Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1986, Az.: BVerwG 5 B 78.85

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Anspruch auf Ausbildungsförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 78.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 31.05.1985 - AZ: 12 B 84 A. 1180

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Kläger, der während der Ableistung des Grundwehrdienstes die Ausbildung zum Unteroffizier und 1982 die Ausbildung zum Bankkaufmann abschloß, begehrt für sein im Wintersemester 1982/83 aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaften elternunabhängige Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037). Sein Ende Januar 1983 gestellter Antrag wurde vom Beklagten abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

3

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen, der angefochtene Beschluß leide "möglicherweise" an einem schwerwiegenden gerichtlichen Verfahrensmangel, weil "die zivilrechtlich der Unterhaltspflichtigkeit vorgelagerte Frage der Unterhaltsberechtigung gem. § 1602 I BGB vom Bayer. VGH (trotz Untersuchungsgrundsatz, § 86 I S. 1 VwGO) erst gar nicht erforscht wurde und nicht einmal nach Beweisantritt durch den Kläger gewürdigt worden ist", eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheben wollen, wäre schon dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Danach muß in der Beschwerdeschrift der geltend gemachte Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dies erfordert bei der Rüge der mangelnden Sachaufklärung mit der Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Mangel ergeben, zugleich die Benennung der Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht nicht bedient haben soll. Anzugeben ist ferner, warum sich dem Tatsachengericht gerade diese Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und inwiefern die angefochtene Entscheidung im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]). Zu all dem ist der Beschwerde des Klägers nichts zu entnehmen. Sie beanstandet letztlich nur, daß der Verwaltungsgerichtshof die vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerkarten für 1983 und 1984 nicht zum Anlaß genommen hat, näher auf die materiellrechtliche Frage einzugehen, welche Bedeutung der Vorschrift des § 1602 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG zukommt.

4

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Verständnis dieser Vorschrift nicht zu. Wie der beschließende Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, ist die von den Verwaltungsgerichten voll zu überprüfende (Beschluß vom 6. Februar 1985 - BVerwG 5 B 3.84 -) Frage, ob die Eltern im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG dem Auszubildenden gegenüber "ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben", nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zu beurteilen. Inwieweit die Eltern danach verpflichtet sind, ihrem Kind eine Berufsausbildung zu finanzieren, ist in grundsätzlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Februar 1985 - BVerwG 5 B 15.84 -). Nach dieser Rechtsprechung ist unter angemessener Vorbildung zu einem Beruf, die die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil des Unterhalts schulden, eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht (BGH, Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115> unter Hinweis auf BGHZ 69, 190). Haben die Eltern ihrem Kind zu einer solchen Ausbildung verhelfen, sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Eine Ausnahme besteht jedoch unter anderem dann, wenn sich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde (BGHZ 69, 190 <194>[BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]). Die Verpflichtung der Eltern zur Übernahme der Kosten einer zweiten Ausbildung setzt insoweit allerdings voraus, daß sich bis zum Ende der ersten Ausbildung Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben haben (BGH, Urteile vom 24. September 1980 <a.a.O. = FamRZ 1980, 1115/1116> und 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346/347>). Ähnliches gilt, wenn die weitere Ausbildung ausnahmsweise nicht als Zweitausbildung, sondern als bloße Weiterbildung angesehen werden kann. Hier kommt die Annahme, daß die Eltern ihrer Unterhaltspflicht mit der Finanzierung der ersten Ausbildung noch nicht vollständig nachgekommen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann in Betracht, wenn während dieser Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Auszubildenden deutlich geworden ist (BGHZ 69, 190 <194 f.>[BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

5

Von diesen Grundsätzen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG prinzipiell angeschlossen hat (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1980, 1167 f.>; ferner BVerwGE 60, 231 <233>[BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]), ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Das Beschwerdevorbringen des Klägers enthält nichts, was zur Klärung weiterer Fragen in einem Revisionsverfahren führen könnte. Soweit der Kläger eine revisionsgerichtliche Entscheidung darüber erreichen möchte, ob seine abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist, verkennt er, daß es für die Beantwortung dieser Frage nicht allein auf die abstrakte "Wertigkeit" des genannten Berufs und im Zusammenhang damit darauf ankommen kann, zu welchen weiteren Berufen die erfolgreiche Ausbildung zum Unteroffizier den Zugang eröffnet. Entscheidend für die Angemessenheit sind vielmehr die "persönlichen Bedingungen ..., wie sie gerade bei dem Kind vorliegen, um dessen Unterhaltsanspruch es geht" (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - <FamRZ 1981, 344/346>). Die bereits erworbene Ausbildung, die nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig gewesen sein muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 21.79 - <Buchholz 436.36 § 25 a BAföG Nr. 2 = FamRZ 1981, 404/405>; Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., § 11 RdNr. 30.3), ist deshalb an der Begabung und den anderen oben genannten persönlichen Eigenschaften des Kindes zu messen. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, daß in einem Revisionsverfahren weitere Klarstellungen erwartet werden könnten.

6

Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, welche Bedeutung eigenes Einkommen des Auszubildenden für die Unterhaltspflicht seiner Eltern hat, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Die Darlegung erfordert insoweit unter anderem ein Eingehen darauf, daß und in welcher Beziehung die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war und auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird (s. BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Ausführungen dazu, die um so näher gelegen hätten, als der Kläger mit seinem Förderungsantrag selbst zum Ausdruck gebracht hat, daß er vom Vorliegen eines Bedarfs ausgeht (vgl. § 11 Abs. 1 BAföG), sind in der Beschwerdebegründung nicht enthalten.

7

Entsprechendes gilt für die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Weiterbildungsbegriffs auf den Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, daß "im Hinblick auf die Gesamtumstände des Einzelfalles hier die Eltern des Klägers ihre Unterhaltspflicht diesem gegenüber durch die finanziellen Zuwendungen während des Grundwehrdienstes und der Banklehre noch nicht erfüllt" hätten (Beschlußabdruck S. 10), maßgeblich darauf gestützt, daß sich die Ausbildungsfähigkeit des Klägers für das von ihm betriebene Studium bereits in seinem Abiturzeugnis mit einem Notendurchschnitt von 1,8 gezeigt habe (vgl. Beschlußabdruck S. 12 in Verbindung mit S. 2). Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, weil der Kläger insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), kam nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Betracht, die Pflicht der Eltern des Klägers zur Finanzierung seines Studiums daraus herzuleiten, daß die zuvor abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann auf einer Fehleinschätzung der Begabung des Klägers beruhte, und zwar gerade dann, wenn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts angenommen wird, daß dem Ausbildungsablauf eine gemeinsame Planung des Klägers und seiner Eltern nicht zugrunde lag. Es hätte deshalb näherer Darlegungen dazu bedurft, daß und weshalb es auf die vom Kläger angesprochene Frage für die Entscheidung des Berufungsgerichts ankam und inwiefern sich diese Frage auch in einem Revisionsverfahren stellen würde. Der Behauptung allein, daß die Rechtsfrage "streiterheblich" sei, läßt sich dafür nichts entnehmen.

8

Die Revision kann ferner nicht deshalb zugelassen werden, weil die "Frage der Bindung der Verwaltungsgerichte an die in der Zivilrechtsprechung herrschenden Kriterien zum Unterhaltsrecht" geklärt werden müßte. Daß die Verwaltungsgerichte im Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG in vollem Umfang zu prüfen haben, ob die Eltern des Auszubildenden diesem gegenüber ihre Unterhaltspflicht mit der Finanzierung einer bestimmten Ausbildung bereits erfüllt haben, und daß bei dieser Prüfung von den Grundsätzen auszugehen ist, die der Bundesgerichtshof in seinen auch in der Beschwerde genannten Urteilen aufgestellt hat, ergibt sich aus der schon oben angeführten Rechtsprechung des Senats. Rechtsfragen, die darüber hinaus einer revisionsgerichtlichen Entscheidung bedürften, hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht angesprochen. Er beanstandet allein, daß das Berufungsgericht die vom Bundesgerichtshof anerkannten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht richtig angewendet habe. Dieser Einwand gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Auch nach dem vom Kläger zitierten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 handelt es sich im übrigen bei der Bewertung einer weiteren Ausbildung als bloße Weiterbildung um eine in tatrichterlicher Verantwortung auf Grund der Sachlage des Einzelfalls und im Rahmen einer Zumutbarkeitsabwägung zu treffende Entscheidung (BGHZ 69, 190 <195>[BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

9

Keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren bedarf schließlich, welche Bedeutung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des § 1610 Abs. 2 BGB zukommt. Es entspricht der (oben schon erwähnten) Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts, daß als angemessene Vorbildung zu einem Beruf nur eine Berufsausbildung angesehen werden kann, die sich, was ihre Finanzierung angeht, in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß dieses Kriterium als "Einschränkung" gedacht ist (so ausdrücklich BGHZ 69, 190 <192>[BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]) und nicht den Sinn hat, die Unterhaltspflicht der Eltern zu erweitern. Es ist nicht erkennbar, daß der Verwaltungsgerichtshof dies anders gesehen hat. Auch der Kläger zieht dies letztlich nicht ernsthaft in Zweifel.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Hömig