Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.1985, Az.: BVerwG 7 B 113.85

Nichtzulassung einer Revision ; Verpflichtung des Gesetzgebers zur Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratieprinzips

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 113.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 06.06.1984 - AZ: 1 A 12/84
OVG Bremen - 12.02.1985 - AZ: 1 BA 74/84

Fundstelle

  • KMK-NSchR 1986, 394-396

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Mai 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der Rechtspraktikant in der einstufigen Juristenausbildung in Bremen war, erstrebt die Zulassung zur zweiten Wiederholung der in der Abschlußprüfung anzufertigenden wissenschaftlichen Arbeit. Die erste wissenschaftliche Arbeit hatte er wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung nicht bestanden. Die rechtzeitig abgegebene Wiederholungsarbeit war von der Prüfungskommission als nicht bestanden bewertet worden. Seinen Antrag auf Genehmigung der zweiten Wiederholung der wissenschaftlichen Arbeit lehnte das Ausbildungs- und Prüfungsamt ab mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen positiven Prognose für die Wiederholungsprüfung. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

2

Der Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen will, kann nicht stattgegeben werden. Zwar scheitert sie nicht an der Versäumung der Beschwerdefrist, denn die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind erfüllt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdeschrift vier Tage vor Fristablauf in einen Postbriefkasten in Bremen eingeworfen wurde. An dem nicht rechtzeitigen Eingang beim Oberverwaltungsgericht Bremen trifft hiernach weder den Kläger noch seinen Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob § 42 Abs. 3 des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1976 (BremGBl. S. 181) verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Diese Vorschrift lautet:

Nicht bestandene Prüfungen des Abschlußverfahrens können wiederholt werden; bis zu zwei weitere Wiederholungen bedürfen der Zustimmung des Ausbildungs- und Prüfungsamts.

4

Die Beschwerde meint - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt bei Versetzungs- und Entlassungsregelungen im Schulrecht (Beschluß vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257 [BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80]) -, der Gesetzgeber hätte festlegen müssen, unter welchen Voraussetzungen das Ausbildungs- und Prüfungsamt die Zustimmung zu den weiteren Wiederholungsprüfungen zu erteilen habe.

5

Hiermit wird eine klärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angeführten Gesetzesbestimmung ist zu bejahen, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

6

Unter dem Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaats- und des Demokratieprinzips verpflichtet ist, alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere im Bereich der Grundrechte, selbst zu treffen, ist die Regelung nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt im Prüfungsrecht muß der Gesetzgeber Ziel und Inhalt der Berufsausbildung in den Grundzügen selbst bestimmen (BVerwGE 57, 130 <138>[BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77]). Dies ist im Bremischen Juristenausbildungsgesetz geschehen. Die Regelung der Einzelheiten des Prüfungsverfahrens einschließlich des Wiederholungsverfahrens gehört dagegen nicht zu den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen (BVerwGE 65, 323 <326>[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81]).

7

Auch unter dem Gesichtspunkt, daß Eingriffe in Grundrechtspositionen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, bestehen gegen die Regelung keine Bedenken. Der eigentliche - zulässige - Grundrechtseingriff liegt darin, daß der Zugang zum Beruf vom Bestehen der Prüfung abhängig gemacht wird (BVerwGE 68, 69 <73>[BVerwG 07.10.1983 - 7 C 54/82]). Hierfür fehlt die gesetzliche Grundlage nicht. Hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten nach einem fehlgeschlagenen Prüfungsversuch hätte sich der Gesetzgeber etwa darauf beschränken können, lediglich eine einmalige Wiederholung zuzulassen, wie dies bei vielen Prüfungen der Fall ist. Die Ermöglichung weiterer Prüfungsversuche - wenn auch unter der einschränkenden Voraussetzung der Zustimmung des Ausbildungs- und Prüfungsamts - stellt hiernach keinen Eingriff in verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen des Prüflings, sondern deren Erweiterung dar. Diese an eine Ermessensentscheidung der Prüfungsbehörde zu binden, ist rechtsstaatlich unbedenklich. Abgesehen davon, daß die Ermessensausübung - wie jede Verwaltungstätigkeit - an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Ausbildungs- und Prüfungsamt über die Genehmigung einer weiteren Prüfungswiederholung nur im Rahmen der Ziele des Juristenausbildungsgesetzes und nicht etwa nach Willkür entscheiden kann, hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine ständige Praxis dahingehend entwickelt, einer weiteren Wiederholung nicht bestandener Prüfungen des Abschlußverfahrens dann zuzustimmen, wenn eine hinreichende Aussicht auf einen Erfolg der zweiten Wiederholungsprüfung besteht. Diese vom Berufungsgericht als sachgemäß befundene Praxis bewirkt aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Selbstbindung, die die von der Beschwerde befürchtete Beliebigkeit der Entscheidung ausschließt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Franßen
Seebass