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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1985, Az.: BVerwG 6 C 79.83

Wehrdienst; Kriegsdienstverweigerer; Anerkennung; Katastrophenschutzdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 79.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.04.1983 - AZ: 6 VG A 430/78

Fundstelle

  • NVwZ 1986, 748-750 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Verpflichtung als Helfer beim Katastrophenschutzdienst (§ 13a WPflG) (Anschluß an BVerwGE 61, 246 = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33 = VerwRspr 32 (1981), 797 = NVwZ 1982, 251 L).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. April 1983 wird aufgehoben.

Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hannover vom 9. Mai 1978 und der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 9. November 1978 unwirksam sind.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Der im Mai 1959 geborene Kläger beantragte Ende Januar 1978 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Nach Erlaß der ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien hat sich der Kläger mit Zustimmung der zuständigen Behörde für zehn Jahre zum Dienst als Helfer im Katastrophenschutz verpflichtet.

2

Nach Vernehmung des Klägers als Partei in der mündlichen Verhandlung, in der die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei für sie das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, obwohl sich der Kläger mit Zustimmung der zuständigen Behörde für mindestens zehn Jahre zum Dienst als Helfer im Katastrophenschutz verpflichtet habe und damit nach § 13 a WPflG nicht zum Wehrdienst herangezogen werde, solange er im Katastrophenschutz mitwirke. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - (BVerwGE 61, 246) vertretenen Auffassung vermöge die Kammer nicht zu folgen. Der Wortlaut des § 26 Abs. 4 WPflG a.F. (richtig § 26 Abs. 7 WPflG a.F.) deute nämlich entgegen der angeführten Entscheidung eher auf eine Verzichtbarkeitsklausel als auf die Statuierung eines allgemeingültigen Grundsatzes hin. Auch dürfte die gebotene systematische Einordnung des § 13 a WPflG gegen die in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung sprechen, die Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst führe zu einer dauernden Wehrdienstausnahme. Die Freistellung vom Wehrdienst gemäß § 13 a WPflG sei vielmehr den Fällen vorübergehender Wehrdienstausnahmen vergleichbar, weil auch hier nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Wehrpflichtige wegen fehlender Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst vorzeitig oder nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit ohne Verlängerung aus dem Dienst ausscheide und dann zur Ableistung von Wehrdienst herangezogen werde und der Wehrüberwachung unterliege. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 26 Abs. 7 WPflG a.F. mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar sei. In Würdigung der Reichweite dieses Grundrechts habe der Gesetzgeber das Anerkennungsverfahren vorverlegt; der Verweigerer dürfe seine Gewissensbeschwer unabhängig von einer Einberufung zum Kriegsdienst geltend machen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde stelle es eine unzumutbare Belastung für den Antragsteller dar, wenn er mit seinem Anerkennungsgesuch unbeschieden bleibe. Schließlich sei die Kammer der Meinung, daß der Kläger, der durch die vor der Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst ergangenen Bescheide der Prüfungsgremien zumindest formell beschwert sei, einen Anspruch auf endgültige Klarstellung über den Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG besitze. Die danach zulässige Klage sei auch begründet, weil der Kläger eine nach Art. 4 Abs. 3 GG beachtliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. April 1983 aufzuheben und die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß der Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hannover vom 9. Mai 1978 und der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 9. November 1978 unwirksam sind.

4

Sie rügt die Verletzung des § 26 Abs. 7 WPflG a.F. und vertritt unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1980 die Auffassung, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die nur theoretische Möglichkeit, daß der Kläger nach einem etwaigen Ausscheiden aus dem Katastrophenschutzdienst Wehrdienst leisten müsse, rechtfertige es nicht, schon jetzt Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu suchen. Ein Verstoß gegen Grundrechte des Klägers liege hierin nicht, weil ihm, solange die Voraussetzungen des § 13 a WPflG vorlägen, keine Heranziehung zum Wehrdienst drohe. Auch sei er nicht gehindert, bei einem Wegfall der für seine Freistellung vom Wehrdienst maßgebenden Voraussetzungen erneut einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zu verwerfen.

6

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Meinung, daß der erkennende Senat an seiner - insbesondere in der Entscheidung vom 17. Dezember 1980 zum Ausdruck gebrachten - Auffassung nicht mehr festhalten könne, nachdem durch den Erlaß des KDVNG§ 26 Abs. 7 WPflG in Wegfall geraten und durch § 13 Abs. 3 KDVG ersetzt worden sei.

7

II.

Die gemäß §§ 21, 19 Abs. 2 Satz 1 KDVG in Verbindung mit § 135 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage mit der vom Senat zur Klarstellung der Rechtslage für zweckmäßig erachteten Maßgabe, daß die ergangenen Bescheide der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer unwirksam sind.

8

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig angesehen und über sie in der Sache entschieden. Die Klage ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Ansicht angeführten Gründe geben dem Senat keine Veranlassung, seine in dem schon genannten Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - (BVerwGE 61, 246 = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33 = NVwZ 1982, 251 = VwRspr. Bd. 32 [1981] S. 797) vertretene Auffassung, für die Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer fehle das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Kläger mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, zu ändern; dies gilt auch, nachdem zwischenzeitlich § 26 Abs. 7 WPflG a.F. mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch die wortgleiche Vorschrift des § 13 Abs. 3 KDVG ersetzt worden ist (vgl. Art. 3 Nr. 4 KDVNG vom 28. Februar 1983, BGBl. I S. 203).

9

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 26 Abs. 7 WPflG a.F. stelle eher eine Verzichtbarkeitsklausel, die aus verwaltungspraktischen Gründen geboten erscheinen möge, als die Ausformung eines allgemeinen Grundsatzes des Prozeßrechts dar, mag bei isolierter Betrachtung des mit § 13 Abs. 3 KDVGübereinstimmenden Wortlauts der Vorschrift naheliegend oder zumindest vertretbar erscheinen. Sie berücksichtigt jedoch nicht hinreichend den Sinn und Zweck der Regelung, unnötige Kriegsdienstverweigerungsverfahren nicht nur im Interesse des Wehrpflichtigen zu vermeiden, dem regelmäßig nicht daran liegen wird, seine für den Anerkennungsantrag maßgebenden Beweggründe ohne Not, d.h. ohne in die Gefahr einer Gewissensbelastung durch Einberufung zum Wehrdienst zu geraten, offenzulegen, sondern auch im öffentlichen Interesse, um den Aufwand an persönlichen und sachlichen Verwaltungsmitteln möglichst gering zu halten und ihren Einsatz daher auf Fälle zu beschränken, in denen eine sachliche Entscheidung über das Begehren des Antragstellers tatsächlich und rechtlich geboten ist. Der Verzicht eines Wehrpflichtigen auf den ihm vom Verfahrens- und Prozeßrecht gewährten Schutz seiner Belange läßt dieses öffentliche Interesse nicht entfallen.

10

Die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Berechtigung des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist im vorliegenden Falle weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen geboten. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen:

11

Die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom Kläger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eingegangene Verpflichtung, auf mindestens zehn Jahre als Helfer im Katastrophenschutz mitzuwirken, hindert die Wehrersatzbehörden gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG daran, den Kläger zum Wehrdienst heranzuziehen, solange seine Mitwirkung im Katastrophenschutz dauert, und stellt ihn damit voraussichtlich auf Dauer vom Wehrdienst frei. Bei der nach § 13 a WPflG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG eingegangenen Verpflichtung handelt es sich um eine Wehrdienstausnahme, die den Wehrpflichtigen nicht nur - wie die Verpflichtung für den Entwicklungsdienst nach S 13 b WPflG - von der Pflicht befreit, Grundwehrdienst zu leisten, sondern ihn auch von der Teilnahme an Wehrübungen in Friedenszeiten und von der Heranziehung zum Wehrdienst im Verteidigungsfall freistellt. Diese aus der Verpflichtung zum Zivilschutz oder Katastrophenschutz folgende echte Freistellung vom Wehrdienst rechtfertigt sich daraus, daß der Verpflichtete einen in gleicher Weise wie der Wehrdienst für die Allgemeinheit wichtigen Dienst zu leisten hat. Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG, § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG ist an drei Voraussetzungen geknüpft, nämlich die Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf zehn Jahre, die Zustimmung der zuständigen Behörde und die Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz. Wenn und solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen die betreffenden Wehrpflichtigen nach § 24 Abs. 5 WPflG nicht der Wehrüberwachung. Das Kreiswehrersatzamt hat daher diesen Wehrpflichtigen mitzuteilen, daß sie nicht zum Wehrdienst herangezogen werden und nicht der Wehrüberwachung unterliegen (vgl. BVerwGE 54, 240;  61, 246) [BVerwG 17.12.1980 - 6 C 46/79].

12

Die unterschiedlichen Rechtsfolgen der jeweils eingegangenen Verpflichtung rechtfertigen es, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Falle einer vom Wehrpflichtigen eingegangenen Verpflichtung zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zu verneinen, im Falle einer Verpflichtung zum Dienst als Entwicklungshelfer hingegen anzuerkennen (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 15]). Erst recht besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens danach in dem vom Verwaltungsgericht genannten Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat; denn die einmal begründete Wehrpflicht erlischt nicht und kann bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 99]).

13

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, allen genannten Fällen sei gemeinsam, daß die Wehrpflicht zwar im Zeitpunkt der Entscheidung über das Anerkennungsbegehren nicht bestehe, aber letztlich nicht feststehe, ob sie endgültig entfalle, verkennt zum einen, daß die Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz sowie die Verpflichtung zur Leistung von Entwicklungsdienst ebenso wie die Aufgabe des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes die Wehrpflicht unberührt läßt und nur - wie ausgeführt - jeweils unterschiedliche Auswirkungen im Hinblick auf den aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehr dienst hat. Darüber hinaus berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß die Freistellung vom Wehrdienst nach § 13 a WPflG mindestens für die Dauer von zehn Jahren erfolgt und fortdauert, solange der Wehrpflichtige aufgrund einer weiterreichenden oder erneuten Verpflichtung, die grundsätzlich allein von seinem Willensentschluß abhängt, auch danach noch im Zivil- oder Katastrophenschutz mitwirkt. Zwar kommt es, wie der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Oktober 1983 (BVerwGE 68, 156 [158]) entschieden hat, im Falle fehlender Mitwirkung für den Fortbestand der Wehrdienstausnahme nicht auf ein subjektives Vertretenmüssen des Wehrpflichtigen an; eine treuwidrige Vereitelung der Mitwirkung läßt die Wehrdienstausnahme jedoch nicht entfallen. Danach genießt der zur Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz bereite Wehrpflichtige weitgehenden Schutz davor, trotz der von ihm eingegangenen Verpflichtung oder seiner Bereitschaft hierzu zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger auf Befragen zudem erklärt, daß er seinen Dienst im Katastrophenschutz bis zum Ende seiner Verpflichtungszeit leisten und wahrscheinlich darüber hinaus fortsetzen werde; damit aber würde im vorliegenden Falle das Interesse des Klägers daran, eine Sachentscheidung über sein Anerkennungsbegehren zu erhalten, selbst auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht schutzwürdig sein, weil nicht einmal der Kläger ein Ausscheiden aus dem Katastrophenschutzdienst nach Ablauf der Verpflichtungszeit oder gar einen vorzeitigen Abbruch des Dienstes in Betracht zieht. Daß die rechtliche Möglichkeit einer gegen den Willen des Wehrpflichtigen erfolgenden Entlassung aus dem Zivil- oder Katastrophenschutzdienst aufgrund eines durch dessen pflichtwidriges Verhalten ausgelösten Widerrufs der zuständigen Behörde ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nicht begründen kann, weil dem sich auf Gewissensgründe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG berufenden Wehrpflichtigen nicht unterstellt werden kann, er beabsichtige, sich seiner Verpflichtung zu entziehen, hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1980 bereits ausgeführt.

14

Der Umstand, daß auch in den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fällen einer Verpflichtung zur Ableistung von Entwicklungsdienst gemäß § 13 b WPflG und einer ohne Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgten Aufgabe des ständigen Aufenthalts für den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes eine Heranziehung zum Wehrdienst vom Verhalten des Wehrpflichtigen abhängt, nämlich ob und ggf. wie lange er seiner eingegangenen Verpflichtung nachkommt bzw. ob er in den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes zurückkehrt, ermöglicht keinen Vergleich mit dem hier vorliegenden Fall. Die Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) unterscheidet sich insbesondere hinsichtlich der mit ihr verbundenen zeitlichen Beanspruchung des Wehrpflichtigen, aber auch sonst gegenüber einem Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz so wesentlich, daß der Möglichkeit, die Verpflichtungszeit bis zum Ende der hier maßgeblichen Wehrpflicht im Verteidigungsfall, d.h. bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet (vgl. § 3 Abs. 5 WPflG), zu verlängern, anders als der mit einer fortdauernden Freistellung vom Wehrdienst verbundenen Möglichkeit einer Verpflichtung im Zivil- oder Katastrophenschutzdienst allenfalls theoretische Bedeutung zukommt (a.A. Sachs, NVwZ 1982, 237). Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für den Fall einer Aufgabe des ständigen Aufenthalts für den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG); denn auch hier kann nicht mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Wehrpflichtige, solange die Wehrpflicht dauert, nicht zumindest kurzfristig in den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes zurückkehrt und damit zum Wehrdienst herangezogen werden kann (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 WPflG), abgesehen davon, daß auch die Frage, ob das Anerkennungsverfahren durch eine Sachentscheidung abzuschließen ist, geeignet ist, das Verhalten des Wehrpflichtigen zu beeinflussen (vgl. hierzu auch Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - [a.a.O.]).

15

Schließlich ist die Durchführung des Anerkennungsverfahrens auch aus rechtlichen Gründen nicht geboten. Insbesondere erfordert es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - weder der verfassungsrechtliche Schutz der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (Art. 4 Abs. 3 GG), über das Anerkennungsbegehren auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn der Wehrpflichtige aller Voraussicht nach nicht zum Wehrdienst herangezogen wird, noch ist eine solche Entscheidung zur Wahrung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erforderlich.

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennt das Grundgesetzüber die Grenzen des Grundrechts, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hinaus weder weitere Gewissensvorbehalte noch die Berufung auf die Menschenwürde gegenüber den nach Art. 4 Abs. 3 GG zumutbaren Verpflichtungen an, weil das unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Recht zur Kriegsdienstverweigerung selbst auf Erwägungen beruht, die dem Gedanken der Achtung der Menschenwürde nahestehen (vgl. BVerfGE 28, 243 [263 f.]; 23, 127 [132]). Die Frage, ob die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Falle einer Verpflichtung des Wehrpflichtigen gemäß § 13 a WPflG zum Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist danach nicht am Maßstab des Art. 1 Abs. 1 GG zu entscheiden, sondern ausschließlich im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 GG.

17

Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, besteht der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 48, 127 [163 f.], 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]). Dieser Kern des Gewissensschutzes wird mithin nicht dadurch berührt, daß ein Wehrpflichtiger trotz seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Frieden zum Wehrdienst herangezogen wird, wie dies der Fall ist, wenn der Wehrpflichtige vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, daß er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, wenn eine ablehnende Entscheidung über einen früheren Anerkennungsantrag unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist oder er einen solchen Antrag zurückgenommen hat (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG). Sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG bleibt jedoch durch die Pflicht zur Ableistung von Wehrdienst im Frieden nicht unberührt (vgl. BVerfGE 12, 45 [56], 48, 127 [164]); denn nach Möglichkeit ist der Eingriff in das Grundrecht überhaupt zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 [a.a.O.] und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 56.75 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 20]). Dementsprechend hat der erkennende Senat in Fällen vorübergehender Wehrdienstausnahmen in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur eine Verfahrensgestaltung gerecht wird, die eine Entscheidung bereits während der Dauer der Wehrdienstausnahme anstrebt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 und vom 10. Dezember 1975 [a.a.O.], ferner Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 21]). In diesen Fällen, in denen der Wehrpflichtige nach Ablauf einiger Zeit voraussichtlich zum Wehrdienst mit der Waffe und damit auch in einem etwaigen Verteidigungsfalle zur Verfügung stehen wird, ist es schon wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geboten, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens noch während der Dauer der vorübergehenden Wehrdienstausnahme anzuerkennen.

18

Anderes gilt jedoch im Falle der dauernden Freistellung vom Wehrdienst gemäß § 13 a WPflG, in dem der Wehrpflichtige voraussichtlich zu überhaupt keinem Wehrdienst, insbesondere nicht zu einem etwaigen Wehrdienst im Kriege, herangezogen werden kann. Hier besteht die Gefahr, daß der Kernbereich des Gewissensschutzes beeinträchtigt werden könnte, schon deshalb nicht, weil es der Wehrpflichtige - wie ausgeführt - grundsätzlich selbst in der Hand hat, die Voraussetzungen für den Fortbestand der Wehrdienstausnahme durch eine weitere Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutzdienst und ggf. eine Weiterverpflichtung zum Dienst, bei dessen Ableistung eine Gewissensverletzung von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 [a.a.O.]), herbeizuführen. Daher kann hier offenbleiben, wie in Fällen sonstiger dauernder Wehrdienstausnahmen, in denen wider Erwarten eine Sachentscheidung über das Anerkennungsbegehren erforderlich werden sollte, angesichts des Umstandes zu entscheiden wäre, daß § 8 Satz 2 KDVG die Geltung des § 3 Abs. 2 KDVG im Spannungs- und Verteidigungsfall ausschließt (vgl. Fritz/Baumüller/Brunn, KDVG, 2. Aufl. nebst Nachtrag, § 8 Rdn. 5-11 mit Ergänzung im Nachtrag S. 11 f.; Günther DVBl. 1983, 1083 [1086]; Schoch, Zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, Heidelberger Forum Bd. 32 [1985], S. 87 ff.).

19

Wegen Verletzung von Bundesrecht ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Klage gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO abzuweisen. Der Senat hält es darüber hinaus für zweckmäßig, durch einen "Maßgabe"-Zusatz im Urteilstenor auszusprechen, daß die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer unwirksam sind (vgl. BVerwGE 44, 120 [124], 61, 246 [251]). Dieser Zusatz rechtfertigt sich aus ähnlichen Erwägungen wie die in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts übliche deklaratorische Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich vorinstanzlicher Entscheidungen bei Hauptsacheerledigung (vgl. BVerwGE 13, 174 [BVerwG 13.11.1961 - III C 137/61]).

20

Bei der Kostenentscheidung war angemessen zu berücksichtigen, daß der in die Urteilsformel aufgenommene "Maßgabe"-Zusatz trotz seines nur deklaratorischen Wesens den verständlichen Interessen des Klägers auf Verdeutlichung der Rechtslage hinsichtlich der entfallenen rechtlichen Wirkungen der ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien Rechnung zu tragen bestimmt ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert