Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1987, Az.: BVerwG 5 B 4.87
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 4.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.10.1986 - AZ: 9 C 85/85
Rechtsgrundlagen
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1986 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die Beigeladene trägt ihr etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstande wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger, als Erbengemeinschaft mit Weinbergsbesitz am Flurbereinigungsverfahren Dernau II beteiligt, wenden sich gegen die ihnen in diesem Verfahren zugewiesene Landabfindung. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist unbegründet.
Die Kläger machen gegenüber dem angefochtenen Urteil ausschließlich geltend, in ihrem Fall hätten die Ergebnisse der Wertermittlung noch im Abfindungsstreit überprüft werden können, weil offenkundig gewesen sei, "daß die durchgeführte Wertermittlung völlig falsch war", auch sei es ihnen im Hinblick darauf, daß sie nicht gewußt hätten, welches Grundstück sie als Wertabfindung erhalten würden, bei der Durchführung der Wertermittlung nicht möglich gewesen, "sozusagen vorsorglich gegen die Wertermittlung Widerspruch einzulegen". Dieses Vorbringen kann nicht nach der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Zulassung der Revision führen.
Es bestehen schon Bedenken, ob der Beschwerdevortrag den Anforderungen genügt, die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu stellen sind (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Abgesehen davon, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß Einwendungen gegen die nach den §§ 27 ff. FlurbG festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung mit den Rechtsbehelfen des Bewertungsverfahrens zu erheben sind und daß, wenn dies nicht geschieht, im nachfolgenden Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan nur mehr die Nichtigkeit der Wertfeststellung geltend gemacht oder vorgetragen werden kann, es liege ein Sachverhalt vor, der es rechtfertige, daß die Einwendungen gegen die Wertermittlung nachträglich - gegebenenfalls auch erst durch das Flurbereinigungsgericht - zugelassen würden (Beschluß vom 10. August 1961 - BVerwG 1 CB 133.60 - <RdL 1961, 324 f. = RzF 2 I S. 1>; BVerwGE 15, 271 <272 f.>[BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]; Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 5 C 32.72 - <RdL 1974, 264/265> und 28. März 1974 - BVerwG 5 C 33.72 - <RdL 1974, 214/215>; BVerwGE 47, 96 <98>[BVerwG 15.10.1974 - V C 56/73]). Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, die eine Ergänzung oder Vertiefung dieser Rechtsprechung erforderlich machen könnten. Mit ihrem Vorbringen, die durchgeführte Wertermittlung sei "völlig falsch" gewesen, weil auf dem zugeteilten Grundstück der Kläger Felsbrocken lägen, die eine Nutzung als Weinberg unmöglich machten, wendet sie sich ausschließlich gegen die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles, wie sie das Flurbereinigungsgericht im Rahmen der angeführten Rechtsprechung (vgl. S. 6 f. des angefochtenen Urteils) vorgenommen hat.
Auch im Zusammenhang mit der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, die Einwendungen der Kläger gegen die Ergebnisse der Wertermittlung nicht nach § 134 Abs. 3 FlurbG nachträglich zuzulassen, ergeben sich im Lichte des Beschwerdevorbringens keine klärungsbedürftigen Fragen. Daß die im Zeitpunkt der Wertfeststellung nach § 32 FlurbG etwa noch fehlende Kenntnis von der späteren Landabfindung nicht allein schon zu einer solchen Zulassung führen muß, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits entschieden. Danach kann zwar von dem Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren häufig nicht erwartet werden, daß er die ermittelten Werte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft. Nur in bezug auf seine eigenen Grundstücke ist er regelmäßig zur Nachprüfung der festgestellten Werte innerhalb der Widerspruchsfrist verpflichtet. Hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke können dagegen im allgemeinen nicht so strenge Maßstäbe angelegt werden. Welche Sorgfalt hier von einem Beteiligten gefordert werden muß, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (BVerwGE 47, 96 <98>[BVerwG 15.10.1974 - V C 56/73] mit Hinweis auf das Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG 1 C 160.57 - <RdL 1959, 221/223>). Kommt von daher eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht in Betracht, so ist in bezug auf die Kläger außerdem zu berücksichtigen, daß sie in der Tatsacheninstanz die Darlegungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 29. April 1986 unwidersprochen gelassen haben, sie hatten "Altbesitz in das Verfahren eingebracht, der weniger als 100 m von ihrem Abfindungsflurstück entfernt gelegen hat". Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist es einem Teilnehmer jedoch zuzumuten, sich bereits im Bewertungsverfahren über den Wert der seinem Altbesitz benachbarten, das heißt der im Gebiet seines Altbesitzes gelegenen Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen (BVerwGE 47, 96 <99 [BVerwG 15.10.1974 - V C 56/73] mit 98>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstande wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes [gründet] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG[.]
Dr. Fink
Dr. Hömig