Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1986, Az.: BVerwG 1 DB 24.86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 24.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.03.1986 - AZ: VII BK 28/85
Verfahrensgegenstand
vorläufige Dienstenthebung und teilweiser Einbehaltung von Dienstbezügen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Pellnitz und Sträter am 29. Mai 1986
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bundesbahnsekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... - vom 18. März 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L. vom 14. Mai 1984 wurde der Beamte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 DM verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sieben Monaten entzogen.
Durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 6. September 1984 - rechtskräftig seit dem 14. September 1984 - wurde er wegen Diebstahls in besonders schwerem Falle oder Hehlerei unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 14. Mai 1984 zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt.
Durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 14. Februar 1985 - rechtskräftig seit dem 25. Juli 1985 - wurde der Beamte wegen Hehlerei in drei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 6. September 1984 unter vorheriger Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ihm wurde die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 8.000 DM auferlegt.
Durch seit dem 29. August 1985 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts L. wurde gegen den Beamten wegen uneidlicher falscher Aussage eine Geldstrafe von insgesamt 900 DM festgesetzt.
Der Präsident der Bundesbahndirektion H. hat mit Einleitungsverfügung vom 25. November 1985 dem Beamten zur Last gelegt,
- a)
er habe am 12. Januar 1984 nach Dienstschluß um 21.30 Uhr mit seinem Pkw in alkoholbedingtem Zustand am öffentlichen Verkehr teilgenommen;
- b)
er habe in der Nacht vom 9. zum 10. März 1984 in der Zeit von 17.30 Uhr bis 9.00 Uhr an einem Diebstahl von Autoreifen bei einer Reifenfirma teilgenommen oder von den Tätern die Autoreifen erhalten und noch am selben Tag dem Kraftfahrzeugmechaniker B. drei Autoreifen zum Preise vom 250 DM verkauft, obwohl er gewußt habe, daß es sich um Stehlgut handelte;
- c)
er habe ein neuwertiges Sportmotorboot und einen Trailer zum Abtransport des Bootes erworben, obwohl er gewußt habe, daß es sich um Stehlgut aus einem am 23./24. Mai 1982 erfolgten Diebstah auf dem Gelände des C. in L. handelte;
er habe ferner einen Yamaha-Außenbordmotor erworben, obwohl er gewußt habe, daß es sich hierbei um Stehlgut aus einem am 9./10. November 1982 durchgeführten Diebstahl handelte;
er habe ein Farbfernsehgerät, eine dazugehörige Lautsprecherbox, eine Videokamera und ein Videokassettenteil erworben, obwohl er gewußt habe, daß es sich bei diesen Gegenständen um Stehlgut aus einem am 5. Februar 1982 durchgeführten Diebstahl aus dem Fernsehgeschäft S. in L. handelte;
- d)
er habe am 4. März 1985 in L. vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt.
Zugleich mit der Einleitungsverfügung hat die Einleitungsbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 1 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.
Der Beamte wendet sich gegen die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge und macht hierzu im wesentlichen geltend, die Einbehaltungsanordnung müsse schon aus formellen Gründen aufgehoben werden, da die Einleitungsverfügung nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür enthalte, daß das Disziplinarverfahren zu seiner Dienstentfernung führen werde. Die vorläufigen Maßnahmen müßten aber auch deshalb aufgehoben werden, weil die Einleitungsbehörde ihn trotz Kenntnis der gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteile mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 zum Bahnhof A. versetzt habe, was der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Disziplinarvorgesetzter widerspreche. Bereits in der zum 6. Mai 1985 erfolgten Abordnung und der späteren Versetzung zum Bahnhof A. und dem Einsatz im verantwortungsvollen Aufsichtsdienst habe er die Chance zu einer dienstlichen Bewährung gesehen, die er auch mit Erfolg wahrgenommen habe. Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens verstoße aber auch gegen § 14 BDO, da er wegen der Vorwürfe, die Gegenstand der Einleitungsverfügung seien, gerichtlich bestraft worden sei und eine zusätzliche disziplinare Ahndung dem Verbot der Doppelbestrafung widerspreche. Dabei sei davon auszugehen, daß das ihm vorgeworfene Fehlverhalten nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Dienst gestanden habe.
Demgegenüber hat die Einleitungsbehörde geltend gemacht, zu der Anordnung der vorläufigen Maßnahmen habe sie sich erst nach rechtskräftigem Abschluß sämtlicher Strafverfahren gegen den Beamten entschlossen, da es sich bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen um außerdienstliche Verfehlungen gehandelt habe. Das dem Beamten angelastete Fehlverhalten stelle ein so schweres Dienstvergehen dar, daß die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gerechtfertigt erscheine, in welchem mit Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werde. Milderungsgründe seien nicht zu erkennen, so daß die Regelung des § 14 BDO keine Anwendung finde.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 18. März 1986 die Dienstenthebung des Beamten und die Teileinbehaltung seiner Dienstbezüge aufrechterhalten, weil das förmliche Disziplinarverfahren wirksam eingeleitet worden und bei summarischer Prüfung angesichts der strafgerichtlichen Feststellungen die Dienstentfernung des Beamten wahrscheinlich sei.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluß verfolgt der Beamte sein Begehren weiter und trägt hierzu ergänzend vor: Nach dem Wortlaut des § 92 BDO sei es selbstverständlich, daß eine Anordnung nur dann den gesetzlichen Erfordernissen genüge, wenn sie ausreichend und nachvollziehbar begründet sei. Da die Einbehaltungsanordnung diesen Erfordernissen nicht entspreche, sei sie zumindest insoweit unwirksam. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der abschließenden Anhörung vom 5. November 1985 die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen angekündigt, nicht hingegen zum Ausdruck gebracht worden sei, daß die Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß Hehlerei und Diebstahl disziplinarrechtlich im wesentlichen gleich zu behandeln seien, solche Delikte in der Regel aber eine mildere Beurteilung zuließen und ein Beamter nur dann als untragbar anzusehen sei, wenn besondere Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich machten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht aufrechterhalten. Diese nach § 91 BDO getroffene Anordnung setzt lediglich die ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen.
Das förmliche Disziplinarverfahren ist rechtswirksam eingeleitet worden. Die Einleitung könnte nicht etwa deshalb unterbleiben, weil zugunsten eines Beamten die Regelung des § 14 BDO zur Anwendung gelangen kann, was hier allerdings wegen des Gewichts des Dienstvergehens ausgeschlossen erscheint. Ihrem Wesen nach stellt die vorgenannte Vorschrift ein Maßnahmeverbot für die darin genannten Fälle dar, hindert aber nicht die Einleitung des förmlichen Verfahrens. Denn die Einleitung steht am Beginn, die Frage der Anwendbarkeit des § 14 BDO am Schluß des Verfahrens, wie dies auch der Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO zu entnehmen ist.
Der begründete Verdacht im eingangs genannten Sinne ergibt sich für die Einleitungsbehörde aus den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts L. vom 14. Mai und 6. September 1984 sowie vom 14. Februar 1985. Hiernach steht fest, daß der Beamte außerhalb des Dienstes in alkoholbedingtem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat sowie unabhängig hiervon in vier verschiedenen Fällen Vermögensdelikte in Form von Hehlerei begangen hat.
Bei diesen bestehenden Verdachtsgründen liegen die Anordnung und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde. Es besteht kein Anhalt dafür, daß diese mit der angeordneten vorläufigen Dienstenthebung die Grenzen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens verkannt oder überschritten, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch bei Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Disziplinarverfahren zu beachten ist, nicht berücksichtigt hat. Das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Die Einleitungsbehörde ist bei Abwägung der berechtigten Belange des Beamten an der Fortsetzung seiner Tätigkeit in der zentralen Zugaufsicht beim Bahnhof A. einerseits und der durch weitere Dienstausübung entstehenden dienstlichen Nachteile andererseits mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die weitere Dienstausübung des Beamten nicht vertretbar ist. Die vorläufige Dienstenthebung ist unter Berücksichtigung der im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO allein möglichen summarischen Bewertung infolge völliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Einleitungsbehörde an der Sicherung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit frei von sachfremden Erwägungen erfolgt. Gegenüber diesen vordringlichen dienstlichen Interessen müssen die Belange des Beamten, insbesondere dessen Anspruch auf Ausübung seines Amtes, zurückstehen. Unter diesen Gesichtspunkten kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten keine Rede sein.
Die Einleitungsbehörde hat auch nicht dadurch gegen das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen verstoßen, daß sie die Dienstenthebung des Beamten zeitlich nach der mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 verfügten Versetzung zum Bahnhof A. zusammen mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ausgesprochen hat. Der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu einem früheren Zeitpunkt steht die Regelung des § 91 BDO entgegen, wonach Voraussetzung für eine derartige vorläufige Maßnahme die mindestens gleichzeitige wirksame Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist. Es ist durchaus einleuchtend, daß erst die in den rechtskräftigen Strafurteilen getroffenen Feststellungen der Einleitungsbehörde die Kenntnis vermittelt haben, in welcher Weise der Beamte schwerwiegende außerdienstliche Pflichtverletzungen begangen hat, die die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigten. Zeitgleich mit der Einleitung oder zeitlich dieser folgend ist es dann grundsätzlich Angelegenheit der Einleitungsbehörde, im Rahmen des vorgenannten pflichtgemäßen Ermessens die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen. Für eine derartige Anordnung steht ihr der gesamte Zeitraum von der Zustellung der Einleitungsverfügung (§§ 91, 33 Satz 4 BDO) bis zum Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren in der Hauptsache abschließenden Entscheidung zur Verfügung (§ 95 Abs. 4 BDO), wie dies der Senat bereits wiederholt hervorgehoben hat (Beschluß vom 8. März 1984 - BVerwG 1 DB 7.84 -; Beschluß vom 14. November 1984 - BVerwG 1 DB 45.84 -; Beschluß vom 11. Februar 1985 - BVerwG 1 DB 4.85 -; Beschluß vom 28. Januar 1985 - BVerwG 1 DB 10.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1985, 109>; Beschluß vom 29. Juli 1985 - BVerwG 1 DB 29.85 -).
2.
Auch soweit die Anordnung der Einleitungsbehörde sich auf die Einbehaltung eines Gehaltsteils gemäß § 92 Abs. 1 BDO bezieht, ist sie dem Grunde nach gerechtfertigt. Die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach überschlägliche, auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beschränkte und für eingehende Beweiserhebungen - wegen der Eigenart des Verfahrens - keinen Raum lassende Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Beamten führen wird. In diesem Sinne hat das Bundesdisziplinargericht den bis jetzt vorliegenden Prozeßstoff zutreffend summarisch gewürdigt.
Das Dienstvergehen, dessen der Beamte hiernach verdächtigt ist, wird voraussichtlich seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt bei der dem Beamten vorgeworfenen Hehlerei in vier Fällen von Gegenständen mit einem Wert von insgesamt über 27.500 DM. Das Amtsgericht L. hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1985 hinsichtlich der Strafzumessung insbesondere die aus den Taten immer wieder deutlich hervortretende erhebliche kriminelle Energie und die parasitäre Art und Weise berücksichtigt, mit der sich der Beamte bereichert hat. Zutreffend hat deshalb das Bundesdisziplinargericht in den von dem Beamten begangenen Hehlereien ein sehr schweres Dienstvergehen gesehen. Vermögensdelikte eines Beamten wiegen, auch wenn sie außerhalb des Dienstes begangen werden, schwer; denn einem Beamten, der sich aus eigensüchtigen Motiven an Vermögen Dritter in strafbarer Weise vergreift, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte uneigennützig zeigen und ohne Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientieren werde, wozu er als Beamter verpflichtet ist (§§ 52 Abs. 1 Satz 2, 54 Satz 2 BBG). Der Beamte büßt an Ansehen in der Öffentlichkeit, wie er es für die Berufsausübung benötigt, ein, ebenso wie an Vertrauen bei seinen Vorgesetzten. Beamte, die sich außerhalb ihres Dienstes in strafbarer Weise durch systematische Hehlereien von zahlreichen Gegenständen von insgesamt hohem Wert am Vermögen Dritter bereichert haben, sind als vertrauensunwürdig anzusehen, da derartige Straftaten mit der herkömmlichen Lebensführung eines Beamten nicht zu vereinbaren sind. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit muß sich die Verwaltung auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Mitarbeiter verlassen können. Das gilt keineswegs nur für Beamte, die in amtlicher Eigenschaft verwaltungseigenes oder fremdes Gut zu schützen haben oder denen durch den Dienst der Zugriff auf verwaltungseigenes oder fremdes Vermögen möglich ist, sondern auch für alle anderen Amtsträger. Auch bei ihnen hat der Verlust des Vertrauens in ihre Ehrlichkeit in aller Regel die Wirkung, daß ihr künftiger dienstlicher Einsatz unmöglich gemacht wird. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden, so daß der Beamte nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben kann. Gewichtige Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme zuließen, sind hier weder dem Akteninhalt noch den Umständen des Fallen zu entnehmen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den bisherigen überdurchschnittlichen dienstlichen Beurteilungen des Beamten. Angesichts der objektiven Schwere des Dienstvergehens kommt eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach dem bisherigen Ermittlungsstand mit Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht. Eine weitergehende disziplinare Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten muß dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben.
Die Anordnung der teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, wie der Beamte meint, weil sie nicht schriftlich im einzelnen begründet worden ist. Diese Ermessensentscheidung ist zwar grundsätzlich zu begründen (§ 39 Abs. 1 VwVfG), da anderenfalls für den Beamten und das Gericht nicht erkennbar ist, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Einer Begründung bedarf es nur nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Diese Regelung gilt auch für die Anordnung der Einbehaltung von Gehaltsteilen, die eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt (BVerwGE 63, 256; Beschluß vom 3. Juli 1983 - BVerwG 1 DB 14.83 -; Beschluß vom 28. Oktober 1985 - BVerwG 1 DB 46.85 -; Beschluß vom 29. November 1985 - BVerwG 1 DB 54.85 -). Im vorliegenden Fall konnte aber der Beamte die Überlegungen der Einleitungsbehörde hinsichtlich der Einbehaltung der Dienstbezüge erkennen, nachdem ihm zuvor das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen vom 24. Oktober 1985, in dem die Einleitungsbehörde sein Verhalten als schweres Dienstvergehen gewertet hat, ausgehändigt worden ist und ihm in der abschließenden Anhörung am 5. November 1985, also bereits vor Erlaß der vorläufigen Maßnahme, die Absicht, eine Anordnung nach § 92 BDO zu erlassen, eröffnet worden ist. Überdies konnte er dem Inhalt der Einleitungsverfügung vom 25. November 1985 entnehmen, daß die Einleitungsbehörde das ihm zum Vorwurf gemachte Dienstvergehen als so schwerwiegend einschätzt, daß sie deshalb die Notwendigkeit von vorläufigen Maßnahmen als gegeben ansah.
3.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.
Pellnitz
Sträter