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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1986, Az.: BVerwG 1 D 97.86

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines festgestellten Dienstvergehens; Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Postbeamten beim Umgang mit anvertrautem Geld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 97.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 20548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.07.1986 - AZ: III VL 20/86

In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. November 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Günter Klust,
Postbetriebsassistent Hans Prüßner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - S. -, vom 24. Juli 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht E. verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 31. Oktober 1985 gegen den Beamten wegen zweier fortgesetzter und eines weiteren Vergehens der Untreue eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Der Beamte hatte in der Zeit von Januar 1984 bis September 1984 in drei verschiedenen Postzustellbezirken Nachnahmen im Gesamtwert von 4.717,84 DM eingenommen, aber nicht abgerechnet, sondern für sich verbraucht.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - S. -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 24. Juli 1986 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der im Paketzustelldienst tätige Beamte hatte bei seiner Eheschließung im Jahre 1984 45.000 DM Schulden, die er teilweise durch Glücksspiel (Lotto) verursacht hatte und die er seiner Ehefrau verschwieg. Weitere Schulden machte er hinter ihrem Rücken durch monatlichen Einsatz von etwa 500 DM beim Glücksspiel in der Hoffnung, mit Gewinnen seine Schulden wieder tilgen zu können. Als seine Schuldenlast weiter gestiegen war, entschloß er sich, Nachnahmebeträge und Zustellgebühren, die er in amtlicher Eigenschaft einziehen würde, für sich zu verbrauchen. Diesen Vorsatz setzte er von Januar bis September 1984 durch zwei in sich fortgesetzte und eine weitere Handlung in die Tat um, und zwar

  1. a)

    in der Zeit vom 2. Januar bis 21. Februar 1984 im Zustellbezirk ... D. bei den Postkunden M. Pf. (91,59 DM), V. H. (154,50 DM), D. Y. (849,50 DM), S. S. (91,20 DM), K. St. (106,20 DM), I. P. (107,35 DM), A. H. D. (100 DM), St. (109,75 DM), R. W. (121,40 DM), H. G. (68,70 DM), L., Sch. (59,05 DM), M. P. (131,45 DM) und B. K. (192,80 DM),

  2. b)

    in den Zeiträumen vom 22. Februar 1984 bis 29. Februar 1984 und vom 20. August 1984 bis 8. September 1984 im Zustellbezirk ... A. bei den Postkunden Y. M. (370,70 DM), W. Sch. (382,80 DM), D. R. (349,50 DM), M. S. (87,05 DM), K. B. (70,80 DM), W. R. (173,84 DM), Ch. St. (45,35 DM), J. W. (54,90 DM), F.- und D.-S. (204,71 DM) und A. E. (95,20 DM), schließlich

  3. c)

    zwischen dem 9. Juli 1984 und dem 31. Juli 1984 bei der Paketempfängerin U. L. in ... D. im Umfang von 699,50 DM.

5

Der Deutschen Bundespost entstand durch das Verhalten des Beamten ein Schaden von 4.717,84 DM.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger und gewissenhafter Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach§§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat die Entfernung aus dem Dienst für geboten gehalten, weil der einschlägig abgemahnte Beamte weder in einer unverschuldeten, ausweglosen Notlage noch in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt habe. Eines Unterhaltsbeitrages hat es ihn für nicht unwürdig und in beschränktem Rahmen auch für bedürftig gehalten.

7

3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Beamte geltend macht, er sei bei seiner Eheschließung auf die verhängnisvolle Idee gekommen, durch hohe Lottoeinsätze einen Gewinn zu erzielen. Er habe gehofft, sich auf diese Weise von seinen schon vorher eingegangenen Schuldverbindlichkeiten befreien zu können, ohne daß seine Frau etwas davon merkte. Er habe das Geld nur ausleihen und nach dem erwarteten Lottogewinn den Absendern der Nachnahmesendungen wieder zukommen lassen wollen, was daraus hervorgehe, daß er die Zahlkarten nicht vernichtet, sondern bei sich behalten habe. Auch habe er, als der auf ihm lastende psychische Druck unerträglich geworden sei, sein Fehlverhalten von sich aus dem Dienststellenleiter gegenüber offenbart. Er habe in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt.

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

1.

Das hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Ein Beamter, der sich an ihm anvertrautem oder zugänglichem Geld auch nur vorübergehend vergreift, zerstört das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren desöffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern nicht Beamter bleiben (zuletztUrteil vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 D 17.86).

11

2.

Gründe, die nach ebenso ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat liegt schon im Hinblick auf die Vielzahl der hier in Rede stehenden Fälle nicht vor. Auch eine unverschuldete, auf andere Weise nicht zu beseitigende Notlage war nicht gegeben. Der Beamte hat, was er zugibt, erhebliche Geldbeträge beim Spiel verloren. Monatlich setzte er hierfür etwa 500 DM ein. Zudem schaffte er sich, obwohl er bereits hoch verschuldet war, für 8.300 DM noch einen Pkw an. Er hat damit seine Schulden selbst schuldhaft verursacht. Ohne Erfolg beruft er sich schließlich auf eine außergewöhnliche seelische Zwangslage. Sie könnte nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur gegeben sein, wenn der Beamte in einer durch ein plötzliches, von außen wirkendes Ereignis bestimmten ungewöhnlichen seelischen Situation persönlichkeitsfremd, für die außergewöhnliche Seelenlage aber typisch gehandelt hätte. Das ist hier nicht der Fall. Die seelische Spannungslage, in der er gehandelt haben mag, war nicht durch ein von außen wirkendes Ereignis begründet, sondern durch die von ihm selbst herbeigeführte Schuldenlast verursacht worden. Zudem war sie für ihn nicht neu. Sie war nicht plötzlich durch ein von außen wirkendes Ereignis über ihn gekommen, sondern lastete seit dem Beginn seiner Verschuldung ständigüber ihm. Sie war schon vor der Eheschließung begründet. Die ständige Befürchtung, die Ehefrau könne sich bei Offenbarung seiner Schuldenlast von ihm wieder trennen, war für ihn mithin schon bei der Eheschließung selbst und dem Entschluß, seiner Frau die Schuldenlast zu verbergen, gegeben. Aus demselben Grunde kann die von ihm als "Besessenheit" geschilderte Wunschvorstellung, er könne durch weiteren Einsatz von Mitteln beim Lottospiel sich aus seiner wirtschaftlichen Zwangslage befreien, nicht als eine außergewöhnliche Seelensituation in dem oben dargestellten Sinne gewertet werden.

12

3.

Demgegenüber fällt hier gegen den Beamten sogar erschwerend ins Gewicht, daß er im Zeitraum von März 1983 bis März 1984 bei insgesamt fünf Kollegen Darlehen von zusammen 19.600 DM unter der betrügerischen Vorspiegelung des Willens zu kurzfristiger Rückzahlung aufgenommen und bis heute nicht getilgt hat. Darüber hinaus war er schon im Februar 1984 strafrechtlich verfolgt und in einen anderen Zustellbezirk versetzt worden, weil er am 21. Februar 1984 fünf Nachnahmebeträge ohne Zuschrift eingezogen und nicht sogleich, sondern erst am 25. Februar 1984 abgerechnet hatte. Das damals gegen ihn eingeleitete Strafverfahren war, nachdem der Beamte gehört worden war, eingestellt worden, "weil kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht". Der Beamte hat die hierin gelegene Warnung vor künftigen Pflichtverletzungen nicht beachtet, sondern sein Fehlverhalten verstärkt fortgesetzt.

13

Seine Absicht, das Geld nur vorübergehend zu gebrauchen, es nach dem erwarteten Lottogewinn an die Absender zurückzuzahlen, kann an der Notwendigkeit zur Entfernung aus dem Dienst nichts ändern. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten ist auch dann endgültig zerstört, wenn er sich auch nur vorübergehend an ihm amtlich zugänglichem Geld vergreift; denn öffentliches Geld dient nicht der Befriedigung des Kreditbedürfnisses derjenigen, die es verwalten. Die Disziplinargerichte von Bund und Ländern haben deshalb auch in diesen Fällen in ständiger Rechtsprechung das Beamtenverhältnis einseitig aufgelöst.

14

Die Selbstoffenbarung des Beamten vor Entdeckung der Tat kann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ebensowenig rechtfertigen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, hinge der Bestand des Beamtenverhältnisses in diesem Fall von dem Zeitpunkt der Entdeckung, somit von einem außerhalb des Willens des Beamten liegenden zufälligen Ereignis ab. Das widerspräche, wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (Beschluß vom 14. November 1986 - BVerwG 1 DB 50.86 -, ferner BVerwGE 73, 290, siehe auch Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 100.81 - und BVerwGE 63, 26[BVerwG 11.04.1978 - BVerwG 1 D 28.77]<29>), dem Zweck des Disziplinarrechts, das frei von Vergeltungs- oder Sühnegedanken allein der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient und damit reinigende oder erzieherische Disziplinarmaßnahmen nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zuläßt, ob er angesichts seiner Persönlichkeit für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist oder gegebenenfalls erzieherischer Einwirkung bedarf. Unter beiden Gesichtspunkten lassen sich disziplinare Maßnahmen nur bei Würdigung der Persönlichkeit des betroffenen Beamten und nicht nach davon losgelösten, objektiven und rein zufälligen Umständen rechtfertigen oder ausschließen, schwerer oder milder bemessen.

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4.

Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Sie darf zum Nachteil des Beamten mangels eines entsprechenden Antrages des Bundesdisziplinaranwalts schon aus prozessualen Gründen nicht geändert werden. Zur Bewilligung eines höheren als des vom Bundesdisziplinargericht zuerkannten Unterhaltsbeitrages bestand angesichts von Einkünften der Ehefrau im Umfang von 1.000 DM netto monatlich und des Beamten aus einer Nebenbeschäftigung von 350 DM netto monatlich bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind in Höhe von 300 DM und einer Belastung des Beamten mit monatlich 220 DM für Kaltmiete kein Anlaß.

16

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter