Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1985, Az.: BVerwG 6 C 86.83
Soldatenversorgung; Ruhensvorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 86.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 23.02.1983 - AZ: RO 1 K 82 A. 1229
- VGH Bayern - 06.07.1983 - AZ: 3 B 83 A. 826
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 SVG
- § 53 Abs. 5 SVG
- § 53 Abs. 6 (= § 53 Abs. 1 und 5 BeamtVG) SVG
Fundstellen
- BVerwGE 72, 174 - 183
- DVBl 1986, 463-466 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 327-329 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1986, 137-139
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Als Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Ruhensvorschriften sind lediglich Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen.
- 2.
Bei einer Beschäftigung des Versorgungsberechtigten für einen nicht rechtsfähigen Zusammenschluß (z.B. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) gelten die einzelnen Mitglieder (Gesellschafter) als Arbeitgeber.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Schinkel,
Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1983 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 1983 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger schied am 1. Mai 1978 nach Ablauf seiner auf zwölf Jahre festgesetzten Dienstzeit als Soldat auf Zeit aus der Bundeswehr aus. Mit Bescheid vom 15. März 1978 bewilligte ihm das Wehrbereichsgebührnisamt VI für die Zeit vom 2. Mai 1978 bis zum 1. Mai 1981 Übergangsgebührnisse.
Aufgrund von Mitteilungen der Deutschen Beamten-Versicherung, Öffentlich-rechtliche Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt (nachfolgend als DBV-L bezeichnet) wurde dem Wehrbereichsgebührnisamt im Jahre 1981 bekannt, daß der Kläger vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. Mai 1980 Angestellter der Vertriebsorganisation der DBV-Gruppe war, der damals folgende Unternehmen angehörten:
- 1.
Deutsche Beamten-Versicherung, Öffentlich-rechtliche Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt,
- 2.
Deutsche Beamten-Versicherung Aktiengesellschaft,
- 3.
Allgemeine Private Krankenversicherung Aktiengesellschaft,
- 4.
BVS Vermittlungsgesellschaft für Bank-Bauspar-Versicherungs-Service mbH.
Auf weitere Antragen des Wehrbereichsgebührnisamts teilte die DBV-L mit, daß der Kläger in dieser Zeit für seine Tätigkeit in ihrem Bereich Gehalt in Höhe von 38.133,22 DM und Provision in Höhe von 8.509,44 DM erhalten habe, was einem Anteil von 79 bis 83 vom Hundert seines gesamten Gehalts und von 40 bis 48 vom Hundert seiner gesamten Provision entsprochen habe. Das Wehrbereichsgebührnisamt führte daraufhin mit Bescheid vom 19. März 1982 eine Ruhensberechnung durch und forderte vom Kläger die danach für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. Mai 1980 zuviel gezahlten Übergangsgebührnisse in Höhe von 23.633,68 DM zurück. Den von dem Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem er geltend machte, er sei in dem maßgebenden Zeitraum nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen, wies die Wehrbereichsverwaltung VI zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VI vom 19. März 1982 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung VI vom 6. Juli 1982 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger habe in der maßgebenden Zeit nicht im öffentlichen Dienst gestanden. Er sei zwar damals auch für die DBV-L tätig gewesen. An seinem mit Vertrag vom 28. September 1978 eingegangenen Arbeitsverhältnis sei jedoch nicht nur die DBV-L beteiligt gewesen. Auf der Arbeitgeberseite hätten vielmehr alle vier eine gemeinsame Vertriebsorganisation in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bildenden sogenannten DBV-Unternehmen gestanden. Der Arbeitsvertrag habe nicht mehrere selbständige Teilzeitarbeitsverhältnisse mit den einzelnen DBV-Unternehmen, sondern ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit allen DBV-Unternehmen begründet. Der Wille der Vertragschließenden, daß die Vereinbarung mit den DBV-Unternehmen nur gemeinsam gelten und zusammen durchgeführt werden solle, folge - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe - schon aus der inhaltlichen und funktionalen Untrennbarkeit der einzelnen Vereinbarungen. Mindestvoraussetzung für die Annahme, Vereinbarungen mit mehreren Arbeitgebern seien unabhängig voneinander gewollt, sei nämlich, daß die jeweilige Arbeitspflicht des Arbeitnehmers inhaltlich und insbesondere ihrem zeitlichen Umfang nach aus der einzelnen Vereinbarung bestimmt und für sich erbracht werden könne. Der mit dem Kläger geschlossene Vertrag enthalte aber keine derartigen Regelungen. Darüber hinaus liege es auf der Hand, daß es dem Kläger bei Abschluß des Vertrages darum gegangen sei, voll in das Berufsleben eingegliedert zu werden, seine Arbeitskraft nicht in rechtlich selbständigen Teilzeitarbeitsverhältnissen zu binden, sondern insgesamt für die Vertriebsorganisation der DBV-Unternehmen einzusetzen und hieraus seinen vollen Lebensunterhalt zu erlangen. Auch die DBV-Unternehmen hätten offenbar ein einheitliches Arbeitsverhältnis gewollt, da der Wert der Tätigkeit des Klägers für einen der Gesellschafter wegen der großen Bedeutung umfassender Angebote und Beratungen wesentlich gemindert worden wäre, wenn der Kläger nicht zugleich auch für die anderen Gesellschafter tätig geworden wäre.
Für die Frage, ob die aus einer Tätigkeit bei einem Verband öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erzielten Einkünfte eines Versorgungsberechtigten der Ruhensregelung des § 53 SVG unterlägen, komme es auf die Rechtsform des Verbandes nicht an. Entscheidend sei allein, daß der Verband durch die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Korporationen gekennzeichnet sei. Fraglich sei allerdings, ob als Verband im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG auch ein Zusammenschluß öffentlich-rechtlicher Einrichtungen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu werten sei. Diese Frage brauche indessen nicht vertieft zu werden, da die Forderung, ein Verband im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG müsse, sofern er nicht ausschließlich öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen umfasse, wenigstens durch diese gekennzeichnet sein, im vorliegenden Fall wenn nicht unmittelbar so doch jedenfalls entsprechend gelte. Ebenso wie die mit einem Verband mit eigener Rechtspersönlichkeit eingegangenen arbeitsvertraglichen Beziehungen eines Arbeitnehmers bildeten - wie ausgeführt - auch die arbeitsvertraglichen Beziehungen des Klägers mit den vier DBV-Unternehmen ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Im einen wie im anderen Falle sei es deshalb ausgeschlossen, das bestehende Arbeitsverhältnis für Zwecke der Ruhensregelung in getrennte Teilzeitarbeitsverhältnisse zu einzelnen Mitgliedern des Zusammenschlusses aufzuspalten. Die Gegenmeinung erwecke auch insoweit Bedenken, als häufig nicht feststellbar sein dürfte, inwieweit das Verwendungseinkommen auf die öffentlich-rechtlich organisierten Mitglieder des Zusammenschlusses entfalle. Könne die Tätigkeit des Klägers danach aber nur einheitlich als Verwendung im öffentlichen Dienst oder in der privaten Wirtschaft eingestuft werden, biete es sich an, diese Entscheidung wie bei Arbeitsverhältnissen mit einem rechtsfähigen Zusammenschluß danach zu treffen, ob die dem Kläger als Arbeitgeber gegenüberstehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die ihr angehörenden öffentlich-rechtlich organisierten Gesellschafter gekennzeichnet sei. Das sei hier indessen nicht der Fall, da die privatrechtlich organisierten Gesellschafter zahlenmäßig weit überwögen und auch ihr finanzielles Gewicht in der Vertriebsorganisation nicht gänzlich unbedeutend sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1983 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 1983 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, das Berufungsgericht habe die für einen Verband im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG geltenden Grundsätze zu Unrecht auf einen Zusammenschluß in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angewendet. Als Verband könne nur ein Zusammenschluß mit eigener Rechtspersönlichkeit angesehen werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werde dagegen das Arbeitsverhältnis nicht mit der Gesellschaft, sondern mit den Gesellschaftern abgeschlossen; diese seien als Arbeitgeber anzusehen mit der Folge, daß das Verwendungseinkommen insoweit der Ruhensregelung unterliege, als es auf eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfalle. Es gebe keinen Grund, hiervon nur deshalb abzusehen, weil sich die juristische Person des öffentlichen Rechts mit anderen privatrechtlich organisierten Unternehmen im Rahmen der Arbeitgeberfunktion zusammengeschlossen habe. Die hier vertretene Rechtsauffassung werde dem Sinn und Zweck des § 53 SVG besser gerecht, weil nur das tatsächlich aus dem öffentlichen Dienst erlangte Einkommen angerechnet werde. Durch die Anwendung der Ruhensregelung auf einen Teil des Entgelts werde das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht in getrennte Teilzeitarbeitsverhältnisse aufgespalten, sondern es bleibe nach wie vor ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit vier juristischen Personen auf der Arbeitgeberseite. Die vom Berufungsgericht gegen die Praktikabilität einer derartigen Ruhensregelung geäußerten Bedenken seien nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die - zulässige - Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil der ersten Instanz zu unrecht zurückgewiesen, da der angefochtene Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit in der Vertriebsorganisation der DBV-Unternehmen sind insoweit für die Ruhensberechnung heranzuziehen, als sie auf die Deutsche Beamten-Versicherung, Öffentlich-rechtliche Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt (DVB-L) entfallen.
Nach § 53 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 337) erhält ein Empfänger von Übergangsgebührnissen, wenn er ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, diese Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 6 bezeichneten Höchstgrenze; die über diese Grenze hinausgehenden Versorgungsbezüge kommen für die Dauer der Verwendung zum Ruhen. Als Verwendung im öffentlichen Dienst ist, soweit nicht die Ausnahme des § 53 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SVG anzuwenden ist, jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände anzusehen. Diese Voraussetzungen waren bei dem Kläger in dem hier maßgebenden Zeitraum gegeben.
Wie sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt, war der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. Mai 1980 aufgrund des am 28. September 1978 geschlossenen Vertrages als Bezirksleiter der Vertriebsorganisation der vier DBV-Unternehmen tätig. Die Frage, ob diese Tätigkeit "im Dienst" einer der in § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geleistet worden ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 66, 324 <326 f.>[BVerwG 21.12.1982 - 6 C 68/78] mit Nachweisen) nicht von der rechtlichen Natur der zwischen dem Dienstleistenden und dem Dienstherrn bestehenden Beziehung abhängig, sondern nach den tatsächlichen Umständen der Dienstleistung zu beurteilen. Für die Begriffe der "Verwendung im öffentlichen Dienst" und der "Beschäftigung im Dienst" eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist ein Abhängigkeitsverhältnis kennzeichnend, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen ist, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis typisch ist. Nicht "im Dienst" im Sinne des Gesetzes steht, wer für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht in einem solchen abhängigen Dienstverhältnis, sondern als selbständiger Unternehmer tätig wird.
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger als Bezirksleiter der Vertriebsorganisation der DBV-Unternehmen nicht selbständiger Versicherungsvertreter war, sondern in einem abhängigen Dienstverhältnis stand. Denn der Kläger wird in dem Vertrag vom 28. September 1978 als "Angestellter" bezeichnet, dem ein bestimmtes "Arbeitsgebiet" zugewiesen ist und der einer Geschäftsstelle "unterstellt" wurde. Aus dem Direktionsrecht der DBV-Unternehmen nach § 1 Abs. 1 und § 3 des Vertrages folgt, daß er seine Tätigkeit in dem "Arbeitsverhältnis" nicht im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen konnte. Weiter sind die Regelung für Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Gewährung von Erholungsurlaub für ein echtes Angestelltenverhältnis typisch. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat und das Merkmal einer abhängigen Beschäftigung erfüllt ist.
Das Berufungsgericht hält jedoch die Ruhensvorschrift des § 53 SVG deshalb nicht für anwendbar, weil die aus den vier DBV-Unternehmen bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, mit der der Kläger das Arbeitsverhältnis eingegangen ist, nicht durch die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlich organisierter Gesellschafter gekennzeichnet sei. Die privatrechtlich organisierten Gesellschafter überwögen zahlenmäßig weit, und auch ihr finanzielles Gewicht in der Vertriebsorganisation sei nicht gänzlich unbedeutend. Das Berufungsgericht wendet damit auf den Zusammenschluß der DBV-Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Grundsätze an, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 22, 225 <229>[BVerwG 15.10.1965 - VI C 164/62]; 39, 300 <306>[BVerwG 09.02.1972 - VI C 20/69]), für einen "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG gelten, sofern diesem auch juristische Personen des Privatrechts angehören. Dem kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil der Begriff des Verbandes in den Ruhensvorschriften zwingend die Rechtsfähigkeit des Zusammenschlusses voraussetzt (vgl. Fürst, GKÖD I Teil 4, O § 53 Rz 22; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 53 Erl. 17; Tz 53.5.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 3. November 1980, GMBl. S. 742). Denn nur dann, wenn der Zusammenschluß eigene Rechtspersönlichkeit hat, vermag er eigene rechtliche Beziehungen zu einem Beschäftigten zu begründen, mit der Folge, daß - soweit der Zusammenschluß durch öffentlich-rechtlich organisierte Mitglieder gekennzeichnet ist - das gesamte Einkommen des Versorgungsberechtigten aus seiner Tätigkeit für den Verband für die Ruhensberechnung heranzuziehen ist. Nur bei Rechtsfähigkeit des Zusammenschlusses ist es gerechtfertigt, bei Anwendung der Ruhensvorschrift auf das von dem Verband gezahlte Einkommen abzustellen und nicht auf die hinter dem Zusammenschluß stehenden Gesellschafter zurückzugreifen. Im Falle eines Zusammenschlusses in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wird demgegenüber das Arbeitsverhältnis des Versorgungsempfängers nicht mit der Gesellschaft als solcher, sondern mit den Gesellschaftern in ihrer Verbundenheit zur gesamten Hand begründet (BAG, Urteile vom 16. Oktober 1974, AP § 705 BGB Nr. 1 und vom 27. März 1981, DB 1982, S. 1569 ff.).
Der Kläger stand daher während seiner Tätigkeit als Bezirksleiter der Vertriebsorganisation der DBV-Unternehmen im Dienst (auch) der DBV-L, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts hat. Es ist zwar richtig, daß durch den Arbeitsvertrag vom 28. September 1978 ein einheitliches Arbeitsverhältnis des Klägers mit allen DBV-Unternehmen begründet wurde, so daß der Kläger seine Arbeitsleistung allen Gesellschaftern gemeinsam erbringen mußte. Dies folgt insbesondere aus § 1 Nr. 1 des Vertrages, wonach "die DBV-Unternehmen" den Kläger als Bezirksleiter ihrer Vertriebsorganisation beschäftigen. Die DBV-Unternehmen legten demnach gemeinsam den Arbeitseinsatz des Klägers fest, und ihnen gemeinsam stand das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu. Die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger waren also von allen Gesellschaftern gemeinsam auszuüben. Mit dieser Regelung verfolgten die Versicherungsunternehmen ersichtlich das Ziel, den Wert der Tätigkeit des Klägers dadurch zu erhöhen, daß sich seine Angebote zum Abschluß von Versicherungsverträgen und zur Beratung von Kunden auf die Versicherungssparten aller Unternehmen beziehen konnten.
Dennoch ist es nach dem Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift des § 53 SVG geboten, die DBV-L im Rahmen der Ruhensregelung als Arbeitgeber des Klägers zu berücksichtigen und das Verwendungseinkommen insoweit zur Ruhensberechnung heranzuziehen, als es auf diese Anstalt des öffentlichen Rechts entfällt. Durch die Ruhensvorschriften soll eine doppelte Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Verwendung des Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst vermieden werden. Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber den Versorgungsberechtigten auch dann, wenn er auf die Versorgung bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze Leistungen anrechnet, die die öffentliche Hand aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erbringt (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - <Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 = ZBR 1970, 391>; Beschlüsse vom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45,73 - <Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 28> und vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - <ZBR 1979, 186>). Die Ruhensvorschriften stellen also hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Verwendungseinkommen maßgeblich darauf ab, von wem das Verwendungseinkommen aufgebracht werden muß; sie wollen jedes Einkommen erfassen, das von einer öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtung gezahlt wird. Damit kommt eine Anwendung des § 53 SVG auch dann in Betracht, wenn - wie hier - die Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilden, der neben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch juristische Personen des Privatrechts angehören. Auch wenn sich die DBV-L zur Förderung ihres Unternehmenszwecks mit den anderen privatrechtlich organisierten DBV-Unternehmen zu einer Vertriebsorganisation zusammengeschlossen hat, ist diese Anstalt des öffentlichen Rechts weiterhin dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG zuzuordnen. Dies führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu, daß das einheitliche Arbeitsverhältnis des Klägers mit den vier DBV-Unternehmen in getrennte Teilzeitarbeitsverhältnisse aufgespalten wird. Denn die Anwendung der Ruhensvorschrift auf das von der DBV-L gezahlte Einkommen hat auf die rechtlichen Beziehungen des Klägers zu dem DBV-Unternehmen keine Auswirkungen.
Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1976 - Az. 12/8 RKg 1/75 - <SGb. 1977, 146> ab, wonach bei einem Arbeitsvertrag, der mit mehreren Personen abgeschlossen wird, die nur gesamthänderisch die Rechte aus dem Vertrag geltend machen können, Arbeitgeber nicht die einzelnen Gesellschafter sind, sondern die Gesamtheit der Gesellschafter, also die Gesellschaft. Denn diese Ausführungen beziehen sich auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung, eine Vorschrift, die offensichtlich nach anderen rechtlichen Kriterien auszulegen ist als § 53 Abs. 5 SVG. Zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht demnach keine Veranlassung (vgl. BVerwGE 41, 363 <365>[BGH 06.02.1973 - GmS-OBG - 1/72]). Davon abgesehen geht auch das Bundessozialgericht in derselben Entscheidung davon aus, daß dem Arbeitnehmer gegenüber jeder Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Schuldner (Gesamtschuldner) ist, demzufolge hier also die DBV-L auch bezüglich des anzurechnenden Verwendungseinkommens des Klägers.
Der Anwendung der Ruhensvorschrift auf das von der DBV-L gezahlte Einkommen steht auch nicht entgegen, daß die DBV-L nach Angaben des Klägers privatwirtschaftlich geführt wird und weder aus öffentlichen Haushalten Leistungen erhält noch zu diesen Leistungen erbringen muß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - <Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2> mit Nachweisen) werden die öffentlichen Mittel - als Ganzes betrachtet - dann durch das Verwendungseinkommen des Versorgungsberechtigten doppelt belastet, wenn die öffentliche Einrichtung, in deren Dienst der Versorgungsberechtigte tätig wird, und der Träger der Versorgungslast zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist. Eine nähere Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein solcher Austausch tatsächlich stattgefunden hat, ist nicht erforderlich. Nur dann, wenn ohne weitere Feststellungen eindeutig erkennbar ist, daß ein Austausch öffentlicher Mittel nicht erfolgen kann, stellt die Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keinen öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschrift dar. Damit kommt dem Umstand, daß im vorliegenden Fall gegenwärtig kein Austausch öffentlicher Mittel zwischen der DBV-L und öffentlichen Haushalten stattfindet, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Der Frage, ob ein solcher Austausch aufgrund der öffentlich-rechtlichen Struktur der DBV-L überhaupt möglich ist, brauchte die Versorgungsbehörde aufgrund des nicht näher substantiierten Vorbringens des Klägers nicht nachzugehen.
Das Bedenken des Berufungsgerichts, die hier vertretene Lösung sei nicht praktikabel, weil es häufig nicht feststellbar sei, inwieweit das Verwendungseinkommen auf die öffentlich-rechtlich organisierten Mitglieder des Zusammenschlusses entfällt, ist nicht begründet. Eine solche Aufteilung des Einkommens des Versorgungsberechtigten ist vielmehr in jedem Fall möglich. Soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, in welchem Umfang die einzelnen Gesellschafter die entstehenden Lasten zu tragen haben, ist diese Regelung grundsätzlich auch für die Ruhensberechnung maßgebend. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Vereinbarung erkennbar die gesetzlich vorgesehene Ruhensregelung umgangen werden soll, etwa in der Weise, daß das Verwendungseinkommen des Versorgungsempfängers trotz seiner Tätigkeit für alle Mitglieder des Zusammenschlusses ausschließlich von den privatrechtlich organisierten Gesellschaftern aufzubringen ist. In einem solchen Fall des Mißbrauchs der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts muß die Vereinbarung der Gesellschafter über die Verteilung der Aufwendungen unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteile vom 10. Mai 1958 - BVerwG 6 C 402.56 - <ZBR 1958, 314> und vom 27. Januar 1966 - BVerwG 2 C 15.64 -; BeamtVGVwV Tz 53.5.2). Bei der Ruhensberechnung ist dann - wie bei Fehlen jeglicher Vereinbarung über die Verteilung der Lasten - davon auszugehen, daß die Gesellschafter die Aufwendungen jeweils zu gleichen Teilen zu tragen haben.
Weiter sind die Einwendungen des Klägers gegen die Art der Ermittlung des ihm von der DBV-L gezahlten Einkommens nicht gerechtfertigt. Der Kläger macht insoweit geltend, seine Tätigkeit als Bezirksleiter der Vertriebsorganisation der DBV-Unternehmen könne nur einheitlich gesehen und nicht den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet werden. Außerdem könne das interne Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter an den Verwaltungskosten nicht zum Maßstab seiner Einkünfte von der DBV-L genommen werden, weil es sich nach dem Kapitaleinsatz jedes Gesellschafters und dem Geschäftsergebnis innerhalb des Abrechnungszeitraumes richte. Das Geschäftsergebnis werde aber nicht nur von der Tätigkeit des Klägers und dem Einsatz aller Mitarbeiter des Außendienstes, sondern auch durch den Schadensverlauf in den einzelnen von den Gesellschaftern betriebenen Versicherungssparten sowie durch den Zinsertrag der Kapitalanlagen beeinflußt. Dieses Vorbringen verkennt jedoch, daß unter Einkommen im Sinne der Ruhensvorschriften nicht die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen ist, sondern daß darunter alle Bezüge fallen, die in der Beschäftigung des Versorgungsberechtigten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihren Ursprung haben. Denn die Ruhensvorschriften sprechen nicht von einem Einkommen "für", sondern "aus" einer Verwendung im öffentlichen Dienst (vgl. Urteil vom 25. Juni 1963 - BVerwG 2 C 110.61 - <Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 7 = DÖD 1963, 210>). Damit kommt der Frage, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich für die einzelnen Versicherungsunternehmen tätig geworden ist und ob die jeweils auf die einzelnen Unternehmen entfallenden Teile seiner Einkünfte dieser Tätigkeit entsprochen haben, für die Ruhensberechnung keine entscheidende Bedeutung zu. Als Verwendungseinkommen ist neben dem Gehalt des Klägers auch die ihm gezahlte Provision anzusehen, so daß diese ebenfalls bis zu der gesetzlich bestimmten Höchstgrenze für die Ruhensberechnung herangezogen werden mußte (vgl. Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 23.71 - <Buchholz 237.7 § 168 LBG NW Nr. 2 = DÖD 1972, 209>).
Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er bei Abschluß des Vertrages mit den DBV-Unternehmen am 28. September 1978 darauf vertraut habe, daß das Einkommen aus dieser Beschäftigung nicht der Ruhensregelung unterliege. Die Beklagte hat zwar, wie sich aus einem Schreiben des Wehrbereichsgebührnisamtes V vom 27. März 1979 an einen anderen, bei derselben Gesellschaft tätigen ehemaligen Soldaten auf Zeit ergibt, offenbar ursprünglich die Auffassung vertreten, daß die Ruhensvorschrift des § 53 SVG dann nicht anwendbar ist, wenn der Versorgungsempfänger bei mehreren Unternehmen beschäftigt ist, von denen nur eines eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Bereits durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 25. Oktober 1978 - D III 4 - 223 311 - 1/95 -, das den Wehrbereichsverwaltungen und Wehrbereichsgebührnisämtern mit Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Januar 1979 bekannt gegeben wurde, wurde jedoch klargestellt, daß im Falle einer Beschäftigung bei einem nicht rechtsfähigen Zusammenschluß davon ausgegangen werden könne, daß die einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) dieses Zusammenschlusses Arbeitgeber sind. Wenn auch der Kläger bei Abschluß des Arbeitsvertrages hiervon keine Kenntnis haben konnte, so steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer nachträglichen Ruhensberechnung dennoch nicht entgegen, weil es sich um die Anwendung zwingenden Rechts handelt. Im übrigen sind offenbar sowohl die DBV-L als auch der Kläger davon ausgegangen, daß er bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verwendet wurde. Denn andernfalls wäre ihm nicht von der DBV-L das Kindergeld gezahlt worden.
Dem Kläger sind demnach die Übergangsgebührnisse insoweit gemäß § 49 Abs. 2 SVG zuviel gezahlt worden, als sie der Ruhensregelung unterliegen. Da er gegen das Rechenwerk des angefochtenen Bescheides keine Einwendungen erhoben und sich nicht gemäß § 49 Abs. 2 SVG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen hat, stellt sich die Rückforderung der Überzahlung insgesamt als rechtmäßig dar. Die Klage war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 23.633 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst