Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1985, Az.: BVerwG 2 WD 4/85
Falsche Angaben über den Verlauf einer Dienstreise in einem Antrag auf Reisekostenvergütung; Benutzung eines Privat-Pkws als Selbstfahrer; Versuch der betrügerischen Schädigung des Dienstherrn; Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen, zu Wahrheit und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 4/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 07.12.1984 - AZ: M 7 VL 36/84
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Stabsunteroffizier ... geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter, am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker ferner
Oberstleutnant Striegler, Stabsunteroffizier Kopfer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 7. Dezember 1984 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I.
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat durchlief nach Abschluß der Realschule eine kaufmännische Lehre und bestand am 10. Januar 1979 die Abschlußprüfung als Verkäufer. Er war danach in diesem Beruf tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 1. April 1980 zur Bundeswehr einberufen und am 3. April 1980 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach einer sechsmonatigen Probezeit wurde seine Dienstzeit auf vier Jahre festgesetzt, später auf acht Jahre verlängert; sie wird daher regulär mit Ablauf des 31. März 1988 enden.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Juli 1980 zur Instandsetzungskompanie ... in M. versetzt und dort als Geräte- und ABC/Se-Unteroffizier verwendet. Er wurde am 1. Oktober 1980 zum Gefreiten befördert, bestand einen Unteroffizierlehrgang Teil I und erhielt in einem Unteroffizierlehrgang Teil II Materialversorgung die Abschlußnote "befriedigend". Am 31. August 1981 zum Unteroffizier und am 21. September 1982 zum Stabsunteroffizier befördert, wechselte er zum 1. Januar 1983 auf den Dienstposten eines Versorgungsfeldwebels. In einem Unteroffizieraufbaulehrgang bestand er die Feldwebelprüfung mit der Note "befriedigend".
Der bereits früher mit "ziemlich gut" beurteilte Soldat erhielt diese Beurteilung auch durch seinen Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges. Er ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen, und erhielt am 24. Juni 1983 eine förmliche Anerkennung, verbunden mit einem Tag Sonderurlaub, weil er sich auf dem Dienstposten eines Versorgungsfeldwebels, den er ohne Einweisung und Ausbildung übernehmen mußte, sehr bewährt hatte.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen keine Strafen oder Maßregelungen des Soldaten aus.
Der ledige Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 3. Dienstaltersstufe in Höhe von ca. 1.620 DM netto. Er hat für einen Einrichtungskredit in Höhe von jetzt noch 11.000 DM monatliche Raten von 400 DM aufzubringen. Er wohnt mit seiner Verlobten zusammen, die ebenfalls berufstätig ist mit einem monatlichen Einkommen von ca. 1.600 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandos Süd vom 18. September 1984 durch Obergabe an den Soldaten am 26. September 1984 rechtswirksam eingeleiteten diszipiinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuidigungsschrift vom 6. November 1984 als Dienstvergehen zur Last gelegt:
Er habe am 18. Juli 1978 (richtig: 1984) in B. in der von ihm dem Rechnungsführer eingereichten Reisekostenrechnung der Wahrheit zuwider angegeben, seine Dienstreise von Mainz nach B. am 17. Juli 1984 in seinem privateigenen Pkw durchgeführt und hierbei 100 kg Gepäck transportiert zu haben. Er habe damit beabsichtigt, Reisekosten als Selbstfahrer ausgezahlt zu erhalten. In Wirklichkeit habe er diese Reise als Mitfahrer im Privat-Pkw des Obergefreiten UA Thomas C. unternommen.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte sprach den Soldaten am 7. Dezember 1984 von dem Vorwurf eines vorsätzlichen Dienstvergehens frei. Sie hielt die Einlassung des Soldaten, er habe die inhaltlich falschen Angaben in seinem Reisekostenantrag nicht bewußt gemacht, sondern gedankenlos aus Versehen niedergeschrieben, nicht für widerlegbar. Fahrlässiges Verhalten aber hielt sie nicht für angeschuldigt.
Gegen dieses ihm am 2. Januar 1985 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 16. Januar 1985, der am 17. Januar 1985 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten mit dem Ziel seiner Verurteilung zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Der Beweiswürdigung der Kammer könne nicht gefolgt werden. Sie habe dem Soldaten die lebensfremde und unglaubhafte Schutzbehauptung abgenommen, er habe in der Reisekostenrechnung gedankenlos und aus Versehen geschrieben, mit seinem eigenen Fahrzeug gefahren zu sein. Der Soldat habe das Formular für Reisekosten bereits am Tage nach der Ankunft in B. gemeinsam mit den anderen Lehrgangsteilnehmern unter Anleitung eines zivilen Rechnungsführers ausgefüllt, der unter anderem ausdrücklich auf die Abrechnungsmodalität bei Fahrgemeinschaften hingewiesen habe; es sei daher unbegreiflich, wenn der Soldat gleichwohl behaupte, er habe die falsche Angabe auf dem Antragsformular nicht bewußt gemacht. Gegen diese Einlassung spreche, daß sich die Angabe nicht etwa auf schematisches Ankreuzen beschränkt habe, sondern in einen handgeschriebenen Vermerk gefaßt gewesen sei. Daß der Soldat bei seinen bisherigen Kommandierungen stets mit seinem eigenen Pkw gefahren sei, habe seine Fahrt im Pkw des Zeugen C. für ihn erst recht zu einer aus dem Rahmen fallenden Beförderungsart gemacht, die seine Darstellung von dem Zustandekommen der falschen Angaben im Reisekostenantrag unglaubhaft erscheinen lasse. Diese Erkenntnis werde nicht dadurch relativiert, daß er seine Handlungsweise nicht mit dem Zeugen Claus abgesprochen habe.
Durch seine falschen Angaben über den Verlauf seiner Dienstreise in seinem Antrag auf Reisekostenvergütung vom 18. Juli 1984 habe der Soldat vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen und gegen die Wahrheitspflicht verstoßen und hätte daher nicht freigesprochen werden dürfen. Ein solches Dienstvergehen wiege grundsätzlich nicht leicht; denn gerade auf dem Gebiet des Reisekostenrechts sei der Dienstherr im besonderen Maße auf die Ehrlichkeit des Erstattungsberechtigten angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle der für die Erstattung maßgebenden Umstände meist nicht möglich sei. Daher könne der Dienstherr erwarten, daß jeder Antragsteller seine Reisekosten mit peinlicher Genauigkeit abrechne. Wenn dabei falsche Angaben gemacht würden, geschehe dies in der Kegel, um betrügerisch einen überhöhten Erstattungsbetrag zu erhalten. Dafür, daß der vorliegende Fall als Ausnahme von der Regel zu bewerten sei, gebe es keine Anhaltspunkte.
III.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1. § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt; denn sie wendet sich gegen den Freispruch des Soldaten und damit gegen die Schuldfeststellungen und die rechtliche Würdigung der Kammer. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Berufung mußte Erfolg haben.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des Zeugen Regierungshauptsekretär M., der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen Unteroffizier C. und Hauptmann B. aus der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges sowie zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachter Urkunden folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Soldat wurde zur Teilnahme an einem Unteroffizieraufbaulehrgang für die Zeit vom 18. Juli bis 27. November 1984 zur Schule Technische Truppe 2, Lehrgruppe B, in B. kommandiert. Er führte die Dienstantrittsreise von Mainz nach B. am 17. Juli 1984 als Mitfahrer im Privat-Pkw des damaligen Obergefreiten UA Thomas C. durch, der zur Teilnahme an einem Unteroffizierlehrgang zur Lehrgruppe C der Schule kommandiert war. Der Soldat und C. hatten weder über eine Beteiligung des Soldaten an den Fahrtkosten noch über die jeweilige Reisekostenabrechnung der Dienstantrittsreise gesprochen. Am Vormittag des auf die Ankunft folgenden Tages, des 18. Juli 1984, wurden unter Anleitung der Rechnungsführer der Lehrgruppen die Reisekostenrechnungen und Anträge auf Trennungsgeld erstellt. Der Rechnungsführer der Lehrgruppe B, Regierungshauptsekretär M., ging dabei mit den anwesenden ca. 25 Lehrgangsteilnehmern jeden einzelnen Punkt des Formulars, durch und stellte insbesondere wiederholt die Frage, wer mit der Bundesbahn, mit einem Motorrad/Motorroller oder einem Pkw angereist sei, in letzterem Fall als Selbstfahrer oder als Mitfahrer. Auf diese Fragen meldete sich nur ein Soldat als Bahnreisender. Um sicher zu sein, daß kein Mißverständnis vorliege, fragte M. noch einmal: "Es ist also ein Soldat mit der Bahn angereist, alle anderen sind einzeln mit dem Pkw gekommen; ist das richtig so, habe ich Sie alle richtig verstanden?" Daraufhin erfolgten allgemeine Zustimmung und Kopfnicken.
Der Soldat trug in seiner Reisekostenrechnung auf der Rückseite handschriftlich ein: "Fahrt mit eigenem Pkw: ERB-... 23, ccm: 1.200, Gepäck: ca. 100 kg." Da C. in seiner Reisekostenrechnung den Soldaten als Mitfahrer angegeben hatte, unterrichtete der Rechnungsführer der Lehrgruppe C den Rechnungsführer der Lehrgruppe B über diesen Umstand. Der Soldat wurde zu seinem Inspektionschef befohlen und räumte auf Vorhalt die falsche Eintragung ein. Er machte dabei geltend, er habe sein Kfz-Kennzeichen vermutlich im Unterbewußtsein auf der Reisekostenrechnung eingetragen. Die Frage des Rechnungsführers, ob jemand als Beifahrer bei einem anderen Kameraden mitgefahren sei, habe er nicht gehört.
Bei Benutzung eines Privat-Pkw als Selbstfahrer hätte dem Soldaten eine Wegstreckenentschädigung von 211,07 DM zugestanden, als Mitfahrer hatte er nur ein Tagegeld von 22 DM zu beanspruchen.
Wie bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges hat sich der Soldat auch in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, er habe auf keinen Fall höhere Reisekosten erschwindeln wollen. Es sei ihm unerklärlich, warum er auf dem Reisekostenformular angegeben habe, mit seinem eigenen Fahrzeug gefahren zu sein. Er könne sich dies nur dadurch erklären, daß er in geistiger Abwesenheit und infolge der früheren Reisekostenabrechnungen aus Gewohnheit angegeben habe, mit seinem eigenen Pkw gefahren zu sein, wenn er die Absicht gehabt hätte, höhere Reisekosten zu erschwindeln, hätte er sich mit C. abgesprochen; dies sei jedoch nicht geschehen. Da er schon 1981 einen Lehrgang an derselben Schule besucht habe, habe er gewußt, daß die Rechnungsführer der einzelnen Inspektionen die Reisekostenrechnunen der verschiedenen Lehrgänge miteinander verglichen; denn damals sei ein gleichgelagerter Fall bekanntgeworden. Er habe also bei bewußt falschen Angaben damit rechnen müssen, daß die Sache umgehend auffliegen werde. Es sei ihm im übrigen nicht bekannt gewesen, daß ein Fahrer mehr Reisekosten erhalte als ein Mitfahrer. Die entsprechenden Fragen des Rechnungsführers bei Anfertigung der Reisekostenrechnung habe er nicht gehört, da in dem Raum die ganze Zeit Unruhe geherrscht habe.
Der Senat hat dem Soldaten nicht geglaubt, daß er bei der Eintragung in der Reisekostenrechnung über die Art seiner Antrittsreise nur fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, sondern hat diese Einlassung als reine Schutzbehauptung gewertet. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß der Soldat bereits am Tage nach der Anreise vergessen gehabt haben könnte, daß er als Mitfahrer gekommen ist. Es ist ihm zwar nicht zu widerlegen, daß er zu allen vorangegangenen Lehrgängen als Selbstfahrer im eigenen Pkw angereist war; gerade deshalb aber mußte ihm - wie die Berufung zutreffend ausgeführt hat - besonders im Bewußtsein haften geblieben sein, daß er diesmal als Mitfahrer gekommen war.
Der Senat hielt es auch nicht für glaubhaft, daß der Soldat die Fragen des Rechnungsführers Murawski überhört haben will. Wie der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bekundet hat, ging er mit den Lehrgangsteilnehmern die Fragen des Reisekostenantragsformulars nicht nur einzeln durch, sondern hat die Fragen nach der Anreiseart wiederholt gestellt und dabei die jeweils Betroffenen aufgefordert, sich zu melden. Selbst wenn der Soldat also die Fragen des Rechnungsführers zunächst nicht beachtet haben sollte, mußten ihm doch die Meldungen einzelner Lehrgangsteilnehmer auffallen, und dies wiederum mußte ihn veranlassen, sich nach dem Grund der Meldung, die auch ihn betreffen konnte, zu erkundigen. Schließlich war er zu einem Lehrgang angereist, dessen Bestehen für ihn die Voraussetzung weiterer Beförderung war. Das setzte die Bereitschaft zur Aufmerksamkeit und Mitarbeit auch in Nebengebieten voraus. Der Senat ist daher der Überzeugung, daß der Soldat die falschen Angaben bewußt gemacht hat. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß er sich nicht mit C. abgesprochen hat. Dabei kann dahinstehen, aus welchen Gründen er dies unterlassen hat. Denkbar sind verschiedene Erklärungen, etwa, daß es sich bei der Entscheidung des Soldaten, falsche Angaben zu machen, um einen spontanen Entschluß handelte - in diesem Fall war eine vorherige Absprache ohnehin nicht möglich -, daß der Soldat nicht damit rechnete, C. werde ihn in seiner eigenen Reisekostenabrechnung als Mitfahrer angeben, oder daß er sich scheute, seinen Untergebenen in seine Manipulationen mit hineinzuziehen.
Gegen die Betrugsabsicht des Soldaten spricht ferner nicht, daß er nach seiner unwiderlegbaren Einlassung von einem früher an der Schule vorgefallenen Reisekostenbetrug, an dem zwei Soldaten, die verschiedenen Lehrgruppen angehörten, beteiligt waren, Kenntnis erlangt hatte. Aus der Aufklärung dieses Falles mußte der Soldat nicht unbedingt schließen, daß die Rechnungsführer der einzelnen Lehrgruppen bei Besonderheiten in den Reisekostenabrechnungen sich regelmäßig davon unterrichten würden; ebensogut konnte es sich dabei um einen Einzelfall handeln, der nur durch besondere Umstände aufgekommen war. Der Soldat war über diesen Präzedenzfall auch nicht amtlich belehrt worden; er kannte ihn nach seiner Einlassung nur aus Gerüchten, die genauen Einzelheiten blieben ihm unbekannt.
Der Senat hielt schließlich auch die weitere Einlassung des Soldaten, er habe bis dahin nicht gewußt, daß dem Selbstfahrer höhere Reisekosten zustünden als dem Mitfahrer, für völlig unglaubhaft. Ganz abgesehen davon, daß ihm der gesunde Menschenverstand sagen mußte, ein Selbstfahrer könne für seine ihm entstandenen höheren Kosten auch eine höhere Reisekostenentschädigung fordern als ein Mitfahrer, der selbst keine Aufwendungen für die Fahrt hat, mußte ihm auch die besondere Bedeutung, die der Rechnungsführer Murawski bei der Ausfüllung der Reisekostenabrechnungsformulare der Frage nach der Anreiseart beilegte, zeigen, daß diese Angaben für die Reisekostenabrechnung wichtig sein mußten. Wenn alle Lehrgangsteilnehmer ungeachtet verschiedener Transportmittel für die Antrittsreise in gleicher Höhe entschädigt werden sollten, waren diese Angaben überflüssig und ihre besondere Betonung sinnlos. Der Senat ist aus all diesen Gründen der Überzeugung, daß der Soldat die Angaben in der Reisekostenabrechnung absichtlich falsch gemacht hat, um sich höhere Reisekosten zu erschwindeln.
Mit diesem Versuch einer betrügerischen Schädigung seines Dienstherrn hat der Soldat vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt und damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen.
Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Ein Soldat auf Zeit, der sich in einem auf gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Treue aufgebauten Dienstverhältnis befindet und der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet ist, erschüttert das Vertrauen in seine Ehrlichkeit, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität aufs schwerste, wenn er versucht, durch betrügerische Angaben seinen Dienstherrn zu schädigen. Schon die Wahrheitspflicht hat im dienstlichen Bereich ein besonderes Gewicht, weil sich die Vorgesetzten darauf müssen verlassen können, daß die Erklärungen und Meldungen ihrer Untergebenen der Wahrheit entsprechen. Welche Bedeutung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich zukommt, zeigt schon die Tatsache, daß allein das Soldatengesetz diese Pflicht ausdrücklich normiert. In der Tat ist eine militärische Einheit schlechterdings nicht zu führen, wenn auf dienstliche Meldungen der Soldaten nicht Verlaß ist. Dies gilt nicht nur im engeren militärischen Sinne, sondern auch in den militärischen Nebenbereichen.
Die Verletzung der Wahrheitspflicht hat zusätzlich besonderes Gewicht, wenn ihr Zweck ist, den Dienstherrn zu schädigen. Dieser Akt einer groben Illoyalität gewinnt zusätzliches Gewicht im Hinblick darauf, daß gerade die Angaben der Soldaten in Reisekosten-, Trennungsgeld- und ähnlichen Abrechnungen meist nicht im einzelnen überprüfbar sind und sich der Dienstherr daher auf ihre unbedingte Richtigkeit verlassen muß. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist daher Ausgangspunkt der Maßnahmeerwägungen in solchen Fällen die Dienstgradherabsetzung.
Sie ist auch im vorliegenden Fall angemessen. Es entlastet den Soldaten nicht, daß es tatsächlich nicht zu einer Schädigung des Dienstherrn gekommen ist; denn er selbst hatte alles dazu Notwendige bereits veranlaßt, und Schaden ist nur durch die Aufmerksamkeit der an der Schule tätigen Rechnungsführer verhindert worden. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die das Gewicht der Tat mildern könnten. Der Soldat befand sich nicht etwa in einer Notlage oder in allgemeinen finanziellen Schwierigkeiten, sondern erhielt es offenbar für erfreulich, wenn ihm höhere Reisekosten, der keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstanden, ausgezahlt würden.
Milderungsgründe finden sich allerdings in seiner Person. Er hat sich bis dahin tadelfrei geführt, erfreuliche dienstliche Leistungen erbracht und gute dienstliche Beurteilungen, sogar eine förmliche Anerkennung erhalten. Diese Umstände waren zwar nicht geeignet, von einer Dienstgradherabsetzung ganz abzusehen, konnten aber beim Umfang der Degradierung berücksichtigt werden. Im Hinblick auf das sonst gute Persönlichkeitsbild des Soldaten konnte ihm - im Einklang mit dem Antrag des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts - noch ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden. Die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers erschien daher erforderlich, aber auch ausreichend, um den Soldaten über die Schwere seiner Verfehlung in angemessener Weise zu belehren.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts damit erfolgreich war, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz WDO i.V.m. § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Verfahrenskosten oder den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Ehrl
Hacker
Striegler
Kopfer