Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1983, Az.: BVerwG 7 C 54.82
Pharmazeutische Prüfung; Antwort-Wahl-Verfahren; Prüfungssystem
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 54.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 09.02.1982 - AZ: VG 12 A 1071.80
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
- § 8 Abs. 4 ApoApproO
- § 13 ApoApproO
- § 5 BApO
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 1 BApO
- § 2 BApO
- § 4 Abs. 1 BApO
- § 14 Abs. 3 BApO
Fundstellen
- BVerwGE 68, 69 - 80
- DVBL 1984, 269-273 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 269-273 (Volltext mit amtl. LS)
- WissR 1984, 289-295
Amtlicher Leitsatz
Das durch Approbationsordnung für Apotheker vom 23.08.1971 (BGBl I S. 1377) für die pharmazeutische Prüfung eingeführte Prüfungssystem des Antwort-Wahl-Verfahrens verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1982 wird aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Landesprüfungsamts für Gesundheitsberufe über das Nichtbestehen des - im Antwort-Wahl-Verfahren (AW-Verfahren) durchgeführten - Ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung.
Die Klägerin hatte sich im Frühjahr 1980 der zweiten Wiederholung im Fach Physik unterzogen, aber nicht die erforderliche Anzahl als richtig gewerteter Antworten erzielt. Darauf hatte das Landesprüfungsamt die pharmazeutische Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Klägerin teilweise Erfolg: Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung; den weitergehenden Klageantrag auf Verpflichtung des Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären, wies es ab. In den Gründen ist ausgeführt, der Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden ohne gesetzliche Grundlage in die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Bestimmungen des § 8 der Approbationsordnung für Apotheker - AppOAp - vom 23. August 1971 (BGBl. I S. 1377) über die Durchführung der schriftlichen Prüfung im AW-Verfahren seien nämlich unwirksam, denn sie seien nicht durch eine gesetzliche Ermächtigungsnorm gedeckt.
Die Ermächtigungsnorm des § 5 der Bundes-Apothekerordnung - BApO - vom 5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601) entspreche allerdings den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie beziehe sich auf ein Sachgebiet, das bereits durch eine Verordnung geregelt gewesen sei, nämlich die Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (RMBl. S. 769). In einem solchen Fall mache der Gesetzgeber dadurch, daß er in der Ermächtigung keine anderen Grundsätze vorschreibe, deutlich, daß sich der Verordnunggeber bei den zu treffenden Einzelregelungen an den bisherigen Grundsätzen orientieren solle. Die Ermächtigung des § 5 BApO binde deshalb den Verordnunggeber bei der Regelung des Prüfungssystems an die wesentlichen in der Prüfungsordnung von 1934 niedergelegten Grundsätze.
Hieran habe sich der Verordnunggeber aber nicht gehalten. Vielmehr habe er durch die Einführung des neuartigen AW-Verfahrens für den Ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung den ihm durch die Bundes-Apothekerordnung gesetzten Rahmen überschritten. Dies habe zur Folge, daß die angegriffenen Bescheide des Beklagten aufzuheben seien. Der Beklagte habe nach Durchführung eines sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halteten Prüfungsverfahrens (z.B. einer mündlichen Prüfung wie im Zweiten und Dritten Abschnitt)über das Ergebnis der zweiten Wiederholung des Ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung der Klägerin erneut zu entscheiden.
Der Verpflichtungsantrag der Klägerin habe dagegen schon mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage der Prüfung keinen Erfolg haben können, selbst wenn die von der Klägerin gegen einzelne Fragen erhobenen Einwände zuträfen und die für diese Fragen gegebenen Antworten als richtig bewertet werden müßten. Davon abgesehen könne nicht festgestellt werden, daß die beanstandeten Aufgaben fehlerhaft seien. Der Beigeladene habe bei der Zusammenstellung des Tests, der Bewertung der Eindeutigkeit der Fragen und der Festlegung der richtigen Antworten einen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen er hier nicht überschritten habe.
Gegen das Urteil hat der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1982 insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben wurde, und die Klage abzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 8 AppOAp, und führt aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig; einen Anspruch auf Neuentscheidung über das Ergebnis ihrer zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Physik habe die Klägerin nicht.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, § 5 BApO sei als Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß der Approbationsordnung für Apotheker nichtig; denn diese Vorschrift entspreche nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Außerdem decke sie als Ermächtigungsgrundlage das in der Approbationsordnung vorgesehene AW-Verfahren nicht.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält § 8 AppOAp für rechtsgültig. § 5 BApO genüge als gesetzliche Grundlage hinsichtlich der pharmazeutischen Prüfung dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; der Verordnunggeber habe sich mit der Einführung des AW-Verfahrens im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es der Klage stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Prüfungsentscheidung zu Unrecht wegen Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage als rechtswidrig angesehen, denn eine solche ist vorhanden. Die Einführung des AW-Verfahrens durch die Approbationsordnung für Apotheker ist rechtsgültig.
Die angefochtene Prüfungsentscheidung beruht auf der Approbationsordnung für Apotheker - AppOAp - vom 23. August 1971 (BGBl. I S. 1377). Nach § 8 Abs. 4 AppOAp ist ein schriftlich geprüftes Fach bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 v.H. unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 v.H. der Fragen zutreffend beantwortet hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Bei der hier in Rede stehenden Prüfung in Physik waren 80 Fragen zu beantworten. Der Gesamtdurchschnitt der zutreffend beantworteten Fragen betrug nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts 59,2 v.H, so daß die Bestehensgrenze mit 39 richtig beantworteten Fragen erreicht war. Da die Klägerin nur 38 als richtig gewertete Antworten erzielt hatte, war die Prüfung im Fach Physik bei Anwendung des § 8 Abs. 4 AppOAp nicht bestanden, so daß, da dies die zweite erfolglose Wiederholungsprüfung war, der Erste Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung und damit die pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden war (§ 13 AppOAp).
Der Beklagte hat seine Prüfungsentscheidung zu Recht auf § 8 AppOAp gestützt. Die Prüfungsbestimmungen der AppOApüber den Ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung haben ihre gesetzliche Grundlage - außer in § 14 Abs. 3 Satz 2 - in § 5 der Bundes-Apothekerordnung - BApO - vom 5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601). Diese Vorschrift wird dem auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG beruhenden Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht (1.). § 8 AppOAp verstößt - ebenso wie die sonstigen den Ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung regelnden Vorschriften der AppOAp - nicht gegen höherrangiges Recht (2.).
1.
Zur Rechtsgültigkeit des § 5 BApO:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 58, 257 [268 ff.] und 40, 237 [249], jeweils mit weiteren Nachweisen) verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Die Regelungen der BApO, die den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich berühren, genügen diesen Anforderungen. Der Gesetzgeber selbst hat festgelegt, daß Voraussetzung für die Aufnahme der Berufstätigkeit des Apothekers die Approbation als Apotheker ist (§ 2 Abs. 1 BApO) und daß die Erteilung der Approbation eine - nach Dauer und Art bestimmte - Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 [jetzt Nr. 4] und § 5 Satz 1 BApO) sowie das Bestehen der pharmazeutischen Prüfung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 [jetzt Nr. 4] BApO) voraussetzt. Daraus folgt, daß Ziel und Inhalt der Ausbildung darin bestehen, den Studierenden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die in § 2 Abs. 3 BApO näher umschriebene Ausübung des Apothekerberufs brauchen und die sie in den Stand setzen, die dem Apotheker gemäß § 1 BApO obliegende Aufgabe zu erfüllen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen und damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes zu dienen. Der Gesetzgeber hat hiermit - neben einigen weiteren Einzelregelungen über die Prüfungsabschnitte und die Abschlußprüfung (§ 5 Satz 2 BApO) - die Leitentscheidung darüber getroffen, wie einerseits der im Verfassungsrang stehende Gemeinschaftswert der Volksgesundheit geschützt und gefördert wird und andererseits das durch solche Schutz- und Förderungsmaßnahmen im Bereich der Apothekerausbildung betroffene Grundrecht der Berufsfreiheit auszugestalten und einzuschränken ist. An diesen das Ziel und den Inhalt der pharmazeutischen Berufsausbildung bestimmenden Regelungen der Bundes-Apothekerordnung hat sich das im Pharmaziestudium vorgesehene Prüfungsverfahren zwingend zu orientieren, ohne daß dies noch einmal ausdrücklich im Gesetz selbst ausgesprochen sein müßte. Damit sind die dem Verordnunggeberüberlassenen Regelungen nach Tendenz und Inhalt hinreichend vorherbestimmt.
Ebenso wie im ärztlichen Prüfungsrecht (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 18. Mai 1982, BVerwGE 65, 323) ist es auch im pharmazeutischen Prüfungsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber keine Regelungen über den Prüfungsstoff, die Bestehensvoraussetzungen, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens getroffen hat. Insbesondere war die Einführung des AW-Verfahrens nicht ein derart umwälzender, grundrechtsrelevanter Vorgang, daß er dem Gesetzgeber vorzubehalten gewesen wäre. Der eigentliche (zulässige) Grundrechtseingriff liegt darin, daß der Zugang zum Beruf vom Bestehen einer Prüfung abhängig gemacht wird. Die Regelung von Art und Weise der Durchführung der Prüfung stellt demgegenüber im Prinzip keinen zusätzlichen Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen dar. Ob eine Prüfung mündlich oder schriftlich und ob eine schriftliche Prüfung durch Anfertigung eines Aufsatzes (sogenannter Essay-Test) zu einem gestellten Thema, durch selbstformulierte Beantwortung von Prüfungsfragen oder durch das Ankreuzen vorgegebener Wahlantworten abgelegt wird, bedeutet zwar für die Art der Prüfung erhebliche Unterschiede. Die Art und Weise der Ablegung einer Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG jedoch nur insoweit von Bedeutung, als die Eignung der Prüfung zur Erreichung ihres Zieles und Zweckes in Frage steht. Die Eignung des Prüfungssystems ist eine Frage seiner materiellen Verfassungsmäßigkeit. Ein Kriterium dafür, ob der Gesetzgeber selbst die Regelung vornehmen muß oder sie dem Verordnunggeber überlassen kann, ist sie nicht. Denn ob ein Prüfungssystem geeignet ist, ist eine Frage, die nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht. Gleichviel, ob der Gesetzgeber oder der Verordnunggeber über das Prüfungssystem entscheidet: Die Auswahl eines ungeeigneten Prüfungssystems verstieße in jedem Fall gegen Art. 12 Abs. 1 GG, die Auswahl eines von mehreren geeigneten Prüfungssystemen beeinträchtigt Art. 12 Abs. 1 GG dagegen nicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die Bestimmung des Prüfungssystems dem Verordnunggeberüberlassen hat.
Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung in § 5 BApO ergeben sich unmittelbar aus dem Zweck des Gesetzes, insbesondere dem Zweck der Prüfung im Hinblick auf die Zulassung zum Beruf des Apothekers: Die Prüfung muß an den Anforderungen des Apothekerberufs orientiert sein. Das gilt sowohl für die Auswahl und Zusammenstellung des Prüfungsstoffs und die Leistungsanforderungen als auch für das Prüfungsverfahren einschließlich des Prüfungssystems. Die Regelung der Einzelheiten dem Verordnunggeber zu überlassen, war hier um so eher angezeigt, als die das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsätze - der Grundsatz der Chancengleichheit und das Rechtsstaatsprinzip - ohnehin Verfassungsrang haben. Auch das Bundesverfassungsgericht hat, worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist, in seiner Entscheidung vom 3. November 1982 (BVerfGE 62, 203 [212]) die Regelung des § 158 Nr. 1 Buchst. b, c und c des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) - unter Bezugnahme auch auf § 5 BApO - nicht als zu unbestimmt angesehen, obwohl der Gesetzgeber dort den Prüfungsstoff und die Voraussetzungen für den Prüfungserfolg nicht ausdrücklich festgelegt hat (ebenso BFH, Urteil vom 30. November 1982 - VII R 9/82 - HFR 1983, 336). Für die Regelung des Prüfungssystems kann nichts anderes gelten. Zur Frage der Rechtsgültigkeit des § 5 BApO hält der erkennende Senat deshalb daran fest, daß zur "Bestimmtheit" der Ermächtigungsnorm, also zu dem, was der Gesetzgeber selbst "bestimmen" muß, nicht der Prüfungsstoff, die Bestehensvoraussetzungen, die Art der Prüfung und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens gehören. Auch in dem erwähnten Urteil vom 18. Mai 1982 zum ärztlichen Prüfungsrecht hat der Senat die Leitentscheidung des Gesetzgebers, die der hier vorhandenen entspricht, als ausreichend angesehen, ohne weitere gesetzgeberische Hinweise auf die Gestaltung der Einzelregelungen zu verlangen. Es ist dort ausgeführt, daß der Gesetzgeber eine Entscheidung für ein bestimmtes Prüfungssystem nicht getroffen hat (a.a.O. S. 327). Wenn dieser Umstand die Ermächtigungsnorm dort nicht wegen Unbestimmtheit nichtig gemacht hat, so kann es bei der Ermächtigungsnorm des § 5 BApO nicht anders sein.
2.
Zur Rechtsgültigkeit des § 8 AppOAp:
a)
Der Verordnunggeber hat mit der Einführung des AW-Verfahrens den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage nichtüberschritten. Der Gesetzgeber hat in § 5 BApO die Regelung der Art der Prüfung ebenso offengelassen wie in § 4 der Bundesärzteordnung - BÄO - vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857). Während im ärztlichen Prüfungsrecht die Gesetzesmaterialien zum Änderungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) erkennen lassen, daß der Gesetzgeber wohl selbst zur Einführung des AW-Verfahrens tendierte, jedenfalls aber seine Einführung nicht ausschließen wollte (vgl. das Senatsurteil vom 18. Mai 1982, a.a.O. S. 327), gibt die Entstehungsgeschichte des § 5 BApO über die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Prüfungssystem keinen Aufschluß. Daraus können indessen keine Schlüsse auf den dem Verordnunggeber vorgegebenen Ermächtigungsrahmen gezogen werden. Insbesondere ist dem erwähnten Senatsurteil nicht zu entnehmen, daß eine Überschreitung des Ermächtigungsrahmens durch den Verordnunggeber nur deshalb zu verneinen ist, weil zumindest den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber die Einführung des AW-Verfahrens nicht ausschließen wollte. Der Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien ist lediglich ein Mittel zur Rechtsauslegung. Er schließt die Anwendung anderer Auslegungsmittel nicht aus.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber den Verordnunggeber dadurch, daß er keinen anderen Willen zu erkennen gegeben hat, nicht auf ein Prüfungsverfahren festgelegt, das im wesentlichen, insbesondere hinsichtlich der Art der Prüfung, dem der damals geltenden Prüfungsvorschriften entsprach, nämlich der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Apotheker vom 19. Dezember 1951 (BGBl. I S. 1007). Vielmehr hat der Gesetzgeber, indem er die Grundsätze des Prüfungsverfahrens offengelassen hat, dem Verordnunggeber die Entscheidung überlassen, nach welchen Grundsätzen das Prüfungsverfahren gestaltet werden soll. Daß er verfassungsrechtlich hieran - aus Gründen des Bestimmtheitsgebots - nicht gehindert war, wurde bereits dargelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1972 (BVerfGE 34, 52 [BVerfG 10.10.1972 - 2 BvL 51/69] [61]) ausgeführt, wenn sich eine Ermächtigung auf einen Sachbereich beziehe, der bereits durch eine Verordnung geregelt gewesen sei, so mache der Gesetzgeber dadurch deutlich, daß die vom Verordnunggeber zu treffende Einzelregelung sich an den bisherigen Grundsätzen orientieren solle. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine starre Bindung an die bisherigen Grundsätze besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat denn auch weiter ausgeführt, der Gesetzgeber schließe in derartigen Fällen eine Änderung nicht aus; er erwarte vorn Verordnunggeber aber, daß dieser die einmal getroffene Konzeption der früheren Verordnung nicht ohne Grund verlassen werde.
Der Verordnunggeber hat hier die alte Konzeption nicht ohne Grund verlassen. Eine Festlegung des Verordnunggebers auf die Grundsätze des bisherigen Prüfungsverfahrens hätte nämlich nicht mit der Absicht des Gesetzgebers in Einklang gestanden, die Ausbildung der Apotheker völlig neu zu ordnen. Diese Absicht läßt sich den Gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen. In der Stellungnahme des Bundesrats zu § 14 des Entwurfs der Bundes-Apothekerordnung (BT-Drucks. V/929 S. 9) wurde von der "grundlegenden Umgestaltung des Ausbildungsgangs" gesprochen, und bei der Beratung des Gesetzes im Bundestag am 27. März 1968 war die Rede von einer "geradezu revolutionären Umstellung in der Apothekerausbildung", von einer "Umwälzung in dem Beruf des Apothekers, wie sie seit Jahrzehnten nicht zu verzeichnen war", von einem "Meilenstein in der Entwicklung der deutschen Pharmazie" (Sitzungsprotokoll Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, 161. Sitzung, S. 8472, 8482, 8483). Bei dem engen Zusammenhang zwischen Ausbildung und Prüfung wäre es nicht sinnvoll gewesen, den Verordnunggeber an den alten Prüfungsgrundsätzen festzuhalten. Die Prüfungsordnung von 1934 war auf die frühere Ausbildung zugeschnitten. Auf die sowohl nach ihrem Ablauf als auch nach den Ausbildungsinhalten reformierte Apothekerausbildung paßte die alte Prüfungskonzeption nicht mehr. Auch die Übergangsregelung des § 14 Abs. 3 BApO spricht, worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist, dafür, daß der Gesetzgeber von einer Neuregelung des Prüfungswesens ausging.
Daß die Gesetzesmaterialien zur BApO im Gegensatz zu denen der BÄO keinen Hinweis auf die Art des Prüfungsverfahrens enthalten, hat seinen Grund in den unterschiedlichen Entstehungszeiten der Gesetze. Als die BApO geschaffen wurde - der Entwurf stammt aus dem Jahre 1966 (vgl. BT-Drucks. V/929) - hatte die Diskussion um die Einführung des AW-Verfahrens noch nicht ihre spätere Aktualität. Die Überlegungen zur Einführung des AW-Verfahrens setzten verstärkt erst mit der Reform derärztlichen Ausbildung ein (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung, BT-Drucks. V/3838 S. 5 und 7). Diese folgte, was die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen anbetrifft, der Reform der pharmazeutischen Ausbildung nach: Die BApO wurde im Juni 1968, das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) über ein Jahr später verkündet. Mit dem letztgenannten Gesetz wurde u.a. § 4 BÄO, die Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der prüfungsrechtlichen Normen, neu gefaßt und hierbei dem § 5 BApO angepaßt. Die Berufsordnungen für Heilberufe in formeller Hinsicht einander anzugleichen, hatte bereits der 4. Bundestag beschlossen (vgl. BT-Drucks. IV/2988 S. 4 und V/929 S. 10). Die Parallelität der Rechtsentwicklung wirdübrigens auch in dem Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vorn 16. August 1977 (BGBl. I S. 1581) erkennbar, mit dem sowohl § 4 BÄO als auch § 5 BApO, und zwar teilweise mit gleichlautendem Wortlaut, geändert wurden. Das AW-Verfahren wurde zunächst für die medizinischen Prüfungen durch die Approbationsordnung fürÄrzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) und später für die pharmazeutische Prüfung durch die Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1971 (BGBl. I S. 1377) eingeführt. Hierdurch wird deutlich, daß die Entwicklung des Rechts der ärztlichen Ausbildung die des Rechts der pharmazeutischen Ausbildung gerade in der Phase überholt hat, in der es - nach Erlaß der Bundes-Apothekerordnung - Sache des Verordnunggebers war, gemäß der ihm erteilten Ermächtigung das Prüfungsverfahren zu regeln. Da der Gesetzgeber bei der ärztlichen Ausbildung wohl zur Einführung des AW-Verfahrens tendierte, jedenfalls aber seine Einführung auch nicht ausschließen wollte, kann insbesondere im Hinblick auf die ausdrücklich geäußerte Tendenz zur Angleichung der Voraussetzungen der Zulassung zu den Heilberufen nicht angenommen werden, daß er im Bereich der pharmazeutischen Ausbildung das AW-Verfahren ausschließen, die Entwicklung also anhalten und den Verordnunggeber an die bisherigen Prüfungsgrundsätze der Prüfungsordnung von 1934 binden wollte. Dann aber kann der Verordnunggeber mit der Einführung des AK-Verfahrens den Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung auch nichtüberschritten haben.
Daß der Gesetzgeber die Einführung des AW-Verfahrens nicht als eine von § 5 BApO nicht gedeckte Fehlentscheidung des Verordnunggebers angesehen hat, ergibt sich auch aus seinem weiteren Verhalten. Die Bundes-Apothekerordnung ist nämlich nach der Einführung jenes Verfahrens mehrmals geändert worden - durch das Gesetz vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1581) auch § 5 BApO -, ohne daß der Gesetzgeber Anlaß gesehen hätte, Inhalt, Zweck oder Ausmaß der Ermächtigung zu korrigieren. Dadurch hat er zwar nicht, wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausführt, die Regelungen der Approbationsordnung nachträglich in Gesetzesrang erhoben und mit rückwirkender Kraft neu erlassen. Dessen bedurfte es auch nicht. Zu erwarten gewesen wäre aber eine Korrektur, wenn der Gesetzgeber der Auffassung gewesen wäre, der Verordnunggeber habe den ihm gesteckten Rahmen überschritten. Das würde um so mehr gelten, wenn der Gesetzgeber trotz des in den hier wesentlichen Punkten gleichen Wortlauts von § 5 BApO und § 4 BÄO den Rahmen der Ermächtigung in § 5 BApO enger hätte ziehen wollen als in § 4 BÄO.
Aus formellrechtlichen Gründen ist die Einführung des AW-Verfahrens hiernach nicht zu beanstanden.
b)
Auch materiellrechtlich verstößt das AW-Verfahren nicht gegen höherrangiges Recht. Der erkennende Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 18. Mai 1982 (a.a.O. S. 328 ff.) dargelegt, daß das nach der Approbationsordnung für Ärzte durchgeführte AW-Verfahren trotz der geltend gemachten testtheoretischen, ausbildungspolitischen und prüfungsrechtlichen Bedenken nicht als ein ungeeignetes Prüfungsverfahren bezeichnet werden kann. Für das AW-Verfahren nach der AppOAp, das jenem im wesentlichengleicht, kann nichts anderes gelten.
Es sind nach wie vor keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das AW-Verfahren als solches nicht in der Lage ist, die testtheoretischen Kriterien der Objektivität, der Zuverlässigkeit und der Gültigkeit zu erfüllen. Daß es in seiner Ausgestaltung als zentralisiertes Prüfungsverfahren hinsichtlich seiner Objektivität allen dezentralen schriftlichen und allen mündlichen Prüfungen überlegen ist, ist allgemein anerkannt. Es gibt bisher auch keine durchschlagenden Gründe für die Annahme, daß das Verfahren keine zuverlässigen und gültigen Prüfungsergebnisse ermögliche. Soweit ein einzelner Test die zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, könnte das nur ihn fehlerhaft machen. Das AW-Verfahren selbst würde dadurch nicht in Frage gestellt. Solange bessere praktikable Testmethoden als die gegenwärtig angewandten nicht entwickelt worden sind, kann das praktizierte AW-Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG nicht als unzulässig angesehen werden. Die Prüfungsanforderungen, die das AW-Verfahren stellt, stehen zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis, zumal bei dem Beruf des Apothekers aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit selbst ein gewisser "Überschuß" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen hinzunehmen wäre (so BVerfGE 25, 236 [248] [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67] bezüglich der zahnärztlichen Ausbildung unter Hinweis auf BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55] [117 f.]).
Das AW-Verfahren nach der AppOAp hat gegenüber den herkömmlichen pharmazeutischen Prüfungen Vor- und Nachteile. Abgesehen davon, daß es eine Wissensprüfung ist und andere für den Apotheker wichtige Berufsfähigkeiten wie etwa Können und Erfahrung mit ihm nicht oder nur in eingeschränktem Umfang überprüfbar sind, ist insbesondere von Nachteil, daß weder eine positive Bewertung von teilweise richtigem Wissen im Rahmen der Beantwortung einer Frage möglich ist noch der Gesamteindruck der Persönlichkeit des Prüflings gewertet werden kann. Andererseits hat das AW-Verfahren aber auch erhebliche Vorteile. Insbesondere verwirklicht es in nicht zu übertreffender Weise den im Prüfungsrecht besonders wichtigen Grundsatz der Objektivität. Innerhalb eines Prüfungsganges kann so auf dem Feld der geprüften Leistungen ein höchstmögliches Maß an Chancengleichheit erreicht werden. Welches Gewicht den Vor- oder Nachteilen eines Prüfungsverfahrens beigemessen wird, ist eine rechtspolitische Frage, die nicht die Rechtsprechung, sondern der Gesetz- oder Verordnunggeber zu entscheiden hat. Daß das AW-Verfahren - wie jedes andere Prüfungsverfahren auch - Nachteile hat, steht seiner verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit jedenfalls nicht entgegen. Die Nachteile haben gegenüber den Vorteilen nicht ein solches Gewicht, daß das Prüfungsverfahren als ungeeignet angesehen werden müßte. Auch der Umstand, daß eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten denkbar ist, berührt die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens nicht.
Die Bedenken, die sich gegen das Fehlen von Vorschriften über die Bestimmung und Berücksichtigung des jeweiligen Schwierigkeitsgrades der Prüfung richten, vermögen das AW-Verfahren ebenfalls nicht zu Fall zu bringen. Der Senat hält daran fest, daß es keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Rechtssatz gibt, der gebietet, Prüfungen auf einen bestimmten Schwierigkeitsgrad einzustellen, und daß es kein allgemeines prüfungsrechtliches Gebot gibt, der Prüfer müsse die Möglichkeit haben, unterschiedliche Schwierigkeitsgrade von Prüfungen im Nachhinein bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Schwankungen im Schwierigkeitsgrad von Prüfung zu Prüfung sind bis zu einem gewissen Grade unvermeidbar und, soweit sie unterhalb der Willkürgrenze liegen, hinzunehmen. Eine extreme Änderung des Schwierigkeitsgrades einer Prüfung im Verhältnis zu anderen Prüfungen würde die Frage aufwerfen, ob diese Prüfung rechtmäßig durchgeführt worden ist; sie würde die Rechtmäßigkeit des AW-Verfahrens als solchen indessen nicht in Frage stellen.
Da gegen die Rechtsgültigkeit des AW-Verfahren nach der AppOAp hiernach keine durchgreifenden Bedenken bestehen, hätte der Klage nicht (teilweise) stattgegeben werden dürfen. Daß der Vortrag der Klägerin, zwei der Prüfungsfragen seien falsch gestellt worden, und von den als falsch gewerteten Antworten sei mindestens eine richtig, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den auch im AW-Verfahren zu respektierenden Beurteilungsspielraum der Prüfer, hier des Sachverständigen-Gremiums des beigeladenen Instituts, zutreffend dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Klamroth
Willberg
Kreiling
Seebass