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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1983, Az.: BVerwG 1 WB 20/83

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 20/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. März 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. April 1983 unter vorangehender Kommandierung ab 21. März 1983 verfügten Versetzung zur Fernmeldeausbildungskompanie 1/... in R. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschlüsse vom 17. März 1982 - 1 WB 28/82 - undvom 6. Dezember 1982 - 1 WB 140/82). Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Es kann keine Rede davon sein, daß die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder daß dem Antragsteller mit der Versetzung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.

3

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

4

Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Es ergibt sich daraus, daß - was der Antragsteller auch nicht bestreitet - der Dienstposten des Kompaniechefs der Fernmeldeausbildungskompanie 1/... in R. frei ist und nachbesetzt werden muß (BVerwGE a.a.O.).

5

Daß der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier versetzte, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwGE a.a.O.). Das ist nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Die nach Ansicht des Antragstellers einer Versetzung entgegenstehende Erkrankung seiner Ehefrau ist nicht derart, daß dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Trennung von seiner Familie nicht zugemutet werden könnte, zumal die Ehefrau des Antragstellers nach seinem eigenen Vortrag lediglich auf die ständige Hilfe ihrer Mutter und nicht auf diejenige des Antragstellers angewiesen ist.

6

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

7

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn