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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1978, Az.: 2 StR 122/78

Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1978
Aktenzeichen
2 StR 122/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 03.12.1976

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessgegner

Dachdecker Hans Dieter O. aus K., geboren am ... 1944 in R.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Dezember 1978
an der teilgenommen haben:
der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer und B. Maier als beisitzende Richter,
der Richter am Kammergericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
der Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei dem Angeklagten O. nicht auf eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erkannt worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit der Sachrüge, daß nicht auf eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Das Landgericht hat von der Maßregel nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB Abstand genommen, weil dem Angeklagten schon auf Grund einer früheren Verurteilung bis zum 11. September 1980 keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe und sich daneben die Verhängung einer besonderen Sperrfrist erübrige, die vor diesem Zeitpunkt auslaufe. Dem kann aus den in BGHSt 6, 398 näher dargelegten Gründen nicht gefolgt werden (vgl. auch BGHSt 24, 205, 207). Nach rechtskräftiger früherer Aberkennung der Fahrerlaubnis bleibt auf jeden Fall eine Entscheidung nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB geboten (vgl. LK 10. Aufl. § 69 Rdn. 56 und § 69 a Rdn. 13 f). Auch eine die frühere Zeitspanne nicht überschreitende Sperrfrist ist nicht bedeutungslos, weil sie bei einer im Gnadenwege angestrebten Verkürzung der Frist ins Gewicht fallen müßte.

Schumacher,
Willms,
Müller,
Meyer,
Maier