Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1984, Az.: BVerwG 3 C 48.83
Feststellung von Schäden an Gegenständen einer Berufsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 48.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 08.03.1983 - AZ: RO 4 K 82 A. 1235
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1984, 343-344
- HFR 1986, 150-151
- IFLA 1985, 118-120
- ZLA 1985, 7 - 9
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 1983 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung nach den Vorschriften des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG -.
Mit Bescheid vom 26. August 1980 lehnte das Ausgleichsamt der Stadt R. den Antrag ab, weil die Gegenstände (zwei Personenkraftwagen, ein Motorboot) für die Berufsausübung des Klägers nicht erforderlich gewesen seien. Die Beschwerde wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses bei der Regierung der O. vom 23. Juni 1982 zurückgewiesen.
Der Kläger hat deswegen Klage erhoben "gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Herrn Bundeskanzler, dieser vertreten durch das Bayer. Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge - Landesausgleichsamt -". Die Klageschrift enthält den Antrag, den Bescheid des Ausgleichsamts der Stadt R. vom 26. August 1980 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses der Außenstelle des Landesausgleichsamts bei der Regierung der O. vom 23. Juni 1982 aufzuheben.
Durch gerichtliche Verfügung vom 28. Juli 1982 ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden, daß als richtiger Beklagter nur die Stadt R. in Betracht kommen könne, wie sich aus dem gestellten Antrag und der Begründung der Klage ergebe. Der Klägervertreter hat sich hierzu nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin durch Vorbescheid vom 15. September 1982 die Klage abgewiesen, weil der in der Klageschrift bezeichnete Beklagte nicht passiv legitimiert sei.
Der Vorbescheid wurde am 24. September 1982 mit Empfangsbekenntnis zur Post gegeben. Das Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers trägt einen Empfangsvermerk vom 6. Oktober 1982. Die Empfangsbekenntnisse der übrigen Verfahrensbeteiligten tragen das Empfangsdatum des 27. bzw. 28. September 1982.
Mit dem am 8. November 1982 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. November 1982 hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 1983 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers u.a. erklärt, er habe die Bundesrepublik Deutschland für den Beklagten gehalten, weil es sich bei dem Vollzug des Lastenausgleichsgesetzes um ein Bundesgesetz handele. Im Einvernehmen mit den übrigen Verfahrensbeteiligten hat der Kläger alsdann die Klage förmlich gegen die Stadt Regensburg gerichtet, die bereits durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 1983 dem Verfahren beigeladen worden war.
Der Kläger hat beantragt,
die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu einer (höheren) Schadensfeststellung zu verpflichten,
hilfsweise,
für den Fall der Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf mündliche Verhandlung sowie zur Klageerhebung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 1983 die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Vorbescheid vom 15. September 1982 habe das Verfahren beendet, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt worden sei. Der Vorbescheid sei dem Klägervertreter nämlich nicht erst am 6. Oktober 1982, dem Datum der Empfangsbestätigung, zugestellt worden. Zum einen habe der Prozeßbevollmächtigte einen früheren, vor dem 6. Oktober 1982 liegenden Zugang des Vorbescheides nicht substantiiert bestritten. Im übrigen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Vorbescheid nicht (erst) am 6. Oktober 1982, sondern zu einem erheblich früheren Zeitpunkt zugestellt worden sei. Das Empfangsbekenntnis habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nämlich erst nach Kenntnisnahme des Inhalts unterschrieben. Maßgebend sei jedoch nicht das Datum der Kenntnisnahme durch den Zustellungsadressaten, sondern das Datum des Eingangs (Zugangs). Zwar habe der genaue Zeitpunkt der Zustellung des Vorbescheides nicht mehr aufgeklärt werden können. Dessen bedürfe es aber nicht, weil bereits bei einer Zustellung am 5. Oktober 1982 der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gewesen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 84 Abs. 2 VwGO sei ebenfalls verspätet. Darauf, daß die Rechtzeitigkeit des Antrages auf mündliche Verhandlung fraglich erscheine, sei der Prozeßbevollmächtigte bereits am 10. November 1982 hingewiesen worden.
Schließlich sei die Klage aufgrund der Klageänderung unzulässig (geworden). Bei einem Parteiwechsel auf der Beklagtenseite komme es für die Einhaltung der Klagefrist auf den Zeitpunkt der Klageänderung und nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung an. Da die Frist zur Erhebung der Klage mit dem 28. Juli 1982 geendet habe, sei die Klagefrist im Zeitpunkt der Klageänderung abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen insoweit ebenfalls nicht vor. Spätestens mit der Zustellung des Vorbescheides vom 15. September 1982 sei der Klägervertreter darauf hingewiesen worden, daß richtiger Beklagter die Stadt R. sein könne. Die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO sei somit nicht eingehalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der die Verletzung formellen Rechts gerügt wird.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den im erst instanzlichen Verfahren gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Beteiligte hält die Revision für unbegründet, soweit eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren begehrt wird. Im übrigen stellt er keinen Antrag.
Der infolge Wechsels der Zuständigkeit nunmehrige Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Mit der Revision wird in erster Linie als Verstoß gegen § 86 VwGO geltend gemacht, die Frist des § 84 Abs. 2 VwGO sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die dem Kläger zugestellte Ausfertigung des Vorbescheides vom 15. September 1982 nicht erkennen lasse, ob die Richter den Vorbescheid auch tatsächlich unterschrieben hätten. Diese Rüge erweist sich - ungeachtet ihrer verfahrensrechtlichen Zuordnung durch den Kläger - als unbegründet. Aus § 117 Abs. 1 Satz 2, § 173 VwGO in Verbindung mit § 317 Abs. 3 ZPO ergibt sich, daß lediglich die Urschrift eines Urteils von den Richtern zu unterzeichnen ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Die Ausfertigungen der Entscheidung, die den Beteiligten zugestellt werden, stellen eine Abschrift der bei den Akten verbleibenden Urschrift dar und sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 317 Abs. 3 ZPO). Durch den Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten wird bestätigt, daß die Ausfertigungen mit der Urschrift der Entscheidung übereinstimmen. Es reicht daher aus, daß in den Urteilsausfertigungen die Namen der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, nur in Maschinenschrift wiedergegeben werden (vgl. Beschluß vom 30. November 1982 - BVerwG 9 B 3622.82 - <Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 21>). Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall genügt. Die Urschrift des Vorbescheides ist von den Richtern unterzeichnet, deren Namen auf der vom Kläger in Fotokopie überreichten Ausfertigung des Vorbescheides, die seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden ist, in Maschinenschrift aufgeführt sind; die Ausfertigung enthält ferner den Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit Dienstsiegel. Danach kann über die Identität der Richter kein Zweifel aufkommen; für den Kläger ist anhand der ihm zugestellten Ausfertigung des Vorbescheides hinreichend nachprüfbar gemacht, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, diese auch tatsächlich unterschrieben haben.
2.
Das Verfahren ist jedoch durch den Vorbescheid vom 15. September 1982 nicht beendet worden, wie der Kläger zu Recht geltend macht. Denn der Antrag auf mündliche Verhandlung ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 84 Abs. 2 VwGO gestellt worden.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - sei bereits mit dem Eingang (Zugang) des Vorbescheides bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bewirkt gewesen. Für die vereinfachte Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG ist vielmehr der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen. Dies entspricht, seitdem der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts an seiner im Beschluß vom 1. Februar 1971 - BVerwG 4 CB 147.68 - (DVBl. 71, 418 = Buchholz 340 § 5 Nr. 2) vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten hat (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 4 ER 500.79 - <Buchholz a.a.O., Nr. 7>), nunmehr einhelliger Auffassung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. u.a. Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 1.79 - <BVerwGE 58, 107 = Buchholz a.a.O., Nr. 6>; zuletzt Beschluß vom 27. April 1984 - BVerwG 9 B 46.84 -; BSG in HFR 81, 436, m.w.N.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Verwaltungsgericht durfte daher nicht wegen eines angenommenen Zugangs des Vorbescheides bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor dem 6. Oktober 1982 von einer Zustellung spätestens am 5. Oktober 1982 ausgehen. Angesichts der erst am 6. Oktober 1982 bewirkten Zustellung des Vorbescheides hat der am 8. November 1982 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf mündliche Verhandlung vielmehr die Frist des § 84 Abs. 2 VwGO gewahrt.
3.
Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis auch nicht wegen seiner weiteren Begründung als richtig, die Klage sei aufgrund der Klageänderung unzulässig (geworden). Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - trotz rechtswirksamen, Vollzugs der Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) alle Sachurteilsvoraussetzungen auch für die geänderte Klage erfüllt sein müssen. Ebenso bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob sich das Verwaltungsgericht für seine Auffassung, bei einem als Klageänderung angesehenen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite komme es - bei fristgebundenen Klagen - für die Rechtzeitigkeit der geänderten Klage auf den Zeitpunkt der Klageänderung und nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der (geänderten) Klage an, zu Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 - (BVerwGE 40, 25 = HFR 73, 36 = Buchholz 310 § 74 Nr. 4) berufen hat. Denn dieses Urteil betraf, ebenso wie das vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte Urteil des OVG Lüneburg (DVBl. 67, 425; vgl. auch BayVGH, BayVBl. 76, 495), den Fall eines seinem Inhalt nach teilbaren Verwaltungsakts, der mit der Klage nur teilweise, nach Klageerweiterung dagegen in vollem Umfang angefochten worden war, so daß hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage die Rechtshängigkeit dieses Anspruchs erst mit der Klageänderung eingetreten war.
Auf diese Fragen würde es vor allem dann nicht ankommen, wenn die dem Beschluß des Beschwerdeausschusses beigefügte Rechtsmittelbelehrung irreführend und unvollständig und deshalb die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden wäre, wie der Kläger geltend macht. Diese Rüge greift indessen nicht durch. Zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung gehören gemäß § 58 Abs. 1 VwGO, § 73 Abs. 3 VwGO lediglich die Art des Rechtsbehelfs, die Stelle, bei der er anzubringen ist, der Sitz dieser Stelle sowie die einzuhaltende Frist (vgl. auch Beschluß vom 16. November 1973 - BVerwG 7 B 58.73 - <Buchholz 310 § 58 Nr. 25>). Selbst wenn, wie hier geschehen, in die Rechtsmittelbelehrung auch die Formvorschriften aufzunehmen sein sollten, die für den gegebenen Rechtsbehelf zwingend gelten (str., vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., RdNr. 9 zu § 58 VwGO) - hier: § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO -, so rechnet hierzu jedenfalls nicht die Bezeichnung des "richtigen Beklagten", d.h. derjenigen Behörde, die allein als passiv Legitimierte in Betracht kommt. Das vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1979 - IX ZR 69/75 - befaßt sich mit dem Fall einer mißverständlichen Rechtsmittelbelehrung bezüglich eines Punktes, der für die Dauer der Klagefrist gemäß § 210 BEG wesentlich war; es ist somit nicht einschlägig.
Das angefochtene Urteil beruht jedoch auf einer Verletzung der §§ 86 Abs. 3, 82, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger habe ausschließlich gegen die in der Überschrift seiner Klageschrift als Beklagte bezeichnete Bundesrepublik Deutschland Klage erheben wollen. Dies wird mit der Revision zu Recht gerügt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß die Klage zwar den Beklagten bezeichnen. Eine fehlende Bezeichnung kann durch Ergänzung der Klageschrift noch nach Ablauf der Klagefrist nachgeholt werden (§ 82 Abs. 2 VwGO). Entsprechendes gilt für die Berichtigung unklarer oder widersprüchlicher Parteibezeichnungen. Dem Formerfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten ist aber grundsätzlich mit der Angabe der Behörde genügt, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Diese Angaben sind hier in der Klageschrift enthalten; sie lassen sich zweifelsfrei dem darin enthaltenen Klageantrag sowie der kurzen Begründung der Klage entnehmen. Auch das Verwaltungsgericht hat dies so gesehen, wie die prozeßleitende Verfügung vom 28. Juli 1982 zeigt. Selbst wenn angesichts der in der Klageschrift gewählten Überschrift nicht auszuschließen ist, daß in den Kreis der in Betracht kommenden Beklagten auch die Bundesrepublik Deutschland einbezogen gewesen ist, so hätte es dem Verwaltungsgericht bei Zweifeln an der Identität des Beklagten oblegen, auf deren Beseitigung hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch hinreichend nachgekommen, daß es den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 1983 befragt und aufgrund der abgegebenen Erklärungen gemeint hat, der Kläger habe aus dem Kreis der nach dem Inhalt der Klageschrift in Betracht kommenden Beklagten allein die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen wollen. Dies wird dem Sinn der Erklärungen nicht gerecht. Denn sie lassen aus objektiver Sicht auch den Schluß zu, daß die Klage ausschließlich - oder zumindest auch - gegen die Behörde gerichtet sein sollte, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, auch wenn der Prozeßbevollmächtigte trotz der richtigen Bezeichnung dieser Behörde im Klageantrag - rechtsirrtümlich - gemeint hat, dies sei die Bundesrepublik Deutschland. Das angefochtene Urteil gibt keinen Aufschluß darüber, ob das Verwaltungsgericht dies erkannt und diese Fragen entsprechend mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers erörtert hat. Hierin ist ein - im Revisionsverfahren hinreichend gerügter - Verfahrensverstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO zu sehen. Kann hiernach nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Klage von Anfang an allein oder auch gegen die Stadt Regensburg als Beklagte gerichtet hat, wofür der Inhalt und das Ziel der Klage sprechen, so hatten die in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 1983 abgegebenen Erklärungen lediglich eine Berichtigung der Parteibezeichnung zum Inhalt; eine (subjektive) Klageänderung liegt mithin nicht vor.
Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei erscheint der Hinweis geboten, daß angesichts der in der Klageschrift enthaltenen widersprüchlichen Parteibezeichnungen als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen kann, daß die Klage im Zweifel gegen den nach Inhalt und Ziel der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - <Buchholz 310 § 82 Nr. 11 = HFR 83, 172>).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré
Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Schmidt