Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1987, Az.: BVerwG 2 WD 33/86
Rauschgiftkonsum eines Soldaten als Dienstvergehen; Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen auf Grund des Rauschgiftkonsums; Missachtung des Gebots zur Wahrung der Achtung und des Vertrauens im Dienst des Soldaten; Degradierung als angemessene Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstrangs bei der Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 33/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 05.06.1986 - AZ: S 5 VI 2/86
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
Fundstellen
- BVerwGE 83, 291 - 295
- DokBer B 1987, 219-221
- NZWehrR 1987, 212
- RiA 1987, 190-192
Redaktioneller Leitsatz
Ein Soldat, der auch nur einmal Haschisch konsumiert, stellt seine dienstliche Einsatzbereitschaft in Frage und verstößt dadurch gegen seine Pflicht zum treuen Dienen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 17. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Polakowsky,
Stabsunteroffizier Panzer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. Juni 1986 aufgehoben.
Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve herabgesetzt.
Der frühere Soldat hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I
Der nunmehr 26 Jahre alte frühere Soldat besuchte von 1967. bis 1976 die Grund- und Hauptschule und schloß diese mit dem Hauptschulzeugnis erfolgreich ab, ehe er am 1. August 1977 eine Ausbildung als Schriftsetzer begann, die er im Juli 1980 erfolgreich beendete. Anschließend war er bis zu seiner Einberufung als Wehrpflichtiger zum 5. Januar 1981 in seinem erlernten Beruf tätig.
Auf Grund seiner Verpflichtungserklärung wurde der frühere Soldat durch Urkunde vom 1. Juli 1981 am 7. Juli 1981 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst auf vier und sodann auf sechs Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 31. Dezember 1986.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde der frühere Soldat am 19. April 1982 zum Unteroffizier und am 31. Juli 1984 zum Stabsunteroffizier befördert.
Der frühere Soldat wurde nach der Grundausbildung bei der 1./Luftwaffenausbildungsregiment ... in L., mit Wirkung vom 1. April 1981 zur 1./Aufklärungsgeschwader ... in E. versetzt, wo er als Bildgeräte-Elektronik-Mechaniker verwendet wurde. Auf Anordnung des Staffelkapitäns der 1./Aufklärungsgeschwader ... wurde er vom 17. Juli 1981 an zunächst als Fotogehilfe und nach mit befriedigendem Ergebnis bestandenem Laufbahnlehrgang als 1. Fotogehilfe verwendet. Vom 1. Oktober 1986 an war der frühere Soldat bis zu seinem Dienstzeitende zur Fachausbildung zum Fotosetzer vom militärischen Dienst freigestellt.
Der frühere Soldat wurde als Unteroffizier in seiner Dienststellung als 1. Fotogehilfe am 22. September 1983 mit "6 E" (befriedigend, Förderung nach Bewährung möglich) beurteilt.
Sein Disziplinarvorgesetzter bewertete seine Leistungen in seiner Aussage vor der Truppendienstkammer ebenfalls mit "6 E". Seit April 1981 ist der frühere Soldat berechtigt, die Schützenschnur, seit Mai 1982 das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Luftwaffendienstpersonal, seit März 1984 das Tätigkeitsabzeichen allgemeiner Luftwaffendienst und seit August 1985 das Leistungsabzeichen, jeweils in Bronze, zu tragen.
Dem früheren Soldaten wurde mit Strafbefehl vom 20. Mai 1983, rechtskräfitg seit dem 4. Juni 1983 - 1 Cs 217/83 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 45 DM und eine Sperre der Fahrerlaubnis von sechs Monaten auferlegt. Disziplinar wurde er am 31. August 1983 mit einer Disziplinarbuße von 100 DM gemaßregelt, weil er als Beifahrer auf einem Motorrad es nicht verhindert hatte, daß der Fahrer im Fliegerhorst B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 94 km/h überschritt und das Stoppsignal des Feldjägerpostens nicht beachtete.
Der frühere Soldat bezog zuletzt Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.259,96 DM brutto. Vom 1. Januar 1987 an hat er für die Dauer von zwölf Monaten bis zum 31. Dezember 1987 Anspruch auf Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich insgesamt 1.702,52 DM brutto, bei Zugrundelegung der Steuerklasse VI 1.241,36 DM netto im Monat. Er hat darüber hinaus eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 8.987,84 DM erdient, die vom Bundeswehrdisziplinaranwalt am 2. Februar 1987 in Höhe von 4.000 DM zur Auszahlung freigegeben worden ist. Für zwei Darlehen über ursprünglich insgesamt 34.500 DM hat er monatliche Raten von 705 DM zu leisten. Der frühere Soldat ist inzwischen wieder in seinem erlernten Beruf erwerbstätig.
Er ist seit dem 10. Mai 1985 kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau ist als Löterin in einer Elektronikfabrik erwerbstätig und verdient 1.100 DM monatlich netto.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im September 1985 zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 21. Oktober 1985 - 1 Cs 157/85 - wurde darin wegen fortgesetzten und gemeinschaftlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35 DM verhängt. Der Strafbefehl ist seit dem 31. Oktober 1985 rechtskräftig.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision vom 7. Januar 1986 durch Aushändigung am 10. Januar 1986 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 24. Februar 1986, zugestellt am 27. Februar 1986, dem früheren Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
An einem nicht mehr genau ermittelbaren Abend im Januar 1985 habe er im Mannschaftsheim der 1./Aufklärungsgeschwader ... in E., in Gesellschaft des Unteroffiziers H., des damaligen Gefreiten M. und des Gefreiten R. gemeinschaftlich mit diesen den Entschluß gefaßt, in der Folgezeit mehrmals Haschisch miteinander zu rauchen.
Der Gefreite R. der sich erboten hatte, die Cannabis-Droge in einer F. Diskothek zu besorgen, sei zumindest auch von dem früheren Soldaten beauftragt worden, das Rauschgift zu erwerben.
Absprachgemäß habe - neben den anderen - auch der frühere Soldat etwa Anfang Februar 1985 sowie etwa im Juli desselben Jahres gegen Zahlung von jeweils ca. 50 DM Cannabis für jeweils etwa vier bis fünf Zigaretten pro Person erhalten. Diese "Joints" habe der frühere Soldat in der Zeit von etwa Februar bis August 1985, soweit ermittelbar, mindestens zehnmal, zusammen mit den genannten Soldaten entweder nach Dienst außerhalb des militärischen Sicherheitsbereichs auf gemeinsamen Spaziergängen oder bei sich zu Hause geraucht, wobei er jedesmal etwa zwei Zigaretten gemeinsam konsumiert habe.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Abend im Februar 1985 habe der frühere Soldat zusammen mit den genannten Soldaten etwa zwei "Joints" in seiner Kasernenunterkunft geraucht. Das übrige Cannabis habe er allein zu Hause geraucht.
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den früheren Soldaten am 5. Juni 1986 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres.
Sie hielt die mit der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe für erwiesen und wertete sie als schuldhafte Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Das dem früheren Soldaten angelastete Verhalten sah die Kammer als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG an, begangen unter der erhöhten Verantwortlichkeit eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Ein Soldat, der schuldhaft einen nicht geringen Straftatbestand erfüllt habe, handele regelmäßig im Sinne dieser Bestimmung zur Wahrung von Achtung und Vertrauen pflichtwidrig. Strafbar habe sich der frühere Soldat dadurch gemacht, daß er zweimal für sich und andere in gemeinschaftlichem Tun unter besonderer Mitwirkung eines Mannschaftsdienstgrades Haschisch erworben habe und damit gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln verstoßen habe. Im Gegensatz zum Alkohol verbietet dieses Gesetz den Anbau, die Herstellung und jegliche Form des Verschaffens und des Besitzes von Haschisch. Damit werde vom Gesetzgeber einer Ausweitung des Drogenmißbrauchs über den in unserer Gesellschaft weit verbreiteten Alkoholgenuß hinaus auf andere Drogen oder Rauschgifte entgegengetreten. Ein Soldat, der sich im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht habe, beeinträchtige seine Eignung, und zwar gleichgültig, ob ein solches außerdienstliches Verhalten innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG als achtungs- und vertrauensunwürdig oder außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG als ernsthafte Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen zu werten sei. Erschwerend komme hinzu, daß der frühere Soldat als höchster Dienstgrad der beteiligten Soldaten und innerhalb der Kaserne als Vorgesetzter nach dem Dienstgrad gegenüber den beiden Mannschaftsdienstgraden im gemeinschaftlichen Zusammenwirken gehandelt habe. Er habe hier in besonderer Weise als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG ein schlechtes Beispiel gegeben. Durch sein Verhalten habe der frühere Soldat einen Mangel an Reife und Haltung gezeigt, die von einem Vorgesetzten mit einem höheren Dienstgrad zu erwarten gewesen wären. Deshalb sei es gerechtfertigt gewesen, die Beförderung des früheren Soldaten in den nächsthöheren Dienstgrad für die Dauer eines Jahres zu verbieten.
Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 26. Juni 1986 zugestellte Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 24. Juli 1986 in vollem Umfang Berufung zuungunsten des früheren Soldaten eingelegt mit dem Antrag, auf eine Dienstgradherabsetzung zu erkennen.
Er hat vorgetragen:
Die Kammer habe das Verhalten des früheren Soldaten lediglich als vorsätzlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG gewertet. Eine Verletzung der Treuepflicht nach § 7 SG habe sie im Ergebnis mit der Begründung verneint, bei außerdienstlichem Drogenkonsum sei die Treuepflicht nur dann verletzt, wenn der Drogenkonsum nachweisbar konkrete Auswirkungen auf den militärischen Dienst gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei eine Gefährdung des Dienstes aber schon objektiv nicht gegeben gewesen. Zu dieser einschränkenden rechtlichen Würdigung komme die Kammer, weil sie die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Genuß von Alkohol und dem von Rauschgift verkannt habe. Der Kammer sei zuzustimmen, daß auch Alkohol ähnlich wie eine Droge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und vor allem Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen könne. Der Mißbrauch von Alkohol oder anderen Stoffen, wie Arzneien oder Nikotin, könne zu gesundheitlichen Schäden führen. Ein mäßiger und kontrollierter Genuß von Alkohol werde aber ebensowenig wie die ärztlich kontrollierte Einnahme von Medikamenten regelmäßig gesundheitliche Auswirkungen haben. Die Auswirkungen von Rauschmitteln wie Haschisch, LSD, Heroin seien nach wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis jedoch anders zu beurteilen. Sei diesen Rauschmitteln sei jedweder Konsum zugleich Mißbrauch. Dem entspreche es, wenn der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes den Genuß, Handel und Erwerb von Rauschgift unter Strafe gestellt habe, während aus guten Gründen der Genuß von Alkohol nicht kriminalisiert sei. Gerade die Cannabis-Droge Haschisch gehöre zu den Rauschgiften, die insbesondere die Psyche des Menschen stark beeinflussen, Vorstellungsvermögen und Denkabläufe verändern, die Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit herabsetzen und die Raum-Zeit-Orientierung stören würden. Zudem bilde Haschisch häufig die Erst- und Einstiegsdroge. Im Gegensatz zum Alkoholrausch, dessen Wirkung und Dauer ungefähr abzusehen seien, könnten die Auswirkungen der wiederholt konsumierten Droge Haschisch nicht abgeschätzt werden. Sie lägen insbesondere in dem "Flash-back", einem Nachhalleffekt, der Tage, Wochen oder Monate nach dem letzten Konsum auftreten könne. Einem solchen medizinisch-psychischen Befund entspreche es, daß die Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts den Haschischgenuß nicht nur als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, sondern auch als unvereinbar mit der Grundpflicht des § 7 SG bewertet habe. Nach dieser Rechtsprechung komme es nicht auf den konkreten Nachweis an, daß der frühere Soldat auf Grund des Haschischgenusses in seiner Dienstausübung tatsächlich beeinträchtigt worden sei. Es genüge insoweit die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Dienst- und Einsatzfähigkeit. Im Falle einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Gesundheit läge im übrigen zumindest objektiv eine Verletzung der Pflicht zur Gesunderhaltung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SG vor. Hier habe der frühere Soldat, welcher über einen längeren Zeitraum regelmäßig Haschich konsumierte, sich diesen Gefahren ausgesetzt, damit seine Einsatzbereitschaft in Frage gestellt und somit gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen. Er habe dabei zumindest fahrlässig gehandelt, weil er auf Grund der mittlerweile durch alle Medien bekanntgegebenen schädigenden Auswirkungen des Genusses von Haschisch hätte wissen können und müssen, daß er durch den mißbräuchlichen Drogenkonsum seine Einsatzbereitschaft und seine Dienst- und Einsatzfähigkeit untergraben und die Bundeswehr in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen würde. Das Truppendienstgericht habe lediglich ein Beförderungsverbot auf die Dauer eines Jahres für angemessen erachtet. Zu diesem außerordentlich milden Urteil habe die Kammer nur deshalb kommen können, weil sie den Haschischkonsum dadurch verharmlost habe, daß sie ihn mit dem Genuß von Alkohol gleichstellte. Bei der Beurteilung von Eigenart und Schwere des Drogenmißbrauchs könne die Gefahr, die davon für den einzelnen Soldaten, aber auch insbesondere für das Zusammenleben in der Gemeinschaft der Soldaten ausgehe, nicht hoch genug gewertet werden. Das enge Zusammenleben relativ junger Menschen berge, wie aus anderen Armeen bekannt sei, eine erhebliche Ansteckungsgefahr auf diesem Gebiet. Um so mehr müsse von einem freiwillig längerdienenden Soldaten mit Vorgesetztendienstgrad erwartet werden, daß er dieser Gefahr entgegenwirke. Der Soldat habe entgegen seiner Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 SG ein schlechtes Beispiel gegeben. Er habe dienstgradniedrigere Soldaten seines unmittelbaren Dienstbereiches nicht nur beauftragt, Haschisch zu besorgen, sondern habe es zusammen mit ihnen, teilweise sogar in der Kaserne, über einen längeren Zeitraum konsumiert. Er habe sich damit zum Komplizen von Untergebenen gemacht. Einem solchen Fehlverhalten müsse nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Gründen mit einer reinigenden Maßnahme entgegengewirkt werden.
Der Verteidiger des früheren Soldaten hat zu der Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts Stellung genommen; er hält diese für unbegründet.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Da das Rechtsmittel ausdrücklich und nach der Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hatte der Senat ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Der frühere Soldat ist zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen. Sein Fernbleiben stand ihrer Durchführung jedoch nicht entgegen, weil er zu dem Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO).
4.
Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts erwies sich als erfolgreich.
Der Senat hat auf Grund der Aussagen des früheren Soldaten während der Vorermittlungen - die Niederschriften dieser Vernehmungen waren nach § 102 Abs. 2 Satz 4 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesbar -, seiner Einlassung in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und der verlesenen Aussagen der Zeugen Unteroffizier H., Unteroffizier M., Obergefreiter R. und Major S. in der Hauptverhandlung erster Instanz folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der frühere Soldat hielt sich an einem Abend im Januar 1985 zusammen mit den Zeugen Unteroffizier H. und den damaligen Gefreiten M. und R. im Mannschaftsheim der 1. Staffel des Aufklärungsgeschwaders ... in E. auf. Diese vier Soldaten kannten sich auf Grund ihrer gemeinsamen dienstlichen Tätigkeit in der Staffel recht gut und duzten sich. Die Zeugen M. und R. taten Dienst in der Teileinheit Bildbearbeitung des früheren Soldaten. Sie unterstanden ihm auf Grund des Dienstgrades. Der Zeuge H. war in der Teileinheit Luftbildauswertung tätig. Die Soldaten waren auch des öfteren außerdienstlich zusammen.
Die Zeugen und der frühere Soldat waren an dem erwähnten Abend bei einem Fest und hatten sich danach in das Mannschaftsheim zurückgezogen. Insgesamt wurde von allen Beteiligten viel Alkohol getrunken. Der frühere Soldat trank Bier in nicht feststellbarer Menge. In der gemeinsam alkoholisierten Runde kam es zu dem Entschluß, zusammen die Cannabis-Droge Haschisch zu rauchen. Wer dies zuerst angeregt hatte, konnte nicht mehr ermittelt werden. Der Zeuge R. erbot sich daraufhin, das Rauschgift in einer F. Diskothek zu besorgen. Er erwarb etwa Anfang Februar 1985 das erste Mal Haschisch für insgesamt 50 DM. Ein zweites Mal erwarb er den "Stoff" etwa Ende Juli/Anfang August desselben Jahres und gab diesen gegen Bezahlung an den früheren Soldaten und an die beiden anderen Zeugen weiter, wobei pro Person 50 DM abgerechnet wurden. Jede dieser Lieferungen bestand aus etwa vier Gramm Haschisch und ergab etwa fünf bis sieben "Joints"; die zweite Lieferung umfaßte diese Mengen pro Person. Der frühere Soldat und die drei Zeugen konsumierten von Anfang Februar bis Anfang September 1985 von diesem Rauschgift.
So traf sich der frühere Soldat an einem nicht mehr genau zu ermittelnden Tag etwa im Februar 1985 mit dem Zeugen H. in der Stube des früheren Soldaten, um nach Dienst eine Cannabis-Zigarette zu rauchen.
Bei mehreren Zusammenkünften außerhalb der Kaserne rauchten der frühere Soldat und die drei Zeugen in wechselnder Zusammensetzung Haschisch. Dies vollzog sich entweder bei Spaziergängen oder auch einmal bei dem früheren Soldaten zu Hause. Einen Teil der Droge konsumierte der frühere Soldat ebenso wie die anderen Zeugen auch für sich allein.
Der frühere Soldat hat sich dahin eingelassen, daß er sich in dieser Zeit in persönlichen Schwierigkeiten befunden habe. Insbesondere habe ihn die Erkrankung seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau psychisch sehr mitgenommen. Er habe nämlich erfahren, daß deren Mutter an Darmkrebs erkrankt und gestorben war. Da seine Verlobte ähnliche Krankheitssymptome aufwies, vermutete er dieselbe Krankheit bei ihr. Im Oktober 1985 sei sie schließlich operiert worden, dabei habe sich ergeben, daß die Gefahr einer lebensgefährlichen Erkrankung nunmehr auszuschließen sei. Der frühere Soldat ließ sich auch dahin ein, daß er zur Tatzeit das Verbot, Haschisch innerhalb militärischer Unterkünfte zu rauchen (ZDv 10/5 Nr. 415), nicht gekannt habe.
Mit dem Konsum von Haschisch hat der frühere Soldat - entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer - gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen verstoßen; denn er hat dadurch seine dienstliche Einsatzbereitschaft in Frage gestellt (BVerwG Urteile vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85 -, vom 22. Oktober 1980 - 2 WD 70/79 - und vom 30. Juli 1980 - 2 WD 20/80). Nach der heute wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis des Senats ist die Cannabis-Droge Haschisch zu den Psychotomimetika zu zählen, d.h. zu den Mitteln, die die Psyche des Menschen mehr oder weniger stark beeinflussen und unter anderem Halluzinationen hervorrufen können. Art und Ausmaß der schädlichen Auswirkungen dieser Droge sind zwar noch nicht abschließend erforscht, dennoch haben eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen ergeben, daß der Genuß von Cannabis vor allem in ungewohnten Situationen die Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit herabsetzt und die Raum-Zeit-Orientierung beeinträchtigt. Dem Haschisch kommt dabei, wie ebenfalls wissenschaftlich gesichert ist, der Rang einer Erst- und Einstiegsdroge zu, deren fortlaufender Mißbrauch zu einer psychischen Abhängigkeit führt, die in Einzelfällen sehr erheblich sein kann. Als wichtigste Auswirkungen längeren intensiven Haschischkonsums werden bei jungen Menschen ein emotionales Abstumpfen, Lethargie und Wesensveränderungen mit Vernachlässigung der persönlichen Belange beobachtet, die bis zum Verlust der Leistungsfähigkeit, zur Willensschwäche, Konzentrationsunfähigkeit und zu Gedächtnisstörungen führen (BVerwGE 73, 81, 82 m.w.N.). Anders als beim Alkoholrausch, dessen Wirkung und Dauer ungefähr abzuschätzen sind, konnte der frühere Soldat mithin die Auswirkungen der von ihm über einen Zeitraum von sieben Monaten hinweg immer wieder erworbenen und konsumierten Droge Haschisch nicht abschätzen und setzte sich so der Gefahr aus, noch vor dem Ende seiner Dienstzeit in die Abhängigkeit von Rauschgift zu geraten, seine dienstliche Einsatzfähigkeit zu mindern oder sogar dienstunfähig zu werden. Dies um so mehr, weil es bei Haschischkonsum - auch bei einmaliger Zufuhr - nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen zu einem Wiederaufflammen der Rauschsymptome, einem "Flash-back" oder "Echo-Rausch", kommen kann, das in Tiefe und Dauer dem willentlich herbeigeführten Rausch entsprechen kann (vgl. Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, 1985 Heft 67 der Schriftenreihe für Verkehr S. 21; VG Karlsruhe, NJW 1986, 2901 f. [VG Karlsruhe 18.07.1985 - 5 K 95/85]; Ladewig/Hobi/Dubacher/Faust, Drogen unter uns S. 14; Kreuzer, Jugend-Rauschdrogen - Kriminalität S. 121). Es liegt auf der Hand, daß diese besonders gefährliche Eigenschaft der Rauschdroge Haschisch die psychische und physische Einsatzbereitschaft eines Soldaten beeinflussen und insbesondere im technischen Dienst, aber auch im Bereich des Kraftfahrwesens der Streitkräfte zu Gefährdungen von Menschen und Wehrmitteln führen und ebenso wie die Fahrtüchtigkeit des Einzelnen (Schwerd, Rechtsmedizin S. 103) die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beeinträchtigen kann. Infolgedessen verletzt ein Soldat, der auch nur einmal Haschisch konsumiert, immer seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG. Der Konsum einer Cannabis-Droge ist demnach wegen seiner nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Wirkungen anders und schwerer zu werten als ein Rausch, der auf den übermäßigen Konsum von Alkohol zurückzuführen ist.
Da der frühere Soldat nach seiner Einlassung allerdings körperliche Auswirkungen des Drogengenusses nicht bemerkte und sich nie rauschgiftabhängig fühlte, war ihm nicht nachzuweisen, daß er sich einen solchen Erfolg als möglich vorgestellt und innerlich gebilligt hat. Er hat demnach seine Pflicht zum treuen Dienen nicht vorsätzlich, sondern (nur) fahrlässig verletzt; denn bei gehöriger und ihm zumutbarer Überlegung hätte er erkennen können und müssen, daß er durch den Drogenmißbrauch seine Dienst- und Einsatzbereitschaft untergrabe und dadurch die Bundeswehr in der Erfüllung ihres verfassungsmäßig festgelegten Auftrags schwäche.
Sein Verhalten hat darüber hinaus nicht dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprochen und Zweifel an seiner Zuverlässigkeit geweckt. Der frühere Soldat hat deshalb auch gegen das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Gegen diese Pflicht hat er vorsätzlich verstoßen, denn ihm war insbesondere bekannt, daß sein Tun rechtlich mißbilligt wird. Zwar hat der frühere Soldat die von ihm erworbenen Drogen nur einmal innerhalb der Kaserne, in den anderen Fällen außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zusammen mit den Zeugen oder allein geraucht. Da es sich aber um einen nur einheitlich zu bewertenden Vorgang handelt, muß die Frage der Pflichtwidrigkeit des damit gezeigten Verhaltens allein nach der strengeren, für das Verhalten im Dienst und (oder) in militärischen Unterkünften und Anlagen geltenden Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG beurteilt werden. Die Regelung des § 17 Ab. 2 Satz 2 SG ist, wie der Senat im Urteil vom 13. März 1973 (BVerwGE 46, 87, 88) dargelegt hat, dahin zu verstehen, daß nur an ein ausschließlich dem nichtdienstlichen Bereich zuzurechnendes Verhalten weniger strenge Anforderungen zu stellen sind.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) liegt nicht vor. Der frühere Soldat hat zwar von einem Dienstgradniedrigeren seiner Einheit Haschisch erworben und dieses teilweise zusammen mit Dienstgradniedrigeren konsumiert; er handelte dabei jedoch als Gleichberechtigter im Kameradenkreis und brachte seine Vorgesetzteneigenschaft bei der gemeinsamen Begehung der Straftaten und Pflichtwidrigkeiten nicht ins Spiel.
Ein Verstoß des früheren Soldaten gegen die Gesunderhaltungspflicht nach § 17 Abs. 4 Satz 2 war nicht zu prüfen, da eine solche Pflichtverletzung nicht angeschuldigt war und eine Beeinträchtigung der Gesundheit des früheren Soldaten durch übermäßigen Genuß von Haschisch überdies nicht ersichtlich geworden ist.
Dem früheren Soldaten konnte auch Ungehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) nicht angelastet werden. Selbst wenn ihm, entgegen seiner Einlassung, hätte nachgewiesen werden können, daß er das Verbot, Haschisch innerhalb militärischer Unterkünfte zu rauchen (ZDv 10/5 Nr. 415), gekannt hätte, hätte der Senat die Verletzung der Gehorsamspflicht nicht würdigen können. Die Feststellung einer solchen Pflichtverletzung hätte nämlich vorausgesetzt, daß der Befehl, den der frühere Soldat im einzelnen verletzt haben soll, in der Anschuldigungsschrift konkret bezeichnet wurde. Eine solche Konkretisierung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon deshalb unerläßlich, weil sich der frühere Soldat sonst nicht entsprechend verteidigen kann (BVerwGE 53, 178, 182; BVerwG Urteil vom 14. April 1977 - 2 WD 1/77).
Insgesamt hat der frühere Soldat mit der schuldhaften Verletzung der Pflichten nach § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Dieses Dienstvergehen wiegt schwer.
Der mißbräuchliche Erwerb und Konsum von Haschisch durch Soldaten beschwört erhebliche Gefahren für die Gesundheit und die Einsatzbereitschaft der Truppe herauf. Da ein solches Fehlverhalten geeignet ist, die Neugierde von Kameraden zu wecken und zur Nachahmung anzuregen, beeinträchtigt es darüber hinaus die Erfüllung militärischer Belange im Rahmen des durch Art. 87 a GG erteilten Auftrages. Läßt sich ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft darauf ein, so gibt er ein äußerst schlechtes Beispiel. Er zeigt dadurch alles andere als ein beispielhaftes Verhalten, zu dem er als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verpflichtet ist. Der Senat hat daher wegen Eigenart und Schwere derartiger Dienstvergehen in der Regel auf ein Beförderungsverbot, in schwereren Fällen auf Dienstgradherabsetzung erkannt (BVerwGE 73, 81). Diese Maßnahmen müssen nicht zuletzt deshalb ergriffen werden, weil im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Cannabis-Droge Haschisch und der Gefährdung der Einsatzbereitschaft von Soldaten durch den "Nachhall"-Effekt schon ein einmaliger oder sich nur über verhältnismäßig kurze Zeit erstreckender Konsum dieser Droge als schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht gemäß § 7 SG zu bewerten ist. Hier handelte es sich zudem bereits um einen schwereren Fall. Der frühere Soldat hat nämlich als höchster Dienstgrad der beteiligten Soldaten versagt. Er hat nicht nur mit dienstgradniedrigeren Soldaten seines unmittelbaren Dienstbereiches die Besorgung von Haschisch vereinbart, sondern er hat zusammen mit ihnen über einen Zeitraum von sieben Monaten hinweg etwa zehnbis vierzehnmal, einmal sogar in der dienstlichen Unterkunft, Haschisch konsumiert. Damit hat er mit Dienstgradniedrigeren seines unmittelbaren Dienstbereichs nicht nur fortgesetzt und gemeinschaftlich Straftaten begangen, die keineswegs geringen kriminellen Gehalt besitzen, er hat durch sein Fehl verhalten vielmehr in bezug auf sein Dienstverhältnis und seine Persönlichkeit einen bedenklichen Mangel an Pflichtbewußtsein und Zuverlässigkeit gezeigt. Er hat sich dadurch in seinem Beförderungsdienstgrad in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee disqualifiziert.
Milderungsgründe, die es hätten rechtfertigen können, von der demnach gebotenen Degradierung abzusehen, sind nicht ersichtlich geworden. Durch seinen Drogenkonsum konnte der frühere Soldat seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau keine Hilfe zuteil werden lassen. Durch seine jeweilige Flucht in eine irreale Welt wurden die Probleme nur verdrängt, nicht bewältigt. Nach der Rechtsprechung des Senats können private Schwierigkeiten ohnehin kein Entschuldigungsgrund mit durchschlagendem Gewicht für Dienstpflichtwidrigkeiten sein (BVerwGE 76, 25, 27). Wer freiwillig in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit tritt, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise. Er weiß, daß sein Dienstverhältnis nicht um seiner selbst willen begründet worden ist, sondern in erster Linie die Verwirklichung des verfassungsmäßigen Auftrages der Streitkräfte bezweckt und von ihm Treue und Pflichterfüllung fordert. Von ihm kann daher erwartet werden, daß er sich bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten so wenig wie möglich durch private Lebensumstände beeinflussen läßt.
Auch in der Person des früheren Soldaten lagen besondere Milderungsgründe, die zu seinen Gunsten hätten sprechen können, nicht vor. Er hatte sich vor dem Dienstvergehen weder als Staatsbürger noch als Soldat tadelfrei geführt und hat in seiner aktiven Dienstzeit nur durchschnittliche bis etwas unter dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht, wobei ihm von seinen Vorgesetzten Förderung jeweils erst nach weiterer Bewährung zugesprochen wurde. Der frühere Soldat ist seinem Wesen nach ein noch unausgereifter, labiler und wenig tatkräftiger Mensch.
Der Senat hat ihn nur dehalb noch in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee belassen, weil er seine Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG nur fahrlässig verlezt, seinen Fachlehrgang befriedigend absolviert und sich mit der Schützenschnur und dem Leistungsabzeichen in Bronze Auszeichnungen erworben hat (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO).
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO. Billigkeitsgründe, von der Pflicht zur Kostentragung ganz oder teilweise abzusehen, waren nicht ersichtlich. Für eine Entlastung des früheren Soldaten von ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen bestand ebenfalls kein Anlaß.
Dr. Ehrl
Roth
Polakowsky
Panzer