Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1985, Az.: BVerwG 1 DB 52.84
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 52.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.10.1984 - AZ: XIV VL 12/83
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 25. Januar 1985
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 26. Oktober 1984 aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten in dem durch Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 3. September 1979 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren als Dienstvergehen zur Last, er habe seit 1975 durch Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei (DKP) und weitere Aktivitäten für diese Partei seine politische Treuepflicht fortgesetzt verletzt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ..., hat das Verfahren durch Beschluß vom 25. Oktober 1984 eingestellt, weil der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen als Einleitungsbehörde durch Anrufung des nach § 93 BPersVG in diesen Fällen zuständigen Ausschusses anstelle des nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zur Mitwirkung berufenen gesamten Personalrats durch unzulässige Einstufung der Angelegenheit als "VS-Vertraulich" die Beteiligung des zuständigen Personalratsorgans in einer die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung ausschließenden Weise verhindert habe.
3.
Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde bekämpft der Bundesdisziplinaranwalt diesen Beschluß mit Rechtsausführungen.
Der Beamte hält den Beschluß für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach §§ 76 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts leidet die Einleitungsverfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen nicht an einem schweren, nicht behebbaren Verfahrensmangel.
1.
Der Senat läßt es auch in diesem Verfahren dahingestellt, ob die Prämisse des angefochtenen Beschlusses zutrifft, die mangelhafte Beteiligung des Personalrats bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens berühre die Rechtswirksamkeit der Einleitungsverfügung mit der Folge, daß das Verfahren einzustellen sei. Das bedarf hier keiner Entscheidung. Ein Mangel des Beteiligungsverfahrens ist nicht erkennbar.
Die in § 78 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) auf Antrag des Beamten vorgesehene Mitwirkung des Personalrats bei der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens ist ordnungsgemäß geschehen. Zwar hatte die Einleitungsbehörde die den Beamten betreffenden Vorermittlungsakten mit dem Vermerk "VS-Vertraulich" versehen, so daß nicht der Hauptpersonalrat in seiner Gesamtheit, sondern der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gebildete Ausschuß mit der Sache befaßt wurde. Das Bundesdisziplinargericht hat hierin einen Verstoß gegen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes gesehen, der zur Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung führe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Daß anstelle des Hauptpersonalrats in seiner Gesamtheit nur der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BPersVG gebildete Ausschuß das Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 BPersVG wahrgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BPersVG tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuß, soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist. Diese Voraussetzung war hier gegeben, nachdem die Einleitungsbehörde die den Beamten betreffenden Aktenvorgänge in einen solchen Geheimhaltungsgrad eingestuft hatte. Das hatte zur Folge, daß dem Hauptpersonalrat in seiner regelmäßigen Zusammensetzung die Behandlung der Angelegenheit entzogen und die Zuständigkeit des Ausschusses nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gegeben war. Das Bundesdisziplinargericht hat gemeint, darüber hinaus auch prüfen zu müssen, ob die Einstufung der Personalvorgänge des Beamten in den Geheimhaltungsgrad "VS-Vertraulich" mit der Verschlußsachenanweisung der Bundesregierung vereinbar sei. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 1 BPersVG knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut die Zuständigkeit des Ausschusses allein an die Tatsache, daß die Angelegenheit als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, nicht aber daran, ob eine solche Einstufung rechtmäßig war. Richtig ist zwar, daß die Dienststelle pflichtgemäß zu prüfen hat, ob eine Beteiligungsangelegenheit der Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad bedarf, oder ob sie nicht in eine für den Personalrat zugängliche Stufe eingeordnet werden kann (Fischer/Goeres, GKöD, Bd. V, Rdnr. 3 zu § 93 BPersVG); denn schließlich ist die Personalvertretung in ihrer Gesamtheit das originäre Organ zur Interessenvertretung der Beschäftigten und nicht der Ausschuß. Inwieweit unter diesen Umständen in einem von der Personalvertretung zur Wahrung ihrer Rechte nach § 83 Abs. 1 BPersVG eingeleiteten Verfahren die Einstufung einer Angelegenheit als "VS-Vertraulich" der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. hierzu Kuhn/Sabottig, BPersVG, 1975, Rdnr. 8 zu § 93), bedarf hier keiner Erörterung. Weder der Hauptpersonalrat noch der hier gebildete Ausschuß haben beanstandet, daß die ihm vorgelegten Verfahrensunterlagen als "VS-Vertraulich" eingestuft waren, und sie haben schon gar nicht dieserhalb ein Verfahren nach § 83 Abs. 1 BPersVG anhängig gemacht.
Der einzelne Beamte wird, auch soweit gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden soll, durch die Anordnung der Geheimhaltung regelmäßig nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Der in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung, in diesen Fall werde anstelle der Personalvertretung ein aliud, nämlich der nach § 93 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gebildete Ausschuß, tätig, folgt der Senat nicht. Der Ausschuß ist in dem in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Fall die Personalvertretung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Er hat alle durch §§ 68 Abs. 2, 69, 72 BPersVG für die Personalvertretung vorgesehenen Rechte, Aufgaben und Befugnisse (Fischer/Goeres, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 93 BPersVG). Lediglich seine Zusammensetzung ist gesondert geregelt. Durch eine Anordnung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BPersVG können deshalb grundsätzlich nur Rechte der Personalvertretung in ihrer Gesamtheit, nicht dagegen diejenigen einzelner Beschäftigter berührt sein.
Eine Verletzung eigener Rechte des Beamten durch eine Maßnahme der Dienststelle nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BPersVG kann allerdings in Betracht kommen, wenn die Einstufung des ihn betreffenden Vorgangs in einen Geheimhaltungsgrad zu dem Zweck geschieht, die Angelegenheit dem gegenüber dem Ausschuß regelmäßig größeren Plenum der Personalvertretung zu entziehen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Schon im Hinblick darauf, daß sich der Ausschuß in anderen gleichgelagerten Fällen gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen hatte, konnte die Einleitungsbehörde nicht damit rechnen, er werde nunmehr seine Meinung ändern und ihren Standpunkt billigen. Davon abgesehen lagen aber auch sachliche Gründe vor, die die Einleitungsbehörde zu einer Prüfung veranlassen konnten, ob die dem Hauptpersonalrat vorgelegten Aktenvorgänge in einen Geheimhaltungsgrad einzustufen seien. Der dienstlichen Äußerung des damals im Ministerium für das Post- und Fernmeldewesen mit der Angelegenheit befaßt gewesenen Ministerialdirigenten K. vom 11. Juli 1984 ist zu entnehmen, daß der Entscheidung, ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten einzuleiten, auch Erkenntnisse u.a. des Bundesamts für Verfassungsschutz zugrunde lagen, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedurften. Wäre der Hauptpersonalrat in seiner Gesamtheit mit der Angelegenheit befaßt worden, so hätten auch solche Mitglieder Zugang zu diesen Informationen gehabt, die nach den geltenden Geheimhaltungsbestimmungen hierzu nicht ermächtigt waren. Andererseits sollte dem Hauptpersonalrat eine umfassende Information gegeben werden. Ob diese Gründe sowie der Umstand, daß Einzelheiten aus den Vorermittlungen in anderen gleichgelagerten Verfahren durch Indiskretionen vorzeitig an die Öffentlichkeit gelangt waren, eine Einstufung der Angelegenheit in einen der in § 7 Nr. 1 bis 3 der Verschlußsachenanweisung angeführten Geheimhaltungsgrade rechtfertigen konnten, kann hier dahinstehen. Von einem Mißbrauch der durch § 93 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gegebenen Möglichkeit; auf die es hier allein ankommt, kann jedenfalls keine Rede sein.
2.
Ein die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung zu berühren geeigneter Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, daß die Angelegenheit mit dem Personalrat nicht ausreichend erörtert worden sei. In dieser Angelegenheit war die bei der Einleitungsbehörde gebildete Stufenvertretung, der Hauptpersonalrat, und nicht der Personalrat der Beschäftigungsbehörde des Beamten zuständig.
Er hat der Einleitung widersprochen und seine Haltung schriftlich eingehend begründet. Diese Form der Erörterung ist nicht zu beanstanden. Die Regelung des § 72 Abs. 1 BPersVG schreibt eine mündliche Verhandlung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nicht vor. Sie gebietet ebensowenig ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten, wie dies nach § 69 Abs. 1 BPersVG bei zustimmungsbedürftigen Maßnahmen der Fall sein muß. Der Konsultationspflicht des § 72 Abs. 1 BPersVG ist mithin auch dann genügt, wenn die Erörterung mit dem Personalrat schriftlich geschieht und dieser hinreichend Gelegenheit hatte, zur Einleitung des förmlichen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG Stellung zu nehmen. Das ist hier in ausreichendem Maße geschehen. Ob die Einleitungsbehörde dem Hauptpersonalrat gemäß § 72 Abs. 3 BPersVG die Gründe schriftlich mitgeteilt hat, die sie veranlaßt hatten, seinen Einwendungen gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht zu entsprechen, kann hier dahinstehen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 1 D 7.83 - ausgeführt, daß ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 72 Abs. 3 BPersVG dann keine rechtlichen Auswirkungen hat, wenn die zur Unterrichtung verpflichtete Dienststelle, wie hier, die oberste Dienstbehörde ist.
3.
Die Frage, ob die Versagung rechtlichen Gehörs vor oder nach der Einleitungsverfügung deren Wirksamkeit berühren könnte, bedarf hier keiner Entscheidung; der Beamte hatte in beiden Verfahrensabschnitten ausreichend Gelegenheit, zu den ihm gemachten Vorwürfen und zu der beabsichtigten Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens Stellung zu nehmen.
4.
Weitere Umstände, die die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung berühren und einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Janzen
Pellnitz