Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1986, Az.: BVerwG 4 C 29.86
Bebauungsplan; Auflagen; Bekanntmachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 29.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 13.06.1985 - AZ: 6524 VII 84
- VGH Bayern - 10.06.1986 - AZ: 1 B 85 A. 2236
Rechtsgrundlagen
- § 2 a Abs. 6 BBauG
- § 2 a Abs. 7 BBauG
- § 10 BBauG
- § 12 BBauG
- § 155 a Abs. 1 BBauG
- § 155 a Abs. 2 BBauG
Fundstellen
- BVerwGE 75, 217
- BVerwGE 75, 271 - 275
- BBauBl 1987, 244-245
- BRS 46, 35 - 37
- DVBl 1987, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1987, 100-103
- NJW 1987, 1780 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1987, 195-196
- ZfBR 1987, 104-105
Amtlicher Leitsatz
Ein unter "Auflagen" genehmigter Bebauungsplan ist nicht deshalb ungültig, weil die Gemeinde nach Erfüllung der "Auflagen" (sog. Beitrittsbeschluß) die Genehmigung des Bebauungsplans ohne einen Hinweis auf die "Auflagen" gemäß § 12 BBauG ortsüblich bekanntgemacht hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 1986 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Bebauung des östlichen, bisher unbebauten Teils ihres Grundstücks mit einem Wohnhaus. Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 "R.-Süd" der beigeladenen Gemeinde liegt dieser Teil des Grundstücks außerhalb festgesetzter Baulinien. Der Beklagte lehnte deshalb die Erteilung des Bauvorbescheids ab. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof ihr stattgegeben. Er hat dazu ausgeführt:
Das Vorhaben müsse gemäß § 30 des Bundesbaugesetzes - BBauG - bei Anwendung des Bebauungsplans abgelehnt werden, weil es dessen Festsetzungen widerspreche. Der in der Fassung vom 7. Januar 1967 als Satzung beschlossene Bebauungsplan sei jedoch ungültig. Er sei mit der "Auflage", die Festsetzungen um die Verpflichtung zum Anpflanzen von Bäumen zu ergänzen, am 19. Februar 1968 genehmigt worden. Der Gemeinderat der Beigeladenen sei der "Auflage" zwar mit Beschluß vom 5. März 1968 beigetreten und habe den Satzungsbeschluß entsprechend ergänzt. In der Bekanntmachung sei aber nur der Genehmigungsbescheid bezeichnet worden, während ein Hinweis auf die in ihm enthaltene "Auflage" gefehlt habe. Ohne diesen Hinweis sei die Schlußbekanntmachung nach § 12 BBauG fehlerhaft. Der Bürger, der das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt habe, müsse durch die Bekanntmachung darüber informiert werden, ob durch die Genehmigung der ihm aus dem bisherigen Verfahren bekannte Inhalt des Bebauungsplans nach der öffentlichen Auslegung noch eine Änderung erfahren habe. Fehle - wie hier - ein entsprechender Hinweis, werde bei einem interessierten Bürger durch die Bekanntmachung der falsche Eindruck erweckt, der Bebauungsplan sei in der Form, wie er öffentlich ausgelegt und schließlich beschlossen worden sei, unverändert genehmigt worden, ein Einblick in die zur Einsicht bereitliegenden Planunterlagen sei daher nicht erforderlich. Dem könne nicht entgegengehalten werden, § 12 BBauG habe keine Anstoßfunktion zu erfüllen. Denn die Bekanntmachung genüge als Teil des Verkündungsverfahrens nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn durch einen Hinweis deutlich werde, daß der Plan nur unter "Auflagen" genehmigt worden sei und deshalb eine inhaltliche Änderung gegenüber den ausgelegten Planentwürfen erfahren habe. An sonstigen Fehlern leide der Plan nicht. Der Fehler in der Schlußbekanntmachung mache ihn jedoch unheilbar nichtig. Nach dem somit anwendbaren § 34 Abs. 1 BBauG füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei deshalb zuzulassen.
Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichthof zugelassene Revision des Beklagten. Dieser hält den Hinweis auf Auflagen in der Bekanntmachung der Genehmigung nicht für nach § 12 BBauG geboten und den Bebauungsplan deshalb für rechtsgültig. Der Oberbundesanwalt meint, auch ohne Hinweis auf "Auflagen" erfülle die Bekanntmachung der Genehmigung die Anforderungen einer "Ersatzverkündung". Diese habe nicht die Aufgabe, den Entstehungsprozeß des Bebauungsplans zu dokumentieren und über Änderungen des Planentwurfs nach dessen öffentlicher Auslegung gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG zu informieren.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt mit der Annahme, eine Bekanntmachung der Genehmigung ohne Hinweis auf Auflagen sei nach § 12 BBauG fehlerhaft, Bundesrecht. Es ist deshalb aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, der die in § 30 BBauG genannten Qualifikationsmerkmale erfüllt und deshalb die Zulässigkeit von Vorhaben abschließend regelt. Gründe, die den Bebauungsplan ungültig machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich insoweit nur darauf, die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung sei fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die der Genehmigung beigefügten "Auflagen" enthalte. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.
Der Senat hat in den Urteilen vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - (BVerwGE 69, 344) und - BVerwG 4 C 28.83 - (NJW 1985, 1570 = DVBl. 1985, 110) sowie vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 59.81 - (ZfBR 1985, 140 = Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 12) dargelegt, daß die Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 12 Satz 1 BBauG andere Aufgaben zu erfüllen hat als die Bekanntmachung des Planentwurfs im Auslegungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG. Eine Anstoßfunktion dahin, interessierte Bürger zur Mitwirkung zu ermuntern, entfällt bei einem Vorgang, der dokumentieren soll, daß das Planungsverfahren abgeschlossen ist. Die Bekanntmachung der Genehmigung ist Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden - zweistufigen - Verkündungsverfahrens nach § 12 BBauG. Der andere Teil dieses Verkündungsverfahrens ist nach der rechtsstaatlich einwandfreien Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291 f.>[BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81]) das Bereithalten des beschlossenen und genehmigten Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei der in der Bekanntmachung angegebenen Dienststelle. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Durch sie werden die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983, a.a.O., S. 291).
§ 12 Satz 1 BBauG gebietet nicht, daß die Gemeinde den vollen Wortlaut der Genehmigung ortsüblich bekanntmacht; es genügt vielmehr die Bekanntmachung der Tatsache der Genehmigung eines bestimmt zu bezeichnenden Bebauungsplans, damit der interessierte Bürger aufgrund dieser Bekanntmachung ohne Schwierigkeiten zu dem richtigen, bei der Gemeinde zur Einsicht bereitgehaltenen Bebauungsplan geführt wird und sich dort über dessen Inhalt unterrichten kann.
Wird ein Bebauungsplan mit "Auflagen" genehmigt, und nimmt die Gemeinde die den Inhalt des Plans betreffenden "Auflagen" - wie hier geschehen - durch ergänzenden Satzungsbeschluß nach § 10 BBauG in ihren "gesetzgeberischen" Willen auf (sog. Beitrittsbeschluß, vgl. dazu auch die Urteile des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - und - BVerwG 4 C 22.85 -), wird bei ordnungsgemäßem Verfahren der ergänzende Satzungsbeschluß auch Gegenstand des zur Einsicht bereitgehaltenen Bebauungsplans. Das aus den genannten zwei Teilen bestehende Verkündungsverfahren macht also den Bebauungsplan in der Fassung, die er durch den Beitrittsbeschluß erfahren hat, der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich, daß Betroffene sich verläßlich von dem ganzen Inhalt des Plans Kenntnis verschaffen können. Ob - genehmigte - Ergänzungen des ursprünglich beschlossenen Plans durch ergänzenden Satzungsbeschluß auf "Auflagen" bei dessen Genehmigung oder auf eigene Initiative der Gemeinde zurückzuführen sind, spielt für die Frage, ob der Betroffene sich verläßlich Kenntnis von dem ganzen Inhalt des Bebauungsplans verschaffen kann, keine Rolle. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch § 12 Satz 1 BBauG gebieten, daß die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung über diese Frage informiert.
Der Einwand des Berufungsgerichts, der Hinweis auf "Auflagen" in der Bekanntmachung der Genehmigung sei rechtsstaatlich geboten, weil beim Bürger sonst der Irrtum entstehen könne, der Bebauungsplan sei mit dem ihm aus dem bisherigen Verfahren bekannten Inhalt in Kraft getreten, überzeugt nicht. Das Rechtsstaatsgebot verpflichtet nicht dazu, bei der Veröffentlichung von Normen ihren Werdegang im einzelnen zu dokumentieren. Auf die Möglichkeit, daß der in Kraft getretene Bebauungsplan einen anderen Inhalt hat als der im Anhörungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG ausgelegte Planentwurf, muß sich der Adressat des in Kraft tretenden Plans immer einstellen. Diese Möglichkeit ist nicht nur dadurch gegeben, daß die Genehmigungsbehörde Auflagen macht, denen die Gemeinde beitritt, sondern auch dadurch daß die Gemeinde nach Abschluß des Auslegungsverfahrens, etwa aufgrund von Bedenken und Anregungen, den Planentwurf ändert. Das Bundesbaugesetz gebietet in § 2 a Abs. 6 und 7 BBauG in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zwar ein erneutes Bürgerbeteiligungsverfahren, aber nicht einen Hinweis auf eingetretene Änderungen in der Schlußbekanntmachung nach § 12 BBauG. Die Genehmigung ist als Teil des Normverkündungsvorgangs auch dann ordnungsgemäß bekanntgemacht, wenn auf Änderungen des Planinhalts gegenüber dem Stand im Anhörungsverfahren nicht hingewiesen wird, seien diese Änderungen auch auf "Auflagen" der Genehmigungsbehörde zurückzuführen. Zur Unterrichtung der Bürger über den Inhalt eines nach der öffentlichen Auslegung geänderten Bebauungsplans dient das Beteiligungsverfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG oder - bei grundlegenden Änderungen - eine erneute öffentliche Auslegung nach § 2 a Abs. 6 BBauG. Unterbleibt eine nach diesen Vorschriften notwendige erneute Bürgerbeteiligung, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der allerdings nach § 155 a Abs. 1 und 2 BBauG unbeachtlich sein kann.
Die Möglichkeit, sich Kenntnis über die Tatsache von "Auflagen" bei der Genehmigung, über deren Inhalt sowie darüber, ob die Gemeinde die "Auflagen" durch Beitrittsbeschluß zum Gegenstand des Bebauungsplans gemacht hat, erst nach Einsichtnahme in den bei der Gemeinde ausliegenden Bebauungsplan zu verschaffen, verkürzt auch nicht die Rechte der vom Inhalt des Bebauungsplans Betroffenen. Zweck der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 12 BBauG ist es - anders als der der Bekanntmachung nach § 2 a Abs. 6 BBauG - nicht, Gelegenheit zu geben, sich zum Inhalt des Plans zu äußern und so auf die Entscheidungsfindung des Satzungsgebers einzuwirken. Vielmehr wird mit der Bekanntmachung und dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht der Abschluß eines Rechtssetzungsverfahrens förmlich dokumentiert. Dem kann nicht entgegengehalten werden, durch Änderungen des Plans nachteilig Betroffene unterließen es mangels Kenntnis des Nachteils, Normenkontrollanträge zu stellen: Weder das Rechtsstaatsprinzip noch § 12 Satz 1 BBauG gebieten es, Betroffene bereits mit der Bekanntmachung über alles in Kenntnis zu setzen, was Motiv für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens sein könnte. Wer sich über den Inhalt eines Bebauungsplans unterrichten will, kann sich ohnehin nicht mit der Kenntnisnahme des Inhalts der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung begnügen, sondern muß den bei der Gemeinde ausliegenden Plan einsehen. Das gilt auch für potentielle Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens. Sie müssen sich darauf einstellen, daß der Bundesgesetzgeber in § 12 BBauG im Hinblick auf die Besonderheiten der Bebauungspläne als Normen - nämlich daß sie in der Regel aus einem zeichnerischen und einem textlichen Teil bestehen und nur ein engbegrenztes Gebiet betreffen - das Verkündungsverfahren zweistufig ausgestaltet und damit den Normadressaten in bezug auf ihre Unterrichtung über das insoweit geltende Recht eine gesteigerte Mitwirkungslast auferlegt hat. Die Möglichkeit, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten, wird den Betroffenen dadurch nicht abgeschnitten und auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann