Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1986, Az.: BVerwG 2 WD 45/85
Beschwerde anläßlich der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung für einen Umzug; Voraussetzungen der Bewilligung einer Umzugskostenvergütung; Anträge eines Soldaten auf Gewährung ihm nicht zustehender Umzugskostenvergütung und den Bezug der Abschlagszahlung; Verletzung der dienstlichen Wahrheitspflicht; Pflicht zum treuen Dienen; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Möglichkeit des Dienstherrn zur Nachprüfung dienstlicher Erklärungen im Rahmen von Anträgen auf Erstattung von Reisekosten und Umzugskosten; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Strafrechtlich als Betrug oder als versuchter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 45/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 27.08.1985 - AZ: S 3 VL 6/85
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 SG
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 62 Abs. 2 SVG
- § 85 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 327 StPO
- § 1 Abs. 3 WDO
- § 60 Abs. 1 WDO
- § 59 Abs. 1 S. 1 WDO
Prozessgegner
Hauptmann der Reserve ..., geboren am ...
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Major Glitz, Hauptmann Rohde als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 1985 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Oberleutnants der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 35 Jahre alte frühere Soldat erwarb nach dem Besuch der Volksschule und des Gymnasiums am 7. Juli 1967 die Mittlere Reife. Anschließend unterzog er sich bis zum 22. August 1969 einem Praktikum in der optischen Industrie. Zum 1. Oktober 1969 wurde er zur Fernmeldeausbildungskompanie ... in S. einberufen, um Grundwehrdienst zu leisten.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern zustimmten, wurde der frühere Soldat durch Urkunde vom 14. Oktober 1969 am 15. Oktober 1969 als Funker in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine wiederholt verlängerte und schließlich auf insgesamt 15 Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf mit dem 30. September 1984.
Der frühere Soldat erfuhr nach der Grundausbildung eine Fernmeldespezialausbildung, ehe er, am 21. Juli 1971 zum Leutnant ernannt, mit Wirkung vom 2. Oktober 1972 zur Heeresfliegertruppe wechselte. Nach beendeter Ausbildung als Hubschrauberführer wurde er mit Wirkung vom 1. Mai 1974 zum Oberleutnant befördert und als Hubschrauberführer- und Luftbeobachtungsoffizier zur Heeresfliegerstaffel ... in N. versetzt. Zugleich mit der Beförderung zum Hauptmann mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 wechselte er als leichter Transporthubschrauberführer zur 2./Fliegende Abteilunq ... in N.. In gleicher Dienststellung gehörte er vom 1. Juli 1980 an der 2./Fliegende Abteilung ... in Ne. und vom 1. Januar 1981 der 1. Staffel dieser Einheit an. Zur Teilnahme am allgemein-beruflichen Unterricht wurde er für die Zeit vom 11. Januar 1983 bis 20. Juni 1983 zur Bundeswehrfachschulkompanie U., zur Teilnahme am Lehrgang Hochschulreife Technik für die Zeit vom 21. Juni 1983 bis 15. Juni 1984 zur Bundeswehrfachschulkompanie K. kommandiert. Unter Freistellung vom militärischen Dienst unterzog er sich vom 18. Juni 1984 bis 24. September 1984 einem Vorpraktikum für die Ausbildung zum Diplomwirtschaftsingenieur und vom 24. bis 30. September 1984 dieser Ausbildung selbst an der Fachhochschule G. Seit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses setzt er dort sein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens fort.
Als Hubschrauberführeroffizier wurde der frühere Soldat am 11. Februar 1975 mit "voll befriedigend" (5 C) und am 29. Juli 1977 mit "voll befriedigend" (5 D) beurteilt. In den Beurteilungen vom 16. Februar 1979 und vom 12. Februar 1982 erhielt er in gleicher Verwendung jeweils die Bewertung "ziemlich gut" (4 C). Für seine Leistungen beim Erdbebeneinsatz in Italien wurde er im Februar 1981 mit der Ehrenmedaille der Bundeswehr ausgezeichnet.
Im Bundeszentralregister sind keine Strafen vermerkt. Der frühere Soldat wurde jedoch durch Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 14. April 1977 - M 6 - VL 7/76 -, rechtskräftig seit 28. Juni 1977, wegen eines Dienstvergehens mit einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten gemaßregelt. Er hatte am 18. Mai 1976 auf einem dienstlichen Flug mit einem Bundeswehr-Hubschrauber vorsätzlich die im Flugauftrag befohlene Mindesthöhe mehrmals unterschritten, eine ihm verbotene Außenlandung durchgeführt und unter Verletzung dienstlicher Vorschriften einen zivilen Fluggast in seinem Luftfahrzeug mitgenommen.
Die letzten Dienstbezüge des früheren Soldaten errechneten sich aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes mit monatlich 3.965,94 DM brutto. Er hat auf dieser Grundlage eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 43.625,34 DM erdient, die bereits in Höhe von 38.000,00 DM ausgezahlt worden ist. Darüber hinaus stehen ihm seit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses für die Dauer von 36 Monaten bis zum 30. September 1987 Übergangsgebührnisse zu, die sich einschließlich Erhöhungsbetrag und Ausgleich derzeit auf monatlich 3.130,65 DM brutto, einschließlich Kindergeld auf 2.878,39 DM netto belaufen. Auf ein Darlehen, das er für einen Autokauf aufgenommen hat, hat der frühere Soldat monatliche Raten von 500,00 DM zu leisten.
Aus seiner am 8. Dezember 1972 geschlossenen Ehe sind eine Tochter im Alter von nunmehr zwölf Jahren und ein jetzt beinahe achtjähriger Sohn hervorgegangen. Seine Ehefrau ist als Kassiererin tätig und verdient monatlich netto rund 600,00 DM.
II
In dem am 13. August 1984 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 9. April 1985, die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den früheren Soldaten am 27. August 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Kürzung seiner Übergangsbeihilfe um ein Zwanzigstel.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Der frühere Soldat, der zu jener Zeit zur Bundeswehrfachschulkompanie U. kommandiert war, richtete ein am 3. März 1983 datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut an die Wehrbereichsverwaltung V:
'Ich bitte um Veranlassung meiner Kommandierung zur Bundeswehrfachschule nach K. in den Kurs Hochschulreife Technik zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres 1983. Ich bin derzeit zur Bundeswehrfachschule U. kommandiert, ich besuche dort den Vorkurs. Gleichzeitig bitte ich um Zusage der Umzugskostenvergütung für den mir zustehenden Endumzug. Ich möchte diesen Endumzug vorziehen, so daß ich mit meiner Familie zu einem möglichst baldigen Termin (noch vor Beginn des zweiten Schulhalbjahres an der Bundeswehrfachschule K.) in das Rhein-Main-Gebiet umziehen kann.'
Die Wehrbereichsverwaltung V antwortete am 8. März 1983 mit dem Bemerken, die im einzelnen zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen dem beigefügten Merkblatt (Stand 01.05.1981) entnehmen zu wollen. Dort heißt es in Nr. 1 d):
'Frühester Umzugstermin ein Jahr vor Beendigung der Dienstzeit oder während einer beruflichen Förderung an den Ort der Fachausbildung oder dessen Nähe,'
wobei in Nr. 2 b)
'dessen Nähe' mit '(bis 30 km)'
erläutert ist.
Unter dem 10. Mai 1983 schrieb der frühere Soldat an seinen Kompaniechef wie folgt:
'Ungeachtet der Entscheide über meine Beschwerde anläßlich der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach U. durch BMVg - P III 5 HFlg - werde ich zum Semesterbeginn 11/83 zur Bundeswehrfachschule nach K. wechseln. Zum Beginn meines letzten Dienstjahres am 1. Oktober 1983 werde ich Umzugskostenvergütung nach § 62 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz für einen Umzug in den Raum G. in Anspruch nehmen. Dort werde ich nach Erlangen der Fachhochschulreife Technik ein Studium an der Fachhochschule aufnehmen.'
Ebenfalls unter dem 10. Mai 1983 beantragte der frühere Soldat in U. auf einem mit Schreibmaschine ausgefüllten Formular die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem BUKG bzw. nach § 62 SVG für einen 'voraussichtlich Anfang Oktober 1983' durchzuführenden Umzug aus Anlaß seiner Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in K.. Auf dieses Gesuch hin, in dem der künftige Wohnort als noch nicht bekannt bezeichnet ist, erhielt er von der Wehrbereichverwaltung V ein am 18. Mai 1983 gefertigtes Schreiben, in dem (es) unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 2 SVG u.a. heißt:
'Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug
1)
vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der Durchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5 und 5 a SVG oder während einer beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahme oder in dessen Nähe,2)
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,3)
nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nr. 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahme oder4)
in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnissesdurchgeführt worden ist.'
Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß die Wehrbereichsverwaltung V über den Antrag erst entscheiden könne, wenn ihr der neue Wohnort bekannt sei, und er wurde gebeten, Kostenvoranschläge von zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Möbelspeditionen vorzulegen.
Am 27. Mai 1983 wurde der frühere Soldat durch Verfügung Nr. 0135 des BMVg P III 5 (5) für die Zeit vom 21. Juni bis 22. Dezember 1983 zu dem Lehrgang HT - 1 an die Bundeswehrfachschulkompanie K. ohne Zusage der Umzugskostenvergütung kommandiert. Diese Kommandierung wurde mit Fernschreiben vom 7. November 1983 durch BMVg für die Teilnahme am Lehrgang HT - 2 bis zum 15. Juni 1984 verlängert.
Am 1. und 2. August 1983 hatte die Spedition Eugen A. GmbH, Tuttlingen, den Umzug des früheren Soldaten von ... W. nach ... Linden, das ca. 100 km ostwärts von K. entfernt liegt, durchgeführt. (Tarif-km: 363)
Mit Schreiben vom 29. August 1983 übersandte der frühere Soldat der Wehrbereichsverwaltung V zwei Kostenvoranschläge 'für meinen Anfang Oktober ins Haus stehenden Endumzug'. Daraufhin bewilligte die Wehrbereichsverwaltung V gemäß § 62 Abs. 2 SVG die Leistungen nach §§ 4 bis 7 BUKG mit Bescheid vom 8. September 1983 'für ihren Anfang Oktober 1983 vorgesehenen Umzug von ... W. nach ... Linden' und führte aus, daß diese Zusage nur gelte, wenn er seinen Umzug nach dem 30. September 1983 durchführen werde. Auf seine unter dem 20. September 1983 gegebene Anregung hin, ihm Wohnungsvermittlungsgebühren in Höhe von DM 1.003,20 zu erstatten, gewährte ihm die Wehrbereichsverwaltung V am 28. September 1983 einen Abschlag auf die Umzugskostenvergütung in Höhe von DM 1.000,00 mit dem Hinweis, daß er diesen Betrag unverzüglich zurückzahlen müßte, wenn er vor dem 1. Oktober 1983 umziehen sollte.
Unter dem 28. November 1983 beantragte der frühere Soldat die Auszahlung der Umzugskostenvergütung für den Umzug von W. nach Linden, die Erstattung der Reisekosten für die Umzugsreise (§ 5 Abs. 1 und 3 BUKG) und die Erstattung der Reisekosten anläßlich der Suche oder Besichtigung einer Wohnung gemäß § 5 Abs. 1 BUKG: In der handschriftlich ausgefüllten Umzugskostenrechnung wurde unter Nr. 7 angegeben, daß das Umzugsgut am 3. Oktober 1983 eingeladen und am 4. Oktober 1983 ausgeladen worden sei. Unter Nr. 8 dieses Antrags hieß es ferner, daß der frühere Soldat am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes, am 2. Oktober 1983, am bisherigen Wohnort W. einen Hausstand im Sinne des § 7 Abs. 3 BUKG gehabt habe, den er am neuen Wohnort Linden wieder eingerichtet habe. Die Angabe '03.10.83' und '04.10.83' als Tage des Ein- und Ausladens der Möbel am bisherigen bzw. neuen Wohnort findet sich unter Nr. 3 auch im Antrag auf Reisekostenerstattung. Die Richtigkeit dieser Angaben versicherte der frühere Soldat pflichtgemäß. Die gesamten beantragten Erstattungsbeträge (§§ 4, 5, 6 a BUKG) beliefen sich auf DM 8.021,00.
Weil in der am 14. Oktober 1983 datierten und am 28. November 1983 eingereichten Rechnung der Spedition A. der Zeitpunkt des Umzuges nicht eingetragen war, überprüfte die Wehrbereichsverwaltung V die Umzugsabwicklung und stellte anhand des Umzugsvertrag-Frachtbriefes und nach Rückfragen bei der Spedition fest, daß der Umzug bereits am 1. und 2. August 1983 durchgeführt worden war. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1983 widerrief sie ihren Bewilligungsbescheid vom 8. September 1983 und forderte den gezahlten Abschlag zurück.
Sein Antrag vom 10.01.1985 auf Zuschuß zu den Umzugsauslagen gem. Nr. 22 AVwV zu den §§ 5, 5 a SVG wurde mit Bescheid der WBV IV II A §vom 23.01.1985 wegen Versäumung der einjährigen Ausschlußfrist nach Beendigung des Umzuges abgelehnt. Das insoweit anhängige Verfahren am Verwaltungsgericht Gießen ist noch nicht abgeschlossen."
Die Truppendienstkammer würdigte die Anträge des früheren Soldaten auf Gewährung ihm nicht zustehender Umzugskostenvergütung und den Bezug der Abschlagszahlung darauf als vorsätzliche Verletzung der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG), der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Der Dienstherr könne dienstliche Erklärungen im Rahmen von Anträgen auf Erstattung von Reise- und Umzugskosten nicht nachprüfen und müsse sich daher auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen. Vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht in diesem Bereich, um finanzielle Vorteile zu erlangen, seien daher grundsätzlich mit reinigenden, mindestens aber mit laufbahnhemmenden Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Zugunsten des früheren Soldaten habe berücksichtigt werden können, daß er seit dem Jahre 1979 ziemlich gute dienstliche Leistungen erbracht habe. Demgegenüber stehe seine disziplinargerichtliche Verurteilung vom 14. April 1977 sowie Eigenart und Schwere des vorliegenden Dienstvergehens und das Maß der Schuld. Da der frühere Soldat allerdings in einschlägiger Weise bisher nicht in Erscheinung getreten sei, könne wegen dieses einmaligen Fehlverhaltens noch von einer Dienstgradherabsetzung abgesehen werden. Dabei habe die Kammer berücksichtigt, daß der frühere Soldat infolge seines inkorrekten Verhaltens die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Erstattung der Umzugskosten nach § 62 Abs. 2 SVG verloren habe und diese Kosten infolgedessen selbst habe tragen müssen. Nicht zuletzt im Hinblick auf seine derzeitige finanzielle Situation als verheirateter Student mit zwei Kindern sei deshalb die Kürzung der Übergangsbeihilfe um ein Zwanzigstel schuldangemessen und vertretbar erschienen.
Gegen diese ihm am 24. September 1985 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 10. Oktober 1985 Berufung zuungunsten des früheren Soldaten eingelegt. Er hat das Rechtsmittel auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und begehrt, den früheren Soldaten zu einer Dienstgradherabsetzung zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgebracht:
Die Erwägungen der Kammer zur Maßnahmebemessung überzeugten nicht. Sie setzten zwar zu Recht bei der Dienstgradherabsetzung an, bewerteten aber die Vermutung, es handele sich um ein einmaliges Fehlverhalten des disziplinar vorbelasteten früheren Soldaten, zu Unrecht wie einen zu dessen Gunsten sprechenden Umstand. Auch die durchaus ordentlichen dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten sowie sein Verlust des Anspruchs auf Erstattung der Umzugskosten nach § 62 Abs. 2 SVG seien nicht geeignet, das schwere Fehlverhalten aufzuwiegen und von einer Degradierung absehen zu lassen. Ein Offizier, der den Dienstherrn zu betrügen versuche, erweise sich des Vertrauens unwürdig, dessen er in seiner herausgehobenen Vorgesetztenstellung bedürfe. Der frühere Soldat sei trotz wiederholter Erläuterung der Voraussetzungen für die Erstattung von Umzugskosten durch die Wehrbereichsverwaltung recht zielstrebig vorgegangen, um seine im Interesse seiner Familie verständlichen Umzugspläne nach Linden zu verwirklichen und um die damit verbundenen Folgen eines Verlustes der Umzugskostenerstattung nicht auf sich nehmen zu müssen. Er habe damit die Bereitschaft bekundet, sich auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern und sich auf unrechtmäßigem Weg das zu verschaffen, was ihm nicht zugestanden habe. Wenn der frühere Soldat geglaubt habe, sein Anspruch auf Umzugskostenerstattung werde ihm zu Unrecht eingeschränkt, hätte er dies klären lassen müssen. Es könne nicht hingenommen werden, daß er statt dessen versucht habe, sein vermeintliches Recht auf betrügerische Weise durchzusetzen. Dabei könne ihn nicht entlasten, daß der Betrug nur bis zum Versuch gediehen sei. Das Fehlverhalten des früheren Soldaten sei nicht an mangelnder Intensität der Durchführung, sondern dank der Aufmerksamkeit eines Verwaltungsbeamten gescheitert. Auch die Höhe des angestrebten Schwindelbetrages von rund 8.000,00 DM könne nicht außer Betracht bleiben. Im übrigen sei für die Maßnahmebemessung nicht die Höhe eines Schadens maßgebend, sondern die Einbuße an Vertrauenswürdigkeit, die durch einen derartigen Pflichtenverstoß eintrete. Zusätzlich habe gerade die Verletzung der Wahrheitspflicht besonderes Gewicht, wenn sie dazu diene, den Dienstherrn zu schädigen. Darin komme grobe Illoyalität zum Ausdruck.
Der Verteidiger des früheren Soldaten hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des früheren Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung mußte zum Erfolg führen. Dem nach § 1 Abs. 3 WDO als Soldaten im Ruhestand geltenden früheren Soldaten konnte eine gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässige Dienstgradherabsetzung nicht erspart werden.
Unternimmt es ein Soldat, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung wahrer Tatsachen sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten seines Dienstherrn zu verschaffen, so begeht er ein der Eigenart nach sehr schweres Dienstvergehen. Eine strafrechtlich als Betrug oder als versuchter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn und damit der Gemeinschaft durch einen dem Staat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SG durch gegenseitige Treue verbundenen Soldaten ist dienstrechtlich eine höchst verwerfliche Tat. Sie erfordert, wie der Senat zuletzt im Urteil vom 4. Dezember 1985 - 2 WD 35/85 - dargelegt hat, eine empfindliche disziplinare Reaktion. Der Grund hierfür ergibt sich aus dem schweren Vertrauensbruch, den die Unehrlichkeit eines Soldaten gegenüber seinem Dienstherrn darstellt. Die Bundeswehr kann ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen, sondern muß sich auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit verlassen können. Sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, auf peinlichster Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um Zuwendungen zu erhalten, die ihm nicht oder nicht in der begehrten Höhe zustehen, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Das gilt insbesondere für einen Vorgesetzten, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, und damit erst recht für einen Offizier, der schon bis in die Dienstgradgruppe der Hauptleute aufgerückt ist. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein geknüpft werden müssen, um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt.
Zieht man den Vertrauensbruch in Betracht, der auch den Kern des hier zu ahndenden Dienstvergehens bildet, so unterscheidet sich dieser nach Eigenart und Schwere, nach seinen Auswirkungen und dem Maß der Schuld nicht von dem sonstiger vorsätzlicher Umzugs- oder Reisekosten-, Trennungsgeld- oder Beihilfebetrügereien. Der frühere Soldat hatte nicht, wie er in seinem Antrag auf Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren vom 21. September 1983 sowie in seiner Umzugskostenrechnung und in seinem Antrag auf Erstattung der Reisekosten anläßlich der Vorbereitung und Durchführung des Umzugs vom 28. November 1983 vorgab, in der Zeit vom 3. bis 4. Oktober 1983 einen Umzug von ... W. nach ... Linden durchgeführt. Ihm waren an diesen Tagen überhaupt keine Kosten für das Befördern von Umzugsgut oder für eine Umzugsreise seiner Familie entstanden, für deren Erstattung er den Dienstherrn hätte in Anspruch nehmen können; denn er wohnte bereits seit 2. August 1983 mit seiner Familie in Linden. Ob notwendige Auslagen des früheren Soldaten für jenen, am 1. und 2. August 1983 durchgeführten Umzug von W. nach Linden bei richtiger und rechtzeitiger Antragstellung vom Dienstherrn ganz oder teilweise hätten vergütet werden müssen oder können, mindert das Gewicht seines Vertrauensbruches nicht. Der frühere Soldat war durch die Schreiben der Wehrbereichsverwaltung V vom 8. März und 18. Mai 1983 umfassend und eindeutig über die Voraussetzungen unterrichtet worden, unter denen einem Soldat auf Zeit Umzugsauslagen nach § 62 Abs. 2 SVG und Nr. 22 AVwV zu den §§ 5 und 5 a SVG vergütet werden. Er unternahm jedoch bis Anfang Januar 1985 nichts, um zu klären, ob auch ein Umzug im August 1983 von W. nach Linden vergütungsfähig (gewesen) sei, sondern täuschte in seinen Anträgen vom 21. September und 28. November 1983 einen Endumzug nach Beginn des letzten Dienstjahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses vor, für den nach § 62 Abs. 2 SVG auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 BUKG bewilligt werden können. Dabei machte er sich noch den Umstand zunutze, daß die Rechnung der Speditionsfirma Eugen A. GmbH das Datum "14.10.1983" trug und die Tage der Durchführung des Umzugs nicht angab. Zu Lasten des früheren Soldaten war darüber hinaus zu berücksichtigen, daß er seinen Schwindel schon mit seinen Schreiben vom 10. Mai und 29. August 1983 sowie mit seiner "dienstlichen Erklärung" anläßlich seines "bevorstehenden Endumzuges gemäß § 62 Abs. 2 SVG" vom 20. September 1983 vorbereitete und in der mit dem letztgenannten Schreiben der Wehrbereichsverwaltung V übersandten auszugsweisen Abschrift des Mietvertrages über seine Wohnung in Linden wohlweislich die Bestimmung über den Beginn des Mietverhältnisses unterdrückte.
Nicht entlasten konnte ihn der Umstand, daß der "Umzugsvertrag-Frachtbrief" vom 27. Juli 1983 als Datum des Verpackens und Einladens den 1. August 1983 sowie als Datum des Ausladens den 2. August 1983 auswies. Zugunsten des früheren Soldaten war zwar zu unterstellen, daß er dieses Schriftstück mit seinen Anträgen vom 28. November 1983 der Wehrbereichsverwaltung V vorlegte. Der Senat war jedoch überzeugt, daß er damit der Wehrbereichsverwaltung nicht ermöglichen wollte, seine Angaben über den Umzugstermin und das zeitliche Innehaben des letzten Hausstandes in W. bis zum 2. Oktober 1983 als falsch festzustellen, seinen Antrag auf Umzugskostenvergütung für unbegründet zu betrachten und ihm eine Erstattung von Beförderungsauslagen und Reisekosten zu verweigern. Da der Umzugsvertrag-Frachtbrief - ebenso wie das Umzugsvertrag-Haftungszertifikat vom 27. Juli 1983 - insoweit notwendigerweise vor dem Erbringen der vertraglichen Leistung erstellt worden war, konnte er nicht den Nachweis liefern, daß der Umzug, so wie darin vorgesehen, auch tatsächlich ausgeführt worden war. Als die Wehrbereichsverwaltung V den früheren Soldaten unter dem 12. Dezember 1983 aufforderte, sich zu dem Widerspruch zwischen seinen Angaben und dem inzwischen bei der Firma Eugen Amos GmbH erkundeten Umzugstermin vom 1./2. August 1983 zu äußern, wich dieser jedenfalls mit Schreiben vom 15. Dezember 1983 noch mit der Bitte aus, ihm "die Formulare, die die widersprüchlichen Angaben enthalten, zur Prüfung und gegebenenfalls zur Korrektur zu übersenden".
Erschwerend mußte zudem hier ins Gewicht fallen, daß der frühere Soldat sowohl in seinem Antrag auf Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren vom 21. September 1983 als auch in seinen beiden Anträgen auf Erstattung der Beförderungsauslagen und der Umzugs-Reisekosten vom 28. November 1983 noch die Richtigkeit seiner Angaben über den Zeitpunkt seines Umzugs und das Innehaben seines letzten Hausstandes pflichtgemäß versicherte. Durch diese Versicherungen bekräftigte er ausdrücklich die Wahrheit seiner Angaben unter Berufung auf seine Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Die Wahrheitspflicht hat aber gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß sie nur im Pflichtenkatalog der Soldaten ausdrücklich normiert worden ist. Eine Armee kann nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Auch wenn solche Meldungen, Erklärungen und Aussagen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefaßt werden, müssen sachgerechte, bestimmte Befehle erteilt oder, wie hier, gesetzlich vorgeschriebene Verfügungen über öffentliche Gelder erlassen werden. Ein Soldat, der seinen Dienstherrn mit unwahren Angaben bedient und dadurch benachteiligt oder zu benachteiligen versucht, büßt ganz allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Der frühere Soldat war nicht gehindert, Anfang August 1983 mit seiner Familie an den Ort seiner Wahl umzuziehen. Die Gründe, die ihn dazu bewogen, die Einschulung seiner Tochter in das Gymnasium bereits am endgültigen Wohnsitz und die Möglichkeit zur Betreuung seiner erkrankten Schwiegereltern, ließen sein Verhalten sogar nachvollziehbar erscheinen. Sah der Gesetzgeber für diesen Umzug - noch - keine Leistungen vor, so führte es zu Härten, wenn der frühere Soldat seinen Entschluß in die Tat umsetzte. Diese Härten mußte er jedoch - auch im Lichte der Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG - hinnehmen, da es weder dem Gesetzgeber noch dem Richtliniengeber verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen (BVerfGE 49, 260, 275 [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77]) [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77]. Keinesfalls durfte der frühere Soldat, wenn er fürchtete, mit Vergütungsansprüchen für seinen tatsächlich durchgeführten Umzug an einen ca. 100 km von der Stätte der Berufsförderung entfernten, als endgültigen Wohnsitz gewählten Ort nicht durchzudringen, seinem Dienstherrn einen nicht durchgeführten Endumzug nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SVG vorschwindeln. Da der Dienstherr für einen nicht ausgeführten Umzug keine Kosten zu vergüten hat, hätte der frühere Soldat nicht nur die abschlagsweise gezahlten 1.000,00 DM, sondern 8.021,00 DM zu Unrecht erhalten, wenn nicht der Sachbearbeiter der Wehrbereichsverwaltung V Verdacht geschöpft und den Schwindel aufgedeckt hätte. Dahingestellt bleiben kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der frühere Soldat dadurch seinen Dienstherrn geschädigt hat. Bei einem so gearteten Dienstvergehen kommt es für die Maßnahmebemessung grundsätzlich nicht auf die Höhe des erschwindelten Betrages und des finanziellen Verlustes an, der dem Dienstherrn entstanden ist, sondern auf die Einbuße an Vertrauenswürdigkeit, die ein Soldat durch einen derartigen Pflichtenverstoß erleidet. Dieser Vertrauensverlust aber war hier erheblich.
Ein Offizier, der so zielstrebig und grob in seinen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn versagt, ist in seinem bisherigen Dienstgrad für die Bundeswehr nicht mehr tragbar. Er kann insbesondere nicht mehr militärischer Führer in der Dienstgradgruppe der Hauptleute sein, die vornehmlich für Offiziere in der Dienststellung eines Kompaniechefs vorgesehen ist.
Daß der frühere Soldat nach Aufdeckung der Tat den ihm zu Unrecht geleisteten Abschlag von 1.000,00 DM ratenweise zurückgezahlt hat, war nicht mehr als recht und billig. Es war auch nicht mildernd zu berücksichtigen, daß er infolge seines Verhaltens eine ihm möglicherweise zustehende Vergütung für seinen Umzug am 1./2. August 1983 verscherzt hat. Eine darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen früheren Soldaten lag, der sich bewußt sein mußte, daß er bei einem Verstoß gegen seine Dienstpflichten Nachteile in Kauf nehmen muß. Desgleichen ergab der Zeitablauf zwischen der Begehung des Dienstvergehens und seiner Ahndung keinen Milderungsgrund. Denn diesem Zeitablauf allein wohnt keine erzieherische oder heilende Kraft inne. Ihm kommt für die Maßnahmebemessung nur insofern Bedeutung zu, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen, die unter Umständen in den Folgen der Tat erkennbare Erschwernisgründe auszugleichen vermag (BVerwGE 73, 203, 205) [BVerwG 23.06.1981 - 2 WD 2/81].
Zugunsten des früheren Soldaten war zu berücksichtigen, daß er sich als Staatsbürger bisher tadelfrei geführt hat. Seine Führung als Soldat wurde allerdings durch die disziplinargerichtliche Maßregelung vom 14. April 1977 getrübt. Wenngleich jenes Dienstvergehen schon länger zurückliegt und der frühere Soldat sich damals nicht in einschlägiger Weise verfehlte, so stellte er doch dabei seine Interessen ebenfalls den dienstlichen Belangen voran und weckte Zweifel an seiner Pflichttreue und seinem Verantwortungsbewußtsein. Uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten sprachen dagegen seine dienstlichen Leistungen und sein günstiges Persönlichkeitsbild. Laut seinen Beurteilungen hat sich der frühere Soldat nach dem im Mai 1976 begangenen Dienstvergehen wieder voll bewährt und sein überdurchschnittliches praktisches Können als Hubschrauberführer genutzt, die ihm gestellten Aufgaben mit Engagement, Initiative und Kreativität zu erfüllen. Er steigerte seine Leistungen deutlich über die Anforderungen hinaus, die an Soldaten in seiner Verwendung gestellt werden, und erwies sich bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahmen in seinem Dienstgrad uneingeschränkt förderungswürdig. Seinen hohen Einsatzwillen und seine Hilfsbereitschaft bewies er in besonderer Weise bei dem Erdbebeneinsatz in Italien. Darüber hinaus konnte er auf das gewinnende Wesen, die Ausgewogenheit und das Einfühlungsvermögen hinweisen, das ihm seine Beurteilungen lobend bescheinigen. Diese in der Person des früheren Soldaten liegenden Milderungsgründe rechtfertigten es, das Ausmaß der Dienstgradherabsetzung für das schwere Dienstvergehen auf einen Dienstgrad zu begrenzen und den früheren Soldaten lediglich zum Oberleutnant der Reserve zu degradieren.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts mithin vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.
Es waren keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es erlaubt hätten, aus Billigkeitsgründen den früheren Soldaten ganz oder teilweise von Kosten des Berufungsverfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.
Hacker
Dr. Schwandt
Glitz
Rhode