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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1986, Az.: BVerwG 1 WB 71/86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 71/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. April 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 28. November 1985, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der durch Versetzungsverfügung Nr. 1073 der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 10. Oktober 1985 zum 1. Januar 1986 mit Dienstantritt 24. Februar 1986 verfügten Versetzung als S 1-Feldwebel zum Verteidigungskreiskommando (VKK) ..., W., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 WBO), ist unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 11. März 1985 - 1 WB 22/85 - m.w.H.).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteiler entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachende Nachteile.

4

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen.

5

Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten eines S 1-Feldwebels beim VKK ..., Zusatzpersonal Wartime Host Nation Support (WHNS), zu besetzen ist und der Antragsteller die für diese Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen besitzt. Dies wird vom Antragsteller auch ernsthaft nicht in Abrede gestellt.

6

Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden persönlichen Gründe - die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und die Berufsausbildung seiner beiden Kinder - haben kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründen dazu zwingen würden, die dienstlich gebotene Versetzung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß eine an den bisherigen Standort gebundene Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegenstehe (BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1981 - 1 WB 84/81 - m.w.H.). Das gleiche gilt für die Berufsausbildung der volljährigen Kinder. Es ist nichts dafür vorgetragen und auch nicht ersichtlich, daß die Berufsausbildung als Folge der Versetzung des Antragstellers nicht weitergeführt werden könnte.

7

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

8

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Nast-Kolb
Wolbring