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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: BVerwG 3 C 65.84
„becel-Wursterzeugnisse“

Lebensmittelrecht; Verkehrsfähigkeit; Irreführende Bezeichnung; Diätwurst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 65.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12310
Entscheidungsname
becel-Wursterzeugnisse
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 07.07.1981 - AZ: 14 A 332.80
VG Berlin - 08.07.1981 - AZ: 14 A 332.80
OVG Berlin - 14.12.1983 - AZ: 7 B 12.83
nachfolgend
OVG Berlin - 20.07.1987 - AZ: 7 B 4.86
BVerwG - 23.01.1992 - AZ: BVerwG 3 C 33/89

Fundstellen

  • GRUR 1986, 627
  • GRUR 1986, 87
  • LRE 18, 257 - 263
  • ZLR 1986, 333-342

Amtlicher Leitsatz

Zur Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln, die als Diät-Würste bezeichnet werden und bei denen die tierischen Fette fast vollständig durch Pflanzenfett (Linolsäure) ersetzt sind.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zum Verhältnis von den aufgrund § 33 ergangenen Leitsätzen für Fleisch des Deutschen Lebensmittelbuchs zu den Vorschriften der Diätverordnung bei der Prüfung der Verkehrsfähigkeit.

  2. 2.

    Zur Frage der Irreführung der Bezeichnungen "Diät-Kalbsleberwurst", "Diät-Teewurst" und "Diät-Würstchen", wenn die tierischen Fette, die der Verkehr regelmäßig in Wurstwaren erwartet, durch pflanzliches Fett (Linolsäure) ersetzt sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Herstellerin von Lebensmitteln, die von ihr in Hüllen aus Kunststoff - als Wurst geformt - unter den Bezeichnungen "becel Diät-Kalbsleberwurst", "becel Diät-Teewurst" und "becel Diät-Würstchen" hergestellt und vertrieben wurden. Sie enthalten weniger Fett als vergleichbare "Normal"-Lebensmittel ("becel Diät-Kalbsleberwurst" 36 % gegenüber 44,5 %, "becel Diät-Teewurst" 35 % gegenüber 45,4 %, "becel Diät-Würstchen" 23 % gegenüber 25,4 %). Außerdem ist das an gesättigten Fettsäuren reiche tierische Fett überwiegend gegen pflanzliches Fett mit einem hohen Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren (Linolsäure) ausgetauscht und dadurch der Anteil mehrfach ungesättigter Fettsäuren - bezogen auf den Gesamtfettgehalt, der in vergleichbaren "Normal"-Lebensmitteln 8 % beträgt - bei "becel Diät-Kalbsleberwurst" auf 40 % und bei "becel Diät-Teewurst" sowie "becel Diät-Würstchen" auf 30 % gesteigert. Die Zusammensetzung von fettlosem Fleisch und sonstigen Zutaten entspricht der normalen Wurst. Die Klägerin vertrieb diese Erzeugnisse über den Lebensmitteleinzelhandel - u.a. auch in B. unter Hinweis auf den Fettaustausch und den hohen Linolsäuregehalt als Diät-Lebensmittel für Menschen, die an erhöhtem Blutfettspiegel (Hypercholesterinämie) leiden.

2

Am 19. März 1980 richtete der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit (BMJFG) ein Schreiben an die obersten Gesundheits- und Veterinärbehörden der Länder, in dem er erklärte, er halte die genannten Produkte mit den Bezeichnungen, unter denen sie von der Klägerin vertrieben würden, nicht für verkehrsfähig. Sie seien weder diätetische Lebensmittel noch Wurstwaren im Sinne der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches. Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz in B. dieses Schreiben den B. Bezirksämtern zur Kenntnis. Daraufhin wandte sich das Bezirksamt K. von B. mit Schreiben vom 30. April 1980 an die Kaufhausunternehmen K. AG, H. GmbH und "b". Es gab die Erklärung des Bundesministers vom 19. März 1980 wörtlich wieder und fügte den Satz hinzu: "Wir bitten dringend, dieses Schreiben zu beachten". Ähnliche Schreiben richteten die Bezirksämter T., N. und R. von B. an Lebensmittelhändler in ihren Bezirken.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin den Widerruf der in den Schreiben des Bezirksamts K. vom 30. April 1980 enthaltenen Erklärungen über die mangelnde Verkehrsfähigkeit ihrer Lebensmittelerzeugnisse.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das am 7./8. Juli 1981 zugestellte Urteil mit der Begründung abgewiesen, die Erzeugnisse der Klägerin seien nicht verkehrsfähig, da die Angaben in der Werbung und auf der Verpackung, mit denen sie von der Klägerin vertrieben würden, irreführend im Sinne des Lebensmittelrechts seien.

5

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Urteil vom 14. Dezember 1983 der Klage stattgegeben und den Beklagten zum Widerruf seiner Erklärungen über die mangelnde Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei den Erzeugnissen der Klägerin handele es sich um diätetische Lebensmittel im Sinne von § 1 der Diätverordnung alter und neuer Fassung; denn sie trügen dazu bei, den besonderen Ernährungserfordernissen bei Vorliegen einer Funktionsanomalie zu entsprechen seien damit in der von der Diätverordnung geforderten Weise dazu stimmt, einem besonderen Ernährungszweck zu dienen. Die Funktionsanomalie bestehe in der Erhöhung des Serumcholesterinspiegels. Diese erfordere eine besondere Ernährungsweise, zu der der Verzehr der fraglichen Erzeugnisse einen Beitrag leiste. Wie nämlich u.a. der Sachverständige Prof. Dr. Hoffmeister vom Bundesgesundheitsamt ausgeführt habe, seien Menschen mit langfristig erhöhtem Serumcholesterinspiegel anfälliger für Herz- und Kreislauferkrankungen Nach den Feststellungen des Sachverständigen trage der Verzehr der von der Klägerin hergestellten Lebensmittel zur Senkung eines erhöhten Cholesterinspiegels bei. Wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend aufgezeigt habe, sei auch der Unterschied der Erzeugnisse der Klägerin in Zusammensetzung und Eigenschaften zu den vergleichbaren herkömmlichen Wurstsorten im Sinne von § 1 DiätVO "maßgeblich". Zum einen sei es schon als diätetischer Erfolg zu werten, wenn nur eine weitere Erhöhung des Cholesterinspiegels vermieden werde; zum anderen sei zu berücksichtigen, daß ein diätetisches Lebensmittel lediglich "einen Beitrag" zu die besonderen Ernährungserfordernissen leisten müsse und daß sich die an einer Funktionsanomalie Leidenden auch bei der Auswahl ihrer sonstigen Nahrungsmittel nach den besonderen Ernährungserfordernissen richteten.

6

Die Bezeichnung der Erzeugnisse als Diätwurst sei auch mit dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) vereinbar; die Zulässigkeit des Austausches von tierischen Fetten gegen pflanzliche ergebe sich aus den vorrangigen Bestimmungen der Diätverordnung. Deshalb stelle der "maßgebliche Unterschied" zu den anderen Lebensmitteln vergleichbarer Art, der gerade die Qualität als diätetisches Lebensmittel begründe, keine unzulässige Abweichung von der für "Normal"-Lebensmittel in den Leitsätzen zum Deutschen Lebensmittelbuch festgelegten Verkehrsauffassung dar. Ob etwas anderes bei der Verringerung oder dem Austausch eines den Wert des Lebensmittels wesentlich bestimmenden Stoffes bei gleicher Bezeichnung gelte, könne dahinstehen; denn in einer Wurst sei das Fleisch und nicht das Fett der wertbestimmende Bestandteil. Die Bezeichnung als "Diät-Wurst" verstoße nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LMBG, weil die Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nicht von den Vorstellungen des maßgeblichen Käuferkreises abwichen und weil ihre besondere Zusammensetzung gemäß § 19 DiätVO kenntlich gemacht sei. Auch § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a LMBG stehe dem Vertrieb der Erzeugnisse nicht entgegen, da sie den an diätetische Lebensmittel zu stellenden Anforderungen genügten.

7

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor: Das angefochtene Urteil erkenne den umstrittenen Produkten zu Unrecht den Charakter eines diätetischen Lebensmittels zu. Es habe den in der Diätverordnung niedergelegten Diätbegriff in unzulässiger Weise ausgeweitet und dabei den Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a LMBG sowie den Inhalt des einschlägigen Gemeinschaftsrechts übersehen. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Diätverordnung ergebe sich, daß deren Bestimmungen - zumal als Ausnahmeregelungen - eng auszulegen seien. Das gelte auch für den Begriff der Funktionsanomalie. Nicht jeder von der gesundheitlichen Norm abweichende Zustand sei bereits eine Funktionsanomalie; es müsse ein krankhafter, jedenfalls in die Nähe der Krankheit zu rückender Zustand gegeben sein. Deshalb könne bei einer Erhöhung des Cholesterinspiegels noch nicht von einer Funktionsanomalie im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DiätVO gesprochen werden. Dies folge auch daraus, daß zum einen ca. 60 % aller über 30 Jahre alten Deutschen eine Erhöhung des Cholesterinspiegels aufwiesen und zum anderen auch die Folgen einer solchen Erhöhung wissenschaftlich umstritten seien. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit wissenschaftlich geklärt, ob die alimentär gesteuerte Senkung des Cholesterinspiegels überhaupt Auswirkungen im Bereich der koronaren Herzerkrankungen und der Todesfälle habe, weil nämlich nicht feststehe, ob die Erhöhung des Cholesterinspiegels selbst die Ursache der Gefährdung oder nur ihr Indikator sei. Von einer Funktionsanomalie im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 DiätVO sei allenfalls ein Anteil von 1,5 % der Bevölkerung betroffen. Dieser Bevölkerungsanteil gehöre aber nicht zum maßgeblichen Adressatenkreis der von der Klägerin hergestellten Produkte.

8

Die Wirkung eines Lebensmittels, die, wie hier, wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sei, könne auch nicht als einem "besonderen Ernährungszweck dienlich" im Sinne von § 1 DiätVO angesehen werden; insofern trete die Diätverordnung hinter die Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a LMBG zurück.

9

Bei den umstrittenen Produkten fehle es auch an einem "maßgeblichen Unterschied" gegenüber den vergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs. Das Oberverwaltungsgericht habe in dieser Frage seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. U.a. hätte zu dieser Frage der sachverständige Gutachter Prof. Dr. H. eingehender befragt werden müssen. Die Ausführungen des Gutachters, der Mediziner und nicht Lebensmittelchemiker sei, hätten keine hinreichende Klärung zum Stand der Wissenschaft gebracht.

10

Ferner habe das Oberverwaltungsgericht versäumt, ein (demoskopisches) Sachverständigengutachten darüber einzuholen, was die Auffassung des Verkehrs zur Zusammensetzung der umstrittenen Erzeugnisse der Klägerin sei. In beiden Vorinstanzen habe er, der Beklagte, vorgetragen, daß mit der Bezeichnung als "Wurst" oder "Würstchen" eine Irreführung verbunden sei. Gleichwohl habe das Oberverwaltungsgericht hierzu keine Beweise erhoben. Tatsächlich liege hier eine Irreführung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b LMBG vor, weil der Verbraucher auch bei einer Diät-Wurst produktspezifische Eigenschaften erwarte, zu denen bei Wurst gehöre, daß sie nur tierische Bestandteile enthalte. Diese Verbrauchererwartung werde auch dadurch bestimmt, daß nach dem im Deutschen Lebensmittelrecht geltenden Reinheitsgebot die Bezeichnung als "Wurst" für die aus pflanzlichen und tierischen Stoffen bestehenden Produkte der Klägerin unzulässig sei. Sie verstoße gegen die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches. § 27 DiätVO dürfe nicht dahin verstanden werden, daß die Vorschriften der Diätverordnung anderen gesetzlichen Regelungen wie § 17 LMBG vorgehe.

11

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das am 7./8. Juli 1981 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen,

12

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und

13

Entscheidung zurückzuverweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Revision mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten entgegen.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Rechtsauffassung des BMJFG mit, nach welcher die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Einordnung der umstrittenen Erzeugnisse als diätetische Lebensmittel gemäß § 1 Abs. 1 DiätVO nicht erfüllt seien. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß es auf die bei diätetischen Wurstwaren allein erreichbare Senkung des Cholesterinspiegels nicht ankomme, sondern es bereits ausreiche, wenn ein Beitrag zu den besonderen Ernährungserfordernissen geleistet werde, würde zu nicht vertretbaren Ergebnissen in ähnlich gelagerten Fällen führen. Es könnten bei uneingeschränkter Anwendung dieses Grundsatzes zum Beispiel alle Backwaren und Konditoreierzeugnisse, die nach der Verkehrsauffassung ausschließlich unter Verwendung von Butter hergestellt werden, bei Ersatz von Butter durch Pflanzenmargarine als diätetische Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, da Pflanzenmargarine nach Abschnitt II. A 2 der Leitsätze für Margarine und Margarineschmalz des Deutschen Lebensmittelbuches mindestens 15 % der Fettsäuren als Linolsäure enthalten müsse. Die Bezeichnung als "Diät-Wurst" sei darüber hinaus irreführend im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b LMBG.

17

II.

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtener Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Nichtanwendung von § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. b LMBG.

18

1.

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 LMBG ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu werben. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 70.84 - entschieden, daß diese allgemeine Vorschrift zum Schutz vor Täuschung im Verkehr mit Lebensmitteln durch die spezielleren Regelungen der Diätverordnung nicht verdrängt wird. Hieran wird festgehalten.

19

2.

Die umstrittenen Erklärungen des Beklagten über die mangelnde Verkehrsfähigkeit der von der Klägerin hergestellten Diät-Wurst-Produkte sind gerechtfertigt, wenn mit ihrem Vertrieb eine Irreführung im Sinne der genannten Vorschriften verbunden ist.

20

a)

Bezüglich der Bezeichnung als "Diät"-Lebensmittel ist eine Irreführung zu verneinen, wenn die Produkte die Voraussetzungen des § 1 Diätverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2687/GVBl. S. 2722) bzw. in der Neufassung vom 2. September 1981 (BGBl. I S. 906/GVBl. S. 1213) - DiätVO - erfüllen. Die Neufassung - aufgrund der 6. Änderungs-VO vom 7. Juli 1981 - wurde veranlaßt durch die Notwendigkeit einer Anpassung an das Recht der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1976 - 77/94/EWG -, Amtsbl. der EG vom 31. Januar 1977, Nr. L 26/55). Die Begriffsbestimmung des diätetischen Lebensmittels hat, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, durch diese Neufassung der Diätverordnung keine Änderung erfahren.

21

Die vom Berufungsgericht nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung, daß es sich bei den umstrittenen Diät-Wurst-Produkten der Klägerin um diätetische Lebensmittel handelt, ist im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

22

Diätetische Lebensmittel sind nach der verordnungsrechtlichen Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 DiätVO Lebensmittel, die bestimmt sind, einem besonderen Ernährungszweck dadurch zu dienen, daß sie die Zufuhr bestimmter Nährstoffe oder anderer ernährungs physiologisch wirkender Stoffe steigern oder verringern oder die Zufuhr solcher Stoffe in einem bestimmten Mischungsverhältnis oder in bestimmter Beschaffenheit bewirken. Nach der klarstellenden normativen Definition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DiätVO dienen Lebensmittel dann einem besonderen Ernährungszweck (im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1), wenn sie dazu beitragen, besonderen Ernährungserfordernissen zu entsprechen, u.a. aufgrund von Umständen wie Krankheit, Mangelerscheinung, Funktionsanomalie und Überempfindlichkeit. Nach Abs. 1 Satz 2 a.a.O. müssen diätetische Lebensmittel sich von anderen Lebensmitteln vergleichbarer Art durch ihre Zusammensetzung oder ihre Eigenschaften maßgeblich unterscheiden.

23

Das angefochtene Urteil geht allgemein davon aus, daß bei Menschen mit erhöhtem Serumcholesterinspiegel eine Funktionsanomalie im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DiätVO bestehe. Dem erkennenden Senat erscheint es allerdings zweifelhaft, ob vom Vorliegen einer Funktionsanomalie (bzw. einer "Stoffwechselstörung" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, i der EG-Richtlinie) auch bei der Gruppe von Personen gesprochen werden kann, deren dauerhaft überhöhter Cholesterinspiegel durch eine falsche Ernährungsweise bedingt (alimentär) ist. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil die im Berufungsurteil aufgrund des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. H. den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 DiätVO getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls auch solche Personengruppen erfassen, deren chronisch erhöhter Cholesterinspiegel ererbt (genetisch bedingt) ist oder bei denen aus anderen Gründen durch eine Änderung der Verhaltensweise der chronisch erhöhte Cholesterinspiegel (mit Krankheitswert) nicht (mehr) behebbar ist. Für diese letzteren beiden Personengruppen sind die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen erheblich, daß die umstrittenen Erzeugnisse der Klägerin geeignet sind und dazu beitragen, den besonderen Ernährungserfordernissen bei einem chronisch erhöhten Cholesterinspiegel zu entsprechen, weil durch sie zumindest eine Verschlechterung des Zustandes vermieden werden kann.

24

Im einzelnen stellt das angefochtene Urteil aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, daß Personen mit längerfristig erhöhtem Cholesterinspiegel (oberhalb von etwa 200 bis 220 mg %) besonderen Ernährungserfordernissen unterliegen, die eine Verminderung der Cholesterinzufuhr durch verringerte Aufnahme gesättigter Fettsäuren und durch Ersatz von tierischen durch pflanzliche Fette mit hohem Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren verlangen. Solchen Ernährungserfordernissen entsprächen die Erzeugnisse der Klägerin, indem durch ihren Verzehr - wie § 1 Abs. 1 Satz 1 DiätVO fordere - die Zufuhr bestimmter Nährstoffe gesteigert (mehrfach ungesättigte Fettsäuren pflanzlicher Herkunft) und die Zufuhr bestimmter Nährstoffe verringert (Fett insgesamt sowie insbesondere gesättigte Fettsäuren tierischer Herkunft) werde.

25

Im angefochtenen Urteil wird weiterhin festgestellt, daß der Verzehr der Erzeugnisse der Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen geeignet ist, zu einer Senkung des Cholesterinspiegels beizutragen. Schließlich stellt das angefochtene Urteil auch fest, daß die Wursterzeugnisse der Klägern sich von anderen Lebensmitteln vergleichbarer Art (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) durch ihre Zusammensetzung oder ihre Eigenschaften "maßgeblich" unterscheiden: Die Lebensmittel der Klägerin ließen bereits durch ihren deutlich geringeren Fettgehalt eine Reduktion des Serumcholesterinspiegels erwarten; darüber hinaus werde eine zusätzliche Abnahme der Serumcholesterinwerte infolge des teilweisen Austausches des tierischen Fettes gegen cholesterinfreies pflanzliches Fett sowie durch den Ersatz von Fetten mit gesättigten durch solche mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren erreicht, die beim Verzehr von täglich 100 Gramm becel-Würstchen 7,2 mg % betrage; verglichen mit der vom Sachverständigen ebenfalls berechneten Wirkung einer im Brennwert entsprechenden Menge gänzlich fettfreier Nahrungsmittel (Senkung um 11,8 mg %) zeige sich, daß mit den Erzeugnissen der Klägerin annähernd 2/3 der Senkung des Cholesterinspiegels erzielt werden könne, die sich bei einem Verzehr von Lebensmitteln ohne jeden Fettgehalt ergeben würde.

26

Diese tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den in § 1 DiätVO für ein diätetisches Lebensmittel aufgestellten Voraussetzungen werden vom Beklagten mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen, die den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprächen, nicht angegriffen. Die tatsächlichen Feststellungen sind daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen entspricht insbesondere nicht der Vortrag des Beklagten in der Revisionsbegründung, das Berufungsgericht habe zur Frage des maßgeblichen Unterschiedes der Erzeugnisse der Klägerin zu vergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es zu dieser Frage den Sach verständigen Prof. Dr. Hoffmeister eingehender hätte befragen müssen.

27

Abgesehen von der möglicherweise zu weiten Auslegung des begriffs der Funktionsanomalie durch das Berufungsgericht, die sich - wie ausgeführt - im Ergebnis auf die Beurteilung der diätetischen Eigenschaften der von der Klägerin vertretenen Wursterzeugnisse nicht auswirkt, ist nicht ersichtlich, daß das angefochtene Urteil seine tatsächlichen Feststellungen zur diätetischen Eigenschaft der Lebensmittel auf der Grundlage einer unrichtigen Rechtsanwendung getroffen hätte. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß ungeachtet des Wortlauts des § 1 Abs. 1 Satz 1 DiätVO ("die bestimmt sind") eine lediglich vom Hersteller angeführte diätetische Zweckbestimmung nicht genügt, sondern daß die Erzeugnisse der Klägerin aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung auch "geeignet" sein müssen, dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck zu dienen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 EG-Richtlinie). Das angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtsfehlerfrei, als es den Begriff des "Beitragens" zu den besonderen Ernährungserfordernissen dahin verstanden hat, daß der Verzehr der Diätwursterzeugnisse nicht für sich allein geeignet sein muß, den diätetischen Zweck zu erreichen, sondern daß es genügt, wenn dieser Erfolg - falls notwendig auch in Begleitung einer medikamentösen Behandlung - im Rahmen eines Diätplanes, der daneben andere Lebensmittel vorsieht, die dem besonderen Ernährungszweck ebenfalls dienen, erreicht wird, und daß es dabei schon als diätetischer Erfolg zu werten ist, wenn dadurch vermieden wird, daß ein chronisch erhöhter Cholesterinspiegel weiter ansteigt.

28

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil den Begriff des "maßgeblichen Unterschiedes" in § 1 Abs. 1 Satz 2 DiätVO rechtsfehlerhaft angewandt hätte. Die umstrittenen Wursterzeugnisse der Klägerin unterscheiden sich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs deutlich, und zwar durch den weitgehenden Austausch der tierischen Fette durch pflanzliche Fette mit einen großen Anteil mehrfach ungesättigter Fettsäuren mit der Folge, daß sie, wie im angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt, den besonderen Ernährungserfordernissen bei chronisch erhöhtem Cholesterinspiegel im spürbaren Umfang dienen (vgl. hierzu Bundesrats-Stellungnahme zum Entwurf der Diät-Verordnung, Bundesratsdrucks. 127/63, Nr. 2 c Begründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2; Holthöfer/Nüse/Franck,. Deutsches Lebensmittelrecht, § 1 DiätVO Rdnr. 24 a; Zipfel, Lebensmittelrecht, C 20 § 1 Rdnr. 17, 19).

29

b)

Das angefochtene Urteil beruht jedoch deshalb auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil es nicht hinreichend geklärt hat, ob die Bezeichnung der umstrittenen Diäterzeugnisse als Kalbsleber wurst, Tee wurst oder Würstchen eine Irreführung des Verbrauchers hervorruft und damit gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. b LMBG verstößt. Nach diesen Vorschriften ist es - wie bereits dargelegt - verboten, Lebensmittel unter irreführender Zeichnung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu werben; eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen oder sonstige Aussagen über Umstände verwendet werden, die für die Bewertung des Lebensmittels mitbestimmend sind.

30

Zu beurteilen sind danach die auf den Erzeugnissen der Klägerin ins Auge fallenden Warenbezeichnungen als "becel Diät-Kalbsleberwurst", "becel Diät-Teewurst" und "becel Diät-Würstchen". Auf die gemäß § 19 DiätVO vorgeschriebenen Aussagen über die diätetischen Wirkungen und den Inhalt der Erzeugnisse im einzelnen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn "Bezeichnung" im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. b LMBG ist die Benennung des Lebensmittels, die in einem Wort oder in einer Wortzusammensetzung dessen Art und Eigenschaften oder dasjenige zum Ausdruck bringt, was nach der Verkehrsanschauung den Wert des betreffenden Lebensmittels mitbestimmt (vgl. Holthöfer/Nüse/Franck, a.a.O., § 17 LMBG Rdnr. 471; Zipfel, a.a.O., C 100 § 17 Rdnr. 212).

31

Was der Verbraucher bei einer Ware erwartet, die als Wurst bezeichnet wird, ist als gemeinhin bestehende Verkehrsauffassung und damit auch als Verbrauchererwartung in den aufgrund § 33 LMBG ergangenen Leitsätzen für Fleisch und Fleisch erzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches nach Herstellung Beschaffenheit und sonstigen Merkmalen, die für die Verkehrsfähigkeit von Bedeutung sind, niedergelegt. Nach diesen Leitsätzen dürfen, wie das angefochtene Urteil festgestellt hat, "Wurstwaren" nur aus Fleisch, Fettgewebe und anderen zum menschlichen Genuß bestimmten Tier körperteilen bestehen, also nicht auch aus pflanzlichem Fett.

32

Die Leitsätze sind allerdings keine Rechtsnormen und daher nicht als solche rechtsverbindlich. Sie lösen indessen als Hilfen zur Feststellung einer bestehenden Verkehrsauffassung und damit auch einer Verbrauchererwartung eine Vermutungswirkung aus, die von den Wirtschaftskreisen, der Verwaltung und von den Gerichten zu beachten, aber in freier Beweiswürdigung mit allen verfügbaren Beweismitteln widerlegbar ist. Diese Vermutungswirkung ist auch vorliegend zu beachten.

33

Die vom angefochtenen Urteil bei der Prüfung der Verkehrsfähigkeit der umstrittenen Erzeugnisse vertretene Auffassung, die Leitsätze würden gemäß § 27 Satz 2 DiätVO für die Beurteilung von Diät-Lebensmitteln hinter die Vorschriften der Diätverordnung zurücktreten, soweit die Diätverordnung für das diätetische Lebensmittel eine Zusammensetzung oder einen Austausch von Stoffen ausdrücklich erlaubt oder soweit die von normalen Lebensmitteln abweichende Zusammensetzung zur Erzielung des besonderen Ernährungszwecks im Sinne von § 1 Abs. 2 DiätVO notwendig ist, trifft jedenfalls nur für die Beurteilung der diätetischen Eigenschaft eines Lebensmittels zu. Soweit eine Warenbezeichnung auf eine Lebensmittelart des allgemeinen Verzehrs hinweist, wie hier auf Wurstwaren, bleiben für die Frage der Irrtumserregung und die dafür zu klärende Verkehrsauffassung die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches im Sinne der vorstehenden Ausführungen aber grundsätzlich beachtlich. Dies gilt ungeachtet dessen, daß die Wursterzeugnisse der Klägerin vor allem für eine diätetisch interessierte Verbraucherschaft bestimmt sind, die von einem als diätetisch deklarierten Lebensmittel etwas Besonderes erwartet, etwa eine kalorienarme und fettgünstige Zusammensetzung. Zu klären bleibt jedoch, ob die von der Klägerin für ihre Erzeugnisse gewählten Bezeichnungen als "becel Diät-Kalbsleberwurst", "becel Diät-Teewurst" und "becel Diät-Würstchen" deshalb irreführend sind, weil der Verbraucher bei Wurstwaren, mögen sie auch als diätetische Lebensmittel gekennzeichnet sein, erwartet, daß sie nur tierische Bestandteile haben, oder anders gewendet, daß auch bei solchen Wurstwaren kein nahezu vollständiger Austausch der tierischen Fette gegen pflanzliches Fett vorgenommen worden ist. Welche Verbrauchererwartung hier besteht, wird durch die im angefochtenen Urteil - in anderem Zusammenhang als mit der Frage der Irrtumserregung nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. b LMBG - getroffene Feststellung, das Fleisch und nicht das Fett sei der wertbestimmende Bestandteil der Wurst, nicht hinreichend beantwortet.

34

Das Berufungsgericht hat daher zur Frage der Irrtumserregung im Hinblick auf den Austausch tierischer Fette gegen pflanzliches Fett (Linolsäure) keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Da das Revisionsgericht dies nicht in eigener Zuständigkeit nachholen kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. b LMBG noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft, und danach abschließend entscheidet.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt