Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1986, Az.: BVerwG 1 WB 102/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 102/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 1. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Der Antrag vom 16. Juni 1986, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der durch Versetzungsverfügung Nr. 0473 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 6 (2) - vom 21. April 1986 verfügten Versetzung als Flugabwehrraketenelektronik-Offizier (FlaRakEloOffz) von der 3./Flugabwehrraketenbataillon (FlaRakBtl) ..., E., zur 1./FlaRakBtl ..., S., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 3. März 1983 - 1 WB 20/83 - undvom 11. März 1985 - 1 WB 22/85 - m.w.H.).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der für den Antragsteller vorgesehene Dienstposten eines FlaRakEloOffz bei der 1./FlaRakBtl ... seit dem 1. März 1986 frei ist und daher nachzubesetzen ist. Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. April 1985 - 1 WB 33/85).
Daß der BMVg sich dafür entschieden hat, den Antragsteller und nicht Oberleutnant Sch. oder einen anderen Offizier auf den nachzubesetzenden Dienstposten bei der 1./FlaRakBtl ... zu versetzen, ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der BMVg hat im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens die persönlichen Interessen der in Frage kommenden Offiziere gegeneinander abgewogen. Wenn er hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden Gründe - das Eigenheim in Eckernförde und die schulische Situation seiner Töchter - gegenüber den von Oberleutnant Sch. angeführten Gründen als weniger gewichtig anzusehen sind, ist dies bei summarischer Prüfung nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller kann seinen bisherigen Wohnsitz in E. beibehalten; denn sein Haus liegt unbestrittenermaßen im Einzugsbereich des neuen Dienstortes; die Gemeindegrenze von S. ist 18,2 km entfernt. Die persönlichen Belange des Antragstellers haben unter diesen Umständen kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründen dazu zwingen würden, die dienstlich gebotene Versetzung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
2.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Dr. Schwandt