Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1985, Az.: BVerwG 4 C 13.82
Pferdezucht; Landwirtschaft; Reiterliche Erstausbildung; Reithalle; Ausbildungszweck; Privilegierung; Zulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 13.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 12.08.1980 - AZ: 2 K 1759/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.12.1981 - AZ: 11 A 2054/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1985, 302-303
- BBauBl 1985, 530-532
- BRS 44, 181 - 185
- BauR 1985, 541-543
- BayVBl 1991, 393
- DVBl 1986, 451
- DokBer A 1985, 261-264
- DÖV 1985, 1015-1017
- NVwZ 1986, 201-203 (Volltext mit amtl. LS)
- Rdh 1985, 205-206
- UPR 1985, 422-423
- ZfBR 1985, 189-191
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Pferdezucht aufgrund eigener Bodenertragsnutzung kann einschließlich einer reiterlichen Erstausbildung der Jungpferde zur Landwirtschaft gehören (ebenso Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 25.84 -).
- 2.
Eine Reit- und Bewegungshalle kann einem landwirtschaftlichen Betrieb, der auf Pferdezucht ausgerichtet ist, dienen.
- 3.
§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG ist nicht anzuwenden, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG um einen landwirtschaftsfremden Betriebsteil erweitert werden soll.
Redaktioneller Leitsatz
Pferdezucht kann Landwirtschaft im Sinne des § 146 sein, wenn zusätzlich eine reiterliche Erstausbildung der Jungpferde vorliegt.
Deswegen unterliegt eine diesem Ausbildungszweck dienende Reit- und Bewegungshalle im Rahmen eines landwirtschaftlichen ( Nebenerwerbs-) Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 (nicht dagegen nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5) privilegierten Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1981 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt Pferdezucht. Er ist Eigentümer eines etwa ... ha großen, im Außenbereich gelegenen Grundstückes. Weiteres Acker- und Weideland ist langfristig gepachtet. Der Kläger betreibt die Zucht nebenerwerblich. Ihm wurden der Bau von Pferdeboxen, Wirtschafts- und Wohnräumen genehmigt.
Mit einer Voranfrage beantragte der Kläger die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung einer etwa 18 × 40 m großen Halle. Die Halle sollte weitere Laufställe, eine Bewegungsfläche und einen Raum für Heu und Stroh aufnehmen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das beabsichtigte Vorhaben diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Pferdehaltung des Klägers habe sich entgegen der bisherigen Annahme nicht zu einem derartigen Betrieb entwickelt. Die Pferdezucht könne einen spürbaren Gewinn nicht erbringen.
Der Kläger hat im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen: Er betreibe einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Er beabsichtige, den Betrieb zu erweitern. Außerdem wolle er die gezüchteten Pferde zugeritten als Reitpferde verkaufen. Das werde zu einer spürbaren Gewinnverbesserung führen. Hierfür sei eine Bewegungs- und Reithalle erforderlich. Die Zucht und die reiterliche Ausbildung müßten witterungsunabhängig durchgeführt werden.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, welcher Jahresgewinn durch die beabsichtigte Betriebserweiterung erzielt werden könne. Es hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage nach Anhörung eines Sachverständigen zu der Frage, ob und wie Pferde aus heutiger Sicht verwendet würden und ob der Kläger der beantragten Halle für seinen Zuchtbetrieb bedürfe, stattgegeben (OVG NW BRS 38 <1982> Nr. 88). Hierzu hat es ausgeführt: § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG sei nicht anzuwenden. Das klägerische Vorhaben diene keinem landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb. Die Pferdehaltung mit dem Ziele, Reitpferde aufzuziehen, bestimme die gesamte Nutzung so nachhaltig, daß nach der Verkehrsauffassung von Landwirtschaft nicht mehr gesprochen werden könne. Die Bodennutzung sei nicht der eigentliche Zweck, sondern nur Nebenfolge der Tierhaltung. Das klägerische Vorhaben sei allerdings nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG zuzulassen. Die beabsichtigte Betriebserweiterung sei als eine Erweiterung eines gewerblichen Betriebes zu beurteilen. Die Erweiterung sei angemessen, zudem notwendig, um die Fortführung des Betriebes zu sichern. Der angehörte Sachverständige habe dies bestätigt.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die fehlerhafte Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz Nr. 5 BBauG. Er beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aufzuheben.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil hinsichtlich des Ergebnisses, meint indes, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zu genehmigen.
Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, eine Pferdezucht mit reiterlicher Ausbildung der gezüchteten Tiere könne als Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG angesehen werden. Auch eine Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG komme in Betracht.
II.
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Dem Revisionsgericht ist in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Das führt zur Zurückverweisung der Sache (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht meint, Pferdezucht mit dem Ziel, die Jungpferde reiterlich auszubilden und erst nach dieser Ausbildung zu verkaufen, gehöre nicht zur Landwirtschaft. Die vom Kläger geplante Reit- und Bewegungshalle sei deswegen nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, sondern nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG zulässig. Auf Fälle der in Rede stehenden Art ist jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der für gewerbliche Betriebe geltende § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, sondern der für landwirtschaftliche Betriebe geltende § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG anzuwenden.
Zur Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG können auch Stufen der Verarbeitung oder der Veredelung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses gehören (vgl. Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 4 C 27.81 - ZfBR 1985, 93 = DVBl. 1985, 395). Eine auf eigener Futtergrundlage betriebene Pferdezucht einschließlich der reiterlichen Erstausbildung der drei- und vierjährigen Jungpferde ist der Landwirtschaft zuzurechnen, wenn diese Ausbildung dazu dient, den Marktwert der selbst gezogenen Pferde zu steigern. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
§ 146 BBauG bestimmt den Begriff "Landwirtschaft" nur beispielhaft. Zum Zwecke näherer Abgrenzung hat die Rechtsprechung des Senats zwei Voraussetzungen entwickelt: Zum einen wird der Begriff "Landwirtschaft" dadurch gekennzeichnet, "daß es sich um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt" (Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 - BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]). Zum anderen muß der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 4 C 22.73 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115 <S. 113>; Beschluß vom 29. April 1975 - BVerwG 4 CB 94.74 - Buchholz 406.11 § 146 BBauG Nr. 3 S. 1). Damit sind notwendige Voraussetzungen der Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG und damit auch des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bestimmt. Darin erschöpft sich die rechtliche Abgrenzung indes nicht. Das Erfordernis der "unmittelbaren Bodenertragsnutzung" schließt es nämlich nicht aus, daß der Bodenertragsnutzung folgende Produktions- oder Veredelungsstufen ebenfalls der Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG zuzurechnen sind. Nicht jede weitere Stufe der Erzeugung oder Veredelung muß dabei von der "unmittelbaren Bodenertragsnutzung" geprägt sein. Auch ein zumeist verstärkter Einsatz technischer Verfahren oder menschlicher Arbeit steht der Zuordnung als landwirtschaftliche Betriebsform nicht von vornherein entgegen. Im einzelnen ergeben sich Schwierigkeiten genauer Abgrenzung. Das beruht nicht zuletzt auf der Vielgestaltigkeit landwirtschaftlicher Produktionsformen, welche § 146 BBauG voraussetzt. Eine gesetzgeberische Interpretationshilfe ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes: Danach ist "Landwirtschaft ... die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen ..." Darauf hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1983 - BVerwG 4 B 175.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 208). Mit der Änderung des § 146 BBauG im Jahre 1976 sollte auch eine inhaltliche Annäherung an den Landwirtschaftsbegriff des Grundstücksverkehrsgesetzes erreicht werden. Bei der Pferdezucht handelt es sich um eine mit der Bodenertragsnutzung verbundene Tierhaltung, soweit sie auf die Nutzung eigenen Bodenertrages als Futter (Hafer, Gras, Heu usw.) angewiesen ist. Das gilt für die Stuten, für die Hengste und für die aufzuziehenden Fohlen und Jungpferde gleichermaßen.
Die Zugehörigkeit der Pferdezucht zur Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG geht nicht verloren, wenn zu der Aufzucht zusätzlich eine reiterliche Ausbildung tritt, um die vom Markt erwartete Verkaufsreife der Pferde zu erreichen. Der Oberbundesanwalt hat zutreffend auf veränderte Marktstrukturen hingewiesen. Pferde werden im wesentlichen nur noch als Reitpferde genutzt. Das zwingt dazu, Jungpferde durch Zureiten und reiterliehe Ausbildung gewissermaßen "marktfähig" zu machen. Es ist dies eine Veredelungsstufe eines "tierischen Erzeugnisses", die noch in einem landwirtschaftlich geprägten Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung und der Tierzucht steht. Sachlich überzeugende Gründe, diese Stufe weiterer "Veredelung" nicht mehr der landwirtschaftlichen Produktionsform zuzurechnen, bestehen nicht. Eine Ausgliederung der reiterlichen Ausbildung selbst gezogener Pferde aus dem "landwirtschaftlichen Umfeld" würde dazu führen, daß gewerbliche Betriebe die jungen Pferde bis zur allgemeinen Marktreife ausbildeten. An der Notwendigkeit einer bestimmten Bodennutzung würde dies voraussichtlich wenig ändern. Hingegen würde die Ertragslage der Landwirtschaft deutlich gemindert werden. Zwar rechtfertigt nicht stets der Wunsch nach Ertragssteigerung, jede denkbare weitere Produktions- oder Veredelungsstufe des landwirtschaftlich erzeugten Produktes der Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG zuzurechnen. Die reiterliche Ausbildung der Jungpferde - und dies unterscheidet diesen Vorgang von anderen Produktionsstufen - steht jedoch in landwirtschaftlich geprägter Abhängigkeit. Nach ihrem Erscheinungsbild ist es schwerlich einzusehen, aus welchen Gründen der landwirtschaftlichen Produktionsform gleichwohl die Möglichkeit einer Ertragssteigerung durch reiterliche Ausbildung der auf eigener Futtergrundlage gezogenen Pferde vorenthalten werden sollte. Die hiergegen erhobene Erwägung, bei dem Zureiten und der reiterlichen Erstausbildung der Jungpferde überwiege der Einsatz menschlicher Arbeitskraft die "unmittelbare Bodenertragsnutzung", ist nicht tragfähig. Ohne einen erheblichen Einsatz an menschlicher Arbeitskraft - auch in Verbindung mit technischen Arbeitsmitteln - wird Landwirtschaft regelmäßig ohnehin nicht gewinnbringend betrieben werden. Arbeitsintensität weist deshalb eine Stufe der Verarbeitung oder Veredelung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse noch nicht als landwirtschaftsfremd aus.
Die Aufzucht und die reiterliche Ausbildung der Jungpferde erfordern Bewegungsmoglichkeiten, entweder im offenen Gelände oder - je nach Wetterlage - auch in einer Halle. Eine Bewegungs- und Reithalle, die in angemessener Größe für die selbst gezogenen Pferde errichtet werden soll, kann deshalb dem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG "dienen". Die Verwendung einer derartigen Halle für landwirtschaftsfremde Zwecke, wie z.B. für Reitunterricht oder Ausbildung von Reitlehrern wird hierdurch nicht gedeckt; sie bedürfte als Nutzungsänderung der baurechtlichen Genehmigung.
Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hierzu ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen. Das erstinstanzliche Gericht hat die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes wegen der Nebenerwerbstätigkeit des Klägers verneint. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Merkmale der Ernsthaftigkeit, der Nachhaltigkeit, der Dauerhaftigkeit und ob der Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung gewahrt sind. Das Berufungsgericht wird hierbei auch zu erwägen haben, ob ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereiches - das vom Kläger beantragte Vorhaben verwirklichen würde (vgl. Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138). Das bedarf gerade hinsichtlich kleinerer Betriebe, wie sie von Nebenerwerbslandwirten zumeist typischerweise bewirtschaftet werden, sorgsamer Prüfung. Zu entscheiden ist ferner, ob öffentliche Belange dem klägerischen Vorhaben entgegenstehen. Auch hierzu ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich.
Sollte die streitige Halle nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zulässig sein, so kommt ihre Genehmigung nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG nicht in Betracht. Diese Vorschrift findet - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine erweiternde Auslegung über gewerbliche Betriebe hinaus. Weder Wortlaut noch Normzweck lassen eine solche erweiternde Auslegung zu. Die vom Gesetzgeber gewählte Wortfassung ist hinreichend eindeutig. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG hat sich die beabsichtigte Erweiterung auf einen gewerblichen Betrieb zu beziehen, der bereits zuvor zulässigerweise errichtet worden war. Dies trifft für den klägerischen Betrieb nicht zu; denn der Kläger hat bisher einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Für eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG fehlt es auch an einem anzuerkennenden Bedürfnis. Soweit eine landwirtschaftliche Nutzung insgesamt aufgegeben werden soll, eröffnet § 35 Abs. 4 BBauG die Möglichkeit der Änderung der bisherigen Nutzung auch zu nunmehr gewerblichen Zwecken, sofern die vorhandene bauliche Anlage nicht wesentlich geändert wird. Soll dagegen der landwirtschaftliche Betrieb zwar erhalten bleiben, aber durch an sich landwirtschaftsfremde Betätigungen erweitert werden, so kann dies in einem gewissen Umfang im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zulässig sein; denn die landwirtschaftsfremde Betätigung kann durch den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb gleichsam "mitgezogen" werden. Sie nimmt dann an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG teil (vgl. Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 4 C 27.81 - ZfBR 1985, 93 = DVBl. 1985, 395; vgl. auch Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 4 C 54.82 -).
Allerdings ist im Falle landwirtschaftlicher Privilegierung zu prüfen, ob öffentliche Belange dem beabsichtigten Vorhaben entgegenstehen. Das gilt im Grundsatz auch für die in § 35 Abs. 4 BBauG genannten öffentlichen Belange, die einem nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG erleichterten Vorhaben nicht entgegengehalten werden können. Dieser Unterschied hat indes keine praktische Bedeutung. Ein bereits errichteter landwirtschaftlicher Betrieb wird eine Erweiterung der seinem Betrieb dienenden Anlagen regelmäßig erreichen können, ohne daß die Darstellung des Flächennutzungsplanes oder die eines Landschaftsplanes entgegenstehen werden (vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 <314 ff.>[BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81]). Auch die natürliche Eigenart der Landschaft wird derartigen Anlagen in aller Regel nicht entgegenstehen, weil der landwirtschaftliche Betrieb gerade auf die vorgegebene Bodennutzung abzielt. Da landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich in den Außenbereich gehören, läßt ihre Errichtung oder Erweiterung weder das Entstehen, noch eine Verfestigung oder Erweiterung einer (unorganischen) Splittersiedlung befürchten. Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall gegen den beabsichtigten Standort Bedenken durchgreifen können. Jedenfalls wird aber in aller Regel der Umfang der baulichen Erweiterung, der nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG zuzulassen wäre, auch gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zu beachtenden öffentlichen Belangen dazu führen, daß sich die Privilegierung hinsichtlich der in § 35 Abs. 4 BBauG genannten öffentlichen Belange durchsetzen wird. Im Rahmen der gebotenen Abwägung des privilegierten Vorhabens gegen die öffentlichen Belange ist außerdem zu berücksichtigen, daß § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG in Fällen gewerblicher Nutzung eine angemessene Erweiterung der bereits vorhandenen Anlagen zur wirtschaftlichen Sicherung des Betriebes zuläßt. Vergleichbare Erweiterungen landwirtschaftlicher Betriebe werden deswegen in aller Regel nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zulässig sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann