verfolgten Zielsetzung, wonach "aufgrund der Ermächtigung auch Gegenstände verboten werden können, die unter kriminalpolizeilichen - nicht nur technischen - Gesichtspunkten ähnlich gefährlich sind wie Gegenstände nach § 37 WaffG" (BTDrucks. a.a.O.). Da die Ermächtigungsnorm eine Erweiterung des in § 37 Abs. 1 WaffG enthaltenen Verbotskatalogs zuläßt, ist unerheblich, ob - worauf der Kläger unter Bezugnahme auf eine zum österreichischen Waffengesetz ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen hat - die Nunchakus selbst als Totschläger im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 6 WaffG anzusehen sind. Die - als neuer Tatsachenvortrag vor dem Revisionsgericht schon aus diesem Grund unbeachtliche - Behauptung der Revision, Nunchakus seien noch niemals zu Straftaten verwendet worden, erweist sich auch sonst als irrelevant. Die unter kriminalpolizeilichen Gesichtspunkten geschaffene Verbotsmöglichkeit umfaßt auch Erwägungen präventiv-polizeilicher Natur, so daß die bloße Möglichkeit, daß Würgegeräte benutzt oder in den Handel gebracht werden könnten, unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung ein Verbot im Verordnungswege rechtfertigt. In der amtlichen Begründung (BRDrucks. a.a.O.) zu der Verordnung ist ausdrücklich ausgeführt, daß solche Geräte in zunehmendem Maße im Besitz jugendlicher Schlägerbanden angetroffen und wiederholt gegen Angehörige der Polizei angewendet wurden. Die erhebliche Gefährlichkeit dieser Geräte wird auch durch die Ausführungen in dem schon erwähnten Werk von Albrecht Pflüger (a.a.O. S. 7 bis 10) bestätigt. Anhaltspunkte dafür, daß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. WaffV im übrigen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip oder die sich aus § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG ergebende Zweckbindung verstößt, sind nicht ersichtlich.
Die Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG, im Verordnungswege die Verbote des § 37 Abs. 1 WaffG zu erweitern, ist verfassungsgemäß.
Die gesetzliche Ermächtigung genügt den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Damit ist der Gesetzgeber insbesondere verpflichtet, dem Verordnunggeber ein bestimmtes "Programm" an die Hand zu geben und damit die Grenze der von ihm zu erlassenden Regelungen selbst festzusetzen (BVerfGE 26, 16 [BVerfG 14.05.1969 - 1 BvR 615/67] <30> mit weiteren Nachweisen). Die Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG genügt diesen Anforderungen durch die Bezugnahme auf die in § 37 Abs. 1 WaffG bezeichneten Tätigkeiten und die nähere Kennzeichnung der einem Verbot zugänglichen Gegenstände. Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, daß dem Verordnunggeber im Hinblick auf das in § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG verwendete Merkmal der vergleichbaren Gefährlichkeit von Gegenständen ein Ermessens- und Gestaltungsspielraum eröffnet ist. Dem Verordnunggeber darf ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden, sofern nur - wie hier - die Grenzen der von ihm zu erlassenden Regelungen durch Gesetz festgesetzt werden (BVerfGE 13, 248 [BVerfG 13.12.1961 - 1 BvR 278/60] <255>; 29, 198 <211>[BVerfG 13.10.1970 - 1 BvR 226/70]). Schließlich verstößt es auch nicht gegen Art. 14 GG, daß die Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG zu einem Verbot von Gegenständen ermächtigt, deren Besitz bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer auf diese Vorschrift gestützten Verordnung erlaubt war. Der erkennende Senat hat bereits im Hinblick auf die Regelungen über verbotene Gegenstände in §§ 37, 58 WaffG entschieden, daß diese in Anbetracht der durch § 37 Abs. 3 WaffG ermöglichten verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Eigentümer der bis zum Inkrafttreten dieser Regelung nicht verbotenen Gegenstände keine Enteignung darstellen (Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 34.77 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 16 <S. 53 ff.>; BVerwG 1 C 56.78 - Buchholz a.a.O. Nr. 17 <S. 58 f.>; ebenso BVerfG, Beschluß des Ausschusses gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG vom 18. Januar 1980 - 2 BvR 518.79). Nichts anderes gilt für die Anwendung der Verbotsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 1. WaffV. Die Durchführung der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insoweit aufgrund der gemäß § 8 Abs. 2 1. WaffV entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 37 Abs. 3 WaffG gewährleistet.
2.
Der Kläger ist nicht wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 1. WaffV von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 3 befreit. Wegen des kriminalpolizeiliche Zwecks der in § 8 Abs. 1 Satz 1 1. WaffV getroffenen Verbotsregelungen ist in Übereinstimmung mit der zu Abs. 1 Satz 2 gegebenen Begründung (BRDrucks. 612/76, S. 28) allein entscheidend, ob der jeweilige Gegenstand vor dem 1. Januar 1969 im Geltungsbereich des Waffengesetzes vertrieben worden ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 1. WaffV vermittelt entgegen der Ansicht der Revision keinen "Gattungsschutz" für sämtliche ihrer Art nach vor dem 1. Januar 1969 im Geltungsbereich des Gesetzes vertriebenen Gegenstände. Ein solcher Gattungsschutz folgt insbesondere nicht aus dem Wortsinn des "Vertreibens", das nach der gesetzlichen Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG das Feilhalten, Entgegennehmen von Bestellungen oder Aufsuchen umfaßt und keinerlei Hinweise auf den Kreis der als "vertrieben" anzusehenden Gegenstände gibt. Ein durch § 8 Abs. 1 Satz 2 1. WaffV vermittelter Gattungsschutz stünde im Gegensatz zu dem von Satz 1 dieser Bestimmung bezweckter Schutz der Allgemeinheit, weil eine erst nach der Stichtagsregelung eingetretene Gefährlichkeit von bereits vor dem 1. Januar 196??? vertriebenen Gegenständen nicht mehr die Verbotsfolge auslösen könnte. Diese Auslegung steht nicht zu Vorschriften des Waffengesetzes in Widerspruch, zumal die noch in § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG 1976 enthaltene Stichtagsregelung aufgrund des Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1978 entfallen ist. Eine weitergehende Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 2 1. WaffV aus Gründen eines durch Art. 14 GG verbürgten Bestandsschutzes ist - wie dargelegt - nicht geboten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Nunchakus des Klägers nicht vor dem 1. Januar 1969 vertrieben und insbesondere nicht von ihm vor diesem Stichtag erworben worden. Soweit die Revision durch neues tatsächliches Vorbringen dartun will, daß der Kläger seine Nunchakus bereits vor dem Stichtag des § 8 Abs. 1 Satz 2 1. WaffV erworben habe, kann sie damit im Revisionsverfahren (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht mehr gehört werden.
3.
Der im Streit befindliche Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die beantragte Ausnahme ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 2 1. WaffV i.V.m. § 37 Abs. 3 WaffG. Entsprechend dem § 37 Abs. 1 WaffG handelt es sich auch bei § 8 Abs. 2 1. WaffV um ein grundsätzliches Verbot, von dem nach § 37 Abs. 3 WaffG nur in atypischen Einzelfällen abgewichen werden darf, bei denen ausnahmsweise dem Besitz der verbotenen Gegenstände öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 56.78 - (Buchholz a.a.O. <S. 58>), das die Ausübung des Schießsports mit einer verbotenen Schußwaffe betrifft, ausgeführt, daß diese Absicht in Anbetracht der zahlreichen nicht verbotenen Sportwaffen kein anerkennenswerter Grund sei, den Gebrauch eines grundsätzlich verbotenen Gegenstandes zu ermöglichen, und deshalb auch nicht geeignet sei, die dem Gebrauch eines solchen Gegenstandes entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu verdrängen. Diese rechtliche Beurteilung gilt in gleicher Weise für die behauptete sportliche Betätigung mit einer Nunchaku. Das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 1. WaffV ausgesprochene Verbot umfaßt sämtliche dort aufgeführten Tätigkeiten. Dies gilt selbst dann, wenn das Ziel der sportlichen Betätigung mit einer Nunchaku allein darin bestehen sollte, die Abwehr von mit diesem Gegenstand geführten Angriffen zu erlernen. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Nutzung eines verbotenen Gegenstandes zum Einüben von Abwehrtechniken gegen seine Anwendung würde sich wertungsmäßig in Widerspruch setzen zu dem grundsätzlichen - nicht näher nach dem Zweck des Besitzes differenzierenden - Verbot der Gegenstände. Ob etwas anderes in besonders begründeten Einzelfällen gelten könnte, kann offenbleiben; denn für eine derartige Annahme ist hier nichts vorgetragen und ersichtlich.
Da § 8 Abs. 1 Satz 1 1. WaffV den Besitz der vom Verbot erfaßten Gegenstände grundsätzlich verhindern soll, ist ebenfalls unerheblich, daß - wie die Revision geltend macht - bei einer Verwendung von Nunchakus im Rahmen sportlicher Betätigung bislang noch kein Mißbrauch dieser Geräte bekannt geworden sei. Schließlich vermag auch die Tatsache, daß der Kläger Eigentümer der verbotenen Gegenstände ist, die einer Befreiung grundsätzlich entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zurückzudrängen (Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 34.77 - Buchholz a.a.O.; BVerwG 1 C 56.78 - Buchholz a.a.O.).
4.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich ohne weiteres, daß auch der Hilfsantrag erfolglos bleiben muß.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen