Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1982, Az.: BVerwG 1 WB 140.82
Rechtmäßigkeit der Festlegung besonderer Altersgrenzen für Offiziere auf strahlgetriebenen Kampfflugzeugen; Anforderungen an die Versetzung eines Berufssoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 140.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG
- Art. 6 13. SGÄndG
Fundstelle
- NZWehrr 1983, 190
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung der besonderen Altersgrenze des SG § 45 Abs. 2 Nr. 3 auf diejenigen Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Kampfbeobachter verwendet werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der ... 1935 geborene Antragsteller ist am 4. April 1960 zum Berufssoldaten ernannt worden.
Der Antrag, mit dem er hinsichtlich seines Antrages auf Aufhebung der mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 30. April 1982 zum 1. Januar 1983 angeordneten Versetzung zum Kommando .... Luftwaffendivision (.... LwDiv) nach K. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. Februar 1981 - 1 WB 13/81 - undvom 13. Mai 1982 - 1 WB 63/82).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Es kann keine Rede davon sein, daß die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder daß dem Antragsteller mit der Versetzung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwGE 43, 215, 217[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; ständige Rechtsprechung).
Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Es ergibt sich daraus, daß - was der Antragsteller auch nicht bestreitet - beim Kommando .... LwDiv der Dienstposten des Eloka-Stabsoffiziers und Dezernatsleiters frei ist und nachbesetzt werden muß (BVerwGE a.a.O.).
Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier versetzte, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisse, sondern der Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwGE a.a.O.). Das ist nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Der BMVg hat vorgetragen, daß dieser Dienstposten die Besetzung durch einen Kampfbeobachter-Stabsoffizier mit der Zweit-ATN-Eloka-Stabsoffizier erfordert. Der Antragsteller bestreitet dies nicht, wie er auch nicht bestreitet, für diesen Dienstposten geeignet zu sein. Auch aus seinen Personalakten ergibt sich, daß er die ausbildungsmäßigen Voraussetzungen für diesen Dienstposten erfüllt. Daß er auf dem neuen Dienstposten nicht mehr fliegerisch verwendet wird und damit auch nicht mehr zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet ist, ist eine Folge der Verwendungsentscheidung, die der Antragsteller ebenso in Kauf nehmen muß, wie eine Verkürzung des Erklärungszeitraums, der Offizieren in Verwendungen als Kampfbeobachter, die vor dem 1. Juni 1980 zum Berufsoffizier ernannt worden sind, eingeräumt ist. Denn ebensowenig wie der Soldat einen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 321, 324) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76], hat er auch einen Anspruch darauf, ständig einer einmal erworbenen Befähigung entsprechend verwendet zu werden.
Durch das 13. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBl I S. 581) wurden die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG auch auf diejenigen Offiziere ausgedehnt, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Kampfbeobachter verwendet werden. Dieses Gesetz ist am 1. Juni 1980 in Kraft getreten. In Art. 6 enthält es eine dahingehende Übergangsregelung, daß diese Bestimmung auf Offiziere in Verwendungen als Kampfbeobachter, die vor dem 1. Juni 1980 zum Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden ist, wenn sie sich unwiderruflich damit einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1984 zu erklären. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann diese Erklärung nur abgegeben werden von Offizieren, die "in Verwendungen als Kampfbeobachter" stehen; das Gesetz geht also davon aus, daß eine Änderung der Verwendung während des Erklärungszeitraumes möglich ist. Hiervon geht auch die nicht zu beanstandende Regelung in Nr. B 152 der ZDv 14/5 aus. In Abschnitt 4 dieser Bestimmungen ist festgelegt, daß der Kampfbeobachter weder vor noch nach Vollendung des 41. Lebensjahres das Recht hat, in der Verwendung als Kampfbeobachter belassen zu werden. Abs. 2 Satz 1 bestimmt ausdrücklich: "Sofern dienstliche Gründe dies erfordern, kann der Offizier jederzeit in eine andere Verwendung übergeführt werden, in der er der besonderen Altersgrenze seines Dienstgrades (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SG) unterliegt." Insoweit muß er daher auch eine Verkürzung des in Abschnitt 2 a.a.O. festgelegten Erklärungszeitraumes in Kauf nehmen.
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb