Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1980, Az.: BVerwG 6 C 46/79
Umzug; Versetzung; Wahrnehmung der Dienstgeschäfte; Dienstzeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 46/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 10.06.1976 - IX VG 343/75
- OVG Hamburg 29.09.1978 - Bf I 84/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 61, 241 - 246
- DÖV 1982, 87
Amtlicher Leitsatz
1. Die Pflicht des Soldaten zu treuem Dienen gebietet ihm, seine Wohnung - ebenso wie ein Beamter - so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte wird beeinträchtigt, wenn der Soldat wegen der Länge und Dauer des zwischen Wohnung und Dienststelle zurückzulegenden Weges die für ihn festgesetzten Dienstzeiten nicht einhalten kann oder wenn er durch diesen Weg in einem der Dienstausübung abträglichen Maße körperlich beansprucht wird.
2. Nimmt ein Soldat nach der dienstlich bedingten Versetzung an einen anderen Dienstort eine Wohnung, von der aus er seine Dienstgeschäfte nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, dann ist der Umzug dorthin regelmäßig nicht "aus Anlaß der Versetzung" i.S. BUKG § 2 Abs. 2 Nr. 1 erfolgt.