Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1986, Az.: BVerwG 2 B 76.86
Geschäftsverteilung; Zustimmung des Richterrats
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 76.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 24.10.1984 - AZ: 2 K 287/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.1986 - AZ: 12 A 226/85
Rechtsgrundlagen
- § 21 e GVG
- § 43 LPersVG NW
Fundstellen
- DRiZ 1987, 21
- NJW 1987, 1215 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1987, 51
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Zunächst ergibt sich aus der Beschwerde nicht, ob sich die von ihr aufgeworfene Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 43 LPersVG NW für die nach § 21 e GVG durch das Präsidium vorzunehmende Verteilung der richterlichen Aufgaben überhaupt in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde; denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich nicht entschieden, "in welchem Umfang die Klage unzulässig ist, weil ein Feststellungsinteresse nicht gegeben ist bzw. ihr ein - im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren unverzichtbares - Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist."
Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Verteilung der richterlichen Aufgaben durch das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt (BVerwGE 50, 11 <20>[BVerwG 28.11.1975 - VII C 47/73]) und daß die Geschäftsverteilung eine Tätigkeit betrifft, die das Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen hat und die unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG steht (vgl. BGHZ 46, 147 <149>[BGH 07.06.1966 - RiZ R 1/66]; Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 7 C 47.73 - <Buchholz 300 § 21 e Nr. 2>); die Zuweisung anderer richterlicher Geschäfte durch den Geschäftsverteilungsplan ist daher mit einer Umsetzung nicht vergleichbar. Schon daraus folgt, daß eine dem § 43 LPersVG NW entsprechende Anwendung für den Richterrat im Falle der Änderung der Geschäftsverteilung nicht in Betracht kommen kann. Inwieweit eine Tätigkeit im Richterrat bei der Zuweisung von richterlichen Aufgaben durch das Präsidium berücksichtigt wird, ist eine Frage der Ermessensausübung im Einzelfall, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu geben vermag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[.]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller