Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1986, Az.: BVerwG 3 B 57.85
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Bedeutung des Äquivalenzprinzips bei der Erhebung von Sonderabgaben; Pflicht des Gesetzgebers zur ständigenÜberprüfung des Fortbestehens des Abgabezwecks bei der Erhebung von Sonderabgaben; Verfahrensmangel wegen unzulänglicher Sachaufklärung; Vereinbarkeit der Erhebung von Sonderabgaben nach dem Absatzfondsgesetz mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 57.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 26.11.1982 - AZ: I/3 E 5707/80
- VGH Hessen - 21.03.1985 - AZ: 11 UE 161/84
- nachfolgend
- BVerfG - 31.05.1990 - AZ: 2 BvL 12/88
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
W.-E. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.475,60 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Keiner der Zulassungsgründe liegt vor.
Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Gefordert ist das Aufzeigen einer konkreten Rechtsfrage, deren Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren erwartet wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 62>; Beschluß vom 16. Februar 1983 - BVerwG 9 CB 381.82 -). Der Hinweis auf gleichgelagerte Fälle wie auch auf die wirtschaftlichen Folgen für die Allgemeinheit allein ersetzt die Herausarbeitung der Rechtsfrage nicht.
Eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht durch den Hinweis der Klägerin aufgezeigt, daß die fleischverarbeitende Industrie ca. 50 % des Finanzvolumens der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft m.b.H. aufbringe, wovon ihr aber nur ein geringer Bruchteil wieder zugute komme. Die Bedeutung des Äquivalenzprinzips bei der Erhebung von Sonderabgaben, die damit angesprochen sein könnte, ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt. Eine Äquivalenz zwischen Vorteil und Sonderabgabe wird weder von der Verfassung (so BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - im Anschluß an BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 - <BVerfGE 67, 256, 275>) noch vom Absatzfondsgesetz gefordert.
Die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob die Sonderabgaben nach dem Absatzfondsgesetz noch erhoben werden können, "wenn der Zweck der Abgabenerhebung aufgrund stagnierender Bevölkerungszahlen und aufgrund einer weitgehenden Durchsättigung des Marktes im Lebensmittelbereich" erreicht ist, läßt ebenfalls keine Rechtsfrage erkennen, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Daß der Gesetzgeber bei der Erhebung von Sonderabgaben das Fortbestehen des Abgabezwecks ständig zu überprüfen hat, ist bereits in der auch von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - <BVerwGE 69, 227, 230>[BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82]) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochen worden.
Von dieser Rechtsauffassung geht auch das angefochtene Urteil ausdrücklich aus, so daß die von der Klägerin behauptete Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt. Das Berufungsgericht stellt im Hinblick auf die Abgabenerhebung nach dem Absatzfondsgesetz fest, daß diese Überprüfung für den fraglichen Zeitraum in ausreichender Weise mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Absatzfondsgesetz durch das Gesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geschehen sei.
Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang seine Aufklärungspflicht verletzt, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen unzulänglicher Sachaufklärung kommt nur in Betracht, wenn sich aus den gegebenen Umständen dem Berufungsgericht Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Dem Gericht kann nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, daß Beweismittel vorhanden waren und diese einer weiteren Sachaufklärung dienlich sein konnten. Diese Umstände sind dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend in der Beschwerdeschrift anzugeben. Dies ist nicht geschehen; insbesondere der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die stagnierenden Bevölkerungszahlen und auch die Marktsättigung geben keinen Anhalt für den Wegfall des Abgabezwecks. Der Zweck für die Erhebung der Sonderabgabe umfaßt nämlich auch die Erschließung und Pflege von Märkten im Ausland (§ 2 Abs. 1 Absatzfondsgesetz), die von stagnierenden Bevölkerungszahlen im Inland nicht berührt werden, wie auch die Verbesserung der Markttransparenz (§ 2 Abs. 3 Absatzfondsgesetz), die auch bei Marktsättigung sinnvoll bleibt.
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Erhebung von Sonderabgaben nach dem Absatzfondsgesetz gegenwärtig noch mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist, vermag nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu führen, denn sie ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - (BVerwGE 69, 227 ff.) bejaht und damit geklärt worden. Der erkennende Senat hat in diesem Urteil sowohl die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22. März 1977 - Rs. 78/76 - (EuGHE 1977, 595) zum Absatzfondsgesetz als auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 24. November 1982 - Rs. 249/81 - (EuGHE 1982, 4005), auf das sich die Klägerin vor allem bezieht, in seinem Urteil ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht ersichtlich, daß die Förderung u.a. der deutschen Landwirtschaft nach den Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 30 EWG-Vertrag den Zweck verfolge, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten einzuschränken oder sonst die Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten zu diskriminieren. Diese Problematik jetzt - nach erst gut zwei Jahren - wiederum aufzugreifen, besteht kein Anlaß. Auch die Klägerin hat keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen, die auf eine Veränderung der Situation in jüngster Zeit hindeuten. Ihre bloße Spekulation, "daß der Europäische Gerichtshof immer argwöhnischer über wettbewerbsverzerrende Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten wacht", gibt keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung nach Art. 117 EWG-Vertrag einzuholen, zumal auch die Klägerin keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes benannt hat, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 1984 seinerzeit nicht schon berücksichtigt hätte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.475,60 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [folgt] aus § 13 Abs. 2 GKG.
Schmidt
Sommer