Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1985, Az.: BVerwG 1 D 164.84
Dienstantritt als Lokomotivführer unter Alkoholeinfluß; Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten; Erhebliche disziplinare Vorbelastungen; Aberkennung des Ruhegehalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 164.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.10.1984 - AZ: I VL 19/84
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Reservelokomotivführer a.D. ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Juli 1985
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Techn. Bundesbahnoberamtsrat Hans Hagen, Postbetriebsassistent Hans Prüßner als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Reservelokomotivführers a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 8. Oktober 1984 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsechzig vom Hundert des Ruhegehalts für sechs Monate festgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht F. verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Oktober 1981 gegen den damals noch im aktiven Dienst stehenden Ruhestandsbeamten wegen Trunkenheit im Verkehr eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten und entzog ihm den Führerschein für 1 Jahr, weil er am 17. April 1981 mit einem Mofa bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat dem Ruhestandsbeamten in dem wegen dieses Sachverhalts und des Vorwurfs, am 2. Dezember 1980 seinen Dienst als Lokführer verspätet und unter Alkoholeinwirkung angetreten zu haben, eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 8. Oktober 1984 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des Ruhegehalts für 6 Monate bewilligt.
3.
Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil, mit der der Ruhestandsbeamte in erster Linie seinen Freispruch beantragt, macht er geltend: Er sei aus nicht mehr näher zu klärenden Gründen in Alkoholabhängigkeit geraten. Er habe sich jedoch durch wiederholte Entziehungskuren gegen diese Krankheit gewehrt und in depressivem Zustande ernsthaft Suizidgedanken entwickelt. Wenn er während der letzten Alkoholentziehungskur Alkohol getrunken habe, so sei das lediglich ein "Ausrutscher" gewesen. Er habe am 2. Dezember 1980 den Dienst nicht mit meßbarer Alkoholkonzentration angetreten, zumindest nicht erkannt, daß er aufgrund des Alkoholgenusses vom Vorabend tags darauf seinen Dienst nicht würde nüchtern antreten können. Jedenfalls insoweit sei eine disziplinarrechtliche Maßnahme nicht angezeigt. Die zum Gegenstand früherer disziplinarer Verurteilungen gemachten Vorgänge dürften nicht erneut zur disziplinaren Belastung führen. Auch die Trunkenheitsfahrt am 17. April 1981 rechtfertige nicht die Aberkennung des Ruhegehalts. Er habe sich damals in einem krankheitsbedingt depressiven Zustand befunden und zwanghaft in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Krankheitszustand gehandelt. Sei er hiernach nicht freizusprechen, dann müsse wenigstens eine geringere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Ruhestandsbeamte wendet sich mit der Behauptung, er sei infolge Trunksucht schuldunfähig gewesen, gegen die Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Ruhestandsbeamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, teilweise aufgrund gesetzlicher Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts F. im Urteil vom 9. Oktober 1981, folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Am 2. Dezember 1980, als der Ruhestandsbeamte noch aktiven Dienst leistete, war er als Lokomotivführer eingesetzt. Er trat den Dienst mit fast einstündiger Verspätung an. Weil er am Vorabend in einem Gasthaus mindestens 4-5 Glas Bier getrunken hatte, stand er bei Dienstantritt gegen 8.00 Uhr noch unter einer Restalkoholwirkung von mindestens 0,5 Promille. Das ergab sich aus einem Alcotest, der eine Anzeige von 0,8 Promille Blutalkoholgehalt auswies.
b)
Am 17. April 1981 kehrte der Ruhestandsbeamte, der wegen Schlafstörungen keinen Schlaf finden konnte, in den frühen Morgenstunden in eine Esso-Gaststätte ein und trank dort mit Bekannten Alkohol. Gegen 10.45 Uhr fuhr er mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,2 Promille mit seinem Mofa nach Hause und verschuldete einen Verkehrsunfall.
2.
Die von dem Ruhestandsbeamten gegen diese Feststellungen vorgetragenen Zweifel, insbesondere an der Annahme seiner Schuldfähigkeit zur Tatzeit, sind unbegründet.
a)
Die neuerliche Einlassung des Ruhestandsbeamten, er habe seine Alkoholbeeinflussung bei Dienstantritt am 2. Dezember 1980 nicht erkannt, ist widerlegt. Dem Ruhestandsbeamten ist der gesamte, auch diesen Anschuldigungspunkt betreffende Sachverhalt in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht vorgelesen worden. Er hat ihn ausdrücklich anerkannt. Seine erstmals in der Berufungsbegründungsschrift aufgestellte Behauptung, er habe am Tattage morgens seine durch Alkoholgenuß vom Vorabend hervorgerufene alkoholische Beeinflussung nicht erkannt, erweist sich hiernach als eine von vornherein unglaubwürdige Schutzbehauptung. Sie widerspricht überdies der allgemeinen Lebenserfahrung. Danach werden alkoholische Beeinflussungen von mindestens 0,5 Promille auch von trinkgewohnten Betroffenen in aller Regel bemerkt. Schließlich hatte der Ruhestandsbeamte, was ebenfalls unstreitig ist, verschlafen. Auch hieraus mußte er schließen, daß er mit Rücksicht auf den am Vorabend getrunkenen Alkohol jedenfalls als Lokomotivführer nicht dienstlich einsatzfähig sein würde, überdies kommt es auf die disziplinare Relevanz dieses Anschuldigungspunktes nicht entscheidend an; denn das Ruhegehalt müßte dem Ruhestandsbeamten schon wegen des übrigen Sachverhalts aberkannt werden, weil er sich dadurch allein bereits als Beamter untragbar gemacht haben würde.
b)
Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorwurf, der Ruhestandsbeamte habe am 17. April 1981 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand mit einem Mofa am Straßenverkehr teilgenommen, sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, auch zum inneren Tathergang, für den Senat bindend. Er könnte sich von dieser Bindung nur lösen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen hätte (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Solche Zweifel müßten nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wegen des Ausnahmecharakter und der besseren Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das Ziel, in derselben Beweisfrage voneinander abweichende Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten möglichst zu vermeiden, erheblich sein. Daran fehlt es hier. Die Behauptung des Ruhestandsbeamten, er sei infolge Trunksucht zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, ist neu. Sie wird auch in der Berufungsbegründungsschrift nicht substantiiert d.h. nicht durch ausreichende Tatsachen untermauert. Insoweit weist der Ruhestandsbeamte lediglich auf schwere Depressionen mit Suizidgedanken und darauf hin, daß einmaliger Alkoholgenuß während seiner Rehabilitationskur in K. lediglich ein "Ausrutscher" gewesen sei. Aber auch wenn das Vorbringen nicht nur unter dem Blickwinkel von § 244 StPO, sondern unter dem der Pflicht des Disziplinargerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen betrachtet würde, ergäbe sich keine Notwendigkeit zu einer entsprechenden Beweisaufnahme. Anhaltspunkte dafür nämlich, daß die Feststellungen des Strafrichters, der sich mit der Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten in seinem Urteil ausdrücklich befaßt hat, insoweit fehlerhaft zustande gekommen sind oder sonst zu Zweifeln Anlaß geben, bietet der Sachverhalt nicht. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, sich von diesen Feststellungen zu lösen.
Die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten für den Zeitpunkt des Dienstantritts unter Alkoholeinwirkung am 2. Dezember 1980 ergibt sich aus den Attesten des Bahnarztes Dr. B. und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., die der Beamte sich inhaltlich zu eigen gemacht, denen er jedenfalls nicht widersprochen hat.
Jener hat in seinem Attest vom 19. Dezember 1980, also während der hier in Rede stehenden Tatzeit, ausdrücklich hervorgehoben, der Ruhestandsbeamte habe im Rahmen einer Entziehungskur seine Alkoholerkrankung erfolgreich bewältigt, der jetzige Rückfall sei einmalig und er habe auch seinen bisherigen Dienst zur Zufriedenheit ausgeführt. Schon hiernach fehlt es an jedem Anhaltspunkt für die Behauptung, der Ruhestandsbeamte könne zur Tatzeit infolge Alkoholabhängigkeit schuldunfähig gewesen sein. Das gilt auch für das Attest des Herrn Dr. S. vom 5. Dezember 1980. Danach wirkte der Ruhestandsbeamte im psychischen Bereich ausgeglichen, für emotionale Labilität ergaben sich keine Anhaltspunkte. Gegen die weitere Verwendung im Fahrdienst bestünden keine ärztlichen Bedenken. Der Ruhestandsbeamte befand sich zu jeder Zeit auch in der Betreuung einer therapeutischen Gruppe.
3.
Mit diesem Sachverhalt hat der Ruhestandsbeamte, als er noch aktiv Dienst leistete, schuldhaft gegen seine Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf, zu inner- wie außerdienstlichem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zum Gehorsam gegenüber den Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Dienstvorgesetzten verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB begangen.
4.
Das hiernach erwiesene Dienstvergehen macht die Aberkennung des Ruhegehalts unabweisbar, weil der Ruhestandsbeamte, wäre er noch im Dienst, sich durch sein Verhalten objektiv und subjektiv untragbar gemacht haben würde (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 1 BDO).
a)
Das gilt bereits für die dem Ruhestandsbeamten zur Last zu legende außerdienstliche Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Mofa trotz alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmenden Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie bedeutender Sachwerte mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer auch eines Mofas unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Risikobereitschaft erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten ist demnach in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, auch wenn er im Dienst keine Kraftfahrzeuge führt. Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen. Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick darauf gegeben, daß der Ruhestandsbeamte zusätzlich wegen Trunkenheit im Dienst oder bei Dienstantritt aufgefallen ist und schon wiederholt wegen außerdienstlicher Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit verurteilt werden mußte.
b)
Entsprechendes gilt für den Vorwurf des Dienstantritts unter Alkoholeinfluß. Die Verwaltung, insbesondere die Deutsche Bundesbahn im Betriebsdienst, ist, will sie ihren Auftrag ordnungsgemäß erfüllen, auf möglichst fehlerfreie Dienstleistungen ihrer Beamten und Arbeitnehmer angewiesen. Das verpflichtet diese, ihren Dienst einwandfrei zu versehen und störende Einwirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit zu verhindern oder abzuwenden. Dieser Umstand rechtfertigt das Verlangen der Verwaltung nach alkoholischer Enthaltsamkeit im Dienst und unmittelbar vor dem Dienst im Hinblick auf die jedermann bekannten Einwirkungen des Alkohols auf das Einsichtsvermögen, das Reaktionsvermögen, das Kombinationsvermögen und die psychischen Kräfte der Betroffenen. Das gilt namentlich für einen Lokomotivführer. Er trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und der von der Deutschen Bundesbahn beförderten Güter. Diese weist in dienstlichen Belehrungen folgerichtig ihre im Betriebsdienst tätigen Beamten immer wieder auf das Erfordernis uneingeschränkter Einsatzfähigkeit, Aufmerksamkeit und hohen Reaktionsvermögens für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes als Lokomotivführer hin. Deshalb entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung in jedem Fall das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 - und vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 69.84 - <BVerwG Dok.Ber.B 1984, 264>).
5.
Diese Gesichtspunkte gebieten die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses allein schon wegen des Vorwurfs der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt.
Der Ruhestandsbeamte ist in diesem Zusammenhang wiederholter Rückfalltäter. Er mußte, bevor er wiederum straffällig wurde, insgesamt dreimal in kurzer zeitlicher Abfolge hintereinander strafgerichtlich wegen der Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit verurteilt werden. Diese staatlichen Sanktionen haben ihn ebensowenig beeindruckt und zur Umkehr in eine angemessene und seinen Berufspflichten entsprechende Lebensgestaltung veranlaßt wie die darauf gegen ihn zusätzlich verhängten Disziplinarmaßnahmen. Sowohl eine mit Verfügung vom 1. August 1972 verhängten Geldbuße von 75 DM wie eine Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf 30 Monate durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 5. März 1980, schließlich die durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 30. April 1976 ausgesprochene empfindliche Disziplinarmaßnahme der Herabsetzung in ein geringer besoldetes Amt, sind auf ihn ohne jeden Einfluß geblieben. Das beweist, wie wenig erzieherische Einwirkungen bei ihm Erfolg haben. Schon diese Umstände schaffen eine so ungünstige, hoffnungslose Zukunftsprognose, daß sie allein bereits die Auflösung des aktiven Beamtenverhältnisses erforderlich machen würden. Das gilt um so mehr, als der Ruhestandsbeamte durch sein wiederholtes alkoholbedingtes Mißverhalten im Dienst wie außerhalb des Dienstes seinen Einsatz als Lokomotivführer für immer ausgeschlossen hat. Wer sich gegenüber den Gefahren des Alkohols in einem solchen Maße als labil erweist, wie das hier geschehen ist, stellt für die Deutsche Bundesbahn ein zu hohes Sicherheitsrisiko dar, so daß er im Fahrdienst jedenfalls zu keiner Zeit mehr eingesetzt werden kann. Das hat sich auch hier gezeigt, wo wenigstens ein Versuch der Deutschen Bundesbahn, den Ruhestandsbeamten nach vorübergehender Beschäftigung als Schlosser wieder im Betriebsdienst einzusetzen, gescheitert ist. Da er aber für den Dienst als Lokomotivführer ausgebildet und eingestellt ist, hat er die Grundlage dieses Beamtenverhältnisses selbst dadurch endgültig zerstört, daß er durch sein schuldhaftes Verhalten seinen weiteren Einsatz in diesem Beruf unmöglich gemacht hat. Das muß um so mehr gelten, als ihm wiederholt, letztmalig durch das Bundesdisziplinargericht in dessen Urteil vom 5. März 1980, die denkbaren weiteren disziplinaren Folgen bei Fortsetzung exzessiven Alkoholgenusses deutlich gemacht worden sind. Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - ... -, hat in seinem auf eine Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf 30 Monate lautenden Urteil ausgeführt:
"Unter Berücksichtigung dieser besonderen Milderungsgründe erschien es ausnahmsweise gerechtfertigt, von einer Dienstentfernung abzusehen und auf eine Gehaltskürzung zu erkennen. Hierbei galt es außerdem, den Beamten in seiner vor dem Bundesdisziplinargericht geäußerten Absicht zu bestärken, auch künftig keinen Alkohol mehr zu trinken und demgemäß auch einschlägige Verfehlungen zu vermeiden. Es muß ihm jedoch klar sein, daß ein etwaiger Rückfall ernste Konsequenzen in beruflicher Hinsicht haben würde ..."
Diese nachdrückliche Warnung hat der Ruhestandsbeamte in den Wind geschlagen. Erzieherische Maßnahmen gegen ihn, wäre er noch im aktiven Dienst, erweisen sich hiernach als aussichtslos. Das hätte die Beendigung des Beamtenverhältnisses und hat hier die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge.
6.
Der Senat hat auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags neu zu befinden. Er hält den Ruhestandsbeamten mit Rücksicht auf seine bis 1969 insgesamt tadelfreien Dienstleistungen eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig. Im Umfang von 65 v.H. des Ruhegehalts ist der Ruhestandsbeamte einer Unterstützung auch bedürftig. Der Senat geht von einem Ruhegehalt von 1.577 DM brutto aus. Ein monatlicher Betrag von etwa 1.025 DM reicht aus, um den notwendigen Lebensbedarf des Ruhestandsbeamten, der gegen Kostgeld mietefrei bei seiner Mutter lebt und Unterhaltsansprüchen Dritter nicht ausgesetzt ist, vorübergehend zu sichern. Der Senat geht davon aus, daß die dem Ruhestandsbeamten gewährte Rente nach § 77 Abs. 2 BDO auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet wird. Er setzt den Bewilligungszeitraum in der Erwartung auf sechs Monate fest, daß es dem Ruhestandsbeamten gelingen werde, bis dahin eine anderweitige Erwerbsquelle zu erschließen oder die Nachversicherung mit dem Ziel einer höheren Rente zu vollziehen. Sollte diese Erwartung nicht eintreffen, steht es dem Ruhestandsbeamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraumes zu beantragen.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
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