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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1986, Az.: BVerwG 5 B 33.85

Anspruch auf Förderung eines Soziologiestudiums; Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 7 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Ziel und Reichweite des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 33.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 14.12.1984 - AZ: Bf I 54/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt eine Vorabentscheidung dem Grunde nach, daß ihr Soziologiestudium an der Universtität H. nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - förderungsfähig ist. Sie besuchte vor Aufnahme dieses Studiums die Klasse 1 einer Haushaltungsschule und erhielt sodann nach dem Besuch einer Fachschule mit anschließendem Berufspraktikum die staatliche Anerkennung als Erzieherin und nach dem Studium an einer Fachhochschule mit darauf folgendem Berufspraktikum die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin. Der Beklagte lehnte die Förderung des Soziologiestudiums ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf die von ihr aufgeworfene Frage, ob § 7 Abs. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), bezogen auf Fälle der vorliegenden Art, mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und dem Sozialstaatspostulat des Grundgesetzes - GG - vereinbar ist, keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 31. Januar 1985 - BVerwG 5 B 173.84 - entschieden, daß gegen die Regelung in § 7 Abs. 2 BAföG verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. An dieser Einschätzung, von der der Senat auch bei seiner übrigen Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 BAföG ausgegangen ist (vgl. insbesondere BVerwGE 61, 342 sowie Urteile vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 28> und vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 27.81 und BVerwG 5 C 31.81 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 34>), wird festgehalten. Sie trifft in gleicher Weise für eine Fallgestaltung zu, wie sie bei der Klägerin gegeben ist.

4

Deren abweichende Beurteilung beruht einfachrechtlich darauf, daß Ziel und Reichweite des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verkannt werden. Diesem geht es nicht darum, schlechthin die Durchlässigkeit des Ausbildungssystems realisierender Bildungsprozesse zu fordern (s. gerade mit Blick auf das 7. BAföG-Änderungsgesetz BT-Drucks. 9/410 S. 10 f. zu 3.1). Ziel des Gesetzes ist vielmehr, in Anknüpfung an den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch Auszubildenden, denen ihre Eltern wegen fehlender oder eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stellen können, in prinzipiell gleicher Weise eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, wie sie Kindern leistungsfähiger Eltern von diesen finanziert werden kann. Von daher ist die Förderung einer einzigen Ausbildung mit berufsqualifizierendem Abschluß, wie sie § 7 Abs. 1 BAföG gewährleistet, die Regel, die Förderung einer weiteren Ausbildung dagegen die Ausnahme (zum Ganzen vgl. schon BVerwGE 61, 342 <345 ff.>[BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79], zum Regel-/Ausnahmeverhältnis ferner BT-Drucks. 9/410 S. 11 zu 3.1).

5

Wenn § 7 Abs. 2 BAföG dem seit Inkrafttreten des 7. BAföG-Änderungsgesetzes in der Weise Rechnung trägt, daß in allen von dieser Vorschrift erfaßten Fällen Ausbildungsförderung nur noch für eine einzige weitere Ausbildung geleistet wird, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 12 Abs. 1 GG läßt sich ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung nicht entnehmen (BVerwG, Beschluß vom 16. September 1982 - BVerwG 5 B 25.82 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 29>). Unter dem Blickwinkel dieser Gewährleistung ist deshalb auch nichts dagegen einzuwenden, daß § 7 Abs. 2 BAföG die Förderung einer zweiten weiteren Ausbildung, wie sie die Klägerin begehrt, nicht vorsieht. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip kann die Notwendigkeit einer solchen Förderung ebenfalls nicht begründet werden. § 7 Abs. 2 BAföG berücksichtigt im Rahmen der schon erwähnten Anknüpfung an das bürgerliche Unterhaltsrecht, daß danach Eltern, die ihrem Kind eine erste angemessene Ausbildung gewährt haben, nur in besonderen Fällen verpflichtet sind, eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren (s. dazu BGHZ 69, 190 <193 f.>[BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76] sowie BGH, Urteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115> und 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - <FamRZ 1981, 344/345>). Dies geschieht notwendigerweise in der Form der Typisierung (vgl. BVerwGE 61, 342 <346>[BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79] und auch BGHZ 69, 190 <193>[BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]), weil "das Bundesausbildungsförderungsgesetz ein soziales 'Massenleistungsgesetz' mit zahlreichen praktischen Anwendungsfällen ist, welches mit pauschalierenden und typisierenden Regelungen arbeiten muß, um überhaupt vollzogen werden zu können. Bei der Ordnung solcher Massenerscheinungen sind typisierende und pauschalierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden" (BVerfG, Beschluß vom 25. Februar 1986 - 1 BvR 884/85 -).

6

Vor diesem Hintergrund begegnet auch § 7 Abs. 2 BAföG keinen Bedenken. Sozialstaatliche Erwägungen zwingen im Lichte der Förderungsregelungen, die der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 BAföG hinsichtlich der Erstausbildung und in § 7 Abs. 2 BAföG für die von dieser Vorschrift erfaßten Fälle einer weiteren Ausbildung bereits getroffen hat, zu keiner anderen Beurteilung. Schließlich kann die Klägerin auch aus dem Vergleich ihres Ausbildungsganges mit der Situation von Auszubildenden im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie übersieht bei diesem Vergleich, daß sie, worauf zutreffend schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, mit der Ausbildung zur Sozialarbeiterin bereits eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG erhalten hat, während den unter Satz 1 Nr. 3 dieser Bestimmung fallenden Personen eine solche Ausbildung erst noch vermittelt werden soll. Im übrigen oblag es der eigenverantwortlichen Entscheidung der Klägerin, wie sie nach Abschluß ihrer Ausbildung als Erzieherin ihre weitere Ausbildung plante. Die Möglichkeit, die Hochschulreife auf einem Abendgymnasium oder Kolleg zu erwerben und anschließend ein Universitätsstudium aufzunehmen, für das eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG hätte in Betracht kommen können, war, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, der Klägerin nicht verschlossen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Hömig