Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1985, Az.: BVerwG 7 B 201.84
Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der Schulwegkosten für den Besuch im Ausland gelegener Schulen; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 201.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 03.10.1983 - AZ: 3447 III 83
- VGH Bayern - 06.08.1984 - AZ: 7 B 83 A.3105
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1985, 1084 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß das bayerische Landesrecht die Kostenfreiheit der notwendigen Schülerbeförderung auf den Besuch inländischer Schulen beschränkt und für den Besuch im Ausland gelegener Schulen keinerlei Schulwegkosten erstattet.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. April 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt Erstattung der Schulwegkosten für seine beiden Söhne, die von ihrem grenznahen Wohnsitz bei Bad Reichenhall in den Schuljahren 1981 bis 1983 bzw. 1984 Gymnasien in Salzburg besucht haben. Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Das Berufungsgericht führt aus, daß nach dem einschlägigen Landesrecht Schulwegkosten für den Besuch im Ausland gelegener Schulen nicht erstattungsfähig sind. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde verstößt diese Auslegung des Landesrechts nicht gegen dieArt. 3, 6 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dies ist unzweifelhaft und bedarf deswegen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Landesgesetzgeber war im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der Kostenfreiheit des Schulwegs grundsätzlich befugt, die Kostenfreiheit der notwendigen Schülerbeförderung auf den Besuch inländischer Schulen zu beschränken und für den Besuch im Ausland gelegener Schulen keinerlei Schulwegkosten zu erstatten. Diese Differenzierungwird schon dadurch sachlich gerechtfertigt, daß die landesrechtlichen Bestimmungen über die Kostenfreiheit der Schülerbeförderung in engem Zusammenhang mit der Organisation des bayerischen Schulwesens stehen, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird. Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung der deutschen Schüler, die im Ausland gelegene Schulen besuchen, kann daher keine Rede sein. Etwas anderes folgt nicht aus Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Erziehungsberechtigten, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen keinen Anspruch darauf, daß der Staat den Eltern die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung beim Besuch ausländischer Schulen erstattet. Entsprechendes gilt für das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. auch Beschluß des beschließenden Senats vom 4. Februar 1982 - BVerwG 7 B 143.81 - <DVBl. 1982, 729 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 79>). Auch das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gebietet nicht, daß der Staat sämtliche durch die Schulbildung der Kinder entstehenden Kosten den unterhaltspflichtigen Eltern ersetzt (vgl. Beschluß des Senats vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 31.76 - <JZ 1978, 145 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 54> und Beschluß vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 222.79 - <Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 66>; ferner BayVerfGH, Entscheidung vom 27. Juli 1984<BayVBl. 1985, 14>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen