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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1986, Az.: BVerwG 2 CB 37.86

Anforderungen an die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage bei der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Bindung des Revisionsgerichtes an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts; Rüge des Abfragens unterrichtsfremden Wissens in einer Prüfung; Erfordernis der Nachvollziehbarkeit eines Bewertungssystems hinsichtlich der Bewertung von Folgefehlern; Pflicht zum Selbststudium eines Laufbahnanwärters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 CB 37.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.01.1986 - AZ: 6 A 263/84

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des § 127 BRRG liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung in Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde formulierte Frage, "inwieweit ... im Rahmen der Ausbildung von Beamten bei Prüfungen auf Themen und Sachkomplexe zurückgegriffen werden" kann, "die nachweislich im Unterricht nicht bearbeitet worden sind", bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Nach den von der Beschwerde mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) könnte sie sich nur insoweit stellen, als der Kläger - möglicherweise - während seiner Ausbildung in einem Teilbereich des Körperschaftsteuerrechts, nämlich der in der Einkommensteuerklausur zu behandelnden "Entwicklung des nach § 30 KStG zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals" tatsächlich keinen Unterricht erhalten hat. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, vom Kläger vorgelegten Unterrichtsplänen ergibt sich weiter, daß die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals sowie das Problem der verdeckten Gewinnausschüttung eindeutig erkennbar Studien- und damit auch Prüfungsgegenstand waren. Es ist nicht klärungsbedürftig, daß ein Beamter, der, wie der Kläger, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) vom 21. Juli 1977 (BGBl. I S. 1353) zur Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes zum Selbststudium verpflichtet ist, eine ihm erkennbare Lücke anhand des ihm zugänglichen Informationsmaterials und ihm zugänglicher weiterer Hilfsmittel durch selbständige Aneignung des Stoffes zu schließen hat. Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn in einem in der Laufbahnprüfung geprüften Gebiet (§ 38 Abs. 1 Ziffer 2.2 StBAPO) während des Vorbereitungsdienstes kaum oder überhaupt kein Unterricht stattgefunden oder sonst die Aneignung des geforderten, aber im Unterricht nicht vermittelten Prüfungsstoffes durch ein Selbststudium zu einer unzumutbaren Belastung führt, stellt sich angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - <BVerwGE 73, 376> u.a. unter Hinweis auf VG Schleswig, Urteil vom 7. Januar 1972 - 5 A 267/70 - <DÖD 1972, 148>).

4

Aus den angeführten Gründen ist auch die Frage, "inwieweit ... die Chancengleichheit verletzt" wird, "wenn bei zentral gestellten Prüfungsfragen dem Prüfungsausschuß mitgeteilt wird, daß der Fachbereich Einkommensteuer bei Körperschaften im Lehrgang aus was auch immer für Gründen nicht behandelt worden ist", nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne.

5

Die Frage, "ob ein Bewertungssystem ... insbesondere hinsichtlich der Bewertung von Folgefehlern" vollziehbar sein muß, rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Es ist eindeutig, daß die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte, die gerichtliche Überprüfung von Prüferbewertungen begrenzende fachlich-wissenschaftliche Beurteilungsermächtigung der Prüfer (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 38, 105 <110 f.>[BVerwG 07.05.1971 - VII C 51/70]; Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 35.79 - <Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 155 = RiA 1982, 79>) auch die Frage umfaßt, wie sog. Folgefehler (d.h. in sich folgerichtige Weiterführungen eines unrichtigen Ansatzes) zu beurteilen sind (Beschluß vom 30. April 1984 - BVerwG 2 B 199.82 -). Darüber, was der Prüfling richtig oder falsch gemacht hat, haben grundsätzlich die Prüfer im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung zu entscheiden (u.a. BVerwGE 70, 143 <149>[BVerwG 20.09.1984 - 7 C 57/83] m.w.Nachw.).

6

Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die Frage, ob "nach endgültiger Bewertung einer Arbeit zur Rechtfertigung der Note einer Arbeit keine Verbesserung herbeigeführt werden kann". Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der Erwägung, daß der Prüfungsausschuß davon absehen konnte, zwei Fehler im körperschaftsteuerrechtlichen Teil der Aufsichtsarbeit des Klägers unberücksichtigt zu lassen. Insoweit hat die Revision, wie sich auch aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht. Für die angefochtene Entscheidung war unerheblich, ob die Prüfungsentscheidung auch unabhängig von diesen beiden Fehlern auf Grund einer erneuten Überprüfung "mangelhaft" war. Die Zulassung der Revision wegen einer die Entscheidung nicht tragenden Rechtsfrage kommt aber nicht in Betracht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 158>, vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 176> und vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 8.81 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 192>).

7

Den weiteren Ausführungen der Beschwerde, mit denen sie im einzelnen zu begründen versucht, daß ein unzureichender Unterricht erteilt worden und der Kläger nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt sei (§ 33 Abs. 3 StBAPO), läßt sich keine den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende konkrete Frage entnehmen. Die Beschwerde wendet sich hiermit vielmehr unter Hervorhebung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit solchen, den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision vernachlässigenden Angriffen kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 162>).

8

Soweit die Beschwerde ferner die Zulassung der Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG begehrt, genügt sie schon nicht den Darlegungserfordernissen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, mit welchem Rechtssatz das angefochtene Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von dem eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht.

9

Die vom Kläger gleichzeitig eingelegte Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO). Eine Revision ohne besondere Zulassung ist nach § 133 VwGO nur statthaft, wenn mit ihr einer der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird. Der Kläger hat jedoch keinen derartigen Verfahrensmangel gerügt. Aber auch soweit die Revision nur vorsorglich für den Fall ihrer Zulassung auf die Beschwerde eingelegt werden sollte, ist sie als bedingt eingelegtes Rechtsmittel ebenfalls unzulässig (vgl. u.a. Beschlüsse vom 30. Dezember 1977 - BVerwG 2 CB 39.77 -, vom 4. September 1980 - BVerwG 2 CB 32.80 - sowie vom 17. Februar 1981 - BVerwG 2 CB 2.81 -).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Fischer
Dr. Franke
Sommer