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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1985, Az.: BVerwG 3 B 18.85

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Beweis des Zustellungstages; Richtigkeit des bekundeten Zeitpunktes; Bürolehrling

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 18.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 07.12.1984 - AZ: 4 K 1316/83

Fundstelle

  • DokBer A 1985, 320

Amtlicher Leitsatz

Gegenüber dem durch ein Empfangsbekenntnis i.S. des § 5 Abs. 2 VwZG begründeten Beweis für die Richtigkeit des darin bekundeten Zeitpunktes der Empfangnahme ist der Gegenbeweis zulässig, daß der angegebene - hier: durch einen Bürolehrling vermerkte - Zustellungszeitpunkt unrichtig ist. VwZG § 5 Abs. 2

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Klägerinnen zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerderverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde ist zulässig.

2

Durch die am 16. Januar 1985 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift vom 14. Januar 1985 ist die einmonatige Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen erst am 17. Dezember 1984 wirksam zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis über die Zustellung ist unrichtig, soweit darin als Tag der Zustellung der 15. Dezember 1984 - ein Sonnabend - vermerkt ist.

3

Bei der vereinfachten Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG genügt als Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis. Die Zustellung ist in dem Zeitpunk wirksam vorgenommen, an dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstückes Kenntnis erlangt und durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Willen äußert, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 48.83 - <Buchholz 310 § 117 Nr. 23 = ZLA 85, 7> m.w.N.). Der Inhalt des Empfangsbekenntnisses liefert grundsätzlich Beweis auch für den Zeitpunkt der Zustellung; es kann jedoch der Gegenbeweis geführt werden, daß der im Empfangsbekenntnis angegebene Zustellungszeitpunkt unrichtig ist (vgl. BAG, DB 1974, 1776; BGH, NJW 1974, 1469 [BGH 04.06.1974 - VI ZB 5/74]; BGH, NJW 1975, 1652 [BGH 22.05.1975 - VII ZB 2/75]). Dieser Gegenbeweis ist geführt. Der mit der Bearbeitung der vorliegenden Streitsache in der Anwaltssozietät der Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen befaßte Rechtsanwalt, Dr. G. hat an Eides Statt versichert, daß wegen des an Sonnabenden eingeschränkten Bürobetriebes einer - hier nicht beachteten - Büroverfügung entsprechend an diesen Werktagen eingehende Empfangsbekenntnisse grundsätzlich erst mit dem Datum des folgenden Montags auszufüllen und vorzulegen sind. Das Datum des 15. Dezember 1984 ist von einer an diesem Sonnabend anwesenden Auszubildenden auf das Empfangsbekenntnis gesetzt worden und dieses anschließend in den Geschäftslauf der Kanzlei gelangt. Zur Überzeugung des Senats ist nachgewiesen, daß das Empfangsbekenntnis, welches die Unterschrift des Rechtsanwalts B. trägt, von diesem tatsächlich erst am 17. Dezember 1984 unterzeichnet worden ist. Die Richtigkeit dieses auf die erwähnte Büroverfügung gestützten Sachvortrages wird dadurch bestätigt, daß die Handschrift von der Eintragung des Datums ersichtlich nicht mit der Handschrift der Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis identisch ist und ferner die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Urteils den Eingangsstempel des 17. Dezember 1984 trägt. Da es für die Frage der Wirksamkeit und den Zeitpunkt der Zustellung allein auf die - durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundete - tatsächliche Kenntnis des Zustellungsempfängers von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks ankommt, ist die Zustellung des angefochtenen Urteils mithin erst am 17. Dezember 1984 bewirkt worden. Unter diesen Umständen erweist es sich als unerheblich, daß das von einem Bürolehrling auf dem Empfangsbekenntnis vermerkte Datum des Eingangs des Urteils in der Anwaltskanzlei am 15. Dezember 1984 anläßlich der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am 17. Dezember 1984 durch einen der Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen nicht berichtigt worden ist (vgl. BGH, NJW 1979, 2566 [BGH 31.05.1979 - VII ZR 290/78]).

4

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

5

a)

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen aufgeworfen werden, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts beantwortet werden können. Entgegen der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt worden, welche konkrete Rechtsfrage einer grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht zugeführt werden soll. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich nämlich weitgehend in materiellrechtlichen Angriffen gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung und in dem Vortrag, daß "bei einer zusammenfassenden Betrachtung ... nicht daran vorbeigegangen werden (kann), daß das Urteil ... in entscheidenden Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, eine nicht zutreffende Ansicht vertreten hat".

6

Allenfalls sinngemäß kann dem Beschwerdevorbringen entnommen werden, daß möglicherweise die Frage der "lastenausgleichsrechtlichen Bewertbarkeit eines Goodwill" als Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll. Dieser Rechtsfrage kommt indessen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Ausgleichsbehörden im Rahmen der Ersatzeinheitsbewertung im wesentlichen nachzuvollziehen haben, was die Finanzbehörden bei einer Einheitsbewertung auf den Feststellungszeitpunkt vor Schadenseintritt hätten berücksichtigen müssen. Daraus folgt, daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes diejenigen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind, die auch von den Finanzbehörden bei der Feststellung des Einheitswertes berücksichtigt worden wären. Hinsichtlich immaterieller Wirtschaftsgüter war dies grundsätzlich nur der Fall, wenn deren Erwerb und Innehabung zu Aufwendungen geführt hatten, die bilanzierungsfähig waren (vgl. u.a. Urteil vom 7. Juni 1966 - BVerwG 3 C 148.64 - <ZLA 66, 299>). Daß die letztgenannten Voraussetzungen für einen gesonderten Wertansatz für den Firmenwert (good will) vorgelegen hätten, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und wird von den Klägerinnen mit ihrer Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich in diesem Zusammenhang nicht.

7

b)

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das ist nicht der Fall.

8

aa)

Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 23.78 - (BVerwGE 58, 119 = Buchholz 427.3 § 250 Nr. 6 = RzW 80, 75) ab. Diese Entscheidung befaßt sich allein mit der Frage, ob im Wiedergutmachungsverfahren geleistete Entschädigungszahlungen für den Verlust des "good will" nach § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG vom Endgrundbetrag der Hauptentschädigung abzuziehen sind. Der Senat hat diese Frage bejaht, sofern zum maßgeblichen Bewertungsstichtag noch ein "good will" vorhanden war und die Entschädigungszahlungen für einen nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum gewährt worden sind. Hierbei hat es der Senat ausdrücklich für unerheblich erachtet, ob bei dem der Berechnung des Endgrundbetrages der Hauptentschädigung vorausgegangenen Schadensfeststellungsverfahren ein besonderer Ansatz für den Firmen- oder Geschäftswert vorgenommen worden war oder nicht. Der (festgestellte) Einheitswert oder der an seine Stelle tretende Ersatzeinheitswert für Betriebsvermögen repräsentiere alle zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehörenden Wirtschaftsgüter und damit auch einen etwaigen "good will", sei er nun gesondert erfaßt worden oder nicht. Mit den weiteren Ausführungen in diesem Urteil, wonach der Firmen- oder Geschäftswert als Teil der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 54 Abs. 1 BewG (a.F.) stets zum Betriebsvermögen gehört, sofern - unabhängig von seiner gesonderten Bewertungsfähigkeit - ein solcher Wert im Einzelfall überhaupt vorhanden war, ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerinnen gerade nicht ausgesprochen worden, daß der "good will" bei der Schadensfeststellung im Rahmen der Ersatzeinheitsbewertung stets gesondert zu bewerten ist. Insoweit verkennen die Klägerinnen die maßgebenden Urteilsgründe der vorstehend angeführten Entscheidung des Senats.

9

bb)

Das angefochtene Urteil weicht ferner nicht von den in der Beschwerdeschrift mit den Fundstellen "RzW 1977 S. 236" und "RzW 74 Seite 190" zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

10

Die erstgenannte Fundstelle betrifft nicht die (für die vorliegend sich stellenden Rechtsfragen unergiebige) Streitsache "3 C 74/75", wie in der Beschwerdeschrift angegeben, sondern das Urteil des Senats vom 29. Juli 1976 - BVerwG 3 C 54.75 - (Buchholz 427.207 § 6 Nr. 23 = ZLA 77, 50 = RzW 77, 235/236).

11

Zu Unrecht entnehmen die Klägerinnen diesem Urteil einen Rechtssatz des Inhalts, daß bei der Ersatzeinheitsbewertung von Betriebsvermögen hinsichtlich der Betriebsmerkmale Gesamtumsatz und Reineinkünfte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der 6. FeststellungsDV stets unterschiedliche - d.h. von § 11 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV abweichende - Bewertungsstichtage maßgebend sind. Vielmehr wird das Urteil des Senats vom 29. Juli 1976 entscheidungserheblich von der Rechtsauffassung getragen, daß Einzelregelungen des § 11 der 6. FeststellungsDV, soweit sie hinsichtlich bestimmter Betriebsmerkmale die Berücksichtigung unterschiedlicher Bewertungsstichtage für zulässig erklären, bei der Berechnung von Verfolgungsschäden an Betriebsvermögen schlecht hin keine Anwendung finden, weil hierfür Sonderregelungen gelten (§ 6 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV). Da in der vorliegenden Streitsache ebenfalls verfolgungsbedingte Schäden an Betriebsvermögen in Rede stehen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BFG i.V.m. § 11 a Abs. 2 FG, § 6 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV) und das angefochtene Urteil mit dem vorgenannten Urteil des beschließenden Senats in Einklang steht, kann die Abweichungsrüge nicht zur Zulassung der Revision führen.

12

Die Beschwerdebegründung läßt schließlich nicht erkennen, inwiefern das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Senats vom 7. Juni 1973 - BVerwG 3 C 55.71 - (RzW 74, 189/190 = BVerwGE 42, 259 = Buchholz 427.207 § 6 Nr. 13) abweicht. Der aus den Gründen dieses Urteils zitierte Satz, mit dem offenbar belegt werden soll, daß bei Verfolgungsschäden an Betriebsvermögen "im Rahmen der Ersatzeinheitsbewertung hinsichtlich einzelner Betriebsmerkmale, nämlich Beschäftigtenzahl, Umsatz oder Reineinkünfte, von den Verhältnissen vor Beginn der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen ausgegangen werden soll", gibt lediglich ein Zitat aus Verwaltungsvorschriften des Präsidenten des Bundesausgleichsamts wieder. Abgesehen hiervon beruht das Urteil auf der Rechtsauffassung, daß die Beeinträchtigung eines gewerblichen Betriebes durch Boykottmaßnahmen vor der späteren Entziehung nicht zu einer Vorverlegung des für die Schadensberechnung maßgebenden Bewertungsstichtages führt. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht daraus, daß in dieser Entscheidung des Senats auf die Vorschrift des § 8 BFG hingewiesen worden ist, die als Zeitpunkt des Schadenseintritts den Zeitpunkt des Beginns des jeweiligen schädigenden Ereignisses als maßgebend bestimmt. Das richtige Verständnis dieses Hinweises läßt sich bei einem vollständigen Zitat der Urteilsgründe gewinnen. Danach wird verwiesen auf die Vorschriften der "§§ 4, 8 BFG" betreffend Schäden durch "Wegnahme" von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Ein Schaden durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern (vgl. § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BFG) wird in der vorliegenden Streitsache jedoch nicht geltend gemacht, sondern ein durch Entziehung aufgrund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entstandener Schaden im Sinne des § 3 Abs. 2 BFG, für dessen Feststellung gemäß ausdrücklicher Regelung in Satz 2 dieser Vorschrift § 11 a des Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.

13

c)

Eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

14

aa)

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es den Beweisangeboten zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Grundstücke S.straße ..., Sc.of ... und Sc.hof ... in H. nicht nachgegangen sei, ist unbegründet.

15

Es mag zutreffen, daß der vom Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerinnen angesetzte Mindestwert von je 500 RM (insgesamt 1.500 RM) nicht dem für die Ersatzeinheitsbewertung an sich zugrunde zu legenden Wert entspricht. Lastenausgleichsbewerbern obliegt jedoch insoweit eine Mitwirkungspflicht, als sie die ihren Anspruch begründenden Tatsachen vortragen müssen und zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen haben. Erst hierdurch wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die sachdienlichen Beweise zu erheben. Die dem Tatsachengericht obliegende Aufklärungspflicht von Amts wegen wird wesentlich dadurch beeinflußt, ob und in welchem Umfang ein Verfahrensbeteiligter der zunächst und in erster Linie ihm obliegenden Mitwirkungslast nachgekommen ist.

16

Dem Verwaltungsgericht kann hier nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe verfahrensfehlerhaft die Einholung einer Auskunft über den Wert der Grundstücke bei der zuständigen Heimatauskunftsstelle unterlassen. Für den Verlust von Grundvermögen, dessen Einheitswert - wie im vorliegenden Fall - nicht bekannt ist, kann auch der dann der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Ersatzeinheitswert nur ermittelt werden, wenn die maßgebenden Bewertungskriterien - Grundstücksgröße, Geschoßflächen, Rohmiete u.ä. (vgl. die Vorschriften der 5. und 9. FeststellungsDV) - bekannt sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, solche Kriterien nicht mehr ermitteln zu können, u.a. damit begründet, daß die Klägerinnen hierzu selbst nichts vorgetragen hätten. So haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, daß es ihrer Auftraggeberin trotz aller Bemühungen infolge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht möglich ist, die Fragebögen zur Ermittlung der Ersatzeinheitswerte für Grundvermögen auszufüllen (Verwaltungsakten Strauß, A 55/32 - 17018, Bl. 297) Dem Hinweis der Klägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 41), daß sich hinsichtlich der genannten Grundstücke "vielleicht ... durch Einholung einer Auskunft von der Auskunftsstelle für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt Hannover Anhaltspunkte gewinnen (ließen), die die Grundlage für ein Sachverständigen-Gutachten abgeben könnten", ist das Verwaltungsgericht durch zweimalige, jedoch erfolglos verlaufene Antragen bei der zuständigen Heimatauskunftsstelle nachgegangen. Das Verwaltungsgericht hat ferner verschiedene von den Klägerinnen benannte Verwaltungsvorgänge beigezogen, die möglicherweise für eine Bewertung der genannten Grundstücke Hinweise hätten erwarten lassen können; auch diese Aufklärungsversuche sind erfolglos geblieben. Unter diesen Umständen mußte es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, (erneut) die Heimatauskunftsstelle zur Wertermittlung der Grundstücke einzuschalten. Insoweit wird mit der Beschwerde auch nicht dargelegt, aus welchen Umständen sich ergeben soll, daß sich in deren Akten gleichwohl Anhaltspunkte für eine Wertermittlung hätten finden lassen. Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht bereits nicht feststellen können und insofern Zweifel geäußert, daß das Grundstück Sc.hof ... ("Baustellen") überhaupt im Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerinnen gestanden hatte.

17

Das Verwaltungsgericht war schließlich nicht verpflichtet, "durch das Gutachten eines Grundstückssachverständigen, der mit den Hallenser Verhältnissen vertraut ist, den Wert der Grundstücke zu ermitteln". Das Verfahren der Ersatzeinheitsbewertung ist gesetzlich geregelt. Die Durchführung des Verfahrens hinsichtlich der genannten Grundstücke ist vorliegend aber daran gescheitert, daß es an den hierzu erforderlichen tatsächlichen Angaben fehlte. Daß sich die Klägerinnen, wie die Mehrzahl der durch den Krieg und seine Folgen Geschädigten, in Beweisnot befinden, macht den Vortrag von Bewertungsmerkmalen nicht entbehrlich. Der Gesetzgeber hat der Beweisnot der Geschädigten bereits dadurch Rechnung getragen, daß er bei fehlenden Unterlagen über den maßgebenden Wert verlorener Wirtschaftsgüter (Einheitswertbescheide u.ä.) die Ermittlung von Ersatzeinheitswerten vorgesehen hat und die Glaubhaftmachung der hierfür notwendigen Angaben anstelle des Beweises genügen läßt.

18

bb)

Soweit mit der Beschwerde die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Höhe des sonstigen Betriebsvermögens (ohne Betriebsgrundstücke) angegriffen werden, wird ebenfalls kein Verfahrensmangel dargelegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

19

Bei der Prüfung, welche Tatsachen entscheidungserheblich und damit aufklärungsbedürftig waren, ist von der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 143>). Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schied eine Bewertung des verlorengegangenen Betriebes nach dem - vorrangigen - Richtzahlverfahren (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4, § 8 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV) aus, weil die für den Betrieb in Betracht kommende Richtzahltabelle Nr. 105 der Anlage zu § 4 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV, deren letzte Tabellenzeile einen Ersatzeinheitswert in Höhe von 320.000 RM ausweist und bei einer Beschäftigtenzahl von 130 endet, bei diesem für den Schadenszeitpunkt allein als glaubhaft gemacht angesehenen Betriebsmerkmal (180 Beschäftigte) insoweit um mehr als 5 vom Hundert überschritten und demzufolge das Ersatzeinheitswertverfahren gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV durchzuführen war.

20

Für die Wertermittlung gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV wiederum kam nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts das kennzahlähnliche Verfahren in Betracht (§ 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV i.V.m. §§ 4 Nr. 2, 7 Abs. 1 und 2 der 2. BAA-FeststellungsDV), und zwar durch Anwendung der vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts genehmigten Richtlinien für Warenhäuser, wonach je Beschäftigten 3.330 RM anzusetzen sind. Hierzu hat das Verwaltungsgericht die nicht mit Verfahrensrügen angegriffene und daher das Revisionsgericht bindende Feststellung getroffen, daß sich das von den Rechtsvorgängern der Klägerinnen betriebene Kaufhaus angesichts seiner Größe und seines Warenangebots wie auch von der Beschäftigtenzahl her stark an die Betriebsstruktur von Warenhäusern annähere. Hiervon ausgehend erweist sich die Rüge, das Verwaltungsgericht habe außer der Beschäftigtenzahl des Betriebes auch die übrigen Betriebsmerkmale des § 3 der 6. FeststellungsDV (Gesamtumsatz, Reineinkünfte, Anlagevermögen, Umlaufvermögen) ermitteln müssen, als unbegründet. Darauf wäre es nur für die Anwendung des Richtzahlverfahrens angekommen; für die Durchführung des kennzahlähnlichen Verfahrens war dies nicht entscheidungserheblich. Aus den gleichen Gründen bedurfte es nach der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung keiner Erhebung des von den Klägerinnen angebotenen Beweises, durch Beiziehung der Lastenausgleichsakten des Ausgleichsamts Fürth betreffend die Nachfolgefirma B. & S. den Gesamtumsatz sowie Anlagevermögen und Umlaufvermögen des Betriebes der Rechtsvorgänger der Klägerinnen zum Schadenszeitpunkt zu ermitteln. Soweit die Gründe des angefochtenen Urteils Ausführungen zu diesen Betriebsmerkmalen enthalten, handelt es sich um Hilfserwägungen, die hinweggedacht werden können, ohne daß sich an den die Klagabweisung tragenden Urteilsgründen etwas ändert. Danach ergibt sich bei dem im kennzahlähnlichen Verfahren ermittelten Betriebsvermögens zuzüglich der bekannten und der ersatzweise ermittelten Einheitswerte für Betriebsgrundstücke ein Wert, der angesichts einer nachgewiesenen hypothekarischen Belastung des Grundstücks M. in Höhe von 1.810.000 RM eine positive Schadensfeststellung nicht zuläßt.

21

Wenn schließlich geltend gemacht wird, frühere Angaben des Teilhabers Egmont ... erschienen durchaus glaubhaft, daß im Jahre 1934 im Betrieb 300 Personen beschäftigt gewesen seien, so wird damit keine im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vollständige Aufklärungsrüge dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der im Jahre 1935 Beschäftigten den Angaben der Klägerinnen gefolgt. Daß die für das Jahr 1934 angegebene Zahl der Beschäftigten im Jahre 1935 durchgehalten worden sei und insoweit die Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung bestanden hat, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt.

22

Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerderverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Schmidt
Sommer