Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1987, Az.: BVerwG 1 C 27.85
Jugendschutz; Jugendgefährdung; Bundesprüfstelle; Besetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 27.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 18.10.1983 - AZ: 10 K 276/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.06.1985 - AZ: 20 A 146/84
- nachfolgend
- BVerfG - 27.11.1990 - AZ: 1 BvR 402/87
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 2 GG
- Art. 5 Abs. 3 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 1 Abs. 1 GjS
- § 1 Abs. 2 GjS
- § 5 GjS
- § 6 GjS
- § 9 GjS
- § 18 GjS
- § 18 a GjS
Fundstellen
- BVerfGE 83, 130
- AfP 1988, 299
- NJW 1987, 1435-1436 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 592 (amtl. Leitsatz)
- ZUM 1988, 142-145
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Regelung der Zusammensetzung der Bundesprüfstelle in § 9 Abs. 1 und 2 GjS genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.
- 2.
Der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS hat dieselbe gegenständliche Reichweite und unterliegt denselben Schranken wie das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Abweichung von BVerwGE 39, 197 <207>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]).
- 3.
Schwer jugendgefährdende Schriften im Sinne des § 6 GjS können selbst dann in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen werden, wenn sie Kunstwerke sind; der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS gilt insoweit nicht. "Schlicht" jugendgefährdende Schriften (§ 1 Abs. 1 GjS) unterliegen dagegen, wenn sie Kunstwerke sind, nicht der Indizierung.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin verlegt seit 1978 als Taschenbuch den Roman "Josefine Mutzenbacher - Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt"; neben einer Vorbemerkung von K. H. Kramberg enthält das Taschenbuch den Anhang "Beiträge zur Ädöologie des Wienerischen" von Oswald Wiener. Der Autor des erstmals Anfang des Jahrhunderts in Wien als Privatdruck erschienenen Romans ist unbekannt; überwiegend wird die Urheberschaft von Felix Saiten vermutet. Im Jahre 1965 erschien der Roman im Kopenhagener Dehli-Verlag in deutscher Sprache. Nachdem er in zwei deutschen strafgerichtlichen Entscheidungen für unzüchtig erklärt worden war, nahm ihn die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften durch Entscheidung vom 3. September 1968 (Pr. 242/68) in die Liste jugendgefährdender Schriften auf. Als im Jahre 1969 im deutschen Verlag Rogner und Bernhard erneut eine Ausgabe des Romans verlegt wurde, nahm die Bundesprüfstelle diese wegen Inhaltsgleichheit mit der bereits indizierten Ausgabe durch Entscheidung vom 25. Juni 1970 (Pr. 20/70) ebenfalls in die Liste auf.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 9. Januar 1979 bei der Bundesprüfstelle, die beiden indizierten Romanausgaben aus der Liste der jugendgefährdenden Schriften zu streichen - im wesentlichen mit der Begründung, der Roman sei nach heutiger Auffassung ein literarisches Kunstwerk. Im Auftrag der Bundesprüfstelle erstattete Prof. Dr. M., Universität Münster, ein Gutachten; er kam zu dem Ergebnis, das Buch sei pornographisch und diene nicht der Kunst. Die Klägerin legte ein Gutachten von Prof. Dr. G., Universität Essen, vor, in dem sinngemäß die Kunstqualität des Romans bejaht wurde. Nachdem die Bundesprüfstelle in ihrer Sitzung vom 4. November 1982 den beiden Gutachtern Gelegenheit gegeben hatte, ihre sich widersprechenden Standpunkte zu erläutern, lehnte sie mit Entscheidung Nr. 3262 (Pr. 44/79) den Antrag der Klägerin auf Streichung der Indizierung des Romans ab und nahm das von der Klägerin verlegte Taschenbuch ebenfalls in die Liste der jugendgefährdenden Schriften auf. Sie hielt den Roman für offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 2 und 3 GjS), und sprach ihm die Qualität eines Kunstwerks ab.
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 4. November 1982 zu verpflichten, die Aufnahme des Romans "Josefine Mutzenbacher" in die Liste der jugendgefährdenden Schriften vom 25. Juni 1970 und vom 3. September 1968 zu streichen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 4. Juni 1985 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dazu u.a. ausgeführt:
Es sei nicht zu beanstanden, daß die Bundesprüfstelle die Eignung des umstrittenen Romans zur Jugendgefährdung im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS angenommen habe. Der Roman bestehe ausschließlich aus der detaillierten Schilderung sexueller Begebenheiten, insbesondere sexueller Kontakte von Kindern und Jugendlichen untereinander sowie mit ihren Geschwistern, ihren Eltern und anderen zu ihrer Erziehung berufenen Erwachsenen. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS, der sogenannte Kunstvorbehalt, greife nicht ein. Für diesen Kunstvorbehalt gelte dasselbe wie für die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse die Kunstfreiheit zurücktreten, wenn andernfalls ein durch die Verfassung ebenfalls geschütztes wesentliches Rechtsgut zweifelsfrei schwer beeinträchtigt werde. Ein nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes wesentliches Rechtsgut sei die Würde der Kinder und Jugendlichen, die es u.a. gebiete, sie vor sittlicher Gefährdung zu bewahren. Lasse sich bei einer Schrift eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Jugendschutzes zweifelsfrei feststellen, so trete die Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes und damit auch die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS zurück mit der Folge, daß diese Schrift trotz etwaigen Kunstcharakters indiziert werden könne. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Angesichts des Inhalts des Romans sei nur die Annahme einer damit verbundenen schwerwiegenden Beeinträchtigung des Jugendschutzes vertretbar. Ob der Roman als Kunst anzuerkennen sei, könne daher offenbleiben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht im wesentlichen geltend: Die Bundesprüfstelle habe in der angefochtenen Entscheidung verkannt, daß der indizierte Roman Kunst im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei. Eine Unterscheidung zwischen Kunstwerken geringerer und höherer Qualität sei nach dieser Rechtsprechung nicht zulässig. Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, daß eine schwere Jugendgefährdung zweifelsfrei feststehe. Das Berufungsgericht verkenne, daß die Kunst des Autors gerade darin bestehe, Sachverhalte zu schildern, die zwar auf der Ebene der unmittelbaren Wahrnehmung Straftatbestände erfüllten. Das äußere Erscheinungsbild müsse aber gewissermaßen durch einen Filter der künstlerischen Betrachtungsweise gesehen werden; denn sonst würde die Kunstfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG für jeden Fall einer strafrechtlichen Schilderung aufgehoben. Das Berufungsurteil begründe auch nicht, warum die Schilderungen des Romans dazu geeignet sein sollten, eine sozialethische Desorientierung hervorzurufen. Der Wirkungszusammenhang hätte nachvollziehbar und dem Stande der Wissenschaft entsprechend dargestellt werden müssen, da das Berufungsgericht insoweit eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf Null annehme. Die Berufungsentscheidung sei auch deshalb aufzuheben, weil sie sich nicht mit dem Anhang des Buches auseinandersetze. Die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle beschränke sich in diesem Punkt auf den Satz, die dem Roman angehängte Ädöologie des Wienerischen stehe mit dem Text in keinerlei Zusammenhang und sei für das Prüfverfahren ohne Bedeutung. Schließlich sei die Indizierungsentscheidung deswegen rechtswidrig, weil die Vorschrift des § 9 Abs. 1 und 2 GjS über die personelle Zusammensetzung der Bundesprüfstelle gänzlich unbestimmt sei und daher rechtsstaatlichen Anforderungen widerspreche. Es fehle insbesondere an einer Regelung darüber, welche Verbände für die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 GjS aufgeführten Bereiche in Betracht kämen. Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Oktober 1983 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1985 die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nr. 3262 (Pr. 44/79) vom 4. November 1982 zu verpflichen, die Aufnahme des Romans "Josefine Mutzenbacher - Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt" in der Liste der jugendgefährdenden Schriften durch die Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Pr. 20/70 vom 25. Juni 1970 und Pr. 242/68 vom 3. September 1968 zu streichen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt u.a. vor: Der Bundesprüfstelle stehe bei der Beurteilung, was Kunst sei, ein Beurteilungsspielraum zu. Der Gesetzgeber habe für die Entscheidung über die Indizierung ein pluralistisch zusammengesetztes Organ berufen, das über die Frage, ob ein Medium jugendgefährdend sei, in gleicher Weise zu urteilen habe wie über die Frage, ob es Kunst sei. Die Bundesprüfstelle habe sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Kunstvorbehalt hier Vorrang gebühre. Wenn die Bundesprüfstelle den streitigen Roman nicht als Kunst angesehen habe, so bedeute dies nicht, daß sie anders entschieden hätte, wenn er, was das Berufungsgericht offenlasse, als Kunst einzuordnen wäre. Die Entscheidung der Beklagten ergebe hinreichend deutlich, daß sie einen schwerwiegenden Eingriff in den Jugendschutz als Grundrecht aus Art. 6 GG bejaht habe. Die Angriffe der Klägerin gegen die Regelung des § 9 Abs. 1 und 2 GjS seien unbegründet. Es stehe im Ermessen des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit, welche Organisationen aus den in § 9 Abs. 2 GjS genannten Bereichen er zu Vorschlägen auffordere und welche Vorschläge er aufgreife. Ebenso stehe es im Ermessen der jeweiligen Landesregierung, wen sie als Beisitzer nach § 9 Abs. 1 GjS ernenne. Dies bedürfe keiner weiteren gesetzlichen Ausformung.
II.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen revisibles Recht.
Die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle trifft zwei Regelungen. Erstens wird darin angeordnet, das rororo-Taschenbuch "Josefine Mutzenbacher" in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen, zweitens wird der Antrag der Klägerin abgelehnt, die beiden früher in anderen Verlagen erschienenen Ausgaben desselben Romans, die 1968 und 1970 in die Liste aufgenommen wurden, von der Liste zu streichen.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), als sie die Streichung der früheren Indizierungen begehrt; denn solange die inhaltsgleichen Romanausgaben anderer Verlage auf der Liste der jugendgefährdenden Schriften stehen, ist die Indizierung des Taschenbuchs der Klägerin gemäß § 18 a Abs. 1 GjS zwingend geboten.
Die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Klage sowohl mit ihrem Verpflichtungsantrag (unten 1 und 2) als auch mit ihrem Anfechtungsantrag (unten 3) unbegründet ist, läßt sich revisionsgerichtlich nicht beanstanden.
1.
Was zunächst den auf Streichung der Indizierung von 1968 gerichteten Verpflichtungsantrag betrifft, so hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197 <202>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]) die - im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften nicht geregelte - Möglichkeit ausdrücklich anerkannt, das Indizierungsverfahren bei einer Änderung der Verhältnisse, auf denen die Indizierung beruhte, nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens wieder aufzunehmen. Unter welchen Umständen ein Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Indizierungsentscheidung bestehen kann, braucht nicht erörtert zu werden. Die Aufhebung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Indizierung nach wie vor geboten ist. Die Bundesprüfstelle hat formell (a) und materiell (b) rechtmäßig entschieden, daß dies bei dem strittigen Roman zutrifft und der Streichungsantrag der Klägerin mithin abzulehnen ist.
a)
Die Bundesprüfstelle hat die Ablehnungsentscheidung zu Recht in der Besetzung von mindestens neun Mitgliedern gemäß § 9 Abs. 3 GjS getroffen. Die erstmalige Listenaufnahme einer Ausgabe des strittigen Romans im Jahr 1968 stützte sich auf § 18 Abs. 1 GjS, wonach bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen zur Folge haben, daß der Vorsitzende der Bundesprüfstelle die betreffende Schrift in die Liste aufnimmt. Nach § 18 Abs. 2 GjS führt der Vorsitzende aber eine Entscheidung des Gremiums der Bundesprüfstelle herbei, wenn er die Aufnahme nach Absatz 1 nicht für erforderlich hält oder wenn widersprechende strafgerichtliche Entscheidungen über dieselbe Schrift bekannt werden. Bei diesem Verfahren nach Absatz 2 handelt es sich um ein normales Prüfverfahren, in dem das Spruchgremium (§ 9 Abs. 3 GjS) nach dem Maßstab der §§ 1 und 2 GjS entscheidet. Eine solche Entscheidung des Spruchgremiums hat der Vorsitzende hier mit Recht zur Prüfung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage herbeigeführt, ob die ursprünglich angeordnete Listenaufnahme trotz des möglichen Wandels sittlicher und künstlerischer Anschauungen auch jetzt noch gerechtfertigt erscheint.
Die Entscheidung des Gremiums der Bundesprüfstelle ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deswegen rechtswidrig, weil die Regelung der Zusammensetzung des Gremiums in § 9 Abs. 1 und 2 GjS zu unbestimmt und deshalb rechtsstaatswidrig und nichtig wäre. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, insbesondere grundrechtsrelevante gesetzliche Vorschriften - zu denen wegen der mit Indizierungsentscheidungen der Bundesprüfstelle verbundenen Freiheitsbeschränkungen auch die Regelung der Zusammensetzung der Bundesprüfstelle gehört - möglichst bestimmt zu fassen. Es ist dem Gesetzgeber aber nicht verwehrt, in gewissem Umfang Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden und den Behörden Ermessensspielräume zuzuerkennen. § 9 Abs. 1 GjS ermächtigt den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, den Vorsitzenden der Bundesprüfstelle zu bestellen, und ermächtigt die Landesregierungen, je einen Beisitzer zu ernennen. Damit wird dem Charakter der Bundesprüfstelle als einer Bundesbehörde und dem föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen: Die zuständigen Organe des Bundes und der Länder sollen ihren Vorstellungen von einer sinnvollen Anwendung des Gesetzes durch die Auswahl des Vorsitzenden bzw. der Länderbeisitzer Geltung verschaffen können. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Dasselbe gilt für die Regelung des § 9 Abs. 2 GjS. Nach dieser Vorschrift ernennt der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Beisitzer aus den Kreisen der Kunst, der Literatur, des Buchhandels, der Verlegerschaft, der Jugendverbände, der Jugendwohlfahrt, der Lehrerschaft und bestimmter Religionsgemeinschaften, und zwar aufgrund von Vorschlägen der genannten Gruppen. Diese Regelung läßt sich durch Auslegung hinreichend konkretisieren. Ziel der Regelung ist es, dem Gremium der Bundesprüfstelle eine pluralistische und zugleich auf sozialethischpädagogischem sowie künstlerischem Gebiet sachkundige Zusammensetzung zu sichern (vgl. BVerwGE 39, 197 <204>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]; Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 16.86 -). Der zuständige Bundesminister hat demnach die gesellschaftlich relevanten Organisationen aus den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 GjS genannten Bereichen um Vorschläge zu bitten und aufgrund der Vorschläge unter Berücksichtigung des Gewichts der verschiedenen Organisationen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen. Daß die in Betracht kommenden Organisationen und die Zahl der von ihnen zu benennenden Beisitzer nicht im einzelnen rechtssatzmäßig festgelegt sind, erscheint deswegen vertretbar, weil Bestand und Gewicht dieser Organisationen sich ändern können und zudem nicht gewährleistet ist, daß alle diese Einrichtungen jederzeit zur Mitwirkung bei der Besetzung der Bundesprüfstelle bereit sind.
b)
Auch materiellrechtlich ist die Entscheidung der Bundesprüfstelle, wonach die 1968 verfügte Indizierung des Romans nach wie vor gerechtfertigt ist, nicht zu beanstanden.
aa)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS sind solche Schriften in eine Liste aufzunehmen, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden. Die Bundesprüfstelle hat den strittigen Roman nicht nur als ("schlicht") jugendgefährdend im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS, sondern sogar als offensichtlich schwer jugendgefährdend im Sinne des § 6 Nr. 2 und 3 GjS beurteilt. Nach § 6 Nr. 2 und 3 GjS unterliegen pornographische (§ 184 StGB) und sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, ohne weiteres - also ohne daß es einer Aufnahme in die Liste bedarf - den Indizierungsfolgen der §§ 3 bis 5 GjS. Auch in diesen qualifizierten Fällen der Jugendgefährdung ist eine Aufnahme in die Liste zulässig: Die Indizierung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil die Schrift Kinder oder Jugendliche in einem höheren Grade gefährdet, als § 1 Abs. 1 GjS es für eine Indizierung (mindestens) voraussetzt.
Die Ansicht der Bundesprüfstelle, daß hier der Tatbestand des § 6 Nr. 2 und 3 GjS - und damit erst recht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS - erfüllt sei, wird durch die Feststellungen des Berufungsgerichts bestätigt. Im Berufungsurteil (S. 6 f., 12. ff.) ist in dieser Hinsicht im wesentlichen ausgeführt: Der Roman bestehe von der ersten bis zur letzten Seite aus der detaillierten Schilderung sexueller Erlebnisse, vor allem solcher, an denen Kinder oder Jugendliche beteiligt seien. Die sexuellen Kontakte vollzögen sich nicht nur zwischen Kindern und Jugendlichen; breiten Raum nähmen auch die Sexualbeziehungen der Hauptperson, eines Kindes, sowie anderer Kinder und Jugendlicher mit Erwachsenen ein, auch mit Geschwistern, Eltern und anderen zu ihrer Erziehung berufenen Erwachsenen. Die Darstellung laufe den allgemeingültigen, strafrechtlich sanktionierten erzieherischen Wertmaßstäben zuwider; sie verzichte auf eine Einordnung der beschriebenen Sexualbeziehungen in moralische Kategorien und bewirke dadurch einen um so erheblicheren Einbruch in die Begriffswelt und die sich bildende sexuelle Orientierung von Kindern und Jugendlichen. Von dem Roman gehe daher eine schwerwiegende Gefahr der Desorientierung von Kindern und Jugendlichen in einem fundamentalen sozialethischen Bereich aus. An diese Feststellungen des Berufungsgerichts, deren Richtigkeit die Klägerin zwar teilweise bestreitet, gegen die sie aber beachtliche Revisionsgründe im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO nicht vorbringt, ist der Senat gebunden. Da nach diesen tatsächlichen Feststellungen die rechtliche Wertung der Bundesprüfstelle, der indizierte Roman gehöre zu den schwer jugendgefährdenden Schriften im Sinne des § 6 GjS, zwingend ist, kann offenbleiben, ob der Entscheidungsspielraum, welcher der Bundesprüfstelle für die Beurteilung der Jugendgefährdung im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS zusteht (vgl. BVerwGE 39, 197 <203 f.>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]; Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 16.86 -), sich auch auf die Feststellung der besonderen Merkmale des § 6 GjS bezieht oder nicht.
bb)
Die Entscheidung der Bundesprüfstelle ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch mit dem Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS vereinbar, und zwar unabhängig davon, ob der indizierte Roman ein Kunstwerk darstellt oder nicht.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS darf eine Schrift, die der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, nicht in die Liste aufgenommen werden. Mit diesem Vorbehalt will das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften der Freiheitsgarantie für Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. I/1101 S. 11). Schriften, die unter Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen, namentlich also Schriften, die Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, müssen nach Maßgabe der Verfassungsnorm gegen eine Indizierung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS) geschützt sein. Die Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen, die nach den §§ 3 bis 5 GjS mit einer Indizierung verbunden sind, greifen nämlich im Falle der Indizierung von Kunstwerken in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wirkbereich der Kunst ein (vgl. dazu BVerfGE 30, 173 [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68] <189>[BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68]; 67, 213 <224>[BVerfG 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83]; a.A. wohl von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 215). Zwar läßt sich zumindest seit der Änderung des § 5 GjS durch Art. 5 Nr. 4 des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) nicht mehr feststellen, das Werbeverbot komme bei Büchern "praktisch einem Verbot des Werkes gleich" (so BVerwGE 39, 197 <201>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68] zur früheren Fassung des § 5 GjS; vgl. demgegenüber BVerfG, Kammerbeschluß vom 22. März 1986, NJW 1986, 1241 <1242>). Doch treffen die Beschränkungen immerhin die typische Verbreitungsform von Büchern: Bücher werden dem Publikum typischerweise durch Verlagsanzeigen und durch Auslage oder Aufstellung in allgemein zugänglichen Buchhandlungen wahrnehmbar gemacht; gerade diese Verbreitungsart ist bei Indizierung nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften unzulässig. Daraus folgt, daß der Kunstschutz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS nicht hinter dem des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zurückbleiben darf. Entsprechend der gesetzgeberischen Absicht ist der Kunstvorbehalt des Gesetzes deshalb dahin auszulegen, daß er dieselbe gegenständliche Reichweite hat und auch denselben Schranken unterliegt wie das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG.
Der Kunstbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS ist demnach kein anderer als der des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, wie ihn das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seinem Beschluß vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 213 - "Anachronistischer Zug" -) erläutert hat. In seinem Urteil vom 16. Dezember 1971 (BVerwGE 39, 197 <207>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]) hat der erkennende Senat dagegen die Ansicht vertreten, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS schütze nicht Kunst schlechthin, sondern nur Kunstwerke von einigem Niveau. An dieser Auslegung, die auf vielfache Kritik gestoßen ist, hält der Senat nicht fest.
Was die Schranken des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und mithin auch des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS betrifft, so ist die Kunstfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Die Kunstfreiheit hat daher auch den in Art. 5 Abs. 2 GG erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zum Schütze der Jugend nicht ohne weiteres zu weichen. Ihre Grenzen findet sie vielmehr allein in anderen Normen des Grundgesetzes, die ein wesentliches Rechtsgut schützen; allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits diesen anderen verfassungsrechtlichen Grundwerten Grenzen (vgl. BVerfGE 30, 173 [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68] <191>[BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68]; 33, 52 <70>[BVerfG 12.04.1972 - 2 BvR 704/70]; 67, 213 <228>[BVerfG 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83]).
Der Schutz der Jugend vor sittlicher Gefährdung durch Medien im Sinne des § 1 GjS beruht im Kern auf Grundwerten der Verfassung, namentlich auf Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwGE 39, 197 <208>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 70): Zu der in Art. 1 Abs. 1 GG normierten staatlichen Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gehört nämlich auch, im Rahmen des Möglichen die äußeren Bedingungen für eine dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechende geistig-seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu sichern. Dieses Gebot ergibt sich zugleich aus Art. 6 Abs. 2 GG. Danach ist die Erziehung der Kinder zuvörderst Recht und Pflicht der Eltern, wobei dem Staat ein "Wächteramt" zukommt. Auch hieraus erwächst dem Staat die Aufgabe, Erziehungseinflüsse zurückzudrängen, die die geistigseelische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in eine mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht mehr vereinbare Richtung lenken. Das bedeutet nicht, daß der Staat von Verfassungs wegen gehalten wäre, jeder möglichen sittlichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS vorzubeugen. Anders verhält es sich aber bei Schriften im Sinne des § 6 GjS, Schriften also, die der Gesetzgeber - auf Grund einer nach derzeitigem Erkenntnisstand zumindest vertretbaren Wertung (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluß vom 22. März 1986, NJW 1986, 1241 <1242>) - als offensichtlich geeignet ansieht, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden; dazu zählen insbesondere rassenhetzerische, gewaltverherrlichende und pornographische Schriften (§ 6 Nr. 1 und 2 GjS). Sie können jugendliche Leser zu einer der Wertordnung des Grundgesetzes krass widersprechenden sozialethischen Haltung verführen und beeinträchtigen daher Grundwerte der Verfassung, die keinen geringeren Rang einnehmen als die Kunstfreiheit.
Es mag dahingestellt bleiben, ob schwer jugendgefährdenden Schriften im Sinne des § 6 GjS überhaupt Kunstqualität zukommen kann. Angesichts des verfassungsrechtlichen Ranges des Schutzes der Jugend vor schwerer Gefährdung im Sinne des § 6 GjS kann Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedenfalls nicht hindern, daß die Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen des Gesetzes auch dann auf schwer gefährdende Schriften angewandt werden, wenn sie als Kunst einzustufen sein sollten. Denn die durch Nichtanwendung der Verbote des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften bewirkte Preisgabe jenes verfassungsrechtlichen Gutes wäre der Wertordnung des Grundgesetzes noch mehr zuwider als der mit einer Indizierung verbundene Eingriff in die Kunstfreiheit: Die Nichtanwendung der Verbote des Gesetzes würde den Jugendschutz in den in Rede stehenden gravierenden Fällen beseitigen, während umgekehrt die Anwendung der §§ 3 bis 5 GjS den Schutz des betroffenen literarischen Kunstwerks nicht aufhebt, sondern nur einschränkt; die §§ 3 bis 5 GjS schließen zwar die übliche Art der Verbreitung von Büchern aus, lassen aber - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - andere Wege der Verbreitung unberührt und lassen mithin dem künstlerischen Kommunikationsinteresse Raum (vgl. BVerwGE 39, 197 <208>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]). Deshalb können Schriften, die schwer jugendgefährdend im Sinne des § 6 GjS sind, unabhängig von ihrem etwaigen Kunstwert in die Liste der jugendgefährdenden Schriften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS aufgenommen werden. Der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS gilt insoweit - gemäß seinem Sinnzusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - nicht; dem entspricht übrigens, daß die Vorschrift des § 6 GjS nicht mit einem Kunstvorbehalt versehen ist. Dagegen gebührt bei "schlicht" jugendgefährdenden Schriften im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS dem Kunstschutz Vorrang vor dem Jugendschutz. Wollte man auch insoweit den Kunstschutz zurückdrängen, so würde die Kunstfreiheit im Ergebnis dem generellen Vorbehalt des Jugendschutzes unterworfen, der nach der Regelung des Art. 5 Abs. 2 GG für die Kunstfreiheit gerade nicht gelten soll.
Nach diesen Grundsätzen geht im vorliegenden Fall der Jugendschutz dem Kunstschutz - sofern er überhaupt einschlägig sein sollte - vor. Wie bereits dargelegt, ergibt sich nämlich aus den Feststellungen des Berufungsurteils, daß der indizierte Roman den Tatbestand der schweren Jugendgefährdung im Sinne des § 6 GjS erfüllt.
2.
Wird die Klägerin demnach durch die ablehnende Entscheidung der Bundesprüfstelle, die erste Indizierung des Romans (aus dem Jahr 1968) aufzuheben, nicht in ihren Rechten verletzt, so gilt dasselbe für die Ablehnung einer Streichung der Indizierung aus dem Jahr 1970. Denn die 1970 indizierte Ausgabe des Romans war im wesentlichen inhaltsgleich mit der 1968 in die Liste aufgenommenen Ausgabe. Nach § 18 a GjS muß eine Schrift, die mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich ist, ebenfalls in die Liste aufgenommen werden.
An der rechtlichen Beurteilung ändert nichts der Umstand, daß das 1970 indizierte Buch erstmals als Anhang die "Ädöologie des Wienerischen" enthielt, die, wie die Revision hervorhebt, auch in die Taschenbuchausgabe der Klägerin aufgenommen ist. Die Bundesprüfstelle hat diesen Anhang nicht übersehen, sondern dahin gewürdigt, er stehe mit dem Roman in keinerlei Zusammenhang und sei für die Entscheidung unerheblich. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Daß der erwähnte lexikalische Anhang nicht geeignet ist, den oben gekennzeichneten Charakter des Romans zu "überdecken" (vgl. dazu BVerwGE 39, 197 <209>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]), also die von dem Roman für jugendliche Leser ausgehenden Gefahren zu verringern oder gar zu beseitigen, liegt auf der Hand. Die Indizierung kann auch nicht etwa nachträglich auf den Romanteil des Buches beschränkt werden; denn eine Teilindizierung ist unzulässig (BVerwGE 39, 197 <209>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]; 39, 214 <215>[BVerwG 16.12.1971 - I C 5/70]).
3.
Die Anfechtungsklage ist gleichfalls unbegründet. Die Aufnahme des Taschenbuchs der Klägerin in die Liste der jugendgefährdenden Schriften ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Indizierung ist wiederum § 18 a GjS. Das Buch der Klägerin stimmt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat und von der Klägerin nicht bestritten wird, mit den zuvor indizierten Ausgaben des Romans inhaltlich überein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen