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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1985, Az.: BVerwG 3 C 21.84

Schadenfeststellung Rücknahme; Schadenfeststellung; Rücknahme; Vertrauensschutz; Voraussetzungen; Unterhaltsansprüche; Ehegatten; Berechnung; Rückzahlung; Hauptentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 21.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 22.04.1983 - AZ: 5 VG A 124/80

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 261 - 268
  • Dok Ber A 1985, 305-308
  • JFLA 1986, 44-47
  • NVwZ 1986, 913-915 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1986, 33-36

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur (teilweisen) Rücknahme einer rechtswidrigen Schadensfeststellung; Voraussetzungen für das Recht auf Vertrauensschutz.

  2. 2.

    Im Rahmen der Prüfung, ob dem Betroffenen die Rückzahlung zu Unrecht empfangener Hauptentschädigung dem Grunde nach zumutbar ist, sind bei der Ermittlung der Schongrenze für die Heranziehung des Einkommens des Rückzahlungspflichtigen als Richtschnur die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO heranzuziehen.

  3. 3.

    Bei der Berechnung des Einkommens bleibt das Einkommen des Ehegatten jedenfalls dann außer Betracht, wenn keine (pfändbaren) Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten bestehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 1985
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. April 1983 wird mit, der Maßgabe zurückgewiesen, daß seine Urteilsformel wie folgt gefaßt wird:

Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1979 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 28. Mai 1980, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beteiligten zur Last.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Kläger ergangenen Änderungsbescheides.

2

Grundlage der geänderten Schadensfeststellung ist ein BFG-Schader am Betriebsvermögen einer Buchdruckerei und eines Verlages in L. Im Schadens Zeitpunkt gehörte das Betriebsvermögen je zu einem Drittel der 1950 verstorbenen H. E. K. und deren 1947 bzw. 1971 ebenfalls verstorbenen Kindern A. K. und G. M. geb. K..

3

Unter Berücksichtigung eines vom Kläger vorgelegten Erbauseinandersetzungsvertrages vom 26. Februar 1951 stellte der Beklagte durch Bescheid vom 9. Mai 1975 den am Betriebsvermögen (einschließlich Grundstücken) entstandenen Schaden mit 300.850 RM fest, wovon auf die unmittelbar Geschädigten Je ein Drittel entfiel. Der Beklagte ging davon aus, daß der Kläger Alleinerbe des 1/3-Betriebsanteiles seines Vaters A. K. und - unter Berücksichtigung des zwischen dem Kläger und seiner Tante G. M. geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrages vom 26. Februar 1951 - auch von seiner Großmutter H. E. K. sei. Entsprechend erkannte der Beklagte durch Bescheid vom 30. Juni 1975 dem Kläger als alleinigen Erben von H. E. K. Hauptentschädigung in Höhe von 28.330 DM zu, die gemäß Mitteilung vom 21. Januar 1976 in Höhe von 53.013,70 DM erfüllt wurde.

4

Nachdem die Beigeladene als Alleinerbin ihrer Großmutter G. M. in dem von dieser eingeleiteten Schadensfeststellungsverfahren geltend gemacht hatte, daß der Kläger nicht alleiniger Erbe nach H. E. K. sei, sondern daß ihre Großmutter G. M. zumindest zur Hälfte deren Miterbin gewesen sei, forderte der Beklagte den Kläger und die Beigeladene auf, einen Erbschein nach H. E. K. vorzulegen, da die Rechtsverhältnisse insoweit nicht offenkundig seien. Nach den daraufhin eingereichten Teilerbscheinen des Amtsgerichts S. vom 22. August und 9. Oktober 1979 ist H. E. K. von ihrer Tochter G. M. und ihrem Enkel, dem Kläger, je zur Hälfte beerbt worden.

5

Auf der Grundlage dieser Teilerbscheine änderte der Beklagte durch Bescheid vom 17. Dezember 1979 die zugunsten des Klägers im Bescheid vom 9. Mai 1975 ergangene Schadensfeststellung und führte u.a. aus, dem Kläger könne Vertrauensschutz nicht zugebilligt werden, da er zumindest durch fahrlässig oder irrtümlich gemachte unrichtige Angaben dazu beigetragen habe, daß die Behörde von falschen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. In dem Änderungsbescheid kündigte der Beklagte ferner an, daß auch der Zuerkennungs- und der Erfüllungsbescheid rückwirkend geändert würden.

6

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 17. Dezember 1979 Klage erhoben und geltend gemacht: Er wende sich mit seiner Klage gegen die Versagung des Vertrauensschutzes. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände könne ihm weder ein Verschulden noch ein Mitverschulden an der Fehlerlhaftigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes zur Last gelegt werden. Eine Rückzahlung sei für ihn unzumutbar, da die gewährte Hauptentschädigung von ihm noch im selben Jahr verbraucht worden sei und er nur über eine Rente von 635,- DM und eine Zusatzrente von 16,- DM monatlich verfüge.

7

Durch Urteil vom 22. April 1983 hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage im wesentlichen stattgegeben: Der ursprüngliche Feststellungsbescheid sei zwar in dem Umfang, in dem er geändert worden sei, rechtswidrig gewesen, da sie vorgelegten Erbscheine nunmehr auswiesen, daß H. E. K. vom Kläger nur zur Hälfte beerbt worden sei. Gleichwohl sei der Beklagte nicht berechtigt, den Feststellungsbescheid zu Lasten des Klägers zu ändern. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit des ihn begünstigenden Bescheides nicht zu verantworten. Er habe sein Alleineigentum an dem Schadensobjekt auf den Erbauseinandersetzungsvertrag gestützt und keine unrichtigen tatsächlichen Angaben bezüglich der Erbfolge gemacht. Die Kammer habe auch keine Veranlassung, daran zu zweifeln daß der Kläger auf die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes vertraut habe. Sie sei ferner zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes Vermögensdispositionen getroffen habe, die er anderenfalls nicht vorgenommen hätte. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge seien von der ihm im Jahre 1976 ausgezahlten Hauptentschädigung von rund 53.000,- DM ca. 9.200,- DM an eine Möbelfabrik, 3.400,- DM als Restschuldbetrag an eine Maklerfirma und 21.580,- DM zur Kreditablösung an die Deutsche Bank gezahlt worden; einen in bar entnommenen Betrag von 10.300,- DM habe der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben ebenfalls zur Schuldentilgung verwendet.

8

Die Rückgewährung der zu Unrecht empfangenen Leistungen sei dem Kläger auch nicht zuzumuten. Über Grundvermögen und Ersparnisse verfüge der Kläger nicht. Wegen seiner geringen Einkünfte, aus den monatlichen Altersruhegeldern von insgesamt monatlich 651,- DM könne es ihm nicht zugemutet werden, den überzahlten Betrag von 26.500,- DM zurückzugewähren. Es möge dahingestellt bleiben, ob der Gesichtspunkt der Familieneinheit es rechtfertigen könne, ihn auf die Einkünfte seiner Ehefrau zu verweisen. Den Umständen des Falles nach sei das unzumutbar. Da der Kläger nicht in der Lage sei, sich mit seiner eigenen Rente zu unterhalten, müsse seine Ehefrau ihre Rente in entscheidendem Umfang zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes mitverwenden. Seine Ehefrau erhalte zwei Renten in Höhe von insgesamt monatlich 2.869,- DM. Unter Hinzurechnung der dem Kläger zustehenden Rente stehe jedem Ehegatten monatlich ein Betrag von rund 1.790,- DM zu. Berücksichtige man, daß dem Kläger und seiner Ehefrau weitere Geldmittel nicht zur Verfügung stünden und stelle man außerdem die heutigen Lebenshaltungskosten in Rechnung, so sei es nach Ansicht der Kammer unzumutbar, dem Kläger und seiner Ehefrau die monatlich zur Verfügung stehenden und bereits recht knapp bemessenen Mittel zusätzlich noch durch Rückzahlungen zu schmälern. Das gelte um so mehr, wenn man die Verwertungsgrenze des § 5 der 5. Leistungs-DV (12.000,- DM) berücksichtige.

9

Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Der Beteiligte trägt vor: Die Feststellung des angefochtenen Urteils, es sei ein erheblicher Betrag der ausgezahlten Hauptentschädigung zur Schuldentilgung verwendet worden, reiche nicht als Grundlage für die Zubilligung von Vertrauensschutz aus. Denn Schuldentilgung stelle lediglich eine Vermögensumschichtung dar. Auch bei der zivilrechtlichen ungerechtfertigten Bereicherung werde die Bezahlung von Schulden nicht als Wegfall der Bereicherung angesehen.

10

Für die Frage der Unzumutbarkeit der Rückzahlung dem Grunde nach könne die Höhe des überzahlten Betrages nicht ausschlaggebend sein, sondern allenfalls für die Art und Weise der Rückzahlung, nämlich z.B. in angemessenen Raten. Im übrigen sei die Zumutbarkeitsgrenze entweder nach den Sätzen des Sozialhilferechts (z. Z. 345,- DM monatlich für den Haushaltsvorstand und Alleinstehenden; vgl. Nds. MBl. 83, 237) oder nach der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850 c ZPO (derzeit 559 DM) zu bemessen. Die Differenz zwischen den Schonbeträgen möge damit zu begründen sein, daß es jemandem, der öffentliche Gelder bekommen solle, um ein menschenwürdiges Laben führen zu können, eher zuzumuten sei, sich auf das Äußerste zu beschränken, als jemandem, der aus eigenen Einkünften Schulden bezahlen solle. Der bei der Gewährung von Kriegsschadenrente verwendete Begriff des "Familieneinkommens" könne nicht dazu führen, "Familienschulden" in der Weise zu begründen, daß der nicht betroffene Ehegatte bis zur Hälfte des Familieneinkommens für die Rückzahlungsverpflichtung des anderen Ehegatten einzustehen habe. Der Unterhaltsanspruch gegen einen Ehegatten könne nur in der Weise Bedeutung haben, daß die Zumutbarkeitsgrenze beim rückzahlungspflichtigen Unterhaltsberechtigten etwas niedriger anzusetzen sei als bei einer Person, die keinen solchen finanziellen Rückhalt habe.

11

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint u.a.: Die aus dem zivilrechtlichen Bereicherungsrecht übernommene Konstruktion einer Vermögensumschichtung sei bei der Frage der Zumutbarkeit der Rückzahlung überzahlter Hauptentschädigung kein geeigneter Maßstab. Tatsächlich treffe es auch nicht zu, daß seine Lage heute nicht anders wäre, wenn er seine Schulden nicht beglichen hätte. Nach aller Erfahrung hätten die Gläubiger jedes rechtliche und prozessuale Mittel ausgeschöpft, um ihre Forderungen zu realisieren, wenn letztlich auch ohne wesentlichen Erfolg. Er hätte sich den Bedrängnissen einer stets drohenden Zwangsvollstreckung verbunden mit persönlichen Unannehmlichkeiten und nervlichen Belastungen ausgesetzt gesehen.

14

Auch wenn man davon ausgehe, daß bei einer einkommensmäßigen Überschreitung der Pfändungsfreigrenze in der Regel eine Rückzahlung zuzumuten sei, komme es aber doch immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Beim Kläger liege kein Regelfall vor. Im Hinblick auf sein Alter und seinen sehr reduzierten Gesundheitszustand (Unfall- und Altersfolge) komme nur ein verschwindend geringer Rückzahlungseffekt in Betracht, der den über Jahre zu erwartenden Verwaltungsaufwand nicht rechtfertige.

15

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

16

II.

Die Revision des Beteiligten hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis mit der Maßgabe als richtig, daß der Änderungsbescheid vom 17. Dezember 1979 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 28. Mai 1980 vollen Umfangs aufzuheben sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

17

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Änderung der zugunsten des Klägers ergangenen Schadensfeststellung vom 9. Mai 1975. Diese Änderung steht einer teilweisen Rücknahme des Schadensfeststellungsbescheides gleich. Die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 1979 ist daher nach den in § 37 a Abs. 2 FG angeführten Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte zu beurteilen, die auch im Rahmen des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes gelten (Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 62]). Danach ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der - wie eine Schadensfeststellung - Voraussetzung für eine Geldleistung ist, nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und soweit der Rücknahme kein Vertrauensschutz entgegensteht (vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 3 C 36.78 - [Buchholz a.a.O. Nr. 68]).

18

Mit dem angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß die Schadensfeststellung vom 9. Mai 1975 im geänderten Umfang rechtswidrig war, weil ihr die Annahme zugrunde lag, der Kläger sei Alleinerbe seiner Großmutter H. E. K. Nach Vorlage der Teilerbscheine steht jedoch fest, daß der Kläger seine Großmutter neben G. M. geb. K. nur zur Hälfte beerbt hat. Dies wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen.

19

Gegenüber einer Änderung der somit teilweise rechtswidrigen ursprünglichen Schadensfeststellung kann der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Vertrauensschutz beanspruchen, wenn die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen (a), er auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertraut hat und unter den gegebenen Umständen auch vertrauen durfte (b) und er im Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er anderenfalls nicht getroffen haben würde (c). Liegen diese umstände vor, setzt der Vertrauensschutz weiter voraus, daß dem Kläger die Rückgängigmachung der Vermögensdispositionen nicht zuzumuten ist, wobei, wenn es um die Rücknahme einer Schadensfeststellung geht, die Zumutbarkeit der Rückgewähr nur dem Grunde nach zu prüfen ist (d); vgl. Urteile vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 - (Buchholz a.a.O. Nr. 60 - ZLA 1979, 66) und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 3 C 36.78 - (a.a.O.). Die Rücknahmeregelungen des § 48 Abs. 2 und 4 VwVfG finden demgegenüber auf dem Gebiet des Lastenausgleichs - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - keine Anwendung (vgl. Urteile vom 17. Januar 1985 - BVerwG 3 C 52.83 - und vom 9. Mai 1985 - BVerwG 3 C 27.84 -).

20

a)

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist davon auszugehen, daß die (teilweise) Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Schadensfeststellung nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt. Das angefochtene Urteil stellt hierzu - im Gegensatz zur Annahme der Ausgleichsbehörde und des Beschwerdeausschusses in ihren Bescheiden - fest, daß der Kläger im Antragsverfahren keine unrichtigen Tatsachen angegeben hat: In dem an die Ausgleichsbehörde gerichteten Schreiben vom 29. April 1968 habe der Kläger angeführt, daß er aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages Alleineigentümer des Betriebes geworden sei, woraus sich ergebe, daß der Kläger die von ihm behauptete Rechtsstellung als Alleineigentümer nicht auf seine Stellung als Alleinerbe seiner Großmutter, sondern vielmehr auf den Erbauseinandersetzungsvertrag gestützt habe; selbst wenn man unterstelle, der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, er betrachte sich aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages als Alleinerbe seiner Großmutter, hätte sich nach den Umständen der Ausgleichsbehörde aufdrängen müssen, die Rechtsfrage der Erbfolge in eigener Verantwortung durch Vorlage eines Erbscheines zu klären.

21

Diese tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden vom Beteiligten mit Revisionsrügen nicht angegriffen und sind daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den erkennenden Senat bindend. Die vom Verwaltungsgericht aus den festgestellten tatsächlichen Umständen gezogene rechtliche Schlußfolgerung, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Schadensfeststellung falle nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

22

b)

Das angefochtene Urteil stellt ferner fest, daß der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der Schadensfeststellung vertraut hat und nach den gegebenen Umständen auch vertrauen durfte. Hiervon ist im Revisionsverfahren ebenfalls auszugehen, da auch insoweit keine Revisionsrügen erhoben werden.

23

c)

Das angefochtene Urteil stellt weiterhin fest, daß der Kläger, indem er einen Bankkredit abgelöst und sonstige Schulden bezahlt hat, im Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bescheides Vermögensdispositionen getroffen hat, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Dem hält der Beteiligte hier ohne Erfolg entgegen, die Schuldenablösung könne nicht als Vermögensdisposition angesehen werden, sondern stelle nur eine Vermögensumschichtung dar. Eine Vermögensdisposition in der Form des Vermögensumschichtung ist zwar im Rahmen der Prüfung, ob die Rückzahlung dem Begünstigten (dem Grunde nach) zumutbar ist, dann von Bedeutung, wenn die Entschädigungszahlung zur Schaffung von Vermögen verwendet worden ist. Im Rahmen der Frage, ob der Begünstigte im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes eine Vermögensdisposition vorgenommen hat, macht es aber keinen Unterschied, ob die Vermögensdisposition zu einer Vermögensumschichtung geführt hat oder nicht. Die Vermögensdisposition bestätigt in diesem Zusammenhang das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung und der Auszahlung von Werten aus dem Ausgleichsfonds. Vorliegend ist vom Verwaltungsgericht festgestellt worden, daß die ausgezahlte Hauptentschädigung vom Kläger zur Schuldentilgung verwendet worden ist, wodurch - jedenfalls unmittelbar - kein neues zur Schuldentilgung geeignetes Vermögen entstanden ist. Der Kläger hat also im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung eine Vermögensdisposition vorgenommen, ohne daß es hier darauf ankommt, ob darin zugleich eine Vermögensumschichtung zu sehen ist.

24

d)

Im Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Urteils ist jedoch dem Kläger eine Rückzahlung der ungerechtfertigt aus dem Ausgleichsfonds erlangten Hauptentschädigung dem Grunde nach zuzumuten. Hierfür kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers zur Zeit des Rücknahmeverfahrens an, hier also auf den Zeitpunkt, an dem der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 28. Mai 1980 erging, durch den die Beschwerde des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 17. Dezember 1979 zurückgewiesen worden ist. Da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils der Kläger über kein Kapitalvermögen verfügt, ist für die Ermittlung in der sogenannten Schongrenze sein Renteneinkommen in Höhe von insgesamt 651,- DM zugrunde zu legen. Das im angefochtenen Urteil zumindest hilfsweise erwogene Splitting-Verfahren, nach welchem die Renteneinkommen beider Ehegatten heranzuziehen und für die Ermittlung der für den Kläger geltenden Schongrenze zu teilen sind, ist nicht zulässig. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, der es gestattete, das Vermögen der Ehefrau sozusagen als Haftungsgrundlage für die Schulden ihres Ehemannes mitheranzuziehen. Der Beteiligte weist mit Recht darauf hin, daß das als Voraussetzung für die Gewährung von Kriegsschadenrente zu berücksichtigende "Familieneinkommen" (Unterhaltshilfe = § 267 Abs. 2 LAG; Entschädigungsrente = § 279 Abs. 2 LAG) nicht dazu führen darf, im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung "Familienschulden" derart zu begründen, daß der nicht betroffene Ehegatte bis zur Hälfte seines Einkommens für die Rückzahlungsverpflichtung seines Ehegatten einzustehen hat. Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats. Es ist ein Unterschied, ob eine Ehegemeinschaft sozialen Unterhalt vom Staat verlangt - hier muß sie sich ihr Gesamteinkommen zusammenrechnen lassen - oder ob ein Ehegatte Schulden hat, für die der andere nicht einzustehen hat.

25

Für die Frage der Zumutbarkeit der Rückzahlung dem Grunde nach sind bei der Ermittlung der Schongrenze nicht die Einkommensgrenzen für die Ermittlung sozialer Hilfebedürftigkeit heranzuziehen. Als Richtschnur dient vielmehr der höher liegende pfändungsfreie Betrag für Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO. Auch hierzu folgt der Senat dem Beteiligten in seiner Überlegung, daß der Unterschied zwischen dem Sozialhilfesatz (nach Mitteilung des Beteiligten in der Revisionsschrift seinerzeit in Niedersachsen 345,- DM für Alleinstehende) und dem höheren Pfändungsfreibetrag darin begründet ist, daß es einem Menschen, der mittellos ist und Unterhaltsgelder von der öffentlichen Hand erhält, damit er ein menschenwürdiges Leben führen kann, eher zuzumuten ist, sich auf unerläßliche Mittel zu beschränken, als einer Person, die eigene Einkünfte hat, von denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten und Schulden bezahlen muß.

26

Diese Erwägungen rechtfertigen es, im Rahmen der Prüfung, ob dem Kläger die Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Hauptentschädigung dem Grunde nach zumutbar ist, von der Pfändungsgrenze des § 850 c ZPO auszugehen. Sie betrug im Jahre 1980, als der Beschluß des Beschwerdeausschusses erging, 559,- DM. Der pfändungsfreie Betrag kann sich zwar aufgrund besonderer Umstände nach unten oder oben verändern. Vorliegend ist aber jedenfalls nichts ersichtlich, was den Schluß zuließe, daß er sich für den Kläger nach oben (erweiternd) verschoben hätte. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Kläger seinerzeit ein Renteneinkommen von insgesamt 651,- DM. Danach errechnet sich ein pfändbarer Betrag von 92,- DM monatlich, den er zumutbar erweise in monatlichen Raten auf die überzahlte Hauptentschädigung abzahlen könnte. Die Frage, ob dem Kläger bei Erlaß der angefochtenen Bescheide die Rückzahlung dem Grund nach zuzumuten war, ist demnach im Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Urteils zu bejahen, ohne daß es noch darauf ankäme und geklärt werden müßte, ob dem Einkommen des Klägers noch etwaige (pfändbare) Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seine Ehefrau zuzurechnen sind.

27

Das angefochtene Urteil erweist sich indessen im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Der angefochtene Änderungsbescheid und der Beschluß des Beschwerdeausschusses sind rechtswidrig, weil sie an einem Ermessensfehler leiden. Wenn die Ausgleichsbehörde berechtigt ist, einen begünstigenden Feststellungsbescheid zum Nachteil eines Antragstellers zurückzunehmen (zu ändern), so ist sie dazu jedoch nicht in jedem Falle verpflichtet. Es steht in ihrem Ermessen, ob sie von ihrem Rücknahmerecht (Änderungsrecht) Gebrauch macht oder nicht. Hierbei sind die öffentlichen Interessen - zu denen auch das Vermögensinteresse der Ausgleichsbehörde gehört, dem Ausgleichsfonds rechtswidrig ausgezahlte Beträge wieder zuzuführen - gegen die Belastung abzuwägen, die die Rücknahme (Änderung) für den Betroffenen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedeutet. Auch der Zeitraum, der seit Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes bis zur möglichen Rücknahme verstrichen ist, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu berücksichtigen (Urteil vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 78.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 63]).

28

Im vorliegenden Fall ist das Ermessen von der Ausgleichsbehörde und dem Beschwerdeausschuß schon deshalb fehlerhaft ausgeübt worden, weil ihre Ermessensentschließungen von der unrichtigen Voraussetzung ausgehen, die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Schadensfeststellung falle in den Verantwortungsbereich des Klägers. Im Änderungsbescheid vom 17. Dezember 1979 findet sich als Ermessenserwägung nur der Satz: "Die anzustellende Ermessensprüfung hat nichts anderes ergeben". Nach dem Zusammenhang der Begründung des Bescheides kann damit nur gemeint sein, die Ermessensprüfung habe nichts anderes ergeben als die Verantwortlichkeit des Klägers für die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Feststellungsbescheides. Gleiches gilt für die Begründung im Beschluß des Beschwerdeausschusses. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Schadensfeststellung gehen also der Änderungsbescheid und der Beschluß des Beschwerdeausschusses davon aus, der Kläger habe zumindest fahrlässig oder irrtümlich unrichtige Angaben gemacht und dadurch zur Fehlerhaftigkeit der Schadensfeststellung beigetragen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger jedoch keine unrichtigen tatsächlichen Angaben gemacht. Damit ist bereits die Ausgangserwägung für die Ermessensentscheidung der angefochtenen Bescheide unrichtig.

29

Außerdem lassen die Ermessensentscheidungen der Ausgleichsbehörde und des Beschwerdeausschusses jegliches Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers vermissen. Nicht einbezogen in die Ermessensentscheidungen ist auch der Umstand, daß zwischen der ursprünglichen Schadensfeststellung (1975) und dem Änderungsbescheid vom 17. Dezember 1979 ein Zeitraum von viereinhalb Jahren lag.

30

Da die Umstände des hier zu entscheidenden Falles jedenfalls nicht derart gestaltet sind, daß eine andere Ermessensentscheidung als die, die ursprüngliche Schadensfeststellung zu ändern, nicht mehr denkbar wäre (Ermessensreduzierung auf Null; vgl. auch Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 40.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 54]), sind die angefochtenen-Bescheide wegen der fehlerhaften Ermessensausübung rechtswidrig. Dies führt zur Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, daß die angefochtenen Bescheide vollen Umfangs aufzuheben sind. Eine Beschränkung der Aufhebung, soweit "dem Kläger die Gewährung von Vertrauensschutz versagt worden ist", wie vom angefochtenen Urteil vorgenommen, ist unzulässig, weil der in seinem Regelungsergebnis fehlerhafte Verwaltungsakt nicht unter Beschränkung auf rechtliche Teilaspekte, die zu seiner Rechtswidrigkeit geführt haben, aufgehoben werden darf.

31

Bei einer etwaigen erneuten Ermessensentscheidung muß die Ausgleichsbehörde davon ausgehen, daß die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Schadensfeststellung nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt. Neben den bereits aufgezeigten weiteren Gesichtspunkten wird sie zugunsten des Klägers auch sein Alter und - gegebenenfalls - den von ihm behaupteten schlechten Gesundheitszustand würdigen müssen, andererseits aber - zu seinem Nachteil - im Rahmen der Ermessensentscheidung auch berücksichtigen dürfen, daß die Ehefrau über ein nicht unerhebliches Renteneinkommen verfügt. Das Einkommen der Ehefrau als solches hat zwar bei der Zumutbarkeitsprüfung dem Grunde nach außer Betracht zu bleiben, darf aber im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausgleichsbehörde, ob sie von ihrem Rücknahmerecht Gebrauch machen will oder nicht, eine Rolle spielen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154. Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.250,- DM festgesetzt.

Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer