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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1985, Az.: BVerwG 1 C 40.82

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines bereits ausgewiesenen Ausländers wegen eines neuen Ausweisungsgrundes; Anforderungen an das Bestehen eines öffentlichen Interesse am Erlass einer zweiten Ausweisungsverfügung; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als ausländischer Flüchtling

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 40.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 06.08.1981 - AZ: 2 K 724/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1982 - AZ: 18 A 1855/81

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 191 - 195
  • DVBl 1986, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1986, 288
  • NVwZ 1986, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zweitausweisung eines Ausländers möglich, obwohl Erstausweisung noch wirksam ist, z.B. falls der Entfall der Sperrwirkung der ersten Ausweisung unabhängig von neuem Ausweisungsgrund möglich ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1982 wird aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten zurückweist.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1951 geborene Kläger war Inhaber eines l. Reiseausweises für Palästinaflüchtlinge. Er heiratete 1969 eine Palästinenserin. Seit November 1977 ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Die Beteiligten streiten unter anderem darüber, ob sich der Kläger von seiner ersten Ehefrau wirksam hat scheiden lassen und ob die in einem palästinensischen Flüchtlingslager im L. geschlossene Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen wirksam ist.

2

Der Kläger reiste erstmals im Jahre 1973 aus dem L. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16. August 1974 ablehnte. Der Polizeipräsident in B. wies den Kläger durch Verfügung vom 9. Dezember 1974 unbefristet aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes aus. Die Wirkungen dieser Ausweisung wurden vom Senator für Inneres in B. am 26. Februar 1979 befristet.

3

Nach seinen Angaben kehrte der Kläger Ende 1974 in den L. zurück. Im Jahre 1975 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und beantragte die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Neuantrag behandelt und abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

4

Durch Bescheid vom 28. Dezember 1977 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger wegen fortgesetzter Benutzung eines Kraftwagens, für den kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG aus und teilte ihm zugleich mit, daß ihm bis zum 3. Januar 1978 Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben werde. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident D. durch Bescheid vom 15. März 1978 zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es, die Ausweisung sei vorsorglich verfügt worden, weil zu befürchten sei, daß die Ausländerbehörde in Berlin die Ausweisung vom 9. Dezember 1974, die sich teilweise auf eine illegale Einreise stütze, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufheben müsse.

5

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Ausweisung samt Abschiebungsandrohung aufgehoben. Mit seiner Berufung hat sich der Beklagte zuletzt nur noch gegen die Aufhebung der Ausweisung gewandt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Berufung durch Urteil vom 22. Juni 1982 (NVwZ 1983, 55 [OVG Nordrhein-Westfalen 22.06.1982 - 18 A 1855/81]) zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Ausweisung verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an die bestandskräftige unbefristete Ausweisung durch den Polizeipräsidenten in B. vom 9. Dezember 1974 gebunden gewesen. Wirksame Verwaltungsakte seien über den Kreis der Adressaten hinaus für Verwaltungsbehörden in dem Sinne maßgeblich, daß diese die in dem Verwaltungsakt getroffene rechtliche Regelung zu beachten und den eigenen Handlungen und Entscheidungen zugrunde zu legen hätten. Mit seiner Ausweisung vom 28. Dezember 1977 habe der Beklagte die vom Polizeipräsidenten in B. im Jahre 1974 wirksam getroffene Regelung nicht beachtet; die unbefristete Ausweisung vom 28. Dezember 1977 greife in die Kompetenz des Polizeipräsidenten ein, die Wirkung seiner Ausweisung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu befristen. Da die Sperrwirkung der Ausweisung des Polizeipräsidenten in B. im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 15. März 1978 noch wirksam gewesen sei, habe auch kein öffentliches Interesse daran bestanden, den Kläger erneut auszuweisen.

6

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er wendet sich gegen die Ansicht, daß ein bereits ausgewiesener Ausländer auch dann nicht erneut ausgewiesen werden dürfe, wenn er einen neuen Ausweisungsgrund gesetzt habe.

7

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts die Klage, soweit sie gegen die Ausweisung gerichtet ist, abzuweisen.

8

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die angefochtene Ausweisung sei rechtswidrig, weil ein bereits ausgewiesener Ausländer während des Laufs der Sperrfrist (§§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 1 AuslG) nicht erneut ausgewiesen werden dürfe, ist rechtsirrig.

10

Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung von der Unzulässigkeit einer Zweitausweisung bei noch wirksamer Erstausweisung vor allem mit dem Grundsatz, daß jede Verwaltungsbehörde die in einem Verwaltungsakt getroffene rechtliche Regelung zu beachten und den eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen habe und daß die Behörde nicht in die Kompetenz einer anderen eingreifen dürfe. Dieser Grundsatz rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, den das Berufungsgericht daraus zieht. Wird ein ausgewiesener Ausländer aufgrund eines neuen Sachverhalts erneut ausgewiesen, so wird dadurch die frühere Ausweisung nicht berührt. Die neue Ausweisung läuft der alten nicht zuwider, sie wirkt vielmehr in dieselbe Richtung. Insbesondere greift die für die neue Ausweisung verantwortliche Behörde (§ 20 Abs. 2 AuslG) entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht in die Befristungskompetenz der für die frühere Ausweisung verantwortlichen Ausländerbehörde ein; diese Ausländerbehörde wird in ihrer Befugnis, die Wirkungen der von ihr verfügten Ausweisung gemäß den §§ 9 Abs. 2 und 15 Abs. 1 AuslG zu befristen, nicht beeinträchtigt, wenn eine andere Behörde aufgrund eines anderen, ihre Zuständigkeit begründenden Sachverhalts ebenfalls eine Ausweisungsverfügung gegen den Ausländer erläßt. Freilich hat die Beendigung der Wirkungen der zunächst ergangenen Ausweisung dann, wenn daneben noch eine weitere Ausweisung existiert, nicht den Effekt, daß nun keine Sperrwirkung mehr bestünde und dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfte. Einen solchen Effekt hat die Befristung aber zum Beispiel auch dann nicht, wenn der Ausländer unmittelbar nach Ablauf der Wirkungen der Ausweisung von einer anderen Ausländerbehörde aufgrund neuer Tatsachen wiederum ausgewiesen wird. Dies verstößt nicht gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung; denn das Ausländergesetz räumt der Ausländerbehörde, die als erste eine Ausweisungsverfügung gegen einen bestimmten Ausländer erlassen hat, kein Monopol zur Berücksichtigung später entstehender Ausweisungsgründe ein. Verworrene und daher rechtsstaatlich bedenkliche "Kompetenz- und Regelungsüberschneidungen", wie sie das Berufungsgericht befürchtet, treten dadurch, daß ein bereits ausgewiesener Ausländer wegen eines neuen Ausweisungsgrundes von der zur Entscheidung hierüber berufenen Ausländerbehörde nochmals ausgewiesen wird, nicht ein. Daß sich mehrere gleichartige Sperrfristen, die aufgrund verschiedener Sachverhalte angeordnet werden, sinnvoll überlagern können, ist nichts Ungewöhnliches; so ordnet das Strafgericht jedesmal, wenn eine die Voraussetzungen des § 69 StGB erfüllende Straftat vorliegt, eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 a Abs. 1 StGB an, und zwar unabhängig davon, ob aufgrund einer früheren Verurteilung noch eine Sperrfrist läuft, und auch unabhängig davon, auf welche Dauer diese laufende Sperrfrist bemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 122/78 - <mitgeteilt bei Hürxthal in DRiZ 1979, 146, 149>; BGHSt 6, 398).

11

Das Berufungsgericht hält eine Zweitausweisung ferner deshalb für rechtswidrig, weil es meint, solange die Erstausweisung wirksam sei, fehle das öffentliche Interesse, den Ausländer wegen eines neuen Ausweisungsgrundes nochmals auszuweisen. Auch diese Erwägung überzeugt den erkennenden Senat nicht.

12

Zwar kann der Ausländer ohne weiteres aufgrund der wirksamen Erstausweisung abgeschoben (§§ 12 Abs. 1 Satz 2, 13 AuslG) und solange vom Bundesgebiet ferngehalten werden, als die Sperrwirkung der Erstausweisung anhält. Ein öffentliches Interesse an einer Zweitausweisung besteht aber zumindest dann, wenn zu befürchten ist, die Sperrwirkung der ersten Ausweisung werde ohne Rücksicht auf den neuen Ausweisungsgrund und das dadurch ausgelöste Schutzbedürfnis der Allgemeinheit entfallen. So verhält es sich etwa, wenn gegen die erste Ausweisungsverfügung Anfechtungsklage erhoben oder wenn zu besorgen ist, daß die Erstausweisung trotz Bestandskraft wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit von der Behörde zurückgenommen wird (vgl. AuslVwV Nr. 9 zu § 20 AuslG). Es entspräche nicht dem öffentlichen Interesse, die für die Zweitausweisung zuständige Behörde in derartigen Fällen dazu zu zwingen, ihre Entscheidung zurückzustellen, bis das rechtliche Schicksal der ersten Ausweisung feststeht; denn je größer der zeitliche Abstand einer Ausweisungsverfügung vom Ausweisungsgrund ist, um so angreifbarer und für den Betroffenen unverständlicher ist sie.

13

Ist ein öffentliches Interesse im dargelegten Sinne gegeben, so ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, nach pflichtgemäßem Ermessen einen bereits ausgewiesenen Ausländer wegen erneuter Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes abermals auszuweisen (§ 10 Abs. 1 AuslG). Im angefochtenen Widerspruchsbescheid ist ausgeführt und als ermessensgerecht gebilligt, die Ausweisung sei vorsorglich verfügt worden, da zu befürchten sei, die Ausweisung vom 9. Dezember 1974, die sich teilweise auf eine illegale Einreise stütze, werde im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Behörde aufgehoben. Diese für den Erlaß der angefochtenen Bescheide maßgebende Ermessenserwägung ist entgegen dem Berufungsurteil grundsätzlich geeignet, eine Zweitausweisung zu rechtfertigen. Der erkennende Senat kann aber mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden, ob die Ermessenserwägung in tatsächlicher Hinsicht zutrifft; insbesondere fehlt es an Feststellungen zum Inhalt der Erstausweisungsverfügung.

14

Trotz des Rechtsirrtums des Berufungsgerichts hätte das angefochtene Urteil allerdings Bestand, wenn die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen den Schluß zuließen, die Ausweisung sei aus anderen Gründen als dem der Doppelausweisung rechtswidrig und das angefochtene Urteil somit im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - bisher davon abgesehen, den Sachverhalt so aufzuklären, daß eine umfassende rechtliche Prüfung der angefochtenen Bescheide möglich wäre. Auch das Vorbringen des Klägers, er habe im maßgeblichen Zeitpunkt als Asylbewerber und als Ehemann einer Deutschen nicht ausgewiesen werden dürfen, läßt sich nicht abschließend beurteilen. Hierzu wären insbesondere Feststellungen darüber erforderlich, ob die Widerspruchsbehörde den erneuten Asylantrag des Klägers zu Recht als mißbräuchlich angesehen hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Juni 1981 - 1 BvR 561/81 - NJW 1981, 1896 [BVerfG 30.06.1981 - 1 BvR 561/81]) und ob für den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung von einer den vollen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießenden Ehe des Klägers mit einer Deutschen ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 33.81 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 68 = NJW 1985, 2097).

15

Nach alledem muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

16

Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach