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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1986, Az.: BVerwG 1 WB 120/86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 120/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 27. Juli 1986, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der durch Versetzungsverfügung Nr. 0550 vom 29. April 1986 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) zum 1. Oktober 1986 verfügten Versetzung und durch Kommandierungsverfügung vom 27. Mai 1986 des Luftflottenkommandos zum 4. August 1986 verfügten Kommandierung vom Dienstältesten Deutschen Offizier Sector Operations Center ... (DDO SOC ...) in B. zum Gefechtsstand Luftunterstützung (GefStdLUst) ... Korps in M. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 WBO), ist unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 29. April 1986 - 1 WB 71/86).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Die angefochtene Versetzung bzw. Kommandierung sind nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit dem sofortigen Vollzug der Versetzung und der Kommandierung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.

4

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen.

5

Der Antragsteller wendet sich, wie sich aus seiner Beschwerdevom 1. Juni 1986 (Verfahren 1 WB 128/86) und seinen weiteren Stellungnahmen zweifelsfrei ergibt, gegen die Zuversetzung und vorherige Kommandierung auf seinen jetzigen Dienstposten in Münster, während er der Wegversetzung von seinem früheren Dienstposten (Einsatzstabsoffizier bei DDO SOC ...) grundsätzlich zustimmt.

6

Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung ist gegeben, weil unbestritten der Dienstposten eines Luftunterstützungsstabsoffiziers bei GefStdLUst ... Korps zum 1. Oktober 1986 frei wird und nachzubesetzen ist und der Antragsteller, der die für diesen Dienstposten erforderlichen Voraussetzungen im übrigen besitzt, was von ihm ernsthaft auch nicht in Abrede gestellt wird, zuvor in die Aufgaben eines Fliegerleitoffiziers eingewiesen werden muß.

7

Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier, z.B. Oberstleutnant S., der nach dem unwidersprochenen Vortrag des BMVg im nächsten Jahr in den Ruhestand versetzt wird und der dem GefStdlUst .... Korps zusätzlich zur STAN zur Verfügung steht, oder einen Offizier aus dem Jagdbombergeschwader ..., der in zwei Jahren ausscheidet, auf den freiwerdenden Dienstposten versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.). Das ist bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Es erscheint sachgerecht, einen freiwerdenden Dienstposten auf längere Sicht nachzubesetzen.

8

Ebenso ist bei summarischer Prüfung aus dem dem Senat vorliegenden Ablösungsantrag des DDO SOC 3 vom 28. Januar 1986 und den Personalakten nicht festzustellen, daß ein Ermessensfehlgebrauch des BMVg insoweit vorliegt, als er den Antragsteller "wegen seiner Beschwerden und Eingaben" auf Betreiben seines früheren Disziplinarvorgesetzten, Oberst i.G. R., ca. 350 km von seinem früheren Dienstort entfernt wegversetzt hat.

9

Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden persönlichen Gründe - schulische Situation des Sohnes, Pflegebedürftigkeit des Vaters und der Schwiegermutter und eine dadurch bedingte, mit finanziellen Mehraufwendungen verbundene Unmöglichkeit des Umzuges - haben kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründung dazu zwingen würden, die dienstlich gebotene Versetzung und Kommandierung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die schulischen Schwierigkeiten - denen übrigens § 8 und unter bestimmten Voraussetzungen auch § 15 Abs. 1 Satz 4 BUKG Rechnung tragen -, die der Antragsteller lediglich mit dem Hinweis erläutert, der Sohn stehe vor dem Abitur in der Mainzer Studienstufe, halten sich im Rahmen dessen, was Soldaten mit Kindern bei Versetzungen über größere Entfernungen üblicherweise zugemutet wird. Der Senat hat im übrigen schon mehrfach entschieden, daß die Sorge eines Soldaten für gebrechliche Eltern eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindert (zuletzt: BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 - 1 WB 6/86).

10

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

11

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Nast-Kolb
Dr. Ehrl
Wolbring