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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1986, Az.: BVerwG 1 WB 173/86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 173/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 22. Oktober 1986, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufhebung der Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 (6) - Nr. 0782 vom 28. April 1986 sowie die Verpflichtung des BMVg begehrt, den Dienstposten des S 3-Offiziers im Luftwaffenbetriebsstoffdepot (LwBstfDp) ... in L. vorläufig nicht zu besetzen, ist unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt eine Verpflichtung des BMVg, von einer bestimmten von ihm vorgesehenen Personalentscheidung abzusehen, im Wege einer einstweiligen Regelung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Erreicht der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, weitgehend bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 123 RdNrn. 8, 13 a; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 14. April 1986 - 1 WB 44/86 - undvom 30. September 1986 - 1 WB 153/86). Nach diesen Grundsätzen kann der Antrag keinen Erfolg haben, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die inzwischen auf Dienstantritt am 17. November 1986 abgeänderte Versetzungsverfügung des BMVg, mit der der Antragsteller auf den Dienstposten eines Nachschuboffiziers und Einsatzoffiziers zum Luftwaffenmaterialdepot (LwMatDp) ... nach E. versetzt wurde, begegnet bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort Dienst zu leisten, über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Es unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 53, 95;  73, 51, 52) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]. Ein dienstliches Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme ist gegeben; unbestrittenermaßen ist der Dienstposten des Nachschub-/Einsatzoffiziers im LwMatDp 11 in Erding frei und muß nachbesetzt werden.

3

Die angefochtene Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller ist der Auffassung, der BMVg sei aus Fürsorgegründen - die Ehefrau des Antragstellers ist Lehrerin - verpflichtet, ihn auf den frei gewordenen Dienstposten des S 3-Offiziers beim LwBstfDp 317 Luftwaffenversorgungsregiment 3 in Leipheim zu versetzen, die S 3-Dienstposten beim LwMatDp in E. und beim LwBstfDp ... in L. hätten im wesentlichen übereinstimmende Aufgaben zu erfüllen. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Antragsteller ist als Transport- und Nachschuboffizier ausgebildet. Wenn der BMVg es für erforderlich hält, den Antragsteller, der bisher als Staffelchef der Kfz-Staffel der Fliegerhorstgruppe L. eingesetzt war, im Rahmen des weiteren Verwendungsaufbaus nunmehr als Nachschub-/Einsatzoffizier in einem LwMatDp zu verwenden, so ist dies eine Frage der Zweckmäßigkeit, wie sie sich grundsätzlich für jede militärische Verwendung stellt. Diese wird bestimmt durch planerische Vorstellungen des BMVg, mit deren Hilfe er den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will, die als solche grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit stehen. Solche auf Zweckmäßigkeitsfragen beruhende Verwendungsentscheidungen müssen bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]. Daß der S 3-Offizier bei einem LwBstfDp und bei einem LwMatDp im wesentlichen gleiche Aufgaben zu erfüllen hätte, vermag der Senat den vom Antragsteller vorgelegten Stellenbeschreibungen hierbei im übrigen nicht zu entnehmen.

4

Dem Antragsteller entstehen auch durch den Vollzug der Personalentscheidung, die er mit seinem Antrag, den BMVg zu verpflichten, den Dienstposten des S 3-Offiziers LwBstfDp ... vorerst nicht zu besetzen, verhindern will, keine Nachteile, die ihm nicht zuzumuten wären. Die Entscheidung über die einstweilige Regelung beruht insoweit allein auf der Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, die er zu verhindern trachtet, und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem Freihalten des von ihm beanspruchten Dienstpostens bis zur Entscheidung in der Hauptsache. An der alsbaldigen Besetzung freiwerdender Dienstposten besteht jedoch ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse. Im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung ist es militärisch unerläßlich, Führungsdienstposten, wenn sie frei werden, so bald wie möglich zu besetzen. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse haben die persönlichen Belange eines Soldaten, der sich bei der Stellenbesetzung übergangen fühlt, in aller Regel zurückzutreten (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. März 1983 - 1 WB 38/83 - m.w.H.).

5

Wie der Senat im übrigen bereits entschieden hat, verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, daß der davon begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Aussicht, geschweige denn einen Anspruch darauf erwürbe, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten zu verbleiben. Er müßte es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. BVerwGE 53, 321, 324 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76];  76, 336, 338 f.).

6

Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seines Antrages auf zu erwartende familiäre Schwierigkeiten beruft, sieht er diese offenbar darin begründet, daß seine Ehefrau als Lehrerin in L. tätig ist. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten kann aber grundsätzlich auf die Verwendung des Soldaten keinen Einfluß haben. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sich der Berufs- wie der Zeitsoldat für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu verbleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (vgl. BVerwGE 73, 51, 53) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79].

7

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

8

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Nast-Kolb
Wolbring