Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1986, Az.: BVerwG 5 B 113.83
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ; Ausbau einer Gemeindeverbindungsstraße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 113.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.11.1982 - AZ: 13A 80 A. 284
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 1982 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren W. Sie wenden sich im wesentlichen gegen die Form der ihnen im Flurbereinigungsplan von der Beklagten zugewiesenen Abfindungsflurstücke und die Nichtberücksichtigung zweier, den gemeindeeigenen Grund zwischen ihren Hofgrundstücken betreffender Verträge mit der Gemeinde S. Die Klage gegen die Abfindung blieb bei teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheids im übrigen erfolglos.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern.
Ein Verstoß gegen, § 86 Abs. 2 VwGO scheidet aus. Die im Schriftsatz vom 8. Februar 1980 enthaltene Anregung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist von den Klägern in der letzten mündlichen Verhandlung vom 19. November 1982 weder aufgegriffen noch zu einem förmlichen Antrag erhoben worden. Eine Bescheidungspflicht des Flurbereinigungsgerichts bestand danach nicht. Das Flurbereinigungsgericht hat auch die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht dadurch verletzt, daß es, ohne ein Sachverständigungengutachten einzuholen, seine Entscheidung aufgrund eigener Sachkenntnis getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die in § 139 FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts regelmäßig sine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte gewährleistet, so daß es nur unter besonderen Umständen gehalten ist, Sachverständige hinzuzuziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 1968 - BVerwG 4 CB 189.65 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 3>, 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - <RdL 1971, 214>, 15. November 1974 - BVerwG 5 B 54.72 - <RdL 1975, 69> und vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - <RdL 1975, 268>; Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - <RdL 1981, 180> sowie Beschluß vom 3. Juni 1985 - BVerwG 5 B 172.84 -). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen hier nicht vor. Es gehört zu den ständigen Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts, die Frage der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung im Flurbereinigungsverfahren zu entscheiden, und dabei insbesondere zu klären, ob und in welchem Umfang Grundstücksformen die Bewirtschaftung und damit den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke beeinflussen, aber auch, ob und inwieweit Durchschneidungen landwirtschaftlicher Betriebsgrundstücke durch öffentliche Straßen oder Wege eine Betriebserschwernis hervorrufen können. Das Flurbereinigungsgericht war daher nicht gehindert, in eigener Sachkunde zu entscheiden, nachdem es, wie sich aus der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme vom 8. September 1982 ergibt, die beanstandeten Einlage- und Abfindungsgrundstücke sowie die Hofstelle der Kläger besichtigt hatte. Demzufolge greift auch die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung bei der Beurteilung der Betriebserschwernis am Hofgrundstück der Kläger nicht durch.
Das Flurbereinigungsgericht hat die mit dem Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße (Flurstück 184 alt = 214 neu) - diese mündet außerhalb des Hofgrundstücks der Kläger in die O. Straße 61, die ihrerseits als öffentliche Straße das Hofgrundstück durchschneidet - verbundene Betriebserschwernis nicht deswegen vernachlässigt, weil die Kläger eine wertgleiche Abfindung erhalten hätten, sondern weil dieser in Betracht gezogene Nachteil weder durch eine flurbereinigungsrechtliche Gestaltungsmaßnahme entstanden noch rechtserheblich verstärkt worden sei. Diese im Kern als rechtliche Würdigung zu qualifizierende Begründung des Flurbereinigungsgerichts beruht auf tatsächlichen Feststellungen, die für das Bundesverwaltungsgericht mangels darauf bezogener Rügen nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind. Danach hat sich durch den Ausbau dieser schon zuvor als Gemeindeverbindungsstraße gewidmeten öffentlichen Anlage an den bisher bestehenden rechtlichen Beziehungen zwischen dieser Straße und dem Hofgrundstück der Kläger nichts geändert, zumal die Steigerung des Verkehrs zu den ortsüblichen Benutzungen einer öffentlichen Straße zähle, die auf angrenzende Grundstücke einwirken könnten (vgl. die Ausführungen im Urteilsabdruck auf Seiten 9 und 10). Des weiteren hat das Flurbereinigungsgericht auch festgestellt - ohne daß hiergegen Verfahrensrügen erhoben sind -, daß der von der Gemeinde G. vorgenommene Ausbau der O.straße ... im Hofbereich der Kläger zu einer neuen Trassierung der O.straße geführt hat mit der vom Flurbereinigungsgericht daraus gezogenen Folgerung, daß eine Zuständigkeitsverteilung zugunsten der Flurbereinigungsbehörde damit aber nicht eingetreten ist (s. Urteilsabdruck auf den Seiten 15 und 16). Auf die Eigentumsverhältnisse in diesem Bereich kam es des wegen nicht an, weil die Hofflurstücke der Kläger 23/2 und 24 durch den Flurbereinigungsplan keine Änderung erfahren haben.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der für die Beurteilung der Gleichwertigkeit maßgebenden Bestimmungen auch die Grundstücksformen zu berücksichtigen sind, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits dahin entschieden, daß zu den im Rahmen des § 44 FlurbG heranzuziehenden gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren auch die Gestaltungsform eines Grundstücks zu rechnen ist, weil die Form der Grundstücke auf die Bewirtschaftung und damit auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung bestimmenden Einfluß haben kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 - <RdL 1962, 217> und vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 14>; Beschluß vom 4. Dezember 1973 - BVerwG 5 B 27.72 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 24> und Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 16.76 - <BVerwGE 57, 192 f. [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 16/76]>). Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer Ergänzung oder Vertiefung dieser Erkenntnisse. Denn das Flurbereinigungsgericht hat die betriebswirtschaftlichen Nachteile aus ungünstigen Grundstücksformen bei den beanstandeten Abfindungsflurstücken untersucht und dabei auch eine Gestaltungskorrektur vorgenommen. Die Auslegung und Anwendung der angezogenen gesetzlichen Bestimmung steht in Übereinstimmung mit der vorangeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Frage, ob die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung im übrigen vom Flurbereinigungsgericht zutreffend beurteilt wurde - worum es den Klägern eigentlich zu gehen scheint -, betrifft die besonderen Umstände des vorliegenden Rechtsstreits und die dem Flurbereinigungsgericht obliegende Beweiswürdigung. Darüber hinausweisende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.
Die Revision kann auch nicht wegen der weiteren Frage zugelassen werden, ob es erforderlich ist, auch privatrechtliche Vereinbarungen von Teilnehmern im Rahmen der Grundstückszuweisungen zu berücksichtigen. Diese Frage kann einer grundsätzlichen Klärung und Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugeführt werden. Verträge und Vereinbarungen zwischen Teilnehmern untereinander oder mit sonstigen Beteiligten können aus verschiedenen Anlässen geschlossen werden und unterschiedlichen Zwecken dienen, dementsprechend können sie auch eine inhaltliche Vielgestaltigkeit aufweisen. Von der inhaltlichen Ausgestaltung wird es aber abhängen, ob der Vertragsgegenstand die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes unberührt läßt, ob und inwieweit er den Zielen der Flurbereinigung dienen, diese fördern und unter Umständen erst ermöglichen kann. All dies ist wiederum von den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Verfahrensgebietes und dem Verfahrensstand abhängig. Vom jeweiligen Sachbefund her wird dann differenziert werden können, ob derartige Vereinbarungen nur deklaratorisch in den Flurbereinigungsplan mit übernommen werden sollen oder ob ihnen konstitutive Bedeutung zukommen soll, um bei der Planausführung als flurbereinigungsrechtliche Gestaltungsmaßnahme mit allen damit verbundenen Auswirkungen berücksichtigt zu werden (vgl. hierzu BVerwGE 42, 87 <89>[BVerwG 15.03.1973 - V C 4/72] = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 20).
Jedenfalls können derartige Vereinbarungen als übereinstimmende Wünsche der jeweiligen Vertragspartner angesehen werden, vorausgesetzt, daß sie von den daran Beteiligten auch gemeinsam an die Flurbereinigungsbehörde/Teilnehmergemeinschaft herangetragen werden. Vor Aufstellung des Flurbereinigungsplanes besteht hinsichtlich der Abfindungswünsche der Teilnehmer eine Anhörungspflicht nach § 57 FlurbG. Die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Wünsche, mit denen in der Regel eine bestimmte Abfindungsgestaltung verbunden sein dürfte, ist vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend beantwortet worden, daß Erklärungen eines Teilnehmers im Wunschtermin grundsätzlich unverbindlich sind, nur als Anregung für die weitere Durchführung des Verfahrens dienen, nicht aber eine mit zwingenden Rechtsfolgen verbundene Zustimmung zu einer bestimmten Lösung der Abfindungsgestaltung bedeuten (Beschluß vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - <RzF 44 IV S. 7/8 = RdL 1960, 189/190>). Dies schließt nicht aus, daß bei, der Planung und der Gestaltung der Abfindung, die im Rahmen des § 44 FlurbG im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde/Teilnehmergemeinschaft liegt, Abfindungswünschen der Teilnehmer Rechnung getragen wird (BVerwG, Beschluß vom 19. Mai 1981 - BVerwG 5 CB 13.80 - <RdL 1981, 209>), wenn und soweit die darauf beruhenden Interessen sich in den Rahmen der Erfordernisse der allgemeinen Landeskultur und der agrarpolitischen Aufgaben der Flurbereinigung einfügen (BVerwG, Beschluß vom 20. März 1974 - BVerwG 5 B 108.72 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 10> und die dort angeführte Rspr.).
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der vorangestellten Rechtsprechung könnte - wenngleich eine Abweichung nicht ausdrücklich gerügt, eine Prüfung aber wegen des übergreifenden Aspekts der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu wahren und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, hier angezeigt ist (zur zweckgerichteten Austauschbarkeit der beiden Zulassungsgründe vgl. BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]) - schon vom Sachverhalt her nicht in Betracht kommen, weil die von den Klägern angeführten Vereinbarungen zwischen ihnen und der Gemeinde S. nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nicht nur wegen Formmangels unbeachtlich gewesen wären, sondern von den Vertragsbeteiligten auch nicht gemeinsam aufgegriffen und als übereinstimmende Wünsche an die Beklagte herangetragen worden waren und außerdem die angestrebte Verlegung eines Teils des Flurstücks 61 eine O.straße betraf, für deren Planung und Ausführung die Beklagte weder zuständig war noch aus flurbereinigungsrechtlichen Gründen eine Befugnis zur Ortsaufschließung im Bereich des klägerischen Hofgrundstücks hätte in Anspruch nehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Fink
Dr. Hömig