Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1984, Az.: BVerwG 1 D 69.84
Alkoholgenuss eines Kleinlokbedieners im Dienst; Alkoholgenuss eines Rangierleiters im Dienst; Angemessenheit einer Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Alkoholgenuss des Verantwortlichen für die Sicherheit des Bahnbetriebes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 69.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.03.1984 - AZ: VIII VL 75/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1984, 264-266
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Dienstvergehen eines Bundesbahnbeamten (Kleinlokführer im Rangierdienst): Alkoholbeeinflussung im Dienst; Verweigerung des Alcotests.
- 2.
Einschlägige Vorbelastung, Rückfall nach kurzer Zeit.
- 3.
Disziplinarmaßnahme: Dienstgradherabsetzung.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juli 1984,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Oberregierungsrat Claus-Peter Kobierowski,
Postbetriebsassistent Richard Teufel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 15. März 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Bundesbahnbetriebsassistent R. wird in das Amt eines Betriebshauptaufsehers, Besoldungsgruppe A 4, versetzt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - Hannover -, hat das Gehalt des Beamten in dem wegen Trunkenheit im Dienst und Verweigerung eines Alkoholtestes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 15. März 1984 um ein Zehntel auf zwei Jahre gekürzt.
Das Gericht hat festgestellt:
Der beim Bahnhof M. (Ö.) als Kleinlokbediener und Rangierleiter beschäftigte Beamte trank am 29. Juni 1983 gegen 11.00 Uhr eine Flasche Bier zu 0,33 Liter und im Laufe des Vormittags eine Taschenflasche Weinbrand zu 0,1 Liter. Als er seinen um 11.30 Uhr beginnenden und bis 18.30 Uhr vorgesehenen Dienst beim Bahnhof M. antrat, hatte er Alkoholgeruch in der Atemluft. Da er auf eine entsprechende Frage lediglich einräumte, eine Flasche Bier getrunken zu haben, und weitere Ausfallerscheinungen nicht festgestellt wurden, ließ der Vertreter des Dienststellenleiters ihn den vorgesehenen Dienst ausüben. Gegen 14.00 Uhr trank der Beamte während eines Transports für die Bundeswehr im Kasernenbereich in M. eine weitere Flasche Bier zu 0,33 Liter und eine Taschenflasche Korn zu 0,1 Liter. Nachdem er gegen 15.30 Uhr zum Bahnhof M. zurückgekehrt war, stellte der von einen Mitarbeiter hierauf aufmerksam gemachte Dienststellenleiter - Vertreter des Bahnhofs S. wiederum Alkoholgeruch in der Atemluft des Beamten, seinen unsicheren bis torkelnden Gang, eine schleppende bis lallende Aussprache und den Fehlschlag verschiedener auf der Kleinlok auszuführender Handgriffe fest. Er untersagte dem Beamten daher um 16.00 Uhr weitere Arbeiten im Gleisbereich und schickte ihn nach Hause, nachdem der Beamte die Überprüfung der Alkoholeinwirkung durch ein Alcotest-Röhrchen verweigert hatte.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf, zum ansehensgerechten Vorhalten innerhalb des Dienstes und zur Beachtung dienstlicher Anweisungen und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes i.V.m. § 27 ADAB gewertet. Obwohl ein Wiederholungsfall vorliegt, hat es wegen der guten dienstlichen Leistungen und des sonst nicht zu beanstandenden dienstlichen Verhaltens des Beamten eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet.
2.
Zur Begründung seiner rechtskräftig eingegangenen Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:
Schon bei isolierter Betrachtung habe die Verfehlung des Beamten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles hohes disziplinares Gewicht. Als Rangierleiter habe er an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Bahnbetriebes zu tragen. Er habe sich über die damit verbundene Pflicht zur völligen alkoholischen Enthaltsamkeit während des Dienstes hinweggesetzt. Das wiege besonders schwer, weil der Beamte nicht erstmalig, sondern wiederholt, und zwar bereits sieben Tage nach Zustellung eines wegen, einer einschlägigen Verfehlung ergangenen Disziplinargerichtsbescheides, in gleicher Weise versagt habe.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an ihre Wertung als Dienstvergehen gebunden. Das gilt auch für die dienstrechtliche Wertung der Weigerung, sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Dienstgradherabsetzung des Beamten.
1.
Die für den Eisenbahnbetriebsdienst in § 27 ADAB angeordnete alkoholische Enthaltsamkeit während des Dienstes und vor Dienstantritt ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von hoher Bedeutung. Ein im Rangierdienst tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und der von der Deutschen Bundesbahn beförderten Güter. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit des beteiligten Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn leicht verständlich. Überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt.
2.
Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Alkoholgenuß von Lokomotivführern und anderen Betriebsbeamten während des Dienstes oder unmittelbar vor Dienstantritt jedenfalls dann grundsätzlich auf Dienstgradherabsetzung erkannt, wenn es sich um Wiederholungstäter gehandelt hat oder wenn der Alkoholgenuß zu innerbetrieblichen Störungen oder sonstigen schwerwiegenden Folgen geführt hatte (vgl. für Wiederholungstäter Urteile vom 23. Juni 1976 - BVerwG 1 D 21.76 [BVerwG Dok. Ber. B 1977, 147]; vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 18.76 -; vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 [BVerwG Dok. Ber. B 1977, 24]; vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 20.76 [BVerwGE 53, 195]; zuletzt grundsätzlich vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 18.82 - [BVerwG Dok. Ber. B 1983, 21]).
3.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben: Das Bundesdisziplinargericht verhängte gegen den Beamten durch Disziplinargerichtsbescheid vom 15. Juni 1983 eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf zehn Monate, weil er am 30. November 1982 zwischen 11.30 Uhr und 18.30 Uhr als Rangierleiter und Kleinlokomotivführer während des Dienstes in erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen hatte, so daß ihm gegen 17.00 Uhr die weitere Dienstausübung hatte untersagt werden müssen. Schon sieben Tage nach der Zustellung dieses Disziplinargerichtsbescheides fiel der Beamte erneut durch erheblichen Alkoholgenuß während des Dienstes als Rangierleiter und Kleinlokbediener auf. Diese ungewöhnlich kurzfristige Rückfallfolge zeigt deutlich, daß es dem Beamten an ausreichender Einsicht in die Gefahren des Alkoholgenusses während des Betriebsdienstes und die sich daraus für ihn ergebenden Verpflichtungen zu absoluter alkoholischer Enthaltsamkeit mangelt. Sie läßt zugleich ein hohes Maß an Unempfindlichkeit gegenüber staatlichen Erziehungsversuchen erkennbar werden. Jedenfalls demonstriert sie, daß eine Gehaltskürzung nicht geeignet ist, den Beamten, auch wenn und gerade weil er nicht alkoholabhängig ist, zu entsprechender künftiger Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten, zumal die Gründe des Disziplinargerichtsbescheides den ausdrücklichen Hinweis auf eine härtere Disziplinarmaßnahme für den Fall enthalten, daß er sich eines erneuten Verstoßes dieser oder ähnlicher Art schuldig mache. Gegen ihn ist daher auch in Übereinstimmung mit der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Disziplinarmaßnahme nächsthöherer Art zu verklagen, die in noch stärkerem Maße als die gegen ihn bereits ausgesprochene Gehaltskürzung auf seinen zukünftigen Handlungswillen erzieherisch einwirkt und zugleich mit der damit verbundenen Außenwirkung abschreckende Tendenz hat.
4.
Milderungsgründe, die im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung ausnahmsweise eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Die bis zum erstmaligen Versagen gezeigte gute dienstliche Führung und seine guten dienstlichen Leistungen können den Beamten nicht entscheidend entlasten, weil diese Kette dienstlichen Wohlverhaltens durch seine neuerlichen Verfehlungen eben in grober Weise unterbrochen worden ist. Ändere Milderungsgründe, insbesondere menschlich verständliche Hintergründe für den Alkoholgenuß während des Dienstes, sind nicht ersichtlich. Es belastet den Beamten vielmehr, daß er das Trinken im Dienst fortsetzte, obwohl er schon bei Dienstantritt von Vorgesetzten nach vorangegangenem Alkoholgenuß gefragt worden war.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz