Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1985, Az.: BVerwG 1 B 136.85
Staatsangehörigkeitsbehörde; Verzicht auf deutsche Staatsangehörigkeit; Mehrstaater; Wehrpflichtiger; Unbedenklichkeitserklärung; Verwaltungsstreitverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 136.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 26.09.1983 - AZ: 1 VG A 520/81
- OVG Niedersachsen - 25.07.1985 - AZ: 12 OVG A 17/85
Rechtsgrundlagen
- § 22 Nr. 2 RuStAG
- § 26 Abs. 1 RuStAG
- § 65 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- NJW 1986, 2205-2206 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1986, 292-293
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist bei der Entscheidung über die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Wehrpflichtigen an die Versagung der erforderlichen Unbedenklichkeitserklärung des Bundesministers für Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle gebunden. In dem auf Erteilung der Genehmigung gerichteten Verwaltungsstreitverfahren ist erforderlichenfalls zu prüfen, ob die Unbedenklichkeitserklärung zu Recht versagt worden ist oder nicht.
- 2.
Zu einem auf Erteilung der Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Wehrpflichtigen gerichteten Verwaltungsstreitverfahren ist die Bundesrepublik Deutschland notwendig beizuladen, wenn die erforderliche Unbedenklichkeitserklärung des Bundesministers für Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle nicht erteilt worden ist.
- 3.
Es ist grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, wenn die zuständige Wehrbehörde den Verzicht eines dauernd im Bundesgebiet lebenden und für die Einberufung zum Grundwehrdienst heranstehenden Mehrstaaters auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht für unbedenklich erklärt.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und, Schleswig-Holstein vom 25. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob Bedenken im Sinne des § 22 Nr. 2 RuStAG gegen die Genehmigung des Verzichts eines Mehrstaaters auf seine deutsche Staatsangehörigkeit bestehen, solange dieser wehrpflichtig ist, also unter Umständen von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. bei Offizieren und Unteroffizieren sowie im Verteidigungsfalle bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (§§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 WPflG). Diese Frage würde sich jedoch in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Auch die Frage, ob die Genehmigung des Verzichts eines Mehrstaaters "in jedem Falle Bedenken nach § 22 Nr. 2 RuStAG auslösen muß, wenn dieser den Grundwehrdienst bei der deutschen Bundeswehr noch nicht abgeleistet hat", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich, soweit sie im vorliegenden Falle erheblich sein kann, unmittelbar aufgrund des Gesetzes beantworten. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es dafür nicht. Im einzelnen ist auszuführen:
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 RuStAG kann ein Deutscher auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Geburt außer der deutschen Staatsangehörigkeit die der Vereinigten Staaten von Amerika erworben. Die Verzichtserklärung bedarf jedoch behördlicher Genehmigung, die vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen zu versagen ist, wenn eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 22 RuStAG nicht erteilt werden dürfte (§ 26 Abs. 2 RuStAG). Die Entlassung darf u.a. Wehrpflichtigen nicht erteilt werden, solange nicht der Bundesminister für Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen (§ 22 Nr. 2 RuStAG). Danach darf die Behörde Wehrpflichtigen den Verzicht nicht genehmigen, wenn es an der genannten Unbedenklichkeitserklärung fehlt. Lehnt der Bundesminister oder die von ihm bezeichnete Stelle es ab, die Unbedenklichkeit des Verzichts zu erklären, ist mithin die Staatsangehörigkeitsbehörde daran gebunden. Im Streitfall ist nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (§ 65 Abs. 2 VwGO) erforderlichenfalls darüber mitzuentscheiden, ob die lediglich verwaltungsintern abzugebende, in Verwaltungsrechtsweg nicht selbständig erzwingbare Erklärung zu Recht versagt worden ist oder nicht. Insoweit liegt es hier ebenso wie z.B. in Fällen, in denen eine Einbürgerung der Zustimmung des Bundesministers des Innern bedarf und diese nicht erteilt worden ist (BVerwGE 67, 173 <174 f.>[BVerwG 16.05.1983 - 1 C 56/79]; vgl. ferner BVerwGE 70, 127 <129>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]). Demgemäß hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob die Beigeladene es rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, die genannte Erklärung abzugeben.
Nach den Verwaltungsvorgängen, auf die im Berufungsurteil ergänzend verwiesen worden ist, hat die Beigeladene die Unbedenklichkeitserklärung deswegen versagt, weil der als wehrdienstfähig gemusterte Kläger lediglich wegen seiner Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist und nach Ablauf der Zurückstellungsfrist für die Einberufung zum Grundwehrdienst heransteht. Das Berufungsgericht hat dies als rechtlich einwandfrei gebilligt. Damit hat es klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht berührt.
Es bedarf im vorliegenden Falle keiner umfassenden Erörterung aller denkbaren Fallgestaltungen, bei denen der Verzicht eines Wehrpflichtigen auf die deutsche Staatsangehörigkeit als bedenklich oder unbedenklich angesehen werden kann. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist nicht zweifelhaft, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen die Unbedenklichkeitserklärung nicht nur dann abgelehnt werden kann, wenn sich der Verzicht im Einzelfall mit Blick auf die Wehrpflicht als mißbräuchlich darstellt oder wenn Mehrstaater in so erheblicher Zahl auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, daß die Funktionstüchtigkeit der Bundeswehr infolge "einer merklichen personellen Ausdünnung" (Beschwerdeschrift S. 5) beeinträchtigt werden könnte. Indem das Gesetz Wehrpflichtige von der Genehmigung des Verzichts ausnimmt, wenn nicht die zuständige Wehrbehörde die Unbedenklichkeit erklärt und damit das Hindernis für die Genehmigung im Einzelfall ausräumt, will es allgemein die der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland dienende Wehrpflicht und damit auch die durch weitgehende Gleichbehandlung gekennzeichnete Wehrgerechtigkeit (vgl. dazu BVerfGE 48, 127 <162>) sichern. Insbesondere sollen Mehrstaater, die ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben und beibehalten, nicht der Ableistung ihrer Dienstpflicht durch bloßen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres ausweichen können, denn dies stellt sich in der Regel als eine ungerecht erscheinende, dem Gleichheitsgedanken zuwiderlaufende Durchbrechung der allgemeinen Wehrpflicht dar.
Der dargelegte Gesetzeszweck wird durch § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RuStAG verdeutlicht, nach dem der Versagungsgrund der Wehrpflicht (§ 22 Nr. 2 RuStAG) nicht Platz greift, wenn der Verzichtende seit mindestens 10 Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder der Wehrpflichtige in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat. Unter diesen Voraussetzungen hat sich in der Regel der wehrpflichtige Mehrstaater, der wie der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht zu einem Wehrdienst herangezogen worden ist, von Deutschland ab- und einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er außer seiner deutschen besitzt, in einem solchen Maße zugewendet, daß sein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf die Wehrpflicht unbedenklich erscheint. Vor allem wird, in diesen Fällen durch den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Wehrgerechtigkeit nicht wesentlich berührt, namentlich wenn der Verzichtende bereits einen Wehrdienst geleistet hat.
Aus dem dargelegten Zusammenhang folgt, daß die zuständige Wehrbehörde grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft handelt, wenn sie wie im Falle des Klägers einem dauernd im Bundesgebiet lebenden und für die Einberufung zum Grundwehrdienst heranstehenden Mehrstaater die für die Genehmigung des Verzichts erforderliche Unbedenklichkeitserklärung versagt, solange er Grundwehrdienst nicht geleistet hat. In diesen Fällen entspricht es regelmäßig dem Gesetzeszweck, wenn die Behörde gegen die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Wehrpflicht des Verzichtenden wegen Bedenken erhebt. Unter solchen Umständen könnte, was hier keiner Entscheidung bedarf, eine Abwägung des Für und Wider einer Unbedenklichkeitserklärung nur dann geboten sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die Anlaß für eine abweichende Beurteilung bieten könnten. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch nicht geltend gemacht worden. Es ist daher nichts dafür erkennbar, daß die Beigeladene rechtsfehlerhaft gehandelt hätte, als sie die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit für bedenklich erklärte.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die in der Beschwerdebegründung außerdem sinngemäß aufgeworfene Frage, ob selbst nach Ableistung des Grundwehrdienstes die Genehmigung des Verzichts verweigert werden kann, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Sie ermöglicht deswegen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach