Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1981, Az.: BVerwG 1 WB 13/81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 13/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 21794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thum,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit Schreiben vom 2. Februar 1981 bittet der Antragsteller um erneute gerichtliche Überprüfung des die Haar- und Barttracht des Soldaten regelnden Erlasses des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 13. Mai 1972. Zugleich beantragt er bis zur gerichtlichen Entscheidung die "Aussetzung des Befehls" hinsichtlich seiner Person; der BMVg lehnt das ab.
II
1.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Bei einer Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme gegen das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwägen. Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Beides ist jedoch nicht der Fall.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 25. Juli 1972 - 1 WB 127/72 - (BVerwGE 46, 1 [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72]) und in einer Reihe weiterer Wehrbeschwerdeverfahren entschieden, daß der angefochtene Erlaß rechtmäßig ist sowie daß er insbesondere dienstlichen Zwecken dient und nicht gegen die Grundrechte der Menschenwürde, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit verstößt. Auch die vom Antragsteller gegen den Erlaß angeführten Gründe führen, soweit sie sich nicht ohnehin mit den früher dagegen vorgebrachten Einwänden decken und überhaupt den angefochtenen Erlaß betreffen, bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Erlasses. Das gilt in Sonderheit für den Hinweis darauf, daß in anderen Armeen Frauen schon bei Kampfeinheiten eingesetzt würden; das ist in der Bundeswehr nicht der Fall.
Dem Antragsteller entstehen durch den weiteren Vollzug des Erlasses auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Befehlsmäßiges Verhalten ist ihm jedenfalls bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung schon im Hinblick darauf zuzumuten, daß auch alle anderen Soldaten an den Erlaß gebunden sind.
2.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurück zuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Thurn
Hacker