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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1985, Az.: BVerwG 1 D 113.84

Dienstantritt und Dienstausübung eines Lokführers der Deutschen Bundesbahn unter Alkoholeinfluss; Dienstpflichtverstoß eines Bundesbahnbeamten durch Ablehnung einer Umschulung; Vorzeitiger Vorruhestand wegen einer Alkoholabhängigkeit; Schuldhafte Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 113.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 29923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.05.1984 - AZ: VIII VL 6/84

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juli 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zolloberinspektor Friedel Schleicher,
Postbetriebsassistent Ottomar Advena als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 22. Mai 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Hauptlokomotivführer a.D. ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I.

In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    - obgleich wegen Alkoholverfehlungen im Dienst disziplinarisch gemaßregelt - am 21. Oktober 1981 seinen Dienst als Triebfahrzeugführer verspätet, übermüdet und unter derartiger Alkoholeinwirkung aufgenommen und verrichtet habe, daß ihm die weitere Dienstausübung habe untersagt werden müssen;

  2. 2.

    seine dauernde Dienstuntauglichkeit als Lokomotivführer schuldhaft herbeigeführt sowie seiner Verpflichtung zur Umschulung zuwidergehandelt habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. Mai 1984 auf Ruhegehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf drei Jahre erkannt. Es hat festgestellt:

3

1.

Am 21. Oktober 1981 hatte der damals noch im aktiven Dienst stehende Ruhestandsbeamte von 3,47 Uhr bis 7,37 Uhr ab G.. Dienst. Er sollte den Nahverkehrszug ... von G. (ab 5,07 Uhr) nach S. (an 5,30 Uhr) sowie den Nahverkehrszug ... von S. (ab 5,36 Uhr) nach H. (an 6,58 Uhr) als Triebfahrzeugführer fahren. Er verschlief jedoch und wurde erst nach 5,00 Uhr wach, so daß für den Nahverkehrszug ... ein anderer Lokführer hatte eingesetzt werden müssen. Er selbst sollte stattdessen den Nachverkehrszug ... von G. über H. nach Ha. fahren. Er hatte am Vorabend um 21,41 Uhr in G. planmäßig seinen Dienst beendet und den Übernachtungsraum im Gebäude der Bahnmeisterei aufgesucht, war dann aber noch in einer Gaststätte eingekehrt und hatte dort neben einer warmen Mahlzeit 6 oder 7 Glas Bier zu je o, 2 1 zu sich genommen. Gegen 23,30 Uhr hatte er sich zur Ruhe gelegt. Der auf 4,00 Uhr gestellte Wecker riß ihn nicht aus dem Schlaf.

4

Als der Ruhestandsbeamte mit dem Nahverkehrszug ... in H. eintraf (planmäßige Ankunft 6,42 Uhr), wurde er vom Leiter des dortigen Bahnbetriebswerks, dem Zeugen B., auf seine Dienstfähigkeit hin überprüft. Diesem war der verspätete Dienstantritt des Ruhestandsbeamten in G. sowie weiter gemeldet worden, daß der Ruhestandsbeamte im Gesicht auffallende Hautabschürfungen habe. Auf dem Führerstand der Lokomotive stellte der Dienststellenleiter fest, daß der Ruhestandsbeamte unter dem Einfluß von Alkohol stand und nicht dienstfähig war. Er wirkte erschöpft und übermüdet, hatte gerötete, fast geschlossene Augen, sprach lallend und unverständlich und schwankte beim Gehen. Im Führerstand der Lokomotive roch es nach Alkohol. Der Dienststellenleiter löste den Ruhestandsbeamten ab und ließ den Zug von einem anderen Bahnbediensteten nach H. fahren. Er hatte den Eindruck, der Ruhestandsbeamte sei froh gewesen, abgelöst zu werden und nicht weiter fahren zu müssen.

5

Der Aufforderung des Dienststellenleiters, mit zum Betriebswerk zu kommen und einen Alkotest durchführen zu lassen, kam der Ruhestandsbeamte nicht nach. Er befürchtete ein positives Testergebnis und verschwand im Gedränge des zu dieser Zeit starken Berufsverkehrs.

6

2.

Wegen des Vorfalls am 21. Oktober 1981 wurde der Ruhestandsbeamte aus dem Fahrdienst zurückgezogen und dem Bahnarzt vorgestellt. In der zusätzlichen Tauglichkeitsbeurteilung vom 17. November 1981 verneinte der Bahnarzt die Frage, ob der Ruhestandsbeamte Alleindienst besonderer Art verrichten könne. Ergänzend führte er aus, daß Alkoholabhängigkeit bestehe und Ursache dafür eine neurotische Fehlhaltung der Persönlichkeit sei. Eine Entziehungskur sei dem Ruhestandsbeamten angeboten, von diesem jedoch aus familiären Gründen abgelehnt worden.

7

Am 8. Dezember 1981 erklärte sich der Ruhestandsbeamte auf Anfrage der Bundesbahndirektion hin mit berufsfürsorgerischen Maßnahmen einverstanden und stimmte auch einer Umschulung mit gegebenenfalls notwendig werdender Versetzung zu, allerdings unter der Voraussetzung, daß der Dienstort in der Nähe ... liege und tägliche Rückkehr dorthin möglich sei. In dem daraufhin unter dem 4. Januar 1982 eingeleiteten Berufsfürsorgeverfahren fand am 19. Januar 1982 ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Ruhestandsbeamten statt, an dem auch der Dienststellenleiter des Betriebswerks H., der Personalrat dieser Dienststelle und ein Vertreter der Gewerkschaft teilnahmen. In einem über das Gespräch aufgenommenen Vermerk wurde festgehalten, daß der Ruhestandsbeamte eine Umschulung nunmehr ablehne, er vielmehr außerhalb der Deutschen Bundesbahn, bei der er abgestempelt sei und sich nur schwer würde rehabilitieren können, ganz neu anfangen möchte. Weiter heißt es in dem Vermerk: "Bei dieser Einstellung war es nicht möglich, einen anderen Dienstposten zu ermitteln. Es bleibt daher wohl trotz des sehr jungen Alters nur eine vorzeitige Zurruhesetzung, mit der der Beamte einverstanden ist. Das Berufsfürsorgeverfahren ist erfolglos abzuschließen." Danach setzte die Bundesbahndirektion ... das Zurruhesetzungsverfahren in Gang und forderte den Bahnarzt auf, ein Zurruhesetzungsgutachten zu fertigen sowie auch die römische Zahl anzugeben, mit der die Krankheit des Ruhestandsbeamten bezeichnet werde. Dieses Schreiben beantwortete der Bahnarzt unter dem 11. Februar 1982 wie folgt: "Aus dem anliegenden Vorgang geht hervor, daß bahnärztlicherseits der ... nicht dauernd dienstunfähig beurteilt worden ist. Wenn er jetzt wegen seiner Alkoholabhängigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden soll, ist dies allein durch die Verwaltung zu vertreten. Die Krankheitsgruppe für Alkoholismus wird durch die römische Ziffer VIII bezeichnet."

8

Auf eine weitere Anfrage der Bundesbahndirektion, ob dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 BBG gegeben oder damit zu rechnen sei, daß der Ruhestandsbeamte in absehbarer Zeit wieder die ihm obliegenden Pflichten als Lokomotivführer werde erfüllen können, führte der Bahnarzt unter dem 8. März 1982 aus: "Betreffs des ... habe ich am 17. November 1981 eine Tauglichkeitsanfrage beantwortet. Dabei wurde festgestellt, daß bei ihm eine Alkoholabhängkeit besteht und er deswegen Alleindienst besonderer Art nicht verrichten kann. Dies bedingt noch keine dauernde Dienstunfähigkeit. Über das Berufsfürsorgeverfahren ist hier erst jetzt im dortigen Schreiben vom 25. Februar 1982 etwas bekannt geworden. Da dieses negativ verlaufen ist, kann jetzt auch bahnärztlicherseits festgestellt werden, daß bei dem ... dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 BBG besteht".

9

Im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens hatte die Bundesbahndirektion dem Ruhestandsbeamten am 23. Februar 1982 mitgeteilt, daß er "wegen der vom Bahnarzt festgestellten Alkoholabhängigkeit" zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei und man deshalb beabsichtige, ihn mit Ablauf des Monats Juni 1982 in den Ruhestand zu versetzen. Der Ruhestandsbeamte widersprach dieser Absicht nicht. Er hatte sich auf den Rat seiner Gewerkschaft hin schon bald nach dem Vorfall vom 21. Oktober 1981 in die Behandlung eines Diplom-Psychologen begeben. Dieser hatte weder in unveränderter Weiterbeschäftigung als Lokomotivführer noch in - von ihm als "Degradierung" bezeichneter - Umschulung eine Problemlösung gesehen, sondern die vorzeitige Pensionierung bei Berücksichtigung der Interessen aller für das Beste gehalten. Der ihm mitgeteilten Absicht entsprechend wurde der Ruhestandsbeamte mit Ablauf des 30. Juni 1982 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

10

Den zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 festgestellten Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht als teils fahrlässigen, teils vorsätzlichen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus §§ 54 Satz 1 (volle Hingabe an den Beruf) und Satz 3 (ansehensgerechtes Verhalten), 55 Satz 2 (Beachtung dienstlicher Vorschriften) in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 ADAB, § 7 Abs. 3 Zugförderungsvorschrift und damit als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen, weil sich der Ruhestandsbeamte unmittelbar nach seiner letzten vorausgegangenen Dienstleistung und Einnahme einer Mahlzeit zur Ruhe hätten legen müssen und auf keinen Fall Alkohol hätte trinken dürfen. Zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 hat es den Ruhestandsbeamten von dem Vorwurf der Anschuldigung freigestellt. Denn dem Ruhestandsbeamten habe nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden können, seine dauernde Dienstunfähigkeit als Lokomotivführer schuldhaft herbeigeführt zu haben und der Verpflichtung, sich umschulen zu lassen, schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, zumal Alkoholabhängigkeit als Grund der Dienstunfähigkeit nicht angeschuldigt sei.

11

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner auf die Aberkennung des Ruhegehalts gerichteten Berufung, zu deren Begründung er geltend macht: Den Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts, die zu der Freistellung des Ruhestandsbeamten von Anschuldigungsvorwurf Nr. 2 geführt hätten, könne weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gefolgt werden; insbesondere habe der Ruhestandsbeamte entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts aber schuldhaft gehandelt. Denn als er am 19. Januar 1982 die ursprünglich gegebene Zustimmung zu seiner Umschulung wieder zurückzog, habe er nicht nur gewußt, daß nun seine vorzeitige Zurruhesetzung die einzig mögliche Konsequenz war, sondern er habe diese Konsequenz ungeachtet der jedem Beamten bekannten Verpflichtung, seine gesamte Schaffenskraft dem Dienstherrn, der ihn alimentiert, zur Verfügung zu stellen, sie zu erhalten und gegebenenfalls wieder zu erlangen, sogar angestrebt. Schon das mache die disziplinare Höchstmaßnahme erforderlich.

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Aber auch insoweit, als das Bundesdisziplinargericht pflichtwidriges Verhalten des Ruhestandsbeamten festgestellt habe, habe es das disziplinare Gewicht unterschätzt. Bei dem Dienstvergehen habe es sich schließlich um die dritte alkoholbedingte innerdienstliche Pflichtverletzung gehandelt, die einen weiteren Einsatz im Fahrdienst der Deutschen Bundesbahn nicht mehr vertretbar gemacht hätte. Der Ruhestandsbeamte habe hier die gerichtsbekannte Rückfallträchtigkeit von Alkoholverfehlungen unter Beweis gestellt; er habe sich durch eine Geldbuße, durch eine Gehaltskürzung und durch seine ein Jahr währende Herausnahme aus dem Triebfahrzeugführerdienst nicht beeindrucken lassen und sich damit objektiv untragbar gemacht. Ob er in einem weniger gefahrenträchtigen Aufgabenbereich noch einsetzbar gewesen wäre, sei ohne Bedeutung. Für denjenigen Aufgabenbereich jedenfalls, für den er eingestellt, ausgebildet und in dem er eingesetzt worden sei, sei er - und allein darauf komme es disziplinarrechtlich an - durch sein schuldhaftes Fehlverhalten unheilbar vertrauensunwürdig geworden und habe die Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstört.

13

Der Ruhestandsbeamte ist der Berufung durch Schriftsatz seines Verteidigers entgegengetreten. Er läßt insbesondere darauf hinweisen, daß er in seinen Entschließungen unsicher gewesen sei. Der ihm am 19. Januar 1982 von seinen Gesprächspartnern vermittelte Eindruck, die Zurruhesetzung sei für ihn "die beste, alle zufriedenstellende Lösung", habe ihn irritiert. Hierzu hätte es sein Dienstherr aber nicht kommen lassen dürfen.

Entscheidungsgründe

14

II.

Die Berufung ist unbegründet.

15

Sie ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt die disziplinarrechtliche Würdigung zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 für unrichtig und statt der Freistellung des Ruhestandsbeamten von diesem Vorwurf die Bewertung als ein die disziplinare Höchstmaßnahme schon für sich allein fordernde Pflichtverletzung für zutreffend hält. Der Senat hat daher den Sachverhalt im vollen Umfang selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er macht sich insoweit allerdings die vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Feststellungen zu eigen, die von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen werden und gegen die Bedenken auch sonst nicht bestehen. Er schließt sich aber auch der rechtlichen Würdigung dieser Feststellungen durch das Bundesdisziplinargericht an. Wohl vermag er nicht der Ansicht zu folgen, daß der Vorwurf, der Ruhestandsbeamte habe sich durch Alkoholabhängigkeit dauernd dienstunfähig gemacht, nicht Gegenstand des Anschuldigungsvorwurfes Nr. 2 sei, daß sich dieser Anschuldigungspunkt vielmehr auf den Vorwurf beschränke, die Umschulung in einen anderen Dienst als denjenigen des Lokomotivführers verweigert und hierdurch seine vorzeitige Zurruhesetzung verschuldet zu haben. Der Senat sieht von Anschuldigungspunkt Nr. 2 vielmehr den Gesamtkomplex vorzeitiger Zurruhesetzung mit den ihr zugrunde liegenden Vorgängen als erfaßt an, das heißt die gesamte Kausalkette, die aus der Annahme von Alkoholabhängigkeit des Ruhestandsbeamten und daraus folgender Nichteignung für den "Alleindienst besonderer Art" als Lokomotivführer sowie aus Ablehnung der zunächst erklärten Umschulungsbereitschaft, dauernder Dienstunfähigkeit und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand besteht. Schon das Wort "sowie" in der Anschuldigungsformel läßt erkennen, daß es in diesem Punkt nicht einzig um die Verpflichtung zur Umschulung gehen soll; das machen aber auch die Sachschilderung in der Anschuldigungsschrift (vgl. Seiten 6/7) und - ergänzend - der Antrag des Bundesdisziplinaranwalts vom 10. Mai 1982 deutlich, der darauf zielt, das damals noch nicht eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren auf den Verdacht zu erstrecken, dauernde Dienstunfähigkeit, die zur Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Juni 1982 führen werde, schuldhaft herbeigeführt zu haben.

16

Selbst auf der Grundlage eines gegenüber der Annahme des Bundesdisziplinargerichts erweiterten Anschuldigungsvorwurfs zu Punkt Nr. 2 ist dem Ruhestandsbeamten pflichtwidriges Verhalten aber nicht nachzuweisen; zu Recht ist er vielmehr vom Bundesdisziplinargericht insoweit von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freigestellt worden.

17

Das Bundesdisziplinargericht hat den Standpunkt vertreten, daß Alkoholabhängigkeit des Ruhestandsbeamten nicht erwiesen sei. Dem ist zuzustimmen. Zwar hat sich der Ruhestandsbeamte in der Untersuchung selbst als alkoholkrank bezeichnet, und der Bahnarzt Dr. G. hat Alkoholabhängigkeit am 17. November 1981 aufgrund einer neurotischen Persönlichkeitsfehlhandlung festgestellt. Dennoch bestehen erhebliche Zweifel, daß der Ruhestandsbeamte jemals alkoholabhängig im eigentlichen, nämlich in dem Sinne war, daß er durch regelmäßigen oder übermäßigen Alkoholgenuß unter den Zwang zum Genuß von Alkohol geraten und nicht mehr imstande gewesen ist, dem Verlangen nach Alkohol zu widerstehen. Eine Reihe von Umständen spricht gegen eine solche Abhängigkeit.

18

Zweifel ergeben sich zunächst bereits daraus, daß der Ruhestandsbeamte, der seit Juli 1978 wieder im Alleindienst als Lokomotivführer eingesetzt war, bis zum 21. Oktober 1981 weder im Dienst noch außerhalb des Dienstes durch den Genuß oder den Einfluß von Alkohol jemals aufgefallen ist. Der Zeuge B., der etwa drei Jahre lang der Dienststellenleiter des Ruhestandsbeamten war, hat ihn bis zu dem Vorfall am 21. Oktober 1981 stets für zuverlässig gehalten. Noch im Jahre 1980 ist der Ruhestandsbeamte zur Beförderung empfohlen und der Empfehlung entsprechend befördert worden; noch am 28. September 1981 hat er sich beruflich dadurch weiter qualifiziert, daß er den Nachweis seiner Befähigung für den Einsatz auf Lokomotiven der Baureihe 216 erbrachte. Dies alles sind Umstände, die am Vorliegen von die Dienstfähigkeit schlechthin beeinträchtigender oder sogar ausschließender Alkoholabhängigkeit zweifeln lassen, zumal der Ruhestandsbeamte in den mehr als vier Jahren, die zwischen den jeweils alkoholbedingten Dienstpflichtverletzungen am 1. Juli 1977 und 21. Oktober 1981 lagen, zumindest ein Jahr lang unter verstärkter Aufsicht und Überwachung stand. Insbesondere spricht gegen Alkoholabhängigkeit in diesem Sine jedoch, daß der Ruhestandsbeamte nach dem 21. Oktober 1981 in der Lage war, auf den Genuß von Alkohol ganz zu verzichten, wie er dies im Laufe des vorliegenden Verfahrens wiederholt betont hat. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Einlassung, die zwar unwiderlegt geblieben ist, der gegenüber Zweifel dennoch angebracht sind. Die Richtigkeit der Einlassung wird vielmehr durch die Feststellungen des Hausarztes des Ruhestandsbeamten wie auch diejenigen des Bahnarztes bestätigt: Wenn der Hausarzt Dr. M. im August 1982 keine krankhaften Befunde mehr erheben konnte, wenn sich zu diesem Zeitpunkt bereits sogar die noch 1980 merklich vergrößerte Leber des Ruhestandsbeamten zum Normalwert zurückgebildet hatte, wenn im Mai 1983 auch der Bahnarzt Dr. G. keine von der Norm abweichenden Befunde mehr zu erheben vermochte, dann kann das nur das Ergebnis von Alkoholabstinenz sein, die sich der Ruhestandsbeamte selbst auferlegt hat. Er muß sich sonach - und mit Erfolg - darum bemüht haben, von Alkoholabhängigkeit frei zu kommen, die der Bahnarzt bei der Untersuchung am 17. November 1981 festgestellt und auf eine neurotische Fehlhaltung seiner Persönlichkeit zurückgeführt hat. Er hatte hierzu nur einen anderen Weg gewählt als denjenigen, der ihm vom Bahnarzt am 17. November 1981 empfohlen worden war. Deshalb wäre auch der Vorwurf gegen den Ruhestandsbeamten vorliegend nicht berechtigt, eine stationäre Entzugsbehandlung abgelehnt zu haben. Denn mag eine Kur, wie sie der Bahnarzt am 17. November 1981 angeboten hat, das beste und sicherste - in der Regel wohl auch das einzige - Mittel sein, einer Alkoholabhängigkeit mit Erfolg entgegenzuwirken: Das Angebot eines Arztes begründet deswegen aber noch nicht ohne weiteres eine entsprechende beamtenrechtliche Verpflichtung zur Annahme des Angebots und Durchführung der Kur, zumal dann nicht, wenn sie mit wesentlichen Veränderungen der Lebensführung verbunden ist. Da dies bei einer meist über Wochen oder gar Monate gehenden Kur in einer geschlossenen Kuranstalt regelmäßig der Fall ist, kann die Empfehlung einer stationären Entzugsbehandlung beamtenrechtlich erst und nur dann verpflichtend sein, wenn die Kur auch das letzte und einzige erfolgversprechende Mittel ist, um mit hinreichender Aussicht auf Erfolg gegen die Alkoholabhängigkeit vorzugehen und damit drohender vorzeitiger Dienstunfähigkeit entgegenzuwirken.

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An dieser Voraussetzung fehlt es im Hinblick auf das erfolgreiche eigene Abstinenzbemühen des Ruhestandsbeamten hier. Deshalb braucht auch auf die Frage, mit welcher Intensität der Bahnarzt am 17. November 1981 auf ihn eingewirkt und das Angebot einer Kur unterbreitet hat, ebensowenig eingegangen zu werden wie darauf, mit welchen Gründen - und ob stichhaltig oder nicht - der Ruhestandsbeamte das Angebot seinerzeit abgelehnt hat. Durch Abstinenz gegenüber dem Alkohol, Anschluß an eine Selbsthilfegruppe der "Anonymen Alkoholiker" und Teilnahme an deren Veranstaltungen, durch ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Wiederaufnahme sportlicher Betätigung in seiner freien Zeit hat der Ruhestandsbeamte das getan, was aufgrund der bahnärztlichen Eröffnung, er dürfe wegen Alkoholabhängigkeit Alleindienst besonderer Art künftig nicht mehr verrichten und deshalb als Lokführer nicht mehr tätig sein, seine beamtenrechtliche Pflicht war. Da er sich am 8. Dezember 1981 auch zur Umschulung bereit erklärte, ist bis zu dem Umschulungsgespräch am 19. Januar 1982, bei dem er entgegen seiner ursprünglichen Bereitschaftserklärung die Umschulung nunmehr ablehnte, zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 nichts zu erkennen, was objektiv als Pflichtverletzung des Ruhestandsbeamten zu werten wäre.

20

Mit der Zurücknahme seiner Bereitschaft, sich umschulen zu lassen, hat der Ruhestandsbeamte dann allerdings gegen seine Pflichten aus dem Beamtenverhältnis verstoßen. Denn dadurch, daß er - jedenfalls nicht ohne Grund - vom Bahnarzt für alkoholabhängig gehalten und seine Einsatzfähigkeit als Lokomotivführer verneint worden war, hatte er ungeachtet dessen, daß er sich selbst um Alkoholabstinenz bemühte, die Pflicht, sich mit zumutbarem anderweitigem Einsatz und gegebenenfalls notwendig werdender Ausbildung abzufinden und seine Zustimmung zu entsprechender Umschulung nicht schon von vornherein zu versagen. Das beamtenrechtliche Treueverhältnis verpflichtet dazu, dem Dienstherrn von der Begründung des Beamtenverhältnisses an bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für den aktiven Dienst Arbeits- und Leistungskraft voll zur Verfügung zu stellen. Aus dieser Verpflichtung folgt, daß es einem Beamten, der durch pflichtwidriges Verhalten seine dienstliche Verwendbarkeit eingeschränkt hat, nicht unbenommen bleibt, sich einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, daß Bereitschaft hierzu und Mitwirkung daran vielmehr seine dienstliche Pflicht sind. Indessen gilt das zunächst nur grundsätzlich. Die gebotene Rücksichtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten kann dazu führen, daß im Einzelfall erst ein spezielles Angebot künftigen Einsatzes, das nach Art, Ort und Zeit bereits hinreichend genau spezifiziert ist, die Verpflichtung zu verbindlicher Erklärung des Beamten begründet und eine allgemeine Verneinung der Bereitschaft, den Dienstherrn dann der Notwendigkeit enthebt, sich weiter um einen geeigneten Dienstposten zu kümmern. Ob auch hier ein solcher Fall gegeben war und ob bei dem Gespräch am 19. Januar 1982 mit der gebotenen Intensität auf den Ruhestandsbeamten eingewirkt worden ist, um seine Zustimmung zur Umschulung zu erreichen, kann hier auf sich beruhen. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat der Überzeugung, daß dem Ruhestandsbeamten bei Zurücknahme seiner Bereitschaftserklärung das zu einer Verurteilung unerläßliche Bewußtsein beamtenrechtlicher Pflichtwidrigkeit gefehlt hat. Der Ruhestandsbeamte hatte - wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausführt - keine Vorstellung davon, daß die Ablehnung, zu einer Umschulung bereit zu sein, disziplinare Folgen haben werde, und er konnte ein solches Bewußtsein unter den hier maßgebenden Umständen auch nicht haben.

21

Wohl wird ebenso wie die beamtenrechtliche Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auch diejenige zur Übernahme eines zumutbaren anderen geeigneten Dienstpostens und zu entsprechender Vorbereitung dafür weder durch Hinweise und Belehrungen noch durch dienstliche Anordnungen nach § 55 Satz 2 BBG begründet; sie ergibt sich vielmehr aus den einschlägigen Vorschriften des Beamtenrechts selbst, insbesondere aus § 54 Satz 1 BBG (Verpflichtung zu voller Hingabe an den Beruf). Dennoch kann im Einzelfall die Tatbestandsabgrenzung des Dienstvergehens dadurch erschwert sein, daß das materielle Disziplinarrecht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine fest umrissenen Tatbestände kennt. Daraus kann sich die Frage ergeben, ob ein bestimmtes Verhalten eine für jedermann evidente Rechts- bzw. Pflichtverletzung darstellt und damit, sofern es sich nicht um eine Bagatelle handelt, ein Dienstvergehen ist (Urteil vom 6. September 1983 - BVerwG 1 D 8.83 - unter Hinweis auf Behnke, BDO, 2. Aufl., Einführung A Rz. 31 a E; Claussen/Janzen BDO, 4. Aufl., Einleitung B Rz. 4). Diese Frage liegt gerade in Fällen vorliegender Art vielfach nahe: einerseits deshalb, weil die Lebensführung zunächst und in erster Linie persönliche Angelegenheit eines jeden Beamten selbst ist; andererseits deshalb, weil dann, wenn ein Beamter wegen Fehlens seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dienstunfähig wird, seine Versetzung in den Ruhestand die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Folge ist (§ 42 Abs. 1 BBG), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte selbst Schuld an seinem körperlichen oder geistigen Verfall und damit am Grund der Zurruhesetzung trägt.

22

Hiernach kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Ruhestandsbeamte habe um seine im Einzelfall jeweils bestehenden Pflichten hinreichend genau gewußt und die Gefahr vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit bei ihrer Verletzung gekannt, zumindest aber mit in Kauf genommen. Der Nachweis eines solchen Bewußtseins ließe sich vielmehr nur durch eine Belehrung führen, daß eine mit disziplinaren Maßnahmen bewehrte Pflicht zur Übernahme eines anderen Dienstpostens jedenfalls solange besteht, als er wegen seiner vom Bahnarzt testierten Alkoholabhängigkeit für den Triebfahrzeugdienst nicht geeignet war (Urteil vom 10. Januar 1984 - BVerwG 1 D 13.83 - <ZBR 1984, 155; DVBl. 1984, 485>). Von einer solchen Belehrung ist hier nichts ersichtlich. Daß sie erteilt worden wäre, liegt nicht nahe, zumal auch die Einleitungsbehörde erst durch den Bundesdisziplinaranwalt darauf hingewiesen worden ist, daß über den Vorfall vom 21. Oktober 1981 hinaus auch der Verdacht, eine vorzeitige Zurruhesetzung schuldhaft herbeigeführt zu haben, disziplinar von Bedeutung sei und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden sollte. War zudem - wie in der Untersuchung bekundet - der für das Berufsfürsorgeverfahren zuständige Beamte "erleichtert", daß der Ruhestandsbeamte seine Zustimmung nicht aufrechterhielt und damit dem Dienstherrn die dessen Dispositionen erleichternde Gewißheit vermittelte, daß er sich trotz relativ geringen Dienst- und Lebensalters und demgemäß geringer Versorgungsbezüge gegen eine beabsichtigte Zurruhesetzung nicht im Sinne des § 44 Abs. 3 bis 5 BBG zur Wehr setzen werde, dann spricht auch dies gegen eine dem Ruhestandsbeamten verständliche Eröffnung, die wegen seiner fehlenden Bereitschaft zur Umschulung nun erforderlich werdende Zurruhesetzung sei als schuldhaft verursacht anzusehen und werde mit disziplinaren Folgen für ihn verbunden sein. Ohne eine solche unmißverständliche Erklärung aber kann ihm nicht mit Recht der Vorwurf gemacht werden, seine diesbezügliche beamtenrechtliche Pflicht nicht gekannt und ihr schuldhaft zuwider gehandelt zu haben, zumal auch der ihn behandelnde Diplom-Psychologe den Ruhestand als diejenige Lösung bezeichnet hatte, die im Interesse aller läge.

23

Ist dem Ruhestandsbeamten aber nur zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 der Vorwurf schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens zu machen, so reicht die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme noch aus. Das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten wiegt im Hinblick auf die Gefahren, die mit Alkoholeinfluß im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn verbunden sind, für sich schon sehr schwer. Besonders wird der Ruhestandsbeamte aber dadurch belastet, daß er bereits einschlägig diszipliniert werden mußte:

24

1. durch Disziplinarverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 20. Mai 1976 wurde gegen ihn eine Geldbuße von 400,- DM verhängt, weil er trotz bevorstehenden Dienstes als Triebfahrzeugführer am 30. August 1975 dem Alkohol derartig zugesprochen hatte, daß er auf dem Weg zur Dienststelle, bei der er sich dienstunfähig melden wollte, eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,44 %o hatte und durch eigene Schuld von einem Auto angefahren wurde;

25

2. durch Disziplinargerichtsbescheid des Vorsitzenden der Kammer VIII - ... - des Bundesdisziplinargerichts vom 15. November 1978 wurde eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von acht Monaten verhängt, weil er am 1. Juli 1977 verspätet und sichtlich unter dem Einfluß von Alkohol zum Dienst erschien, so daß ihm, der der Aufforderung zu einem Alkoholtest nicht nachkam, die Dienstaufnahme als Lokomotivführer verwehrt werden mußte. Mit einer Laufzeit von acht Monaten lag die am 15. November 1978 verhängte Gehaltskürzung noch im unteren Bereich des für diese Maßnahme durch § 9 Abs. 1 BDO abgesteckten gesetzlichen Rahmens. Sie war damit nicht geeignet, einen Hinweis darauf zu geben, daß die Wiederholung entsprechenden Fehlverhaltens ohne Rücksicht auf den zeitlichen Abstand sowie darauf, ob die Zwischenzeit auch Phasen dienstlicher Bewährung einschließt, zur disziplinaren Höchstmaßnahme führen werde. Wie vom Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt, hätte das Dienstvergehen vom 21. Oktober 1981 zur Degradierung geführt, wenn der Ruhestandsbeamte sich noch im aktiven Dienst befände und nicht am 1. Juli 1982 in den Ruhestand getreten wäre. Da diese Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden kann (§ 5 Abs. 2 BDO) und sich der Pflichtenkreis durch Eintritt in den Ruhestand verringert hat, erscheint die vom Bundesdisziplinargericht auf drei Jahre bemessene Gehaltskürzung, deren Bruchteil ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht, angemessen.

26

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz