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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1985, Az.: BVerwG 4 B 102.85

Nichtzulassung einer Revision ; Verstärkung von Immissionsbelastungen durch Zugangsverkehr und Abgangsverkehr ; Immissionsbelastungen beim Zugangsverkehr und Abgangsverkehr eines Einzelhandelsbetriebs mit großer Verkaufsfläche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 102.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.03.1985 - AZ: 10 A 606/84

Fundstellen

  • BUGZ 1986, 684-685
  • ZfBR 1986, 47-48

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet; die von ihr geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO) sind nicht gegeben.

2

Das Berufungsurteil weicht nicht von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369 = DVBl. 1978, 815) ab: Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben des Klägers überschreite den durch die Bebauung in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen, weil es dort einen auch nur entfernt vergleichbar großen Einzelhandelsbetrieb nicht gebe. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter geprüft, ob sich das Vorhaben trotz der Überschreitung des Rahmens einfüge; dies hat es verneint, weil die Folgewirkungen des Vorhabens, nämlich eine erhebliche Verstärkung der Immissionsbelastung unmittelbar gegenüberliegender Wohnbebauung durch Kundenverkehr, zu bodenrechtlich beachtlichen und noch ausgleichsbedürftigen Spannungen führen würden. Dies entspricht den vom Senat im genannten Urteil dargestellten Anforderungen an das Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 BBauG. Die Beschwerde verkennt die Rechtsprechung des Senats, wenn sie meint, der aus der näheren Umgebung abzuleitende Rahmen umfasse auch dort bisher nicht vorhandene Nutzungen. Ist eine bestimmte Nutzung, wie der hier in Rede stehende Einzelhandelsbetrieb, in der näheren Umgebung bisher ohne Vorbild, so überschreitet ein entsprechendes Vorhaben den Rahmen (vgl. auch Urteil des Senats vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368 f.>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82]); es fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG dann - ausnahmsweise - in die Eigenart der näheren Umgebung nur ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen nicht verursacht oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

3

Das Berufungsurteil beruht nicht auf den von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlern:

4

Das Oberverwaltungsgericht mußte zur Frage der gegenwärtigen Immissionsbelastung der dem Vorhaben des Klägers gegenüberliegenden Wohnbebauung durch den Verkehr auf der Darfelder Straße sowie zur Frage der nach Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden Verstärkung dieser Immissionsbelastung durch Zu- und Abgangsverkehr keinen Sachverständigen hören. Überschreitet innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BBauG) ein Vorhaben den durch die Bebauung der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen, so fügt es sich nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats, der sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat, nur dann ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen nicht verursacht oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt. Solche Spannungen können in Immissionsbelastungen, wie auch darin bestehen, daß das Vorhaben, auch wenn es selbst zu keiner Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führt, aufgrund seiner Vorbildwirkung in naheliegender Zukunft eine solche Verschlechterung nach sich ziehen kann (vgl. Urteile des Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 72.72 - BVerwGE 44, 302 <305>[BVerwG 25.01.1974 - IV C 72/72] und vom 26. Mai 1978 a.a.O. <386>). Das Oberverwaltungsgericht hat beide Voraussetzungen als gegeben angesehen. Es liegt auf der Hand, daß der Zu- und Abgangsverkehr eines Einzelhandelsbetriebs mit etwa 940 qm Verkaufsfläche zu erhöhten Immissionsbelastungen benachbarter Wohnbebauung führen wird, ebenso, daß nach genehmigter Verwirklichung eines solchen Vorhabens ein gleichartiges Vorhaben in der näheren Umgebung kaum versagt werden könnte und zu einer weiteren Immissionsbelastung der Umgebung führen würde. Dazu bedarf es nicht der Anhörung eines Sachverständigen; denn Immissionsbelastungen müssen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BlmSchG erreichen, um die Folgerung zu rechtfertigen, daß das Vorhaben, das ohnehin schon den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei es "weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie geht" (Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 a.a.O. <386>).

5

Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht als ein Überraschungsurteil dar. Auf den Umstand, daß die Verwirklichung des Vorhabens zu einer stärkeren Immissionsbelastung der benachbarten Wohnbebauung führen werde, hatte bereits das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt. Der Kläger hat sich - wie die Beschwerde selbst zutreffend ausführt - mit dem Gesichtspunkt schriftsätzlich ausführlich auseinandergesetzt. Eine künftig höhere Immissionsbelastung der benachbarten Wohnbebauung durch Zu- und Abgangsverkehr bestreitet er nicht; er hält sie - insofern von einem anderen Rechtsstandpunkt als das Oberverwaltungsgericht und der beschließende Senat ausgehend - lediglich nicht für erheblich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG. Daß das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf den Gesichtspunkt erhöhter Immissionsbelastung der Wohnbebauung werde stützen können, konnte den Kläger somit nicht überraschen, auch wenn der Gesichtspunkt - wie die Beschwerde vorträgt - in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich erörtert worden ist. Es stellt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Gericht seiner Entscheidung rechtliche Erwägungen - nämlich hier eine Verstärkung bestehender Immissionen als ein das "Einfügen" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG hindernder Umstand - zugrunde legt, die nur schriftsätzlich und nicht nochmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erörtert worden sind.

6

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch