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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1986, Az.: BVerwG 1 D 17.86

Zurückweisung einer Berufung; Verpflichtung eines Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zum Befolgen dienstlicher Anordnungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 17.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 18290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.12.1985 - AZ: XIII VL 36/85

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Reinhold Eichler,
Postbetriebsassistent Gerhard Schwarz, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Postoberschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII -... -, vom 5. Dezember 1985 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf dreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Tatbestand

1

I.

1.

Das Schöffengericht B. verhängte gegen die Beamtin durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Juli 1984 wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 DM, weil sie in der Zeit von Juni 1982 bis Februar 1983 wenigstens zwanzig ihr amtlich zugängliche Briefe geöffnet und ihres Inhalts beraubt hatte.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... -, hat die Beamtin in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 5. Dezember 1985 aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

3

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Die im Postverteildienst des Postamtes 5 in B. beschäftigte Beamtin hatte u.a. die sog. Feinverteilung der Briefsendungen nach Postleitzahlgebieten vorzunehmen und zeitweilig auch in der Vorverteilung auszuhelfen. Angeregt durch den Anblick des Inhalts eines beschädigten Briefes, öffnete sie in der Zeit von September 1982 bis zum 1. Februar 1983 an jeweils verschiedenen Tagen insgesamt etwa 20 Briefe, weil sie darin Geld vermutete, entnahm ihnen jeweils zwischen 30,- und 100,- DM, insgesamt etwa 1.200,- bis 1.300,- DM, und verbrauchte das Geld für sich. Am 1. Februar 1983 wurde sie aufgrund mehrerer präparierter Fangbriefe, in denen sich gekennzeichnetes Geld befand, überführt. Die Beamtin gibt den Sachverhalt zu.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, das Amt uneigennützig, ehrlich und gewissenhaft zu verwalten, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Das Dienstvergehen gebiete die Entfernung aus dem Dienst, weil der Beamtin Milderungsgründe nicht zur Seite stünden.

6

3.

Zur Begründung ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil weist die Beamtin auf ihre gewissenhaften und ordentlichen Dienste bei der Bundespost sowie auf die ihr zuteil gewordenen guten Beurteilungen hin. Sie erklärt ihr Fehlverhalten mit erheblichem psychischen Druck, dem sie nach heftigen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann und vorübergehender Flucht in ein Frauenhaus zur Tatzeit ausgesetzt gewesen sei. Dieser Umstand sei in dem angefochtenen Urteil nicht angemessen berücksichtigt worden. Nicht zuletzt deshalb sei die Entfernung aus dem Dienst nicht angemessen.

Entscheidungsgründe

7

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Die Berufung bleibt erfolglos.

9

1.

Das hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen hat die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst zur Folge. Ein Beamter, der sich an ihm anvertrautem Geld vergreift, zerstört das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im öffentlichen Dienst bleiben kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern nicht Beamter bleiben.

10

2.

Gründe, die nach ebenso ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat liegt schon im Hinblick auf die Vielzahl der hier in Rede stehenden Diebstahlsfälle nicht vor. Auf eine psychische Zwangssituation kann die Beamtin sich nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen davon, daß sie den seelischen Druck, unter dem sie zur Tatzeit wegen heftiger Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann gestanden haben will, erstmalig in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, fehlt es an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, die Beamtin habe aufgrund eines durch ein äußeres Ereignis auf sie wirkenden Schocks in einer solchen Situation persönlichkeitsfremd versagt. Dem steht schon die Vielzahl der hier in Rede stehenden Fälle entgegen.

11

Die Beamtin hat auch nicht aus Not gehandelt. Sie hat sich selbst auf diesen Ausnahmegrund nie berufen, sogar geltend gemacht, nicht aus Not gehandelt zu haben. Zwar waren ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit angespannt, aber doch verhältnismäßig geordnet. Ihr blieben nach Abzug aller Verbindlichkeiten, auch für Miete, Lebensversicherungen, Unterhaltsleistungen an den Sohn, Darlehnstilgung, monatlich immerhin 629 DM zum Leben. Hiervon konnte sie nach Befriedigung aller übrigen Lebensbedürfnisse den Bedarf für Essen und Trinken und Kleidung für sich und ihre Tochter wenigstens vorübergehend, bis zur Tilgung ihres Darlehns, wenn auch mit Einschränkungen decken. Hiernach hat schon objektiv eine Notlage nicht vorgelegen, so daß es auf die Frage nicht ankommt, ob die Beamtin nicht, bevor sie auf anvertrautes Geld zugriff, Versuche zur Verringerung ihrer Tilgungslasten hätte unternehmen müssen. Ihr Eheschicksa...l kann für die vielen Diebstähle nicht ursächlich gewesen sein. Die im Zusammenhang mit der Auflösung ihrer Ehe bei ihr ausgelösten Depressionen mögen geeignet sein, Nachlässigkeiten im Dienst, Neigung zum Alkohol oder sonst passives Verhalten, unter Umständen auch die Suche nach Erfolgserlebnissen, zu veranlassen. Daß solche Depressionen aber auch die Ursache heimlicher Diebstähle sein könnten, ist im gegebenen Fall jedenfalls mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, daß die Beamtin das Geld, nachdem sie es heimlich in ihren Besitz gebracht hatte, alsdann für sich verbrauchte. Wäre es ihr nur um depressionsbedingte Erfolgserlebnisse gegangen, hätte sie das Geld dem Postgeschäftsgang oder anderen Zwecken zuführen können.

12

Hiernach hat es bei der Entfernung aus dem Dienst sein Bewenden.

13

3.

Die Beamtin ist eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig, da sie vor den hier in Rede stehenden Taten immerhin acht Jahre lang als Arbeiterin und Beamtin im Dienste der Deutschen Bundespost gestanden und mehr oder weniger ausreichende dienstliche Leistungen erbracht hat. Nach Wegfall ihrer Dienstbezüge ist sie mangels anderweitiger Einkünfte auch bedürftig. Mit Rücksicht auf die Einkünfte ihres Ehemannes von 1.700 DM netto monatlich und ihre sich hieraus für sich und ein Kind ergebenden Unterhaltsansprüche setzt der Senat auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO den vom Bundesdisziplinargericht zuerkannten Unterhaltsbeitrag auf dreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts herab.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz