Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1985, Az.: BVerwG 1 DB 29.85
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 29.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.04.1985 - AZ: BDiG XIV BK 21/84
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 29. Juli 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Technischen Fernmeldeobersekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 3. April 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Beim Bundesdisziplinargericht ist gegen den Beamten aufgrund der Einleitungsverfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 3. September 1979 nach Maßgabe der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts ein förmliches Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs anhängig, der Beamte habe durch seine Mitgliedschaft und weitere Aktivitäten in einer verfassungsfeindliche Ziele verfolgenden Partei seine politische Treuepflicht fortgesetzt verletzt.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat den Beamten in diesem Verfahren durch Verfügung vom 17. Oktober 1984 vorläufig des Dienstes enthoben und zugleich die Einbehaltung von 30 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.
2.
Mit seiner Eingabe vom 24. Oktober 1984 begehrt der Beamte die Aufhebung dieser Anordnungen. Er meint, das Disziplinarverfahren sei wegen Unzuständigkeit des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, wegen dessen ausdrücklicher Mitteilung, daß Anordnungen nach §§ 91, 92 BDO nicht vorgesehen seien und mangels ausreichender Beteiligung des Personalrats nicht wirksam eingeleitet worden, zudem seien die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Verhältnismäßigkeit verletzt, auch sei die Anordnung nicht nötig, um das Ansehen der Behörde zu wahren.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnungen durch Beschluß vom 3. April 1985 aufrechterhalten.
4.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingegangene Beschwerde, zu deren Rechtfertigung der Beamte insbesondere sein Vorbringen wiederholt, durch die Anordnungen seien die Grundsätze über rechtliches Gehör und der Verhältnismäßigkeit verletzt.
5.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ist der Beschwerde mit Rechtsausführungen und den Hinweisen entgegengetreten, daß dem Beamten rechtliches Gehör gewährt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden sei.
6.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das nach § 79 BDO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Die Anordnung vorläufiger Dienstenthebung setzt die ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen.
Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden, wie der erkennende Senat in seinem den Beamten betreffenden Beschluß vom 25. Januar 1985 - BVerwG 1 DB 52.84 -, auf den verwiesen wird, entschieden hat.
2.
Die Einleitung des förmlichen Verfahrens ist auch der Sache nach gerechtfertigt. Der Beamte gehört einer politischen Partei an, die teilweise verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Er setzt sich aktiv für die ihm bekannten Ziele dieser Partei ein. Hierin liegt, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 10. Mai 1984 - BVerwG 1 D 7.83 - (ZBR 1984, 270; BVerwG Dok.Ber. B 1984, 250; DVBl 1984, 955) und vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - (BVerwGE 73, 263)), ein schwerwiegender und jedenfalls die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigender Verstoß gegen die durch das Grundgesetz und § 52 Abs. 2 BBG begründete politische Treuepflicht.
3.
Die Einleitungsbehörde hat mit der vorläufigen Dienstenthebung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dieses Prinzip ist in aller Regel nicht verletzt, wenn die Anordnung - wie hier - in einem Verfahren ergeht, das voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird. Ist diese Voraussetzung gegeben, weil durch das zur Anschuldigung gestellte Verhalten eines Beamten das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses als eines gegenseitigen Treue- und Pflichtenverhältnisses unheilbar zerstört ist, dann wäre die Entfernung aus dem Dienst zwingende Folge dieses Umstandes und jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Einer abschließenden Beurteilung der Auswirkungen dieser Rechtsfolge auf die vorläufige Dienstenthebung bedarf es hier aber nicht, weil die Einleitungsbehörde konkrete Störungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebes durch den Beamten, die seine vorläufige Dienstenthebung in jedem Fall als verhältnismäßig rechtfertigen, glaubhaft gemacht hat. Nach diesem im wesentlichen unbestritten gebliebenen Sachvortrag hat der Beamte seine Disziplinarangelegenheit, die ebenso wie die Disziplinarverfahren gegen andere Angehörige verfassungsfeindlicher Parteien in der Öffentlichkeit mit hohem Engagement und kontroversen Auffassungen erörtert wird, wiederholt zum Gegenstand von Diskussionen in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft gemacht. Schon 1980 hat er an einem "Diskussionsforum gegen Berufsverbote" als Betroffener mitgewirkt, das von einem "Arbeitskreis gegen Berufsverbote" der Ortsverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft beim Fernmeldeamt G., dem Beschäftigungsamt des Beamten, veranstaltet und für das bei den Angehörigen dieses Amtes u.a. durch einen Aushang geworben worden ist. Im März 1983 hat er in einem Flugblatt zur Bundestagswahl auch das gegen ihn schwebende Disziplinarverfahren heftig kritisiert und dabei den Vorwurf des Verfassungsbruchs erhoben. Unter diesen Umständen ist die Erwartung weiterer Störungen des Dienstbetriebes, insbesondere des Friedens auf der betroffenen Dienststelle, angesichts der nach wie vor engagierten Haltung des Beamten nicht von der Hand zu weisen, und die vorläufige Dienstenthebung verstößt dann jedenfalls nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ein solcher Verstoß liegt auch nicht darin, daß die Dienstenthebung erst geraume Zeit nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens ausgesprochen worden ist. Es ist grundsätzlich Angelegenheit der Einleitungsbehörde, wann und mit welcher zeitlichen Wirksamkeit sie die betreffenden Anordnungen erläßt. Ihr steht hierfür der gesamte Zeitraum von der Zustellung der Einleitungsverfügung bis zum Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren in der Hauptsache abschließenden Entscheidung zur Verfügung (§§ 91, 33 Satz 4, 95 Abs. 4 BDO; vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 14. November 1984 - BVerwG 1 DB 45.84 - mit weiteren Hinweisen). Eine Rechtfertigung für die spätere Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung liegt hiernach insbesondere darin, daß die Einleitungsbehörde zunächst den rechtskräftigen Abschluß eines weiteren förmlichen Disziplinarverfahrens wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht durch Mitgliedschaft und weitere Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen abgewartet hat.
4.
Ein Verstoß gegen das Gebot, dem Beamten rechtliches Gehör zu gewähren, ist nicht feststellbar. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert nach seinem eindeutigen Wortlaut nur das rechtliche Gehör vor Gericht. Diese Vorschrift wird also nicht verletzt, wenn die Suspendierung von der zuständigen Stelle ausgesprochen wird, ohne daß der Betroffene vorher hierzu gehört worden ist (BVerfGE 46, 17 = NJW 1978, 152 = ZBR 1978, 90). Ob aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenwürde dem Beamten Gelegenheit gegeben werden muß, sich zu der beabsichtigten Maßnahme vorher zu äußern (vgl. hierzu u.a. Dürig in Maunz-Dürig GG Art. 103 RdNr. 92, Feuchthofen DVBl 1984, 170 [173]; Rüping NVwZ 1985, 304 [309]), kann hier offenbleiben. Der Beamte ist in den Vorermittlungen und der Untersuchung gehört worden. Er hatte schon auf diese Weise Gelegenheit, sich über die rechtliche und tatsächliche Berechtigung des gegen ihn erhobenen disziplinaren Vorwurfs zu äußern. Ihm ist zudem die Absicht der Einleitungsbehörde, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben und Teile seiner Bezüge einzubehalten, unter dem 25. September 1984 mitgeteilt und ihm ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.
5.
Auch die auf § 92 BDO gestützte Einbehaltungsanordnung ist mit Recht ergangen; denn die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach summarische Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird. Daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ergibt sich wegen der Mitgliedschaft des Beamten zu einer Partei mit teilweise verfassungsfeindlichen Zielen und weiterer Aktivitäten für diese Partei, an denen der Beamte festhält, aus den oben wiedergegebenen, dem Beamten bekannten Entscheidungen des erkennenden Senats. Hierauf wird Bezug genommen.
6.
Einwendungen gegen die Einbehaltungsanordnung der Höhe nach erhebt der Beamte nicht. Sie sind auch nicht erkennbar.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz