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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1985, Az.: BVerwG 2 WDB 8/85

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 8/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 31035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AZ: S 3 VL 6/84

In dem Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
am 26. November 1985
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des früheren Soldaten gegen die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts vom 7. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller leistete Wehrdienst im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Seine auf insgesamt 15 Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 30. September 1984. In dem am 13. August 1984 gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilte ihn die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd am 27. August 1985 wegen eines Dienstvergehens zur Kürzung der Übergangsbeihilfe um ein Zwanzigstel. Gegen dieses Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt fristgerecht zuungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt, diese auf die Maßnahmebemessung beschränkt und begehrt, den früheren Soldaten zu einer Dienstgradherabsetzung zu verurteilen. Das Rechtsmittel ist mit dem Eingang der Akten am 14. November 1985 bei dem Senat anhängig geworden.

2

Auf den mit Schreiben vom 28. September 1984 gestellten Antrag hin erklärte es der Wehrdisziplinaranwalt mit Bescheid vom 23. Oktober 1984 für zulässig, daß dem früheren Soldaten ein Teil der Übergangsbeihilfe in Höhe von 38.000 DM gezahlt wird. Dieser Betrag wurde dem früheren Soldaten am 5. November 1984 ausgezahlt.

3

Mit Schreiben vom 30. September 1985 forderten die Verteidiger des früheren Soldaten den Wehrdisziplinaranwalt auf, den "Restbetrag" der Übergangsbeihilfe "von 3.444,07 DM" an ihren Mandanten auszuzahlen. Dies lehnte der Wehrdisziplinaranwalt Bit Entscheidung vom 7. Oktober 1985 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Gesetz lasse eine vorzeitige Zahlung der Übergangsbeihilfe nur insoweit zu, wie dies ohne Gefährdung des Verfahrensergebnisses vertretbar sei. Zwar habe die Truppendienstkammer nur auf die Kürzung der Übergangsbeihilfe um ein Zwanzigstel erkannt; dieses Urteil sei jedoch noch nicht rechtskräftig. Das ungünstigste Ergebnis einer gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung zuungunsten des früheren Soldaten wäre eine Dienstgradherabsetzung zum Oberleutnant der Reserve. Das würde zu einer Kürzung der nach dem letzten Dienstgrad zu berechnenden Übergangsbeihilfe führen. Rechne man dazu noch die Verfahrenskosten, die in diesem Fall den früheren Soldaten träfen, so erscheine es vertretbar, dem Antrag nicht zu entsprechen.

4

Der an die Verteidiger des früheren Soldaten gerichtete Bescheid wurde diesen am 9. Oktober 1985 zugestellt.

5

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1985, bei der Truppendienstkammer und beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - jeweils eingegangen am 23. Oktober 1985, haben die Verteidiger des früheren Soldaten die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragt. Sie haben begehrt, die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts vom 7. Oktober 1985 aufzuheben und die Auszahlung der restlichen Übergangsbeihilfe von 3.444,07 DM, hilfsweise eines niedrigeren Betrages anzuordnen, äußerst hilfsweise dem Wehrdisziplinaranwalt aufzuerlegen, über den Antrag vom 30. September 1985 neu zu entscheiden.

6

Zur Begründung haben sie vorgetragen:

7

Die von dem Wehrdisziplinaranwalt angestellten Ermessenserwägungen könnten die Ablehnung, den Restbetrag der Übergangsbeihilfe auszuzahlen, nicht tragen. Die Dienstgradherabsetzung, die der Wehrdisziplinaranwalt mit der Berufung erstrebe, werde mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Damit sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ersichtlich, daß in der Zwischenzeit bis zur Rechtskraft des Urteils Dienstbezüge ausgezahlt würden, die später möglicherweise wieder zurückgefordert werden müßten. Auch die Erwägung, die Dienstgradherabsetzung könne zu einer Kürzung der Übergangsbeihilfe führen, sei nicht nachzuvollziehen, da sich die Übergangsbeihilfe nach den Dienstbezügen des letzten Monats berechne. Eine Herabsetzung der Übergangsbeihilfe sei im Soldatenversorgungsgesetz nicht vorgesehen, auch nicht im Falle der Dienstgradherabsetzung. Schließlich könne eine Einbehaltung von 3.444,07 DM auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dem Antragsteller würden Verfahrenskosten auferlegt werden. Das wehrdisziplinargerichtliche Verfahren sei gebührenfrei, die entstandenen Auslagen rechtfertigten es nicht, einen mehr als zehnfachen Betrag einzubehalten.

8

Der Vorsitzende der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Antrag mit Schreiben vom 25. Oktober 1985 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

9

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist dem Antrag entgegengetreten. Er hält ihn zwar für statthaft, aber nicht für begründet.

10

II

Der Antrag des früheren Soldaten auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts ist gemäß § 75 Abs. 2 Satz 4 WDO statthaft, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Er ist vom Senat zu entscheiden, nachdem das disziplinargerichtliche Verfahren durch Vorlage der Akten beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden ist (§ 114 WDO; BVerwG Beschluß vom 16. September 1975 - 2 WDB 13/75).

11

Der Antrag, die Zahlung der Übergangsbeihilfe zu einem weiteren, den bisher freigegebenen Betrag von 38.000 DM übersteigenden Teilbetrag für zulässig zu erklären, ist jedoch nicht begründet.

12

Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 WDO darf eine Übergangsbeihilfe vor dem rechtskräftigen Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht gezahlt werden. Diese Regelung schließt es aus, den Anspruch auf die genannte Leistung der Dienstzeitversorgung vorläufig, und zwar bis zum Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens, geltend zu machen. Sie verfolgt den Zweck, dem früheren Soldaten auf Zeit den Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu erhalten, damit er gemäß § 1 Abs. 3 WDO im Sinne dieses Gesetzes als Soldat im Ruhestand gilt, und die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten disziplinargerichtlichen Maßnahme, z.B. der Kürzung der Übergangsbeihilfe, zu sichern oder - wie im Falle der Degradierung - deren Auswirkung auf die dem früheren Soldaten zustehenden Versorgungsansprüche zu ermöglichen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 WDO verliert nämlich der Soldat durch eine Dienstgradherabsetzung alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den niedrigeren Dienstgrad zurück, und seine Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem niedrigsten Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt (§ 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 WDO). Das Gesetz läßt mithin eine vorzeitige Zahlung der Übergangsbeihilfe nur insoweit zu, als dies ohne Gefährdung des Verfahrensergebnisses vertretbar ist. Das Verfahrensergebnis ist dabei im Wege einer summarischen Prüfung anhand des gegenwärtigen Verfahrensstandes zu ermitteln.

13

Da der Wehrdisziplinaranwalt zuungunsten des früheren Soldaten zulässigerweise Berufung eingelegt hat, kann das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 1985 im Maßnahmeausspruch auch zum Nachteil des früheren Soldaten geändert werden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, daß gegen den früheren Soldaten, der nach § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt, gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht nur die Kürzung der Übergangsbeihilfe zu einem höheren Bruchteil als zu einem Zwanzigstel verhängt werden kann, sondern daß bei ihm insbesondere auch die Dienstgradherabsetzung zulässig ist.

14

Nachdem die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden ist, steht für den Senat bindend fest, daß der frühere Soldat zur Erzielung eines ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteils durch unrichtige Angaben in Schreiben und Anträgen, die auf die Erstattung von Reise- und Umzugskosten gerichtet waren, vorsätzlich gegen seine dienstliche Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG, gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat. Für ein derartiges Dienstvergehen hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Rahmen des § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (BVerwG RiA 1982, 37; BVerwG Urteile vom 8. Mai 1984 - 2 WD 59/83-, vom 10. Mai 1985 - 2 WD 4/85-, vom 25. Juni 1985 - 2 WD 64/84). Bei Offizieren kann sich die Dienstgradherabsetzung bis zum niedrigsten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn, hier mithin über zwei Dienstgrade hinweg bis zum Leutnant (der Reserve), erstrecken (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WDO). Ob der Senat im Berufungsverfahren diesen Rahmen ausschöpfen, ob er lediglich eine Degradierung um einen Dienstgrad aussprechen oder wegen des Vorliegens gewichtiger Milderungsgründe zugunsten der Kürzung der Übergangsbeihilfe von einer reinigenden Maßnahme absehen wird, läßt sich bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand anhand einer summarischen Prüfung nicht festlegen. Bei einer Dienstgradherabsetzung um nur einen Dienstgrad würde sich jedenfalls die von dem Antragsteller in Höhe von 43.625,34 DM erdiente Übergangsbeihilfe um 3.321,56 DM, bei einer Degradierung um zwei Dienstgrade sogar um 6.433,24 DM mindern. Angesichts dieser Beträge ist es nicht zu beanstanden, daß es der Wehrdisziplinaranwalt abgelehnt hat, die Übergangsbeihilfe über den Teilbetrag von 38.000 DM hinaus zur Auszahlung freizugeben.

15

Die Kosten des vorliegenden gerichtlichen Antragsverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache (Dau, WDO § 131 RdNr. 14).

Dr. Glöckner
Hacker
Dr. Schwandt