Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1986, Az.: BVerwG 1 WB 153/86
Dienstpostenbesetzung; Wehrbeschwerde wegen Nichtberücksichtigung; Planungsabsicht; Öffentliches Interesse; Stellenbesetzung; Militärische Verwendungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 153/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine mehr oder weniger unverbindliche, unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen Umstände getroffene, für die Zukunft noch offene Planungsabsicht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach § 17 WBO angefochten werden.
- 2.
An der alsbaldigen Besetzung freiwerdender Dienstposten besteht ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse. Demgegenüber haben die persönlichen Belange eines Soldaten, der sich bei der Stellenbesetzung übergangen fühlt, in aller Regel zurückzutreten.
- vgl. BVerwG Beschluß vom 30. März 1983 - 1 WB 38/83 - m.w.H. -
- 3.
Der von einer militärischen Verwendungsentscheidung begünstigte Soldat erwirkt keine rechtlich gesicherte Aussicht, geschweige denn einen Anspruch darauf, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten zu verbleiben. Er muß es hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn ein anderer Soldat bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre.
- vgl. BVerwGE 53, 321, 324; 76, 336, 338 f. -
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 23. September 1986, mit dem der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens im Wege einer einstweiligen Regelung die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) begehrt,über die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der MAD-Stelle ... in B. bis zur Entscheidung über den vom Antragsteller in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch, zum 1. Oktober 1986 auf diesen Dienstposten versetzt zu werden, nicht zu entscheiden, ist unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt eine Verpflichtung des BMVg, von einer bestimmten von ihm vorgesehenen Personalentscheidung abzusehen, im Wege einer einstweiligen Regelung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats). Es kann keine Rede davon sein, daß eine Besetzung des vom Antragsteller in Anspruch genommenen Dienstpostens durch einen anderen Offizier offensichtlich rechtswidrig ist oder daß dem Antragsteller mit der Besetzung des Dienstpostens nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.
Die Entscheidung des BMVg, wen er für den Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... in B. unter den in Betracht kommenden Kandidaten für den geeignetsten hält, stellt ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Dieses Werturteil unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der BMVg bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwGE 53, 23, 30 m.w.H.). Dabei hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Beamte und Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG).
Die Entscheidung des BMVg, nicht den Antragsteller, sondern einen anderen Offizier auf den Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... in B. zu versetzen, ist nach dem Ergebnis der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht fehlerhaft. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Anspruchs im wesentlichen darauf berufen, der Dienstposten sei ihm durch den zuständigen Referenten nach Zustimmung durch den Referatsleiter zugesagt worden. Der BMVg hat demgegenüber geltend gemacht, eine rechtsverbindliche Zusage sei dem Antragsteller nicht erteilt worden.
Aus der von dem Antragsteller vorgelegten, ihm vom BMVg zugeleiteten Erklärung des damaligen Personalreferenten, Oberstleutnant Sch., vom 5. August 1986 ist nur zu entnehmen, daß dieser mit dem Antragsteller anläßlich eines Personalgesprächs im Oktober 1985 dessen Anschlußverwendung auf dem Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... besprochen, ihn aber lediglich in die konkrete Planung aufgenommen hat. Dies ist daraus ersichtlich, daß der Referent nach seinen eigenen Ausführungen im Anschluß an das Gespräch mit dem Antragsteller "den Referatsleiter umfassend über die besprochene Planung informiert" hat, dieser der Planung zugestimmt hat und er nach dessen Zustimmung dem Antragsteller "fernmündlich die Planung mitgeteilt" hat. Die Mitteilung einer Planungsabsicht bindet jedoch den BMVg nicht. Es handelt sich insoweit nur um die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen Umstände getroffenen, gleichwohl auch für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (vgl. BVerwGE 76, 50, 51). Die Planung dient nur der Vorbereitung einer Personalentscheidung.
Dem Antragsteller entstehen auch durch den Vollzug der Personalentscheidung, die er mit seinem Antrag verhindern will, keine Nachteile, die ihm nicht zuzumuten wären. Die Entscheidung über die einstweilige Regelung beruht allein auf der Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, die er zu verhindern trachtet, und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem Freihalten des von ihm beanspruchten Dienstpostens bis zur Entscheidung in der Hauptsache. An der alsbaldigen Besetzung freiwerdender Dienstposten besteht jedoch ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse. Das gilt insbesondere bei herausgehobenen Dienstposten, zu denen auch der eines Leiters einer MAD-Stelle gehört. Im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung ist es militärisch unerläßlich, solche Dienstposten, wenn sie frei werden, sobald wie möglich zu besetzen. Gegenüber diesem schwerwiegenden öffentlichen Interesse haben die persönlichen Belange eines Soldaten, der sich bei der Stellenbesetzung übergangen fühlt, in aller Regel zurückzutreten (vgl. BVerw Beschluß vom 30. März 1983 - 1 WB 38/83 - m.w.H.).
Wie der Senat im übrigen bereits entschieden hat, verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, daß der davon begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Aussicht, geschweige denn einen Anspruch darauf erwürbe, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten zu verbleiben. Er müßte es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrigübergangen worden wäre (vgl. BVerwGE 53, 321, 324; 76, 336, 338 f.).
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schwandt
Wolbring