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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1985, Az.: BVerwG 2 C 52.84

Soldaten auf Zeit; Anwendbarkeit des Arbeitsplatzschutzgesetzes; Wehrdienstverhältnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 52.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 26.05.1982 - AZ: 3 K 5315/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.09.1984 - AZ: 6 A 1477/82

Fundstelle

  • ZBR 1986, 170

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung des § 16 a Abs. 1 Nr. 2 ArbplSchp ist auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits beendeten Wehrdienstverhältnisse nicht anwendbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1984 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 1982 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war nach der Reifeprüfung von Januar 1967 bis Januar 1969 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft legte er im Juni 1974 die Erste juristische Staatsprüfung und im April 1977 die Zweite juristische Staatsprüfung ab. Der Beklagte übernahm ihn auf Grund seiner Bewerbung vom Juni 1977 am 1. Dezember 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Regierungsrat z.A. in die Finanzverwaltung. Die Oberfinanzdirektion schlug dem Finanzminister mit Bericht vom 25. April 1979 vor, den Kläger zum Regierungsrat zu ernennen. Sie bezeichnete als Anstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung einer Wehrdienstzeit von achtzehn Monaten den 1. Juni 1979. Der Beklagte ernannte ihn am 2. Juni 1979 zum Regierungsrat und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 13 ein.

2

Der Kläger bat mit Schreiben vom 2. Mai 1980 unter Hinweis auf § 16 a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes - ArbplSchG -, seinen gesamten Wehrdienst als Soldat auf Zeit bei der Berechnung des Anstellungszeitpunktes zu berücksichtigen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 10. Juli 1980 ab und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. November 1980 zurück.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, den Zeitpunkt seiner Anstellung als Regierungsrat auf den 1. Dezember 1978 festzusetzen, stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Das Feststellungsbegehren des Klägers sei zulässig und begründet. Der Beklagte sei gemäß § 9 Abs. 7 Satz 4, § 13 Abs. 2, § 16 a Abs. 1 Nr. 2 ArbplSchG verpflichtet gewesen, den Zeitpunkt der Anstellung des Klägers als Regierungsrat auf den 1. Dezember 1978 festzusetzen.

5

Der Kläger gehöre zu dem von § 16 a Abs. 1 ArbplSchG erfaßten Personenkreis. Das ergebe sich nicht nur aus dem Umstand, daß der Wortlaut der Bestimmung keine Einschränkungen in bezug auf den Zeitpunkt enthalte, zu dem der Wehrdienst geleistet worden sei, sondern auch aus dem Regelungszusammenhang mit Art. 3 § 1 Nr. 3 d des Dritten Änderungsgesetzes zum Arbeitsplatzschutzgesetz. Hierin sei bestimmt, daß § 8 a Absätze 1 bis 4 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - nicht für einen Soldaten oder ehemaligen Soldaten auf Zeit gelte, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt worden sei. Aus der Begründung des Gesetzentwurfes sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber diese Regelung getroffen habe, um den Arbeitsplatzschutz für den betreffenden Personenkreis vom Soldatenversorgungsgesetz in das Arbeitsplatzschutzgesetz zu verlagern.

6

Bereits aus dem Wortlaut des § 16 a des ArbplSchG ergebe sich eindeutig, daß der Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung des Anstellungszeitpunktes des Klägers dessen zweijährige Dienstzeit bei der Bundeswehr in vollem Umfange zu berücksichtigen. Dies werde durch die Gesetzesmaterialien und den Regelungszusammenhang, in dem § 16 a ArbplSchG stehe, bestätigt. Die Wendung im letzten Halbsatz des § 16 a Abs. 1 ArbplSchG, wonach das Gesetz "mit der Maßgabe, daß die für den Grundwehrdienst geltenden Vorschriften anzuwenden sind", gelte, könne nicht dahin gehend aufgefaßt werden, daß die Schutzbestimmungen des Gesetzes nur für eine Zeit gelten sollten, die der gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstzeit entspreche. Eine hiervon abweichende Interpretation des Gesetzes würde nicht nur dem Wortlaut des § 16 a Abs. 1 erster Halbsatz ArbplSchG widersprechen, sondern auch zu unbilligen, vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen (z.B. Wegfall der Beurlaubung nach § 9 Abs. 1 ArbplSchG, Fortfall der Bezüge nach § 9 Abs. 2 ArbplSchG).

7

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1984 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte rügt Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

9

Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

10

II.

Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.

11

Die Feststellungsklage ist zulässig. Dabei ist unerheblich, ob sie als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anzusehen ist, wie das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht meinen, oder als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung, und zwar sowohl im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als auch nach § 43 VwGO. Bei einer anderen Berechnung des Anstellungszeitpunktes lassen sich günstige Auswirkungen auf seine künftige Laufbahn nicht ausschließen.

12

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten zweijährigen Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit - und nicht nur von achtzehn Monaten - ist § 16 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 7 Satz 4 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbplSchG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3110). Gemäß § 16 a Abs. 1 Nr. 2 ArbplSchG gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit mit der Maßgabe, daß die für den Grundwehrdienst geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 7 Satz 3. Diese Erweiterung des Regelungsbereiches des Arbeitsplatzschutzgesetzes durch § 16 a Abs. 1 in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht begonnenen, jedenfalls aber noch nicht beendeten Wehrdienstverhältnisse. Dementsprechend knüpfen auch die weiteren Regelungen des § 16 a ArbplSchG ausdrücklich an ein erst zu begründendes, jedenfalls aber an ein noch bestehendes Wehrdienstverhältnis an. Da sich das Gesetz keine Rückwirkung beimißt, sondern erst am 31. Dezember 1977 in Kraft getreten ist, erfaßt es die zu einem früheren Zeitpunkt bereits beendeten Wehrdienstverhältnisse - wie im Falle des Klägers - nicht. Angesichts des Wortlauts und der ausdrücklichen Regelung des Inkrafttretens dieses die Rechtsstellung der Soldaten auf Zeit mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit verbessernden Gesetzes bedurfte es einer - von den Vorinstanzen vermißten - weiteren Stichtagsregelung und einer Übergangsregelung nicht.

13

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen lassen sich aus § 8 a Abs. 5 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes keine gegenteiligen Rückschlüsse ziehen. Bis zum Inkrafttreten des § 16 a ArbplSchG galt auch für Soldaten auf Zeit mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit u.a. die Regelung des § 8 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 SVG, die für die Berechnung des Anstellungszeitpunktes lediglich die Berücksichtigung der Zeit des Grundwehrdienstes vorsieht. Erst ab 31. Dezember 1977 gelten gemäß § 8 a Abs. 5 SVG die Absätze 1 und 4 nicht mehr für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzesüber diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist. Ehemalige Soldaten auf Zeit im Sinne von § 8 a Abs. 5 SVG sind - wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt - nur solche, die nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes jedenfalls noch im Wehrdienstverhältnis standen, erstmals nach Beendigung dieses Wehrdienstverhältnisses einen Beruf ergreifen wollen und deshalb u.a. Ansprüche gemäß § 16 a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 ArbplSchG geltend machen (vgl. dazu auch A 1.10 und 2 der FMBek. betr. Laufbahnrechtliche Auswirkungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes für das Land Bayern vom 5. Oktober 1982, abgedruckt in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG IV, S. 1482).

14

Diese Auslegung des § 16 a ArbplSchG wird durch die Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes bestätigt, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalts abgeleiteten Ergebnisses herangezogen werden können und die auch das Revisionsgericht auszuwerten befugt ist (vgl. BVerwGE 52, 84 <89>[BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]). Ziel dieses Änderungsgesetzes war es, das die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gefährdende "derzeitige Fehl an kurzdienenden Soldaten auf Zeit" zu beheben (BT-Drucks. 8/855 S. 1, S. 7). In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 9 heißt es u.a.:

"Die Einbeziehung der Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit bis zu zwei Jahren (SaZ 2) in das Arbeitsplatzschutzgesetz soll dazu beitragen, den Bedarf der Bundeswehr an diesen Soldaten zu decken. Es handelt sich im wesentlichen um Spezialisten mit einer besonderen Ausbildung. Sie können durch Wehrpflichtige nicht uneingeschränkt ersetzt werden. Bei diesen Soldaten auf Zeit besteht z.Z. ein so erheblicher Mangel, daß die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte auf die Dauer gefährdet ist.

Auf Grund der angespannten Arbeitsmarktlage sehen viele Wehrpflichtige, die einen sicheren Arbeitsplatz haben, von einer zweijährigen Verpflichtung als SaZ ab, weil sie befürchten, nach dem Wehrdienst arbeitslos zu sein. Dieses Risiko soll den Interessenten dadurch genommen werden, daß sie die Gewißheit erhalten, an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Diese berufliche Sicherheit laßt sich - insbesondere dann, wenn Arbeitsplätze knapp sind - durch finanzielle Anreize allein nicht ersetzen."

15

Hiermit stünde es nicht im Einklang, auch die zu früheren Zeiten abgeleisteten Wehrdienstverhältnisse zu berücksichtigen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller